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26. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Gütersloh (FNP 2020) "Wind-/ Solarenergieanlagen Brockweg/ nördlich Autobahn" 1. Abwägung der Stellungnahmen 2. Feststellungsbeschluss

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeGütersloh
Datum2026-09-18
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Der Bürgermeister öffentliche Beschlussvorlage Organisationseinheit Datum Drucksachen-Nr. Stadtplanung 15.07.2026 287/2026  Beratungsfolge  Sitzungstermin Ausschuss für Planung, Bauen und Immobilien 08.09.2026 Rat 18.09.2026 Tagesordnungspunkt: 26. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Gütersloh (FNP 2020) "Wind-/ Solarenergiean- lagen Brockweg/ nördlich Autobahn" 1. Abwägung der Stellungnahmen 2. Feststellungsbeschluss Beschlussvorschlag: 1. Der Rat der Stadt hat die Stellungnahmen von Seiten der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange in seine Abwägung einbezogen und wertet diese wie in der Anlage aufgeführt. 2. Der Rat der Stadt fasst den Feststellungsbeschluss über die 26. Änderung des Flächennut- zungsplans der Stadt Gütersloh (FNP 2020) „Wind-/ Solarenergieanlagen Brockweg/ nördlich Au- tobahn“ und stimmt der Begründung zu. Personelle Auswirkungen X Nein Ja A rt Im Zeitraum/ ab Zeitpunkt Anzahl der Stellen und Bewertungen Finanzielle Auswirkungen X Nein Ja A rt Im Zeitraum/ ab Zeitpunkt Haushaltsbel astung Euro Veranschlagt unt er Produkt-Nr. u. -bezeichnung Beschlusskontrolle X Nein Ja Falls ja: Verantwortlicher Fachbereich: Umsetzung bis zum: Klimarelevanz X Keine Überwiegend positiv Überwiegend negativ Kurze Erläuterung der Klimaauswirkungen: Durch die Bauleitplanung selbst wird keine Klimarelevanz ausgelöst. Die Planung ermöglicht eine bauliche Inanspruchnahme einer bisherigen Freifläche. Die Errichtung von Wind- und Solaranla- gen trägt einen Beitrag zur Verringerung von CO -Emissionen für die Energieversorgung bei. 2 Erläuterungen: Seite 1 von 4 Seite(n) Der Rat der Stadt Gütersloh hat in seiner Sitzung am 29.04.2016 die 8. Änderung des Flächennut- zungsplans beschlossen (s. Drucksachen-Nr. 82/ 2016), mit der Konzentrationszonen (Vorrangflä- chen) für Windenergieanlagen i.S.d. § 35 (3) S. 3 BauGB dargestellt werden. U.a. ist im südwestli- chen Stadtgebiet eine Konzentrationszone im Bereich westlich des Brockwegs und nördlich der Au- tobahnraststätte dargestellt. Hier bestehen schon seit längerem Bestrebungen, eine Windenergie- anlage zu realisieren. Im Bereich nördlich der Konzentrationszone ist nun eine zusätzliche Windenergienutzung aufgrund des Wegfalls der Festlegung als Bereich zum Schutz der Natur im Regionalplan OWL aus dem Jahr 2024 grundsätzlich möglich geworden. Hinsichtlich der Abstandserfordernisse zur Autobahn und der Flächenverfügbarkeit weist die im Flä- chennutzungsplan dargestellte Konzentrationszone nicht die für die Errichtung der projektierten Windenergieanlage erforderliche Breite auf und soll durch eine sog. isolierte Positivplanung gemäß § 245e (1) S. 5-8 BauGB erweitert werden. Es handelt sich dabei um eine sog. Rotor-außerhalb Fläche, d.h. die Rotorblätter dürfen über den Geltungsbereich hinausragen. Da sich der Flächeneigentümer eine zusätzliche Nutzung der Sonnenergie durch Freiflächen-Pho- tovoltaikanlagen offenhalten möchte, soll im Rahmen der 26. Änderung des Flächennutzungsplans eine Sonderbaufläche Erneuerbare Energien für die Nutzung der Wind- und der Solarenergie dar- gestellt werden. Das Plangebiet befindet sich tlw. innerhalb eines Abstands von 200 m parallel zur Autobahntrasse, in der Freiflächen-Photovoltaikanlagen gemäß § 35 (1) Nr. 8b BauGB privilegiert sind. Der Ausschuss für Planung, Bauen und Immobilien hat in seiner Sitzung am 17.09.2024 den Ände- rungsbeschluss sowie den Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB für die 26. Änderung des Flächennutzungsplans gefasst (s. Drucksachen-Nr. 414/ 2024). Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurde vom 07.10.2024 bis einschließlich 15.11.2024 durchgeführt. Die Bezirksregierung Detmold – als Regionalplanungsbehörde – hat mit Schreiben vom 05.11.2024 mitgeteilt, dass keine raumordnungsrechtlichen Bedenken bestehen. Aus der Öffentlichkeit sind im Rahmen der frühzeiti- gen Beteiligung vier Stellungnahmen eingegangen, die sich gegen die Errichtung einer Windener- gieanlage aussprechen. Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurde u.a. auf beste- hende Fließgewässer hingewiesen. Die Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlich- keit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der frühzeitigen Beteiligung sind aus der beigefügten Anlage ersichtlich. Der Ausschuss für Planung, Bauen und Immobilien hat in seiner Sitzung am 06.05.2025 den Be- schluss zur Reduzierung des Plangebietes sowie Beschlüsse zur Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung und zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB gefasst (s. Drucksachen-Nr. 156/ 2025). Der Geltungsbereich wurde im Norden, Westen und Süden um insgesamt 0,5 ha auf 2,2 ha reduziert, um einerseits der Anregung des Kreises Gütersloh zur Freihaltung von 5 m breiten Gewässerrandstreifen nachzukom- men und andererseits keine Überschneidung der Sonderbaufläche mit der Konzentrationszone nach der 8. Änderung des Flächennutzungsplans zu erhalten. Die Zweckbestimmung der bisherigen „Sonderbaufläche EE: Erneuerbare Energien“ wurde ergänzt mit der Konkretisierung „Windenergie- anlage als übergeordnete Nutzung und Freiflächen-Photovoltaikanlage als untergeordnete Nut- zung“. Für die öffentliche Hinweisfunktion wurde der Verfahrenstitel mit dem Zusatz „Wind-/ Solar- energieanlagen Brockweg/ nördlich Autobahn“ versehen. Die Veröffentlichung erfolgte vom 26.05.2025 bis einschließlich 04.07.2025. Aus der Öffentlichkeit sind vier Stellungnahmen eingegangen, die sich gegen die Errichtung einer Windenergieanlage aus- sprechen. Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurde u.a. auf den Arten- und Land- Seite 2 von 4 Seite(n) schaftsschutz hingewiesen. Die Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit so- wie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Veröffentlichung sind aus der beigefügten Anlage ersichtlich. Zwischenzeitlich sind Änderungen u.a. des BauGB in Kraft getreten, die die Umsetzung von Inhalten der novellierten Erneuerbare Energien Richtlinie 2023/ 2413 der EU (sog. RED III) beinhalten. Die RED III verfolgt das Ziel, den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen. Windenergiegebiete sollen bei deren planerischer Festlegung zugleich als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen wer- den. Dabei sind zusätzliche Vorgaben für den Umwelt- und Naturschutz zu berücksichtigen. In der Folge können auf Genehmigungsebene bestimmte Prüfverfahren entfallen. Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung sollen gemäß § 249c BauGB Windenergiegebiete unter bestimmten Voraussetzungen zugleich als Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land ausgewiesen werden. § 245f (3) BauGB verpflichtet die Kommunen, Windenergiegebiete als Be- schleunigungsgebiete darzustellen, wenn der Aufstellungsbeschluss für eine Flächennutzungsplan- änderung vor dem 15.08.2025 gefasst wurde. Die Voraussetzungen für die zusätzliche Ausweisung eines Beschleunigungsgebietes liegt bei der 26. Änderung des Flächennutzungsplans vor. Die Stadt Gütersloh muss daher die angestrebte Sonderbaufläche auch als Beschleunigungsgebiet darstellen. Darüber hinaus müssen geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen gemäß § 249c (3) BauGB dargestellt werden. Eine neue Anlage 3 zu § 249c (3) Satz 3 BauGB enthält Ausführungen zu Kriterien für die Darstellung von geeigneten Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen (Be- sonderheiten des jeweiligen Beschleunigungsgebietes, Art der vorrangigen Erneuerbare-Energien- Technologie, ermittelte Umweltauswirkungen, Auflistung möglicher Umweltauswirkungen) und zur Darstellung der geeigneten Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen (Kategorien von Minde- rungsmaßnahmen für Windenergieanlagen, Kategorien von Minderungsmaßnahmen für im Plan be- stimmte zulässige Anlagen zur Speicherung von Strom oder Wärme und Nebenanlagen, für beide Kategorien jeweils bau-/ anlagen-/ betriebsbedingte Minderungsmaßnahmen). Der Ausschuss für Planung, Bauen und Immobilien hat in seiner Sitzung am 17.03.2026 Beschlüsse zur Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung und aus der Veröffentlichung getroffen sowie die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB gefasst (s. Drucksachen-Nr. 112/ 2026). Die Planunterlagen (insbesondere Plandarstellung, Begründung und Umweltbericht) wurden neben redaktionellen Änderungen vor al- lem im Hinblick auf die zusätzliche Darstellung der Sonderbaufläche als Beschleunigungsgebiet ge- mäß § 249c BauGB und geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen gemäß § 249c (3) BauGB ergänzt. Die erneute Veröffentlichung hat vom 07.04.2026 bis einschließlich 24.04.2026 stattgefunden. Aus der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. Von den Behörden und Trägern öffent- licher Belange wurde u.a. auf den Arten- und Landschaftsschutz hingewiesen. Dem Hinweis des Kreises Gütersloh vom 22.04.2026, dass die betriebsbedingten Minderungsmaßnahmen „Abschal- tung bei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen“ sowie „Anlage von attraktiven Ausweich- nahrungshabitaten“ beim Schutz des Wanderfalken nicht wirksam sind, wurde gefolgt, indem die Maßnahmen in der Plandarstellung, in der Begründung und im Umweltbericht gestrichen wurden. Die Nummerierung der Minderungsmaßnahmen wurde ebenfalls redaktionell angepasst. Mit der er- gänzenden Stellungnahme des Kreises Gütersloh vom 26.06.2026 wird eine Befreiung von den Ver- boten des Landschaftsplanes Gütersloh aufgrund der Beantragung durch die Stadt Gütersloh in Aus- sicht gestellt. Nach den beiden Schreiben vom 03.07.2025 und vom 22.04.2026 schließt das Schrei- ben vom 26.06.2026 die Stellungnahme des Kreises Gütersloh zur 26. Änderung des Flächennut- zungsplans ab. Die Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trä- ger öffentlicher Belange im Rahmen der erneuten Veröffentlichung sind aus der beigefügten Anlage ersichtlich. Im Ergebnis der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander wird die Planung insgesamt für angemessen und vertretbar gehalten. Es wird vorgeschlagen, nunmehr den Feststellungsbeschluss zu fassen. Seite 3 von 4 Seite(n) Im Auftrag Albrecht Pförtner Anlagenliste: • Übersichtsplan und Umgrenzung Plangebiet zur 26. Änderung des Flächennutzungsplans • Ausschnitt aus dem wirksamen FNP 2020 sowie vorgesehene Darstellungen inkl. nach § 249c (3) BauGB geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen zur 26. Änderung des Flächennutzungsplans • Abwägung der Stellungnahmen zur 26. Änderung des Flächennutzungsplans • Begründung zur 26. Änderung des Flächennutzungsplans • Umweltbericht zur 26. Änderung des Flächennutzungsplans • Artenschutzbeitrag zur 26. Änderung des Flächennutzungsplans Seite 4 von 4 Seite(n)

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