Startseite › Gütersloh › Dokument
26. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Gütersloh (FNP 2020) "Wind-/ Solarenergieanlagen Brockweg/ nördlich Autobahn" 1. Abwägung der Stellungnahmen 2. Feststellungsbeschluss
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Gütersloh |
| Datum | 2026-09-18 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Der Bürgermeister
öffentliche
Beschlussvorlage
Organisationseinheit Datum Drucksachen-Nr.
Stadtplanung 15.07.2026 287/2026
Beratungsfolge Sitzungstermin
Ausschuss für Planung, Bauen und Immobilien 08.09.2026
Rat 18.09.2026
Tagesordnungspunkt:
26. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Gütersloh (FNP 2020) "Wind-/ Solarenergiean-
lagen Brockweg/ nördlich Autobahn"
1. Abwägung der Stellungnahmen
2. Feststellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Stadt hat die Stellungnahmen von Seiten der Öffentlichkeit sowie der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange in seine Abwägung einbezogen und wertet diese wie in der
Anlage aufgeführt.
2. Der Rat der Stadt fasst den Feststellungsbeschluss über die 26. Änderung des Flächennut-
zungsplans der Stadt Gütersloh (FNP 2020) „Wind-/ Solarenergieanlagen Brockweg/ nördlich Au-
tobahn“ und stimmt der Begründung zu.
Personelle Auswirkungen X Nein Ja
A rt Im Zeitraum/ ab Zeitpunkt Anzahl der Stellen und Bewertungen
Finanzielle Auswirkungen X Nein Ja
A rt Im Zeitraum/ ab Zeitpunkt Haushaltsbel astung Euro Veranschlagt unt er Produkt-Nr. u.
-bezeichnung
Beschlusskontrolle X Nein Ja
Falls ja:
Verantwortlicher Fachbereich: Umsetzung bis zum:
Klimarelevanz X Keine Überwiegend positiv Überwiegend negativ
Kurze Erläuterung der Klimaauswirkungen:
Durch die Bauleitplanung selbst wird keine Klimarelevanz ausgelöst. Die Planung ermöglicht eine
bauliche Inanspruchnahme einer bisherigen Freifläche. Die Errichtung von Wind- und Solaranla-
gen trägt einen Beitrag zur Verringerung von CO -Emissionen für die Energieversorgung bei.
2
Erläuterungen:
Seite 1 von 4 Seite(n)
Der Rat der Stadt Gütersloh hat in seiner Sitzung am 29.04.2016 die 8. Änderung des Flächennut-
zungsplans beschlossen (s. Drucksachen-Nr. 82/ 2016), mit der Konzentrationszonen (Vorrangflä-
chen) für Windenergieanlagen i.S.d. § 35 (3) S. 3 BauGB dargestellt werden. U.a. ist im südwestli-
chen Stadtgebiet eine Konzentrationszone im Bereich westlich des Brockwegs und nördlich der Au-
tobahnraststätte dargestellt. Hier bestehen schon seit längerem Bestrebungen, eine Windenergie-
anlage zu realisieren.
Im Bereich nördlich der Konzentrationszone ist nun eine zusätzliche Windenergienutzung aufgrund
des Wegfalls der Festlegung als Bereich zum Schutz der Natur im Regionalplan OWL aus dem Jahr
2024 grundsätzlich möglich geworden.
Hinsichtlich der Abstandserfordernisse zur Autobahn und der Flächenverfügbarkeit weist die im Flä-
chennutzungsplan dargestellte Konzentrationszone nicht die für die Errichtung der projektierten
Windenergieanlage erforderliche Breite auf und soll durch eine sog. isolierte Positivplanung gemäß
§ 245e (1) S. 5-8 BauGB erweitert werden. Es handelt sich dabei um eine sog. Rotor-außerhalb
Fläche, d.h. die Rotorblätter dürfen über den Geltungsbereich hinausragen.
Da sich der Flächeneigentümer eine zusätzliche Nutzung der Sonnenergie durch Freiflächen-Pho-
tovoltaikanlagen offenhalten möchte, soll im Rahmen der 26. Änderung des Flächennutzungsplans
eine Sonderbaufläche Erneuerbare Energien für die Nutzung der Wind- und der Solarenergie dar-
gestellt werden. Das Plangebiet befindet sich tlw. innerhalb eines Abstands von 200 m parallel zur
Autobahntrasse, in der Freiflächen-Photovoltaikanlagen gemäß § 35 (1) Nr. 8b BauGB privilegiert
sind.
Der Ausschuss für Planung, Bauen und Immobilien hat in seiner Sitzung am 17.09.2024 den Ände-
rungsbeschluss sowie den Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1)
BauGB und der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB für die 26. Änderung des Flächennutzungsplans
gefasst (s. Drucksachen-Nr. 414/ 2024).
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange wurde vom 07.10.2024 bis einschließlich 15.11.2024 durchgeführt. Die Bezirksregierung
Detmold – als Regionalplanungsbehörde – hat mit Schreiben vom 05.11.2024 mitgeteilt, dass keine
raumordnungsrechtlichen Bedenken bestehen. Aus der Öffentlichkeit sind im Rahmen der frühzeiti-
gen Beteiligung vier Stellungnahmen eingegangen, die sich gegen die Errichtung einer Windener-
gieanlage aussprechen. Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurde u.a. auf beste-
hende Fließgewässer hingewiesen. Die Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlich-
keit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der frühzeitigen Beteiligung
sind aus der beigefügten Anlage ersichtlich.
Der Ausschuss für Planung, Bauen und Immobilien hat in seiner Sitzung am 06.05.2025 den Be-
schluss zur Reduzierung des Plangebietes sowie Beschlüsse zur Abwägung der Stellungnahmen
aus der frühzeitigen Beteiligung und zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und der
Behörden gemäß § 4 (2) BauGB gefasst (s. Drucksachen-Nr. 156/ 2025). Der Geltungsbereich
wurde im Norden, Westen und Süden um insgesamt 0,5 ha auf 2,2 ha reduziert, um einerseits der
Anregung des Kreises Gütersloh zur Freihaltung von 5 m breiten Gewässerrandstreifen nachzukom-
men und andererseits keine Überschneidung der Sonderbaufläche mit der Konzentrationszone nach
der 8. Änderung des Flächennutzungsplans zu erhalten. Die Zweckbestimmung der bisherigen
„Sonderbaufläche EE: Erneuerbare Energien“ wurde ergänzt mit der Konkretisierung „Windenergie-
anlage als übergeordnete Nutzung und Freiflächen-Photovoltaikanlage als untergeordnete Nut-
zung“. Für die öffentliche Hinweisfunktion wurde der Verfahrenstitel mit dem Zusatz „Wind-/ Solar-
energieanlagen Brockweg/ nördlich Autobahn“ versehen.
Die Veröffentlichung erfolgte vom 26.05.2025 bis einschließlich 04.07.2025. Aus der Öffentlichkeit
sind vier Stellungnahmen eingegangen, die sich gegen die Errichtung einer Windenergieanlage aus-
sprechen. Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurde u.a. auf den Arten- und Land-
Seite 2 von 4 Seite(n)
schaftsschutz hingewiesen. Die Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit so-
wie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Veröffentlichung sind
aus der beigefügten Anlage ersichtlich.
Zwischenzeitlich sind Änderungen u.a. des BauGB in Kraft getreten, die die Umsetzung von Inhalten
der novellierten Erneuerbare Energien Richtlinie 2023/ 2413 der EU (sog. RED III) beinhalten. Die
RED III verfolgt das Ziel, den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen. Windenergiegebiete
sollen bei deren planerischer Festlegung zugleich als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen wer-
den. Dabei sind zusätzliche Vorgaben für den Umwelt- und Naturschutz zu berücksichtigen. In der
Folge können auf Genehmigungsebene bestimmte Prüfverfahren entfallen.
Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung sollen gemäß § 249c BauGB Windenergiegebiete unter
bestimmten Voraussetzungen zugleich als Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land
ausgewiesen werden. § 245f (3) BauGB verpflichtet die Kommunen, Windenergiegebiete als Be-
schleunigungsgebiete darzustellen, wenn der Aufstellungsbeschluss für eine Flächennutzungsplan-
änderung vor dem 15.08.2025 gefasst wurde. Die Voraussetzungen für die zusätzliche Ausweisung
eines Beschleunigungsgebietes liegt bei der 26. Änderung des Flächennutzungsplans vor. Die Stadt
Gütersloh muss daher die angestrebte Sonderbaufläche auch als Beschleunigungsgebiet darstellen.
Darüber hinaus müssen geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen gemäß § 249c (3)
BauGB dargestellt werden. Eine neue Anlage 3 zu § 249c (3) Satz 3 BauGB enthält Ausführungen
zu Kriterien für die Darstellung von geeigneten Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen (Be-
sonderheiten des jeweiligen Beschleunigungsgebietes, Art der vorrangigen Erneuerbare-Energien-
Technologie, ermittelte Umweltauswirkungen, Auflistung möglicher Umweltauswirkungen) und zur
Darstellung der geeigneten Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen (Kategorien von Minde-
rungsmaßnahmen für Windenergieanlagen, Kategorien von Minderungsmaßnahmen für im Plan be-
stimmte zulässige Anlagen zur Speicherung von Strom oder Wärme und Nebenanlagen, für beide
Kategorien jeweils bau-/ anlagen-/ betriebsbedingte Minderungsmaßnahmen).
Der Ausschuss für Planung, Bauen und Immobilien hat in seiner Sitzung am 17.03.2026 Beschlüsse
zur Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung und aus der Veröffentlichung
getroffen sowie die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und der Behörden
gemäß § 4 (2) BauGB gefasst (s. Drucksachen-Nr. 112/ 2026). Die Planunterlagen (insbesondere
Plandarstellung, Begründung und Umweltbericht) wurden neben redaktionellen Änderungen vor al-
lem im Hinblick auf die zusätzliche Darstellung der Sonderbaufläche als Beschleunigungsgebiet ge-
mäß § 249c BauGB und geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen gemäß § 249c (3)
BauGB ergänzt.
Die erneute Veröffentlichung hat vom 07.04.2026 bis einschließlich 24.04.2026 stattgefunden. Aus
der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. Von den Behörden und Trägern öffent-
licher Belange wurde u.a. auf den Arten- und Landschaftsschutz hingewiesen. Dem Hinweis des
Kreises Gütersloh vom 22.04.2026, dass die betriebsbedingten Minderungsmaßnahmen „Abschal-
tung bei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen“ sowie „Anlage von attraktiven Ausweich-
nahrungshabitaten“ beim Schutz des Wanderfalken nicht wirksam sind, wurde gefolgt, indem die
Maßnahmen in der Plandarstellung, in der Begründung und im Umweltbericht gestrichen wurden.
Die Nummerierung der Minderungsmaßnahmen wurde ebenfalls redaktionell angepasst. Mit der er-
gänzenden Stellungnahme des Kreises Gütersloh vom 26.06.2026 wird eine Befreiung von den Ver-
boten des Landschaftsplanes Gütersloh aufgrund der Beantragung durch die Stadt Gütersloh in Aus-
sicht gestellt. Nach den beiden Schreiben vom 03.07.2025 und vom 22.04.2026 schließt das Schrei-
ben vom 26.06.2026 die Stellungnahme des Kreises Gütersloh zur 26. Änderung des Flächennut-
zungsplans ab. Die Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trä-
ger öffentlicher Belange im Rahmen der erneuten Veröffentlichung sind aus der beigefügten Anlage
ersichtlich.
Im Ergebnis der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander wird
die Planung insgesamt für angemessen und vertretbar gehalten. Es wird vorgeschlagen, nunmehr
den Feststellungsbeschluss zu fassen.
Seite 3 von 4 Seite(n)
Im Auftrag
Albrecht Pförtner
Anlagenliste:
• Übersichtsplan und Umgrenzung Plangebiet zur 26. Änderung des Flächennutzungsplans
• Ausschnitt aus dem wirksamen FNP 2020 sowie vorgesehene Darstellungen inkl. nach
§ 249c (3) BauGB geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen zur 26. Änderung
des Flächennutzungsplans
• Abwägung der Stellungnahmen zur 26. Änderung des Flächennutzungsplans
• Begründung zur 26. Änderung des Flächennutzungsplans
• Umweltbericht zur 26. Änderung des Flächennutzungsplans
• Artenschutzbeitrag zur 26. Änderung des Flächennutzungsplans
Seite 4 von 4 Seite(n)
Text aus PDF extrahiert