Startseite › Esslingen am Neckar › Dokument

Antrag der Fraktion Die Grünen vom 26.03.2026 zu „Ausnahmeregelung Plakatierung Kultureinrichtungen“.

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeEsslingen am Neckar
Datum2026-09-21
QuelleQuelldokument herunterladen →

Dokument

Extrahierter Text

Beschlussvorlage Ordnungs- und Standesamt FA/084/2026 1. Ergänzung Brigitte Länge Beratungsfolge Verwaltungsausschuss 21.09.2026 öffentlich Betreff Antrag der Fraktion Die Grünen vom 26.03.2026 zu „Ausnahmeregelung Plakatierung Kultureinrichtungen“. 1. Beschlussantrag: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Plakatierungsrichtlinien wie dargestellt zu überarbeiten und im 3. Quartal 2027 eine Beschlussvorlage in den Gemeinderat einzubringen. 2. Der Antrag der Fraktion Die Grünen vom 26.03.2026 zu „Ausnahmeregelung Plakatierung Kultureinrichtungen“ wird für erledigt erklärt. 2. Kurzzusammenfassung Sondernutzungen sowie die hierzu bestehenden Festlegungen und beantragten Ausnahmen dürfen ausschließlich nach straßenrechtlichen Kriterien beurteilt und entschieden werden. Die derzeit geltende Richtlinie aus dem Jahr 2008 untersagt Plakatierungen in Fußgängerzonen. Eine Differenzierung nach Antragstellergruppen (z. B. Kulturschaffenden) ist rechtlich unzulässig, die ‚Öffnung‘ der Fußgängerzonen wäre nur einheitlich für alle Antragsteller möglich. Daher ist die beantragte Ausnahmeregelung in der gewünschten Form nicht möglich. Die Richtlinie soll in einem strukturierten Beteiligungsprozess bis zum 3. Quartal 2027 überarbeitet werden. 3. Ermächtigung im Haushalts-/Wirtschaftsplan Entfällt. Erläuterung zur Deckung, Folgekosten / Wirkung auf den Jahresabschluss bei EuB Entfällt. Auswirkungen auf die mittelfristige Haushalts-/Wirtschaftsplanung Entfällt. 4. Begründung Rechtliche Einordnung der Wahlrichtlinie und ihren Festlegungen Das Anbringen von Plakaten im öffentlichen Verkehrsraum stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des § 16 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG BW) dar. Über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Dieses Ermessen ist jedoch inhaltlich gebunden und kann nicht beliebig angewandt werden: Zulässig sind ausschließlich straßenrechtliche Erwägungen, insbesondere Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie der ordnungsgemäßen Nutzung des Straßenraums. Die Heranziehung sachfremder Kriterien ist unzulässig. Die Stadt Esslingen am Neckar hat die Ausübung dieses Ermessens durch die „Richtlinie zu den Sondernutzungserlaubnissen durch Plakatierungen und Anbringen von Transparenten im Stadtgebiet Esslingen am Neckar“ (Beschluss des Gemeinderats 2008) konkretisiert. Danach ist u.a. das Plakatieren in Fußgängerzonen aus Gründen der Stadtgestaltung ausgeschlossen. Diese Richtlinie ist weiterhin wirksam und entfaltet als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift Bindungswirkung für die Verwaltungspraxis, solange keine atypischen Umstände des Einzelfalls ein Abweichen rechtfertigen. In den Sondernutzungserlaubnissen zur Plakatierung ist die Auflage, dass in Fußgängerzonen nicht plakatiert werden darf, seit 2008 standardmäßig stets beinhaltet und entfaltet somit gegenüber den jeweiligen Erlaubnisinhabenden ihre Wirkung. Zu berücksichtigen ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Richtlinie verändert haben. Insbesondere wurden zusätzliche Bereiche – etwa der Rathausplatz oder die Ritterstraße – als Fußgängerzonen ausgewiesen, ohne dass eine entsprechende Fortschreibung der Richtlinie erfolgt ist. Gleichwohl bleibt der Regelungsgehalt der Richtlinie sowie die inhaltlich auch entsprechend angepassten Erlaubnisse in Bezug auf Fußgängerzonen weiterhin gültig. In der Verwaltungspraxis ist festzustellen, dass Plakatierungen in Fußgängerzonen immer wieder vorkommen. Diese werden regelmäßig beanstandet; die jeweiligen Erlaubnisinhaber werden zur Umsetzung an zulässige Standorte aufgefordert. Ein generelles Verbot der Plakatierung für Einrichtungen besteht nicht, sondern lediglich eine räumliche Beschränkung entsprechend der Richtlinien bzw. Erlaubnisse. Rechtlich nicht tragfähig ist eine Differenzierung zwischen Antragstellern nach nicht straßenrechtlichen Kriterien. Dies gilt insbesondere für eine Privilegierung einzelner Gruppen, etwa von Kulturschaffenden, wie sie im Antrag der Grünen Fraktion angeregt wird. Eine solche Ungleichbehandlung verstößt gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und ist auch mit der Zweckbindung des straßenrechtlichen Ermessens nicht vereinbar. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat hierzu klargestellt, dass Beschränkungen oder Bevorzugungen bestimmter Nutzergruppen bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen unzulässig sind, sofern sie nicht auf straßenrechtlichen Gründen beruhen (Beschluss vom 19.01.2006 – 5 S 846/05). Konsequenz dieser Rechtslage ist: Eine Öffnung der Fußgängerzonen für Plakatierungen wäre derzeit nur einheitlich für alle Antragsteller zulässig, eine selektive Zulassung für bestimmte Antragsteller scheidet aus. Eine solche generelle Freigabe würde voraussichtlich zu einer deutlichen Zunahme von Plakatierungen auch in sensiblen Innenstadtbereichen führen. Straßenrechtliche Versagungsgründe stünden dem grundsätzlich nicht entgegen; die Bewertung betrifft vielmehr stadtgestalterische Zielsetzungen, die jedoch nur im Rahmen zulässiger ermessenslenkender Vorgaben in Form von Richtlinien berücksichtigt werden können. Weiteres Vorgehen Die Verwaltung schlägt vor, die bestehende Richtlinie aus dem Jahr 2008 in einem strukturierten Beteiligungsprozess zu überarbeiten und an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Dabei werden insbesondere die Abgrenzung zulässiger Standorte, transparente und rechtssichere Ermessensleitlinien sowie auch der Umgang mit Wahlplakatierungen einbezogen. Neben Fachleuten der unterschiedlichen Verwaltungseinheiten werden auch Vertreter/innen des Gemeinderats mit einbezogen werden. Dabei wird auch geprüft, inwiefern Anpassungen an der Sondernutzungssatzung erfolgen müssen. Ziel ist die Vorlage einer überarbeiteten, rechtssicheren und praxistauglichen Richtlinie im dritten Quartal 2027 zur Beschlussfassung durch den Gemeinderat. Stadt Esslingen am Neckar - FA/084/2026 1. Ergänzung Seite 2 von 3 5. Einschätzung des Projekts/der Maßnahme zur Klimarelevanz Klimaschutz Auswirkungen auf: positiv keine Auswirkungen negativ schwer einschätzbar Senkung Treibhausgasemissionen ☐ ☒ ☐ ☐ Sparsamer Umgang mit Energie ☐ ☒ ☐ ☐ Ausbau regenerativer Energiequellen ☐ ☒ ☐ ☐ Gesamtauswirkung Klimaschutz ☐ ☒ ☐ ☐ Klimawandelanpassung Auswirkungen auf: positiv keine Auswirkungen negativ schwer einschätzbar Hitzevorsorge ☐ ☒ ☐ ☐ Erhalt/Förderung ☐ ☒ ☐ ☐ Kaltluftentstehung/-transport Starkregen-/Hochwasservorsorge ☐ ☒ ☐ ☐ Gesamtauswirkung ☐ ☒ ☐ ☐ Klimawandelanpassung Erläuterungen zur Einschätzung: -entfällt- Weitere Sachbearbeiter:innen Amt Raphael Clauss Amt 32-2 Niklas Reuber Amt 32-2.2 Anlage(n): 1. 2026_03_26_Antrag Plakatierung Ausnahmeregelung Kultur.pdf 2. AT/017/2026_Grüne Stadt Esslingen am Neckar - FA/084/2026 1. Ergänzung Seite 3 von 3

Text aus PDF extrahiert