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Antrag der Fraktion Die Grünen vom 26.03.2026 zu „Ausnahmeregelung Plakatierung Kultureinrichtungen“.
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Esslingen am Neckar |
| Datum | 2026-09-21 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Ordnungs- und Standesamt FA/084/2026 1. Ergänzung
Brigitte Länge
Beratungsfolge
Verwaltungsausschuss 21.09.2026 öffentlich
Betreff
Antrag der Fraktion Die Grünen vom 26.03.2026 zu „Ausnahmeregelung Plakatierung
Kultureinrichtungen“.
1. Beschlussantrag:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Plakatierungsrichtlinien wie dargestellt zu
überarbeiten und im 3. Quartal 2027 eine Beschlussvorlage in den Gemeinderat
einzubringen.
2. Der Antrag der Fraktion Die Grünen vom 26.03.2026 zu „Ausnahmeregelung Plakatierung
Kultureinrichtungen“ wird für erledigt erklärt.
2. Kurzzusammenfassung
Sondernutzungen sowie die hierzu bestehenden Festlegungen und beantragten Ausnahmen dürfen
ausschließlich nach straßenrechtlichen Kriterien beurteilt und entschieden werden. Die derzeit
geltende Richtlinie aus dem Jahr 2008 untersagt Plakatierungen in Fußgängerzonen. Eine
Differenzierung nach Antragstellergruppen (z. B. Kulturschaffenden) ist rechtlich unzulässig, die
‚Öffnung‘ der Fußgängerzonen wäre nur einheitlich für alle Antragsteller möglich. Daher ist die
beantragte Ausnahmeregelung in der gewünschten Form nicht möglich.
Die Richtlinie soll in einem strukturierten Beteiligungsprozess bis zum 3. Quartal 2027 überarbeitet
werden.
3. Ermächtigung im Haushalts-/Wirtschaftsplan
Entfällt.
Erläuterung zur Deckung, Folgekosten / Wirkung auf den Jahresabschluss bei EuB
Entfällt.
Auswirkungen auf die mittelfristige Haushalts-/Wirtschaftsplanung
Entfällt.
4. Begründung
Rechtliche Einordnung der Wahlrichtlinie und ihren Festlegungen
Das Anbringen von Plakaten im öffentlichen Verkehrsraum stellt eine erlaubnispflichtige
Sondernutzung im Sinne des § 16 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG BW) dar. Über die
Erteilung der Sondernutzungserlaubnis entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem
Ermessen. Dieses Ermessen ist jedoch inhaltlich gebunden und kann nicht beliebig angewandt
werden: Zulässig sind ausschließlich straßenrechtliche Erwägungen, insbesondere Belange der
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie der ordnungsgemäßen Nutzung des Straßenraums.
Die Heranziehung sachfremder Kriterien ist unzulässig.
Die Stadt Esslingen am Neckar hat die Ausübung dieses Ermessens durch die „Richtlinie zu den
Sondernutzungserlaubnissen durch Plakatierungen und Anbringen von Transparenten im
Stadtgebiet Esslingen am Neckar“ (Beschluss des Gemeinderats 2008) konkretisiert. Danach ist u.a.
das Plakatieren in Fußgängerzonen aus Gründen der Stadtgestaltung ausgeschlossen. Diese
Richtlinie ist weiterhin wirksam und entfaltet als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift
Bindungswirkung für die Verwaltungspraxis, solange keine atypischen Umstände des Einzelfalls ein
Abweichen rechtfertigen. In den Sondernutzungserlaubnissen zur Plakatierung ist die Auflage, dass
in Fußgängerzonen nicht plakatiert werden darf, seit 2008 standardmäßig stets beinhaltet und
entfaltet somit gegenüber den jeweiligen Erlaubnisinhabenden ihre Wirkung.
Zu berücksichtigen ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Richtlinie verändert
haben. Insbesondere wurden zusätzliche Bereiche – etwa der Rathausplatz oder die Ritterstraße –
als Fußgängerzonen ausgewiesen, ohne dass eine entsprechende Fortschreibung der Richtlinie
erfolgt ist. Gleichwohl bleibt der Regelungsgehalt der Richtlinie sowie die inhaltlich auch
entsprechend angepassten Erlaubnisse in Bezug auf Fußgängerzonen weiterhin gültig.
In der Verwaltungspraxis ist festzustellen, dass Plakatierungen in Fußgängerzonen immer wieder
vorkommen. Diese werden regelmäßig beanstandet; die jeweiligen Erlaubnisinhaber werden zur
Umsetzung an zulässige Standorte aufgefordert. Ein generelles Verbot der Plakatierung für
Einrichtungen besteht nicht, sondern lediglich eine räumliche Beschränkung entsprechend der
Richtlinien bzw. Erlaubnisse.
Rechtlich nicht tragfähig ist eine Differenzierung zwischen Antragstellern nach nicht
straßenrechtlichen Kriterien. Dies gilt insbesondere für eine Privilegierung einzelner Gruppen,
etwa von Kulturschaffenden, wie sie im Antrag der Grünen Fraktion angeregt wird. Eine solche
Ungleichbehandlung verstößt gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und ist auch mit der
Zweckbindung des straßenrechtlichen Ermessens nicht vereinbar. Der Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg hat hierzu klargestellt, dass Beschränkungen oder Bevorzugungen bestimmter
Nutzergruppen bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen unzulässig sind, sofern sie nicht
auf straßenrechtlichen Gründen beruhen (Beschluss vom 19.01.2006 – 5 S 846/05).
Konsequenz dieser Rechtslage ist: Eine Öffnung der Fußgängerzonen für Plakatierungen wäre
derzeit nur einheitlich für alle Antragsteller zulässig, eine selektive Zulassung für bestimmte
Antragsteller scheidet aus. Eine solche generelle Freigabe würde voraussichtlich zu einer
deutlichen Zunahme von Plakatierungen auch in sensiblen Innenstadtbereichen führen.
Straßenrechtliche Versagungsgründe stünden dem grundsätzlich nicht entgegen; die Bewertung
betrifft vielmehr stadtgestalterische Zielsetzungen, die jedoch nur im Rahmen zulässiger
ermessenslenkender Vorgaben in Form von Richtlinien berücksichtigt werden können.
Weiteres Vorgehen
Die Verwaltung schlägt vor, die bestehende Richtlinie aus dem Jahr 2008 in einem strukturierten
Beteiligungsprozess zu überarbeiten und an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Dabei
werden insbesondere die Abgrenzung zulässiger Standorte, transparente und rechtssichere
Ermessensleitlinien sowie auch der Umgang mit Wahlplakatierungen einbezogen. Neben
Fachleuten der unterschiedlichen Verwaltungseinheiten werden auch Vertreter/innen des
Gemeinderats mit einbezogen werden. Dabei wird auch geprüft, inwiefern Anpassungen an der
Sondernutzungssatzung erfolgen müssen.
Ziel ist die Vorlage einer überarbeiteten, rechtssicheren und praxistauglichen Richtlinie im dritten
Quartal 2027 zur Beschlussfassung durch den Gemeinderat.
Stadt Esslingen am Neckar - FA/084/2026 1. Ergänzung Seite 2 von 3
5. Einschätzung des Projekts/der Maßnahme zur Klimarelevanz
Klimaschutz
Auswirkungen auf:
positiv keine Auswirkungen negativ schwer
einschätzbar
Senkung Treibhausgasemissionen ☐ ☒ ☐ ☐
Sparsamer Umgang mit Energie ☐ ☒ ☐ ☐
Ausbau regenerativer Energiequellen ☐ ☒ ☐ ☐
Gesamtauswirkung Klimaschutz ☐ ☒ ☐ ☐
Klimawandelanpassung
Auswirkungen auf:
positiv keine Auswirkungen negativ schwer
einschätzbar
Hitzevorsorge ☐ ☒ ☐ ☐
Erhalt/Förderung ☐ ☒ ☐ ☐
Kaltluftentstehung/-transport
Starkregen-/Hochwasservorsorge ☐ ☒ ☐ ☐
Gesamtauswirkung ☐ ☒ ☐ ☐
Klimawandelanpassung
Erläuterungen zur Einschätzung:
-entfällt-
Weitere Sachbearbeiter:innen Amt
Raphael Clauss Amt 32-2
Niklas Reuber Amt 32-2.2
Anlage(n):
1. 2026_03_26_Antrag Plakatierung Ausnahmeregelung Kultur.pdf
2. AT/017/2026_Grüne
Stadt Esslingen am Neckar - FA/084/2026 1. Ergänzung Seite 3 von 3
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