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Forstangelegenheiten hier: Umwandlung von Wald in einer andere Nutzungsart

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeBad Driburg
Datum2026-09-24
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Stadt Bad Driburg 0154-2026 Stadtplanung Beratungsvorlage (öffentlich) zur Sitzung Ausschuss für Bau, Straßen, Umwelt 24.09.2026 und Klimaschutz Forstangelegenheiten hier: Umwandlung von Wald in einer andere Nutzungsart finanzielle Auswirkungen: ☒ ja ☐ nein Mittelbereitstellung erfolgt: ☒ planmäßig ☐ überplanmäßig ☐ außerplanmäßig Mit Datum vom 21.10.2024 hat die Energiekontor AG aus Bremen die Errichtung von 7 Windenergieanlagen des Typs Vestas V 172-7.2 MW und Vestas V 162-7.2 MW im Bereich Escherberg Nord in der Gemarkung Alhausen (s. Anlage 1) beantragt. Die Anlagen liegen innerhalb der kommunalen Konzentrationszonenplanung und der Flächenkulisse der 1. Regionalplanänderung. Darauffolgend wurde das gemeindliche Einvernehmen am 14.02.2025 erteilt. Zuvor erfolgte die Erörterung im Ausschuss für Bau, Straßen, Umwelt und Klimaschutz am 30.01.2025 (s. Vorlage 0016-2025). Die Erteilung der immissionsrechtlichen Genehmigung wird noch im Verlauf des Septembers 2026 erwartet. Inzwischen sind die Planungen weiter vorangeschritten, woraufhin die Projektiererin Kontakt mit der Verwaltung aufgenommen hat um die vertraglichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung zu verhandeln. Für die dauerhafte Zuwegung ist die Inanspruchnahme von Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Alhausen, Flur 2, Flurstück 5 und Gemarkung Pömbsen, Flur 6, Flurstück 23 erforderlich (121,23 m²). Details sind dem als Anlage 2 beigefügten Lageplan zu entnehmen. Planungsrechtlich handelt es sich um Waldflächen. Um die Fläche für die Zuwegung für die Windenergieanlage nutzen zu können, ist daher eine dauerhafte Waldumwandlung erforderlich. Wald darf nur mit Genehmigung der Forstbehörde in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Die Waldumwandlung kann genehmigt werden, wenn die neue Nutzungsart für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist als der Wald. Es dürfen keine nachteiligen Umweltauswirkungen entstehen. Kann die Waldumwandlung genehmigt werden, sind verlorengegangene Waldfunktionen auszugleichen. Das geschieht meist durch die Aufforstung von Flächen, die bislang kein Wald sind. Der Antrag auf Waldumwandlung ist als Anlage 3 beigefügt. Gemäß § 39 Abs. 3 Satz 4 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LFoG) ist der Belegenheitskommune Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Da die Stadt Bad Driburg darüber hinaus Flächeneingentümerin ist, bedarf es, sofern der dauerhaften Waldumwandlung zugestimmt wird, einer vertraglichen Vereinbarung, die den Wertausgleich berücksichtigt und eine angemessene Entschädigung gewährt. Zur Ermittlung des Verkehrswertes des Waldes hat die Antragstellerin ein Wertgutachten erstellen lassen(s. Anlage 4), das einen Verkehrswert von rd. 771 € feststellt. Darüber - 2 - hinaus ist mit der Projektiererin ein Gestattungsvertrag auf der Grundlage des vom Stadtrat in seiner Sitzung am 27.04.2026 beschlossenen Musterwegenutzungsvertrag verhandelt worden. Eine gesonderte Beschlussfassung über den Vertrag ist daher entbehrlich (vgl. Beschluss zu Beratungsvorlage 0053-2026). Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau, Straßen, Umwelt und Klimaschutz beschließt der beantragten Waldumwandlung, vorbehaltlich der Erteilung der immissionsrechtlichen Genehmigung durch den Kreis Höxter, zuzustimmen. Die Verwaltung wird beauftragt den erforderlichen Gestattungsvertrag zu schließen, sofern eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt und dem Waldumwandlungsantrag zugestimmt wird. Bad Driburg, 27.08.2026 Der Bürgermeister i. A. Stephanie Rohde Amtsleitung Anlage(n): (1) ANL 1 Übersichtsplan Gesamtpark (2) ANL 2 Detailplan Flächeninanspruchnahme (3) ANL 3 Antrag auf dauerhafte Waldumwandlung (4) ANL 4 Wertgutachten

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