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Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung - Bauturbo hier: Grundsatzbeschluss

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeWeilmünster
Datum2026-09-28
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Vorlagen-Nr.: 2026/112 Bezugs-Nr.: 2026/77 Weilmünster, 07.09.2026 ERGÄNZUNGSVORLAGE an den Gemeindevorstand an den Bau-, Energie- und Verkehrsausschuss an die Gemeindevertretung Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung - Bauturbo hier: Grundsatzbeschluss Sach- und Rechtslage: Mit dem Erlass des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27.10.2025 werden zugunsten des Wohnungsbaus mehrere Vorschriften des Baugesetzbuchs geändert bzw. neue Vorschriften eingeführt: § 31 Abs 3 BauGB - Abweichungen von Bebauungsplänen ( auch in Grundzügen ) § 34 Abs.3b BauGB – Abweichung vom Einfügungsgebot § 246 e BauGB – Abweichung von allen Normen des BauGB Die Anwendung der Vorschriften ist an die Zustimmung der Gemeinde Weilmünster zu Vorhaben ge- knüpft. Wird die Zustimmung zu einem Vorhaben nicht innerhalb von 3 Monaten beschieden, gilt die Zustimmung als erteilt. Die weitreichenden Vorschriften berühren die Planungshoheit der Gemeinde, so dass zur Sicherung der Gemeindeinteressen grundsätzliche Zustimmungskriterien gelten sollen, die in der Beurteilung von Vorhaben anzuwenden sind. Vorhaben dürfen den städtebaulichen Ent- wicklungsvorstellungen des Marktfleckens Weilmünster nicht entgegenstehen. Gleichzeitig ist es auch im Interesse des Marktfleckens Weilmünster, zustimmungsfähige Wohnbau- vorhaben möglichst unbürokratisch zu unterstützen. Mit diesem Grundsatzbeschluss werden Leitli- nien definiert, welche zur Erteilung der Zustimmung zu Wohnbauvorhaben erfüllt werden müssen. Grundsätzlich ist die Gemeindevertretung für die Zustimmung zuständig. Um die Einhaltung der ge- setzlichen Zustimmungsfristen gewährleisten zu können, ist es zielführend, diese Verantwortung zu delegieren. Mit Verabschiedung der genannten Leitlinien ist sichergestellt, dass die Verwaltung nur Vorhaben zustimmt, die den Vorstellungen der Gemeindevertretung entsprechen. Aufgrund der vorstehenden Ausführung wird folgende Entscheidung vorgeschlagen: Beschluss: Der Gemeindevertretung wird empfohlen folgenden Beschluss zu fassen: 1. Eine Zustimmung zu Bauanträgen gemäß den §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3 b sowie 246e BauGB kann nur erteilt werden, wenn die Leitli- nien des Marktfleckens Weilmünster, die Bestandteil dieses Be- schlusses sind, eingehalten werden. Seite 1 von 3 2. Die Gemeindevertretung beschließt, die erforderliche Zustimmung bzw. Verweigerung zu Bauanträgen gemäß den §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3 b sowie 246e BauGB auf den Gemeindevorstand zu übertragen. 3. Die Gemeindevertretung kann das Zustimmungsverfahren bei ein- zelnen Bauvorhaben per Beschluss jederzeit an sich ziehen. 4. Der Beschluss tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft. Für den Bau-, Energie- und Verkehrsausschuss: Der Gemeindevorstand wird die Angelegenheit in seiner nächsten Sitzung beraten. Das Beratungser- gebnis wird in der Sitzung des Bau-, Energie- und Verkehrsausschusses bekannt gegeben. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird folgende Entscheidung vorgeschlagen: Beschluss: Der Gemeindevertretung wird empfohlen folgenden Beschluss zu fas- sen: 1. Eine Zustimmung zu Bauanträgen gemäß den §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3 b sowie 246e BauGB kann nur erteilt werden, wenn die Leitlinien des Marktfleckens Weilmünster, die Bestandteil dieses Beschlusses sind, eingehalten werden. 2. Die Gemeindevertretung beschließt, die erforderliche Zustimmung bzw. Verweigerung zu Bauanträgen gemäß den §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3 b sowie 246e BauGB auf den Gemeindevorstand zu übertragen. 3. Die Gemeindevertretung kann das Zustimmungsverfahren bei einzel- nen Bauvorhaben per Beschluss jederzeit an sich ziehen. 4. Der Beschluss tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft. Für die Gemeindevertretung: Der Bau-, Energie und Verkehrsausschuss wird die Thematik in seiner nächsten Sitzung behandeln. Das Beratungsergebnis wird in der Gemeindevertretersitzung bekannt gegeben. Seite 2 von 3 Es wird folgende Beschlussformulierung vorgeschlagen: Beschluss: 1. Eine Zustimmung zu Bauanträgen gemäß den §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3 b sowie 246e BauGB kann nur erteilt werden, wenn die Leitlinien des Marktfleckens Weilmünster, die Bestandteil dieses Beschlusses sind, eingehalten werden. 2. Die Gemeindevertretung beschließt, die erforderliche Zustimmung bzw. Verweigerung zu Bauanträgen gemäß den §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3 b sowie 246e BauGB auf den Gemeindevorstand zu übertragen. 3. Die Gemeindevertretung kann das Zustimmungsverfahren bei einzel- nen Bauvorhaben per Beschluss jederzeit an sich ziehen. 4. Der Beschluss tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft. gez. Kühner Seite 3 von 3

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