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Jahresabschluss 2024; Beratung und Beschlussfassung über den geprüften Jahresabschluss gem. § 113 HGO sowie Entlastung des Gemeindevorstandes gem. § 114 Abs. 1 HGO
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Weilmünster |
| Datum | 2026-09-28 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Vorlagen-Nr.: 2025/143
Weilmünster, 11.12.2025
II/B/Ga - 913.52
VORLAGE
an den Gemeindevorstand
an den Haupt- und Finanzausschuss
an die Gemeindevertretung
Jahresabschluss 2024;
Beratung und Beschlussfassung über den geprüften Jahresabschluss gem. § 113 HGO sowie
Entlastung des Gemeindevorstandes gem. § 114 Abs. 1 HGO
Sach- und Rechtslage:
Gemäß § 112 HGO hat die Gemeinde für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresab-
schluss zu erstellen.
Dieser muss klar und übersichtlich sein und ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
aufzustellen. Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsab-
grenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit
durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Er hat die tatsächliche Ver-
mögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde darzustellen.
Mit Beschluss vom 05.06.2025 ist der Gemeindevorstand dieser Verpflichtung nachgekommen. Der
Jahresabschluss wurde von der Revision des Landkreises Limburg-Weilburg geprüft. Der Schlussbe-
richt vom 11.12.2025 schließt mit folgender Aussage:
Nach dem Ergebnis der Prüfung hat die Revision dem als Anlage beigefügten Jahresabschluss des
Marktfleckens Weilmünster zum 31. Dezember 2024 und dem als Anlage beigefügten Rechenschafts-
bericht für das Haushaltsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024 den folgenden uneingeschränkten
Prüfvermerk erteilt:
Die Revision hat den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Rechen-
schaftsberichtes des Marktfleckens Weilmünster für das Haushaltsjahr vom 1. Januar bis 31.
Dezember 2024 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Re-
chenschaftsbericht nach den gemeindewirtschaftlichen Vorschriften liegen in der Verantwortung
des Gemeindevorstandes des Marktfleckens Weilmünster. Aufgabe der Revision ist es, auf der
Grundlage der durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbe-
ziehung der Buchführung und über den Rechenschaftsbericht abzugeben.
Die Revision hat die Jahresabschlussprüfung nach § 128 Abs. 1 HGO i. V. m. § 131 Abs. 1 Nr.
1 HGO vorgenommen. Die Prüfung ist so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten
und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Rechenschaftsbericht vermittelten
Bildes der Vermögens-, Finanz und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Si-
cherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse
über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Marktfle-
ckens Weilmünster berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des inter-
nen Kontrollsystems sowie Nachweise über die Angaben der Buchführung, des Jahresab-
schlusses und des Rechenschaftsberichtes überwiegend auf der Basis von Stichproben beur-
teilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze, der we-
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sentlichen Einschätzungen des Gemeindevorstandes sowie die Würdigung der Gesamtdarstel-
lung des Jahresabschlusses und des Rechenschaftsberichtes. Die Revision ist der Auffassung,
dass die Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für die Beurteilung bildet.
Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach Überzeugung der Revision entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften
und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsäch-
lichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Markt-
fleckens Weilmünster.
Der Rechenschaftsbericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein
zutreffendes Bild von der Lage des Marktfleckens Weilmünster und stellt die Chancen und Risi-
ken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Darüber hinaus wurde durch die Revision geprüft, ob die Haushaltswirtschaft ordnungsgemäß
erfolgte (§128 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HGO) und ob zweckmäßig und wirtschaftlich verfahren wurde
(§ 131 Abs. 1Nr. 4 HGO). Im Prüfungsurteil zur Haushaltswirtschaft ist insbesondere festzustel-
len, ob der Haushaltsplan eingehalten wurde (§128 Abs. 1 Nr. 1 HGO) und ob die Haushalts-
wirtschaft ordnungsgemäß geführt wurde (§128 Abs. 1 Nr.2 und 3 HGO)
Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entsprach die Haushaltswirtschaft ins-
gesamt den geltenden Vorschriften. Verstöße gegen die Gebote der Ordnungsmäßigkeit und
Wirtschaftlichkeit wurden im Rahmen der stichprobenartig durchgeführten Prüfungen nicht fest-
gestellt. Die haushaltswirtschaftliche Lage des Marktfleckens Weilmünster ist geeignet, die ste-
tige Erfüllung der der Kommune obliegenden Aufgaben zu gewährleisten.
Die während der Prüfung festgestellten Fehler wurden berichtigt und Umbuchungen entsprechend
den Empfehlungen der Revision vorgenommen; die Veränderungen sind in den beigefügten Jahres-
abschluss bereits eingearbeitet.
Zahlenmäßig schließt das Haushaltsjahr 2024 wie folgt ab:
Position 31.12.2024 31.12.2023 Veränderung
ggü. Vorjahr
1. Vermögensrechnung (Bilanz)
a. Bilanzsumme: 115.794.448,90 € 113.741.376,66 € 2.053.072,24 €
b. davon Eigenkapital: 81.115.696,93 € 78.484.285,74 € 2.599.237,17 €
2. Ergebnisrechnung
a. Jahresüberschuss/-fehlbetrag: +2.631.411,19 € +996.514,88 € +2.531.756,31 €
3. Finanzrechnung
a. Finanzmittelbestand am Ende 3.786.083,62 € 20.734.973,98 € -16.948.890,36 €
des Haushaltsjahres:
Das Haushaltsjahr schließt beim Jahresergebnis mit einem Jahresüberschuss von +2.631.411,19 €
ab. Der Haushaltsplan sah einen Überschuss von 157.000 € vor.
Das Jahresergebnis ist die Summe aus dem ordentlichen Ergebnis in Höhe von +2.413.598,59 € und
dem außerordentlichen Ergebnis in Höhe von 217.812,60 €.
Der Jahresüberschuss beim ordentlichen Ergebnis in Höhe von +2.413.598,59 € ist nach § 46 Abs. 3
GemHVO der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses (Überleitung der kameralen
„Allgemeinen Rücklage“) zuzuführen. Nach Zuführung des Jahresüberschusses hat diese einen
Stand von 20.419.413,84 € (31.12.2023 = 18.005.815,25).
Der Jahresüberschuss beim außerordentlichen Ergebnis in Höhe von 217.812,60 € ist nach § 46 Abs.
3 GemHVO der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses (Überleitung der
kameralen "Allgemeinen Rücklage") zuzuführen. Nach Zuführung des Jahresüberschusses hat diese
einen Stand von 861.811,95 € (31.12.2023 = 643.999,35 €).
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Nach erfolgter Prüfung und ggf. Berichtigung aufgrund der Prüfungsfeststellungen ist der Jahresab-
schluss und der Bericht der Revision gem. §§ 113 u. 114 HGO der Gemeindevertretung zur Be-
schlussfassung vorzulegen, die auch über die Entlastung des Gemeindevorstandes entscheidet.
Hinweis: Im Rahmen der fortschreitenden Digitalisierung wird der voll umfängliche Jahresab-
schluss und der Schlussbericht den gemeindlichen Gremien nur noch im Dateiformat
zur Verfügung gestellt.
Der Beschlussvorlage für die Mitglieder der Gemeindevertretung wird eine verkürzte
Fassung, bestehend aus Ergebnis- und Finanz- sowie der Vermögensrechnung, beige-
fügt. Auf Wunsch können diese Informationen auch in Papierform bei der Finanzver-
waltung angefordert werden.
Die Schlussfeststellungen der Revision sind oben in dieser Vorlage aufgeführt.
Aufgrund der vorstehenden Ausführung wird folgende Entscheidung vorgeschlagen:
Beschluss: Der Gemeindevorstand nimmt vom Bericht der Revision über die
Prüfung des Jahresabschlusses 2024 Kenntnis.
Der Jahresabschluss 2024 und der Schlussbericht der Revision
hierzu werden der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung zuge-
leitet.
Für den Haupt- und Finanzausschuss:
Der Gemeindevorstand wird die Angelegenheit in seiner nächsten Sitzung beraten. Das Beratungser-
gebnis wird in der Haupt- und Finanzausschusssitzung bekannt gegeben.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird folgende Entscheidung vorgeschlagen:
Beschluss: Der Gemeindevertretung wird empfohlen folgenden Beschluss zu fas-
sen:
Der vom Gemeindevorstand vorgelegte und von der Revision
des Landkreises Limburg-Weilburg geprüfte Jahresabschluss für
das Haushaltsjahr 2024 wird gemäß § 114 HGO beschlossen und
dem Gemeindevorstand uneingeschränkt Entlastung erteilt.
Für die Gemeindevertretung:
Der Haupt- und Finanzausschuss wird die Thematik in seiner nächsten Sitzung behandeln. Das Be-
ratungsergebnis wird in der Gemeindevertretersitzung bekannt gegeben.
Es wird folgende Beschlussformulierung vorgeschlagen:
Beschluss: Der vom Gemeindevorstand vorgelegte und von der Revision des Land-
kreises Limburg-Weilburg geprüfte Jahresabschluss für das Haushalts-
jahr 2024 wird gemäß § 114 Abs. 1 HGO beschlossen und dem Gemein-
devorstand uneingeschränkt Entlastung erteilt.
gez. Gotthardt
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