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Zulässigkeit Bürgerbegehren

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Unkel
Datum2026-09-23
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Aktenzeichen: Sitzungsvorlage Fachbereich 1 - Organisation zentrale Ver- 723/24-29 waltungsaufgaben öffentlich Verfasser/in: Florian Morsbach Datum: 08.07.2026 Körperschaft: Ortsgemeinde Rheinbreitbach Beratungsfolge: 02.09.2026 - Hauptausschuss des Ortsgemeinderates Rheinbreitbach 23.09.2026 - Ortsgemeinderat Rheinbreitbach Bürgermeister: Karsten Fehr Ortsbürgermeister: Roland Thelen Tagesordnungspunkt Zulässigkeit Bürgerbegehren a) Sach- und Rechtslage: Am 28.05.2026 wurde bei der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel der als Anlage beige- fügte Antrag eines Bürgerbegehrens hinsichtlich der weiteren Nutzung der Burg Steineck in Rheinbreitbach nebst Unterschriftenliste eingereicht. Das Ziel des Bürgerbegehrens ist, „das Grundstück der Burg Steineck nicht zu verkaufen, sondern im Eigentum der Ortsge- meinde Rheinbreitbach zu belassen und stattdessen im Wege der Verpachtung einer ge- meinwohlorientierten Nutzung (z.B. gemeinschaftliches oder generationenübergreifendes Wohnen) zuzuführen“. Dieser Antrag wurde durch die Verwaltung am 01.06.2026 an den Ortsbürgermeister wei- tergeleitet. Das Verfahren zum Bürgerbegehren richtet sich nach § 17a der Gemeindeordnung (GemO). Nach § 17a Abs. 1 S. 1 GemO können die Bürger einer Gemeinde über eine Angelegenheit der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen. Vor Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages ist den Begehrenden die Möglichkeit der Anhörung zu geben. Diese Anhörung ist in der Ratssitzung am 24.06.2026 erfolgt. Nunmehr hat der Rat die Entscheidung über die Zulässigkeit des Begehrens zu treffen. Hiernach sind folgende formelle Voraussetzungen zu prüfen: - Schriftform/Vertreter des Bürgerbegehrens (§17a Abs. 3 GemO) - Unzulässigkeitsregelung nach §17a Abs. 2 GemO - 9 % Quorum / Prüfung der Unterschriften - Einhaltung der Frist - Begründung Schriftform/Vertreter des Bürgerbegehrens (§17a Abs. 3 GemO) Das Bürgerbegehren ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung einzureichen und muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren zu vertreten. Das Bürgerbegehren wurde schriftlich eingereicht und im Antrag sind zwei berechtigte Per- sonen als Vertreter des Bürgerbegehrens benannt. (+) Unzulässigkeitsregelung nach §17a Abs. 2 GemO Im § 17a Abs. 2 GemO sind neun Fälle aufgeführt, in denen eine Bürgerentscheid unzuläs- sig ist (Negativkatalog). Grundstücksangelegenheiten sind in diesem Negativkatalog nicht erfasst. (+) 9 % Quorum / Prüfung der Unterschriften Grundregel ist nach § 17a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GemO, dass das Bürgerbegehren die Unterstützung von mindestens 9 % der bei der letzten Wahl zum Gemeinderat festgestellten Zahl der wahlberechtigten Einwohner finden muss. Der Wahlausschuss der Ortsgemeinde Rheinbreitbach hat am 11.06.2024 das Ergebnis der Wahl zum Ortsgemeinderat festge- stellt. Danach waren 3.504 Personen wahlberechtigt. Folglich beträgt das erforderliche 9 % Quorum 316 Unterschriften. Die Verbandsgemeindeverwaltung muss die Gültigkeit der Eintragungen in die Unterschrif- tenliste prüfen (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GemO). Die Prüfung erfolgte durch die Verwaltungsmitarbeiterin Katja Weiske. Von 350 geleisteten Unterschriften sind 322 gültig. Das erforderliche Quorum ist somit erreicht. (+) Einhaltung der Frist / Viermonatsfrist Variante1 (Verwaltung): Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Rates, ist das Bürgerbegeh- ren gem. § 17a Abs. 3 S. 1 GemO innerhalb von vier Monaten nach der Beschlussfassung einzureichen. Die Berechnung der Frist unterliegt mangels besonderer Fristbestimmung den allgemeinen Regeln des § 1 LVwVfG RhPf i.V.m. § 31 VwVfG. Damit finden grundsätzlich die Fristberechnungsvorschriften der §§ 187 – 193 BGB Anwendung. Der Ortsgemeinderat Rheinbreitbach hat am 02.07.2025 mit der Beschlussnummer 94/24- 29 den Beschluss gefasst, „die Burg Steineck auf einem öffentlichen Portal zum Verkauf anzubieten“. In der Sitzung des Ortsgemeinderates Rheinbreitbach vom 17.09.2025 hat der Rat beschlossen, die Immobilie „im Bieterverfahren“ anzubieten. Wie in der Sitzungsvorlage dargestellt, bedeutet dies, dass die Interessenten Gebote abgeben, die Ortsgemeinde sich jedoch die Entscheidung über die Annahme eines Angebotes freihält. Dies entspricht im Rechtssinne einer „invitatio ad offerendum“ (Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes) und stellt kein verbindliches Vertragsangebot dar. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst zu- stande, wenn jemand auf diese Offerte hin ein Angebot abgibt, dieses von der Ortsgemeinde angenommen und dieser Vertragsschluss notariell beurkundet wird (vgl. § 311 b BGB) wird. Am 04.02.2026 hat der Ortsgemeinderat mit der Beschlussnummer 174/24-29 den Be- schluss gefasst, das Angebot des Bieters 2/Variante 1 (Abbruch der Bestandsimmobilie und Errichtung von 4 Wohnhäusern, 2-geschossig mit Staffelgeschoss, 20-24 Eigentumswoh- nungen) unter der aufschiebenden Bedingung anzunehmen, dass der Bieter für das geplante Objekt eine positiv beschiedene Bauvoranfrage vorweisen kann. Liegt eine positiv beschiedene Bauvoranfrage vor, werden die Verwaltung und der Ortsbürgermeister er- mächtigt Vertragsverhandlungen durchzuführen und einen Vertrag abzuschließen, der eine Kaufpreiszahlung Zug um Zug gegen die Eigentumsübertragung vorsieht. Gegen diesen Ratsbeschluss richtet sich das Bürgerbegehren und musste bis zum 04.06.2026 bei der Ortsgemeinde Rheinbreitbach oder bei der Verbandsgemeinde Unkel eingereicht werden. Das Bürgerbegehren wurde am 28.05.2026 per Schreiben eingereicht. Die Viermonatsfrist ist dementsprechend nach Auffassung der Verwaltung gewahrt. (+) Variante 2 (Kommunalaufsicht): Der Vorgang wurde von der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel der Kommunalaufsicht zur Einschätzung bzgl. der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens vorgelegt. Diese hat am 25.08.2026 unter Bezugnahme auf den Kommentar der Praxis der Kommu- nalverwaltung zu § 17a GemO ausgeführt, dass bürgerbegehrensfähig Grundsatz- bzw. Projektbeschlüsse sind. Zitat: „Die Frist und somit die Möglichkeit, eine Entscheidung mittels eines Bürgerbegehrens an- zugreifen, kommt demnach nur dann zur Anwendung, wenn sich das Begehren gegen den Grundsatz- bzw. Projektbeschluss, also das „Ob“ der Maßnahme, richtet. Die Entscheidung, dass Grundstück grundsätzlich verkaufen zu wollen und nicht im Eigen- tum der Ortsgemeinde zu belassen, wurde unserer Ansicht nach in der Sitzung des Ortsge- meinderates vom 02.07.2025 (Beschluss-Nr.: 94/24-29) getroffen. Wie in der übermittelten Sitzungsvorlage 723/24-29 richtigerweise dargelegt, ist zu diesem Zeitpunkt zwar noch kein verbindlicher Kaufvertrag zustande gekommen, jedoch zielt das Bürgerbegehren auch nicht auf einen konkreten Kaufvertrag ab, sondern auf die Grundsatz- entscheidung, die Burg nicht im Eigentum zu halten, sondern verkaufen zu wollen. Dieser maßgebliche Beschluss und somit auch Gegenstand des Bürgerbegehrens ist am 02.07.2025 getroffen worden, sodass der eingegangene Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids als verfristet anzusehen ist.“ Die Viermonatsfrist ist demnach nach Auffassung der Kommunalaufsicht nicht gewahrt. (-) Begründung des Bürgerbegehrens Nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GemO muss das Bürgerbegehren eine Begründung enthalten. Eine Begründung ist enthalten. (+) Prüfungsergebnis: Die formellen Voraussetzungen des Bürgerbegehrens sind je nach Rechtsauffassung erfüllt / nicht erfüllt. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet gem. § 17a Abs.4 S. 2 GemO der Gemeinderat. b) Finanzierung: c) Beschluss: Variante 1: Der Hauptausschuss der Ortsgemeinde Rheinbreitbach empfiehlt / der Ortsgemeinderat Rheinbreitbach beschließt die Zulässigkeit des vorliegenden Bürgerbegehrens. Variante 2: Der Hauptausschuss der Ortsgemeinde Rheinbreitbach empfiehlt / der Ortsgemeinderat Rheinbreitbach beschließt, die Unzulässigkeit des vorliegenden Bürgerbegehrens wegen Verfristung (Viermonatsfrist).

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