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Neufassung der Friedhofssatzung; Beratung und Beschlussfassung

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Südeifel
Datum2026-09-21
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Verbandsgemeindeverwaltung Vorlage-Nr. Südeifel Beschlussvorlage 2026/OG/403 Verfasser/in: Alexander Schilz Freigabe erteilt: Fachbereich: FB_IV Aktenzeichen: IV 730-01/18 Datum: 25.08.2026 Beratungsfolge Termin TOP Status Ortsgemeinderat Ferschweiler öffentlich beschließend Neufassung der Friedhofssatzung; Beratung und Beschlussfassung Sachverhalt Das neue rheinland-pfälzische Bestattungsgesetz ist am 27.09.2025 in Kraft getreten, die dazugehörige Durchführungsverordnung ist am 31.01.2026 in Kraft getreten. Dadurch hat sich das Bestattungsrecht in Rheinland-Pfalz grundlegend geändert. Um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, wurde seitens des Gemeinde- und Städtebundes eine neue Muster-Friedhofssat- zung erarbeitet. Auf Grundlage dieser und der bisherigen Friedhofsordnung in Ferschweiler, wurde ein Entwurf einer neuen Friedhofssatzung für Ferschweiler erstellt. Dieser wurde bereits vorgestellt. Wichtige Neuerungen sind die Regelungen zur - Ausbringung von Aschen (Aschestreuung) in §§ 7 Abs. 1, 11, 13 Abs. 1 Buchstabe a, 14 Abs. 2 Buch- stabe c, 20 Abs. 4 - Rasengrabstätten als Reihengrabstätten für Feuerbestattungen im Baumfeld in §§ 13 Abs. 1 Buchstabe f, 14 Abs. 2 Buchstabe d, 20 Abs. 6 - Tuchbestattungen in § 9 - Wahlgrabstätten in § 16 Abs. 1 (nur Zusammenfassung der Regelungen zu Erd- und Feuerbestattungen) - Soldatengrabstätten in § 17 Satz 2 - Gestaltungsvorschriften in § 20 Abs. 2 – 3. Bezüglich den hygienischen Voraussetzungen einer Tuchbestattung und insbesondere der Einrichtung von Soldatengräbern besteht eine Pflicht zur Regelung in der Friedhofssatzung gem. § 7 i.V.m. § 28 Abs. 2 BestG. Die neuen Bestattungsformen des § 11 Abs. 8 BestG sollen ebenso Berücksichtigung finden, was mit dem Feld zur Aschestreuung verwirklicht wird. Einen Anspruch auf die verschiedenen Arten der Wahl- gräber gibt es nicht, Friedhofsträger sind jedoch verpflichtet, in geeignetem Umfang Reihengräber vorzu- halten. Die Satzung darf erst nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung bekanntgemacht werden. Finanzielle Auswirkungen Die Gebühren für die Benutzung des Friedhofs werden – wie bisher auch – nach § 32 des Entwurfs in der jeweiligen Haushaltssatzung festgelegt. Beschlussvorschlag Der Ortsgemeinderat von Ferschweiler beschließt die neue Friedhofssatzung laut beigelegtem Entwurf und beauftragt die Verwaltung die weiteren Schritte für das in Kraft treten einzuleiten. - 2 -

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