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Neufassung der Friedhofssatzung; Beratung und Beschlussfassung
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Südeifel |
| Datum | 2026-09-21 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung Vorlage-Nr.
Südeifel Beschlussvorlage
2026/OG/403
Verfasser/in: Alexander Schilz
Freigabe erteilt:
Fachbereich: FB_IV
Aktenzeichen: IV 730-01/18
Datum: 25.08.2026
Beratungsfolge Termin TOP Status
Ortsgemeinderat Ferschweiler öffentlich beschließend
Neufassung der Friedhofssatzung; Beratung und Beschlussfassung
Sachverhalt
Das neue rheinland-pfälzische Bestattungsgesetz ist am 27.09.2025 in Kraft getreten, die dazugehörige
Durchführungsverordnung ist am 31.01.2026 in Kraft getreten.
Dadurch hat sich das Bestattungsrecht in Rheinland-Pfalz grundlegend geändert. Um diesen Änderungen
Rechnung zu tragen, wurde seitens des Gemeinde- und Städtebundes eine neue Muster-Friedhofssat-
zung erarbeitet. Auf Grundlage dieser und der bisherigen Friedhofsordnung in Ferschweiler, wurde ein
Entwurf einer neuen Friedhofssatzung für Ferschweiler erstellt. Dieser wurde bereits vorgestellt.
Wichtige Neuerungen sind die Regelungen zur
- Ausbringung von Aschen (Aschestreuung) in §§ 7 Abs. 1, 11, 13 Abs. 1 Buchstabe a, 14 Abs. 2 Buch-
stabe c, 20 Abs. 4
- Rasengrabstätten als Reihengrabstätten für Feuerbestattungen im Baumfeld in §§ 13 Abs. 1 Buchstabe
f, 14 Abs. 2 Buchstabe d, 20 Abs. 6
- Tuchbestattungen in § 9
- Wahlgrabstätten in § 16 Abs. 1 (nur Zusammenfassung der Regelungen zu Erd- und Feuerbestattungen)
- Soldatengrabstätten in § 17 Satz 2
- Gestaltungsvorschriften in § 20 Abs. 2 – 3.
Bezüglich den hygienischen Voraussetzungen einer Tuchbestattung und insbesondere der Einrichtung
von Soldatengräbern besteht eine Pflicht zur Regelung in der Friedhofssatzung gem. § 7 i.V.m. § 28 Abs.
2 BestG. Die neuen Bestattungsformen des § 11 Abs. 8 BestG sollen ebenso Berücksichtigung finden, was
mit dem Feld zur Aschestreuung verwirklicht wird. Einen Anspruch auf die verschiedenen Arten der Wahl-
gräber gibt es nicht, Friedhofsträger sind jedoch verpflichtet, in geeignetem Umfang Reihengräber vorzu-
halten. Die Satzung darf erst nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung bekanntgemacht werden.
Finanzielle Auswirkungen
Die Gebühren für die Benutzung des Friedhofs werden – wie bisher auch – nach § 32 des Entwurfs in der
jeweiligen Haushaltssatzung festgelegt.
Beschlussvorschlag
Der Ortsgemeinderat von Ferschweiler beschließt die neue Friedhofssatzung laut beigelegtem Entwurf
und beauftragt die Verwaltung die weiteren Schritte für das in Kraft treten einzuleiten.
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Text aus PDF extrahiert