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Mitteilungen; Übertragung eines Erbes zugunsten der Jugendfeuerwehr Herforst von der Ortsgemeinde Herforst an die Verbandsgemeinde Speicher
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Speicher |
| Datum | 2026-09-29 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung Vorlage-Nr.
Mitteilungsvorlage
Speicher 2026/0253
Auskunft erteilt: Marx, Uwe
Fachbereich: Fachbereich 1
Aktenzeichen: 1/12600-03/ma
Wiedervorlage:
Bezugs-Nr.:
Datum: 25.06.2026
Beratungsfolge Termin Status
Verbandsgemeinderat Speicher 29.09.2026 öffentlich zur Kenntnis
Mitteilungen;
Übertragung eines Erbes zugunsten der Jugendfeuerwehr Herforst von der Ortsgemeinde Her-
forst an die Verbandsgemeinde Speicher
Sachverhalt
Im Jahr 2019 erfolgte vor dem Amtsgericht Bitburg die Eröffnung
eines Nachlassverfahrens.
In dem notariellen Testament wurde die Ortsgemeinde Herforst zum
alleinigen und unbeschränkten Erben eingesetzt.
Die Erbeinsetzung stand jedoch unter der Auflage, dass die Erb-
schaft ausschließlich für Zwecke der Freiwilligen Feuerwehr Her-
forst und dort ausschließlich für Zwecke der Jugendfeuerwehr
verwendet wird.
Zudem wurde das Erbe mit einem Vermächtnis beschwert. Der Bruder
hatte ein unentgeltliches und lebenslängliches Nießbrauchrecht
an dem Hausgrundstück des Erblassers erhalten.
Mit Bekanntwerden des Sachverhaltes wurde umgehend der Ortsge-
meinderat involviert und es erfolgten diverse Nachforschungen
sowie eine anwaltliche Beratung.
Die Ortsgemeinde hatte sich dazu entschieden, dass das Erbe
nicht ausgeschlagen wird. Nach einer entsprechenden Wertermitt-
lung durch den Gutachterausschuss wurde das Nießbrauchrecht für
den Bruder notariell abgelöst und das Wohnhaus anschließend an
einen Dritten verkauft.
Wegen Problemen mit dem Energieversorger und einem Rechtsstreit
mit den Mietern des Wohnhauses, hat sich das ganze Verfahren bis
ins 2. Halbjahr 2024 gezogen.
Der, nach Abzug aller im Zusammenhang mit dem Erbe entstandenen
Aufwendungen, verbleibende Betrag wurde zunächst im Haushalt der
Ortsgemeinde vereinnahmt und dort als „sonstige Verbindlichkeit
aus treuhänderischen Geldern“ bilanziert.
Zunächst hatte der Ortsgemeinderat die damalige Ortsbürgermeis-
terin ermächtigt, im Benehmen mit den Beigeordneten Anschaffun-
gen bis zu einer Wertgrenze von 2.500 € pro Jahr zu beauftragen.
Darüber hinaus gehende Beträge sollten vom Ortsgemeinderat be-
schlossen werden.
Diese Verfahrensweise wurde jedoch wieder eingestellt und der
Gemeinde- und Städtebund mit der Bitte um eine Empfehlung zur
weiteren Vorgehensweise angeschrieben. Die Antwort vom
10.06.2025 ist als Anlage beigefügt.
Anschließend kam die Überlegung auf, den vorhandenen Betrag an
den „112 Nothelfer e. V.“, Herforst, weiterzuleiten.
Auch hier wurden der Gemeinde- und Städtebund sowie Rechnungs-
und Gemeindeprüfungsamt der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm mit der
Bitte um Stellungnahme angeschrieben.
Der Gemeinde – und Städtebund führt per Mail vom 02.02.2026 er-
gänzend aus:
„Nach den Vorgaben der Gemeindeordnung ist maßgeblich, dass Aus-
gaben der Gemeinde grundsätzlich der eigenen Aufgabenverantwor-
tung folgen und die Verbandsgemeinde bzw. Gemeinde ihre Mittel
nur für Aufgaben einsetzen darf, die zu ihrem gesetzlichen Auf-
gabenbereich gehören. Deshalb die damalige Lösung der Annahme
und Weiterleitung der Erbschaft an die Verbandsgemeinde zur Er-
füllung der Auflage. Ein Beispiel, an das man sich anlehnen
kann, ist, dass das OVG RLP für Umlagen ausdrücklich entschieden
hat, dass Mittel, die für Aufgaben verwendet werden sollen, „die
nach den dafür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht Auf-
gabe, der die Umlage fordernden Körperschaft sind“, nicht in den
Finanzbedarf eingestellt werden dürfen. Diese vom OVG RLP Linie
wird allgemein damit begründet, dass die Ausgabenverantwortung
der Zuordnung der Aufgaben nach der Gemeindeordnung folgt, ins-
besondere nach §§ 67, 68 GemO. Übertragen auf die Annahme einer
Erbschaft durch die Gemeinde bedeutet dies zur Erfüllung der
Auflage, nimmt die Gemeinde die Erbschaft unter einer Auflage
an, die sich auf die Erfüllung fremder, nicht in ihren gesetzli-
chen Aufgabenbereich fallender Aufgaben richtet, würde sie hier-
für Mittel einsetzen, die nicht zur Erfüllung eigener Aufgaben
bestimmt sind; dies widerspricht dem herausgearbeiteten Grund-
satz der Aufgabenzuweisung und Ausgabenverantwortung nach der
GemO. Damit ist eine Annahme einer Erbschaft durch eine Gemeinde
in Rheinland-Pfalz unter einer Auflage, die erkennbar außerhalb
ihres eigenen Aufgabenbereichs liegt, mit der Systematik der
GemO (Aufgaben-/Ausgabenbindung) grds. nicht vereinbar. Vor
diesem Hintergrund hatten wir den Lösungsansatz in unserer Stel-
lungnahme vom 10.06.2025 skizziert.
Demnach gilt grds., eine "zweckgebundene" Erbschaft zur Förde-
rung der Feuerwehr darf die Gemeinde rechtswirksam mangels eige-
ner Aufgabe nicht annehmen. § 94 Abs. 3 Satz 1 GemO: "Die Ge-
meinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Sponso-
ringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
...". Die Erbschaft ließe sich unter „ähnliche Zuwendungen“ sub-
sumieren.
Eine ausdrückliche Regelung oder Rechtsprechung zu Zahlungen von
einer Ortsgemeinde an einen Förderverein (und etwas anderes
würde hier nicht stattfinden) ist für uns nicht ersichtlich. Die
Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (hier Oberverwaltungsge-
richt Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juli 1978 – 7 A 59/77 –,
juris) stellt aber klar, dass eine Ortsgemeinde grundsätzlich
keine Mittel einsetzen darf, um private Beitragspflichten ihrer
Bürger gegenüber einer Verbandsgemeinde zu übernehmen, weil dies
keine zulässige Aufgabenerfüllung der Ortsgemeinde ist. Abge-
stellt wird in diesem Urteil ebenfalls allein auf die Aufgaben-
erfüllung der Gemeinde. Die Gemeinde gibt Geld an den Förderver-
ein, dieser tätigt Ausgaben für die Feuerwehr, diese ist un-
streitig Aufgabe der Verbandsgemeinde. Der direkte Weg ist nach
unserem Dafürhalten daher rechtlich ausgeschlossen.
Übertragen auf die beabsichtigte Spende/Weiterleitung der Erb-
schaft an einen Förderverein spricht die Linie des OVG RLP doch
deutlich dafür, dass eine derartige Zuwendung nur dann zulässig
wäre, wenn der geförderte Zweck eindeutig eine eigene, zulässige
Aufgabe der Ortsgemeinde betrifft und die Mittelverwendung haus-
haltsrechtlich gedeckt sowie sachlich gerechtfertigt ist. Die
Deckung im Haushalt scheint zwar aufgrund der Erbschaft gegeben
zu sein, es mangelt aber an der zulässigen Aufgabe, sodass es an
der Zulässigkeit fehlt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Erbschaft mit der
Auflage zur Förderung der Feuerwehr von der Gemeinde rechtswirk-
sam dann mangels eigener Aufgabe nicht angenommen hätte werden
dürfen, wenn die Ausgaben selbst an den Förderverein geleistet
werden sollen. Hier hätte der Erblasser diese zweckgebunden für
genau diese Feuerwehr an die Verbandsgemeinde oder - um sicher
zu gehen - direkt an den Förderverein der Feuerwehr geben müs-
sen. Hinsichtlich der Bindung an den Willen des Erblassers ver-
weisen wir auf unsere Stellungnahme vom 10.06.2025.“
Das Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt hat per Mail vom
02.02.2026 wie folgt Stellung genommen:
„Wie aus Ihren Sachverhaltsschilderungen hervorgeht und letzt-
lich auch durch die Stellungnahme des GStB bestätigt wird, ist
die Ortsgemeinde Herforst durch ihre formelle Erbschaftsannahme,
Alleinerbin eines nicht unerheblichen Betrages geworden, der
ausschließlich für Zwecke der Freiwilligen Feuerwehr Herforst,
und dort ausschließlich für Zwecke der Jugendfeuerwehr zu ver-
wenden ist. Die Ausführungen des GStB können dem Grund nach von
uns mitgetragen werden. Auch wir teilen die Ansicht, dass die
Kasse der Verbandsgemeinde als Einheitskasse auch für die Orts-
gemeinde, diese zweckgebundene Mittelbewirtschaftung übernehmen
kann und muss. Darüber hinaus ist der Bandschutz ohnehin Aufgabe
des Verbandsgemeinde und schließt den Kreis. Die zweckgebunden
Mittelverwendung im Sinne der Erblasserin ist somit zunächst
Aufgabe der Ortsgemeinde, die sich der Verbandsgemeindekasse be-
dient. Weil die VG anstelle der Ortsgemeinde den Brandschutz als
Selbstverwaltungsaufgabe wahrnimmt ( § 67 Abs. 12 Nr. 2) geht
auch die zweckgebundene Mittelbewirtschaftung im Sinne der Erb-
lasserin auf die VG über.
Die von Ihnen angestellte Überlegung, die Erbschaft zur alleini-
gen Entscheidung und eigenverantwortlichen Mittelverwendung an
den Förderverein “112 Nothelfer e.V.“ in Herforst weiterzulei-
ten, entspricht aus unserer Sicht nicht dem Willen der Erblasse-
rin. Hätte sie dies gewollt, wäre eine direkte Förderung des
Vereins möglich gewesen. Darüber hinaus ist es nach § 2 der Sat-
zung, Aufgabe des Vereins, den Band- und Katastrophenschutz so-
wie das Rettungswesen in Herforst in seiner Gesamtheit zu för-
dern. Die Förderung des Nachwuchses und einer „evtl.“ vereinsei-
genen Jugendfeuerwehr ist lediglich ein weiterer Punkt.
Durch die „Entledigung“ der Verantwortung von der Verbandsge-
meinde auf diesen Verein, wird die zweckgebundene Verwendung der
Mittel der Kontrolle der Ortsgemeinde, übertragen auf die Ver-
bandsgemeinde (wie dargestellt), entzogen. Dies ist gerade nicht
im Sinne der Erblasserin. Eine sachfremde Mittelverwendung des
Vereins könnte daher zu Schadensersatzansprüchen gegen die VG
führen. Dies ist unbedingt durch eine eigenständige Kontrolle zu
vermeiden.“
Demnach halten beide Stellen eine Weiterleitung an den Förder-
verein nicht für zulässig und empfehlen stattdessen eine Weiter-
leitung an die Verbandsgemeinde Speicher als Träger des Brand-
schutzes.
Daher hat der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung am 12.05.2026
beschlossen, den Nachlass in Höhe von rd. 233.000 € an die Ver-
bandsgemeinde Speicher als Aufgabenträger des Brandschutzes wei-
terzuleiten.
Die Weiterleitung erfolgte unter der im Testament enthaltenen
Bindung an die Auflage.
Der Einsatz der Mittel erfolgt in Absprache mit den Verantwort-
lichen der Jugendfeuerwehr Herforst.
Der Betrag könnte beispielsweise zur (Teil)Finanzierung der Ju-
gendräume im Zuge des Umbaus des Feuerwehrgerätehauses Herforst
eingesetzt werden.
Finanzielle Auswirkungen
In Absprache mit dem Gemeindeprüfungsamt wird die Erbschaft über
ein Konto unter den durchlaufenden Geldern (treuhänderische Gel-
der) geführt. Die sachgerechte Verwendung der einzelnen Ausgaben
wird entsprechend nachgewiesen. Die objektive konkrete Bewertung
hierüber ist und bleibt Aufgabe der VG im Sinne des Erblassers.
Der Haushalt der Verbandsgemeinde wird dementsprechend nicht
weiter berührt.
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Bürgermeister Fachbereichsleiter
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