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Mitteilungen; Übertragung eines Erbes zugunsten der Jugendfeuerwehr Herforst von der Ortsgemeinde Herforst an die Verbandsgemeinde Speicher

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Speicher
Datum2026-09-29
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Verbandsgemeindeverwaltung Vorlage-Nr. Mitteilungsvorlage Speicher 2026/0253 Auskunft erteilt: Marx, Uwe Fachbereich: Fachbereich 1 Aktenzeichen: 1/12600-03/ma Wiedervorlage: Bezugs-Nr.: Datum: 25.06.2026 Beratungsfolge Termin Status Verbandsgemeinderat Speicher 29.09.2026 öffentlich zur Kenntnis Mitteilungen; Übertragung eines Erbes zugunsten der Jugendfeuerwehr Herforst von der Ortsgemeinde Her- forst an die Verbandsgemeinde Speicher Sachverhalt Im Jahr 2019 erfolgte vor dem Amtsgericht Bitburg die Eröffnung eines Nachlassverfahrens. In dem notariellen Testament wurde die Ortsgemeinde Herforst zum alleinigen und unbeschränkten Erben eingesetzt. Die Erbeinsetzung stand jedoch unter der Auflage, dass die Erb- schaft ausschließlich für Zwecke der Freiwilligen Feuerwehr Her- forst und dort ausschließlich für Zwecke der Jugendfeuerwehr verwendet wird. Zudem wurde das Erbe mit einem Vermächtnis beschwert. Der Bruder hatte ein unentgeltliches und lebenslängliches Nießbrauchrecht an dem Hausgrundstück des Erblassers erhalten. Mit Bekanntwerden des Sachverhaltes wurde umgehend der Ortsge- meinderat involviert und es erfolgten diverse Nachforschungen sowie eine anwaltliche Beratung. Die Ortsgemeinde hatte sich dazu entschieden, dass das Erbe nicht ausgeschlagen wird. Nach einer entsprechenden Wertermitt- lung durch den Gutachterausschuss wurde das Nießbrauchrecht für den Bruder notariell abgelöst und das Wohnhaus anschließend an einen Dritten verkauft. Wegen Problemen mit dem Energieversorger und einem Rechtsstreit mit den Mietern des Wohnhauses, hat sich das ganze Verfahren bis ins 2. Halbjahr 2024 gezogen. Der, nach Abzug aller im Zusammenhang mit dem Erbe entstandenen Aufwendungen, verbleibende Betrag wurde zunächst im Haushalt der Ortsgemeinde vereinnahmt und dort als „sonstige Verbindlichkeit aus treuhänderischen Geldern“ bilanziert. Zunächst hatte der Ortsgemeinderat die damalige Ortsbürgermeis- terin ermächtigt, im Benehmen mit den Beigeordneten Anschaffun- gen bis zu einer Wertgrenze von 2.500 € pro Jahr zu beauftragen. Darüber hinaus gehende Beträge sollten vom Ortsgemeinderat be- schlossen werden. Diese Verfahrensweise wurde jedoch wieder eingestellt und der Gemeinde- und Städtebund mit der Bitte um eine Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise angeschrieben. Die Antwort vom 10.06.2025 ist als Anlage beigefügt. Anschließend kam die Überlegung auf, den vorhandenen Betrag an den „112 Nothelfer e. V.“, Herforst, weiterzuleiten. Auch hier wurden der Gemeinde- und Städtebund sowie Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm mit der Bitte um Stellungnahme angeschrieben. Der Gemeinde – und Städtebund führt per Mail vom 02.02.2026 er- gänzend aus: „Nach den Vorgaben der Gemeindeordnung ist maßgeblich, dass Aus- gaben der Gemeinde grundsätzlich der eigenen Aufgabenverantwor- tung folgen und die Verbandsgemeinde bzw. Gemeinde ihre Mittel nur für Aufgaben einsetzen darf, die zu ihrem gesetzlichen Auf- gabenbereich gehören. Deshalb die damalige Lösung der Annahme und Weiterleitung der Erbschaft an die Verbandsgemeinde zur Er- füllung der Auflage. Ein Beispiel, an das man sich anlehnen kann, ist, dass das OVG RLP für Umlagen ausdrücklich entschieden hat, dass Mittel, die für Aufgaben verwendet werden sollen, „die nach den dafür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht Auf- gabe, der die Umlage fordernden Körperschaft sind“, nicht in den Finanzbedarf eingestellt werden dürfen. Diese vom OVG RLP Linie wird allgemein damit begründet, dass die Ausgabenverantwortung der Zuordnung der Aufgaben nach der Gemeindeordnung folgt, ins- besondere nach §§ 67, 68 GemO. Übertragen auf die Annahme einer Erbschaft durch die Gemeinde bedeutet dies zur Erfüllung der Auflage, nimmt die Gemeinde die Erbschaft unter einer Auflage an, die sich auf die Erfüllung fremder, nicht in ihren gesetzli- chen Aufgabenbereich fallender Aufgaben richtet, würde sie hier- für Mittel einsetzen, die nicht zur Erfüllung eigener Aufgaben bestimmt sind; dies widerspricht dem herausgearbeiteten Grund- satz der Aufgabenzuweisung und Ausgabenverantwortung nach der GemO. Damit ist eine Annahme einer Erbschaft durch eine Gemeinde in Rheinland-Pfalz unter einer Auflage, die erkennbar außerhalb ihres eigenen Aufgabenbereichs liegt, mit der Systematik der GemO (Aufgaben-/Ausgabenbindung) grds. nicht vereinbar. Vor diesem Hintergrund hatten wir den Lösungsansatz in unserer Stel- lungnahme vom 10.06.2025 skizziert. Demnach gilt grds., eine "zweckgebundene" Erbschaft zur Förde- rung der Feuerwehr darf die Gemeinde rechtswirksam mangels eige- ner Aufgabe nicht annehmen. § 94 Abs. 3 Satz 1 GemO: "Die Ge- meinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Sponso- ringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen ...". Die Erbschaft ließe sich unter „ähnliche Zuwendungen“ sub- sumieren. Eine ausdrückliche Regelung oder Rechtsprechung zu Zahlungen von einer Ortsgemeinde an einen Förderverein (und etwas anderes würde hier nicht stattfinden) ist für uns nicht ersichtlich. Die Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (hier Oberverwaltungsge- richt Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juli 1978 – 7 A 59/77 –, juris) stellt aber klar, dass eine Ortsgemeinde grundsätzlich keine Mittel einsetzen darf, um private Beitragspflichten ihrer Bürger gegenüber einer Verbandsgemeinde zu übernehmen, weil dies keine zulässige Aufgabenerfüllung der Ortsgemeinde ist. Abge- stellt wird in diesem Urteil ebenfalls allein auf die Aufgaben- erfüllung der Gemeinde. Die Gemeinde gibt Geld an den Förderver- ein, dieser tätigt Ausgaben für die Feuerwehr, diese ist un- streitig Aufgabe der Verbandsgemeinde. Der direkte Weg ist nach unserem Dafürhalten daher rechtlich ausgeschlossen. Übertragen auf die beabsichtigte Spende/Weiterleitung der Erb- schaft an einen Förderverein spricht die Linie des OVG RLP doch deutlich dafür, dass eine derartige Zuwendung nur dann zulässig wäre, wenn der geförderte Zweck eindeutig eine eigene, zulässige Aufgabe der Ortsgemeinde betrifft und die Mittelverwendung haus- haltsrechtlich gedeckt sowie sachlich gerechtfertigt ist. Die Deckung im Haushalt scheint zwar aufgrund der Erbschaft gegeben zu sein, es mangelt aber an der zulässigen Aufgabe, sodass es an der Zulässigkeit fehlt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Erbschaft mit der Auflage zur Förderung der Feuerwehr von der Gemeinde rechtswirk- sam dann mangels eigener Aufgabe nicht angenommen hätte werden dürfen, wenn die Ausgaben selbst an den Förderverein geleistet werden sollen. Hier hätte der Erblasser diese zweckgebunden für genau diese Feuerwehr an die Verbandsgemeinde oder - um sicher zu gehen - direkt an den Förderverein der Feuerwehr geben müs- sen. Hinsichtlich der Bindung an den Willen des Erblassers ver- weisen wir auf unsere Stellungnahme vom 10.06.2025.“ Das Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt hat per Mail vom 02.02.2026 wie folgt Stellung genommen: „Wie aus Ihren Sachverhaltsschilderungen hervorgeht und letzt- lich auch durch die Stellungnahme des GStB bestätigt wird, ist die Ortsgemeinde Herforst durch ihre formelle Erbschaftsannahme, Alleinerbin eines nicht unerheblichen Betrages geworden, der ausschließlich für Zwecke der Freiwilligen Feuerwehr Herforst, und dort ausschließlich für Zwecke der Jugendfeuerwehr zu ver- wenden ist. Die Ausführungen des GStB können dem Grund nach von uns mitgetragen werden. Auch wir teilen die Ansicht, dass die Kasse der Verbandsgemeinde als Einheitskasse auch für die Orts- gemeinde, diese zweckgebundene Mittelbewirtschaftung übernehmen kann und muss. Darüber hinaus ist der Bandschutz ohnehin Aufgabe des Verbandsgemeinde und schließt den Kreis. Die zweckgebunden Mittelverwendung im Sinne der Erblasserin ist somit zunächst Aufgabe der Ortsgemeinde, die sich der Verbandsgemeindekasse be- dient. Weil die VG anstelle der Ortsgemeinde den Brandschutz als Selbstverwaltungsaufgabe wahrnimmt ( § 67 Abs. 12 Nr. 2) geht auch die zweckgebundene Mittelbewirtschaftung im Sinne der Erb- lasserin auf die VG über. Die von Ihnen angestellte Überlegung, die Erbschaft zur alleini- gen Entscheidung und eigenverantwortlichen Mittelverwendung an den Förderverein “112 Nothelfer e.V.“ in Herforst weiterzulei- ten, entspricht aus unserer Sicht nicht dem Willen der Erblasse- rin. Hätte sie dies gewollt, wäre eine direkte Förderung des Vereins möglich gewesen. Darüber hinaus ist es nach § 2 der Sat- zung, Aufgabe des Vereins, den Band- und Katastrophenschutz so- wie das Rettungswesen in Herforst in seiner Gesamtheit zu för- dern. Die Förderung des Nachwuchses und einer „evtl.“ vereinsei- genen Jugendfeuerwehr ist lediglich ein weiterer Punkt. Durch die „Entledigung“ der Verantwortung von der Verbandsge- meinde auf diesen Verein, wird die zweckgebundene Verwendung der Mittel der Kontrolle der Ortsgemeinde, übertragen auf die Ver- bandsgemeinde (wie dargestellt), entzogen. Dies ist gerade nicht im Sinne der Erblasserin. Eine sachfremde Mittelverwendung des Vereins könnte daher zu Schadensersatzansprüchen gegen die VG führen. Dies ist unbedingt durch eine eigenständige Kontrolle zu vermeiden.“ Demnach halten beide Stellen eine Weiterleitung an den Förder- verein nicht für zulässig und empfehlen stattdessen eine Weiter- leitung an die Verbandsgemeinde Speicher als Träger des Brand- schutzes. Daher hat der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung am 12.05.2026 beschlossen, den Nachlass in Höhe von rd. 233.000 € an die Ver- bandsgemeinde Speicher als Aufgabenträger des Brandschutzes wei- terzuleiten. Die Weiterleitung erfolgte unter der im Testament enthaltenen Bindung an die Auflage. Der Einsatz der Mittel erfolgt in Absprache mit den Verantwort- lichen der Jugendfeuerwehr Herforst. Der Betrag könnte beispielsweise zur (Teil)Finanzierung der Ju- gendräume im Zuge des Umbaus des Feuerwehrgerätehauses Herforst eingesetzt werden. Finanzielle Auswirkungen In Absprache mit dem Gemeindeprüfungsamt wird die Erbschaft über ein Konto unter den durchlaufenden Geldern (treuhänderische Gel- der) geführt. Die sachgerechte Verwendung der einzelnen Ausgaben wird entsprechend nachgewiesen. Die objektive konkrete Bewertung hierüber ist und bleibt Aufgabe der VG im Sinne des Erblassers. Der Haushalt der Verbandsgemeinde wird dementsprechend nicht weiter berührt. ________________________ _________________________ Bürgermeister Fachbereichsleiter

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