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Aufstellung des Bebauungsplans "Solarpark In den Deichen" a) Abwägungen b) Satzungsbeschluss

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Speicher
Datum2026-09-23
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Verbandsgemeindeverwaltung Vorlage-Nr. Beschlussvorlage Speicher 2026/0392 Auskunft erteilt: Neufang, Alexander Fachbereich: Fachbereich 2 Aktenzeichen: 2/610-13/03/17.0/ne Wiedervorlage: Bezugs-Nr.: Datum: 01.09.2026 Beratungsfolge Termin Status Ortsgemeinderat Herforst 23.09.2026 öffentlich beschließend Aufstellung des Bebauungsplans "Solarpark In den Deichen" a) Abwägungen b) Satzungsbeschluss Sachverhalt Gem. § 22 GemO sind keine/folgende Ratsmitglieder befangen und nehmen weder an der Beratung, noch an der Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt teil. Die befangenen Ratsmitglieder nehmen im Zuschauerbereich Platz. Die Firma WI Energy GmbH aus Trier (Vorhabenträgerin) beabsich- tigt die Errichtung einer großflächigen Photovoltaik-Freiflä- chenanlage (PV-FFA) auf dem Gebiet der Gemarkung Herforst. Konk- ret handelt es sich um drei zusammenhängende Teilflächen nörd- lich des Gewerbegebietes Herforst. Der Geltungsbereich hat eine Größe von rd. 11,6 ha. In seiner Sitzung am 17.04.2023 fasste der Ortsgemeinderat Her- forst den Aufstellungsbeschluss zum genannten Planverfahren. Am 13.09.2023 beschloss der Ortsgemeinderat die Einleitung der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit so- wie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB). Diese fand statt im Zeitraum vom 23.10.2023 bis 22.11.2023. Die Öffentlichkeit wurde hierüber mit Bekanntmachung in der Wochenzeitung „Et Bletchen – Zwischen Kyll und Römermauer“ vom 13.10.2023 informiert. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 12.10.2023 um Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung ein- gegangenen Stellungnahmen wurden geprüft, gewertet bzw. gewich- tet und erforderlichenfalls entsprechend in die Planung mitein- bezogen. In seiner Sitzung am 05.03.2026 wurden die angepassten Entwurfs- unterlagen zum o. a. Bebauungsplan durch den Ortsgemeinderat ge- billigt. Gleichzeitig wurde die Einleitung der formellen Öffent- lichkeits- (§ 3 Abs. 2 BauGB) und Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB) beschlossen. Die Offenlage fand statt im Zeitraum vom 04.05.2026 bis einschließlich 10.06.2026. Die Öffentlichkeit wurde durch Bekanntmachung in der Wochenzeitung „Et Bletchen – Zwischen Kyll und Römermauer“ vom 24.04.2026 über die Durchfüh- rung der Offenlage informiert. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 17.04.2026 um Ab- gabe einer Stellungnahme gebeten. Alle im Rahmen der vorgenannten Verfahrensschritte (frühzeitige Unterrichtung und Erörterung und Offenlage) eingegangenen Stel- lungnahmen sind der beigefügten Abwägungstabelle zu entnehmen. Der Ortsgemeinderat hat diese nun einer ordnungsgemäßen Abwägung zu unterziehen. Im Anschluss an die Abwägung kann dann der Satzungsbeschluss ge- fasst werden. Im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes werden Vertreter des mit der Planung beauftragten Büros BGHPlan aus Trier anwesend sein, die Planung / Abwägungsvorschläge erläutern und für Fragen zur Verfügung stehen. Eingaben aus der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB Im Rahmen des o. a. Bauleitplanverfahrens wurden die folgenden Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB um Abgabe einer Stellungnahme gebeten: Lfd. Behörde / Einrichtung Datum der Stellungnahme Nr. 1 Agentur für Arbeit, Dasbachstraße 9, 54292 Trier --- 2 Amprion GmbH Robert-Schuman-Straße 7 44263 Dortmund 23.10.2023 (keine Bedenken) 3 Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e. V., Kreisverband Bitburg, Mötscher Str. 14b, 54634 Bitburg --- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3, Fontainengraben 200, 4 08.11.2023 53123 Bonn 5 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Sparte Verwaltungsaufgaben, Fontanestraße 4, 40470 Düsseldorf --- 6 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, Robert-Bosch-Straße 28, 63225 Langen 22.11.2023 (keine Bedenken) 7 Bundeswehr Dienstleistungszentrum Mayen, Holler Pfad 6, 56727 Mayen --- 8 Creos Deutschland GmbH, Am Zunderbaum 9, 66424 Homburg 16.10.2023 9 Deutsche Telekom Technik GmbH, T NL Süd-West PTI 14, Bauleitplanung, Polcher Straße 15-19, 56727 Mayen 25.10.2023 10 Deutsche Flugsicherung, Postfach 1243, 63202 Langen 30.10.2023 (keine Bedenken) 11 Deutscher Wetterdienst, Frankfurter Straße 135, 63067 Offenbach am Main 13.11.2023 (keine Bedenken) 12 Dienstleistungszentrum ländlicher Raum, DLR Eifel, Westpark 11, 54634 Bitburg 20.10.2023 13 Einzelhandelsverband Bezirk Trier e. V., Kaiserstraße 27, 54290 Trier 14 Fachbereich 1, Forstverband / Jagdgenossenschaften, Im Hause 20.11.2023 15 Fachbereich 2, Beitragsveranlagung / Klimaschutz, Im Hause --- 16 Fachbereich 3, Soziales / Tourismus, Im Hause 16.10.2023 17 Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH, Betriebsverwaltung Süd, Hohlstraße 12, 55743 Idar-Oberstein 26.10.2023 18 Fernstraßen-Bundesamt, Friedrich-Ebert-Straße 72-78, 04109 Leipzig 13.10.2023 (nicht zuständig) 19 Finanzamt Bitburg, Kölner Straße 20, 54634 Bitburg --- 20 Forstamt Bitburg, Kleistraße 5, 54634 Bitburg 19.10.2023 (keine Bedenken) 21 Gaststättenverband, DEHOGA Rheinland e. V., John-F-Kennedy-Straße 15, 55543 Bad-Kreuznach 17.10.2023 (keine Bedenken) 22 Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Schillerstraße 44, 55116 Mainz --- Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Außenstelle Trier, Landesmuseum Abt. Archäologische Denkmalpflege, 23 21.11.2023 Weimarer Allee 1, 54290 Trier Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie, Abteilung Erdgeschichte 24 16.10.2023 (keine Bedenken) Niederberger Höhe 1, 56007 Koblenz 25 Handwerkskammer, Loebstraße 18, 54292 Trier 20.10.2023 (keine Bedenken) 26 Industrie- und Handelskammer, Herzogenbuscher Straße 12, 54292 Trier 16.11.2023 (keine Bedenken) 27 Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich 13.10.2023 (keine Bedenken) 28 Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg 17.11.2023 29 Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Willy-Brandt-Platz 1, 54290 Trier --- 30 Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Emy-Roeder-Straße 5, 55129 Mainz 21.11.2023 31 Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung, Abt. Pipeline-Maßnahmen, Untertorplatz 1, 76829 Landau --- 32 Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung, Niederlassung Trier, Paulinstraße 58, 54292 Trier 03.11.2023 (keine Bedenken) 33 Landesbetrieb Mobilität, Brunnenstraße 1, 54568 Gerolstein 02.11.2023 34 Landesbetrieb Mobilität, Dasbachstraße 15c, 54292 Trier --- 35 Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Fachgruppe Luftverkehr, Gebäude 667 C, 55483 Hahn / Flughafen --- 36 Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Außenstelle Trier, Gartenfeldstraße 12a, 54295 Trier 16.11.2023 37 Ortsgemeinde Auw a. d. Kyll, Keltenring 2, 54664 Auw a. d. Kyll --- 38 Ortsgemeinde Beilingen, Herforster Straße 22, 54662 Beilingen --- 39 Ortsgemeinde Hosten, Hauptstraße 15, 54664 Hosten --- 40 Ortsgemeinde Orenhofen, In Urbigt 32, 54298 Orenhofen --- 41 Ortsgemeinde Philippsheim, Ortsstraße 5, 54662 Philippsheim --- 42 Ortsgemeinde Preist, Im Hufacker 6, 54664 Preist --- 43 Ortsgemeinde Spangdahlem, Im Kreuzgarten 1, 54529 Spangdahlem --- 44 Planungsgemeinschaft Region Trier, Deworastraße 8, 54290 Trier 17.11.2023 Schutzgemeinschaft Deutscher Wald und 45 20.11.2023 (keine Bedenken) LandesAktionsGemeinschaft Natur und Umwelt, Kirchenstraße 13, 67823 Obermoschel 46 Stadt Speicher, Weilerweg 8, 54662 Speicher --- 47 Stadtwerke Trier GmbH, Asset Management, Ostallee 7-13, 54290 Trier 03.11.2023 (keine Bedenken) 48 Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Gewerbeaufsicht, Deworastraße 8, 54290 Trier 02.11.2023 (keine Bedenken) Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Obere Landesplanungsbehörde, Obere Bauaufsichtsbehörde, Obere Naturschutz- 49 --- behörde, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz 50 Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Wasserwirtschaft / Abfallwirtschaft / Bodenschutz, Deworastraße 8, 54290 Trier 20.11.2023 51 Tourismus- und Heilbäderverband Rheinland-Pfalz e. V., Löhrstraße 103-105, 56068 Koblenz --- 52 Verbandsgemeinde Bitburger Land, Hubert-Prim-Straße 7, 54634 Bitburg --- 53 Verbandsgemeinde Trier-Land, Gartenfeldstraße 12a, 54295 Trier --- 54 Verbandsgemeinde Wittlich-Land, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich --- 55 Verbandsgemeindewerke Speicher, Bahnhofstraße 36, 54662 Speicher --- 56 Vermessungs- und Katasteramt Westeifel- Mosel, Viertheil 24, 54470 Bernkastel-Kues 16.11.2023 (keine Bedenken) 57 Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Zurmaiener Straße 175, 54292 Trier 02.11.2023 (keine Bedenken) 58 Westnetz GmbH, Eurener Straße 33, 54294 Trier 13.10.2023 (keine Bedenken) 59 Westnetz GmbH, Florianstraße 15-21, 44139 Dortmund 60 Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier, Löwenbrückener Straße 13-14, 54290 Trier 61 Eingabe aus der Öffentlichkeit (1) 28.10.2023 62 Eingabe aus der Öffentlichkeit (2) 30.10.2023 63 Eingabe aus der Öffentlichkeit (3) 06.11.2023 64 Eingabe aus der Öffentlichkeit (4) 08.11.2023 65 Eingabe aus der Öffentlichkeit (5) 11.11.2023 66 Eingabe aus der Öffentlichkeit (6) 14.11.2023 67 Eingabe aus der Öffentlichkeit (7) 18.11.2023 68 Eingabe aus der Öffentlichkeit (8) 22.11.2023 (Eingangsdatum) Stellungnahmen, in denen ausdrücklich keine Bedenken hervorgebracht wurden, werden im nachfolgenden Teil nicht mehr separat zitiert. Eingabe aus der Behördenbeteiligung Kommentierung / Abwägung Nr. 4 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Referat Infra I 3 Fontainengraben 200 53123 Bonn Schreiben vom 08.11.2023 […] von der Maßnahme ist die Produktfernleitung Zweibrücken-Bitburg und die still- Zur Kenntnisnahme. gelegte Produktfernleitung Zweibrücken-Bitburg Umlegung Herforst-Beilingen-Spei- cher betroffen. In der Produktfernleitung werden Kraftstoffe der höchsten Gefahrenklasse für militäri- Zur Kenntnisnahme. sche Zwecke transportiert. Sie ist dem besonderen Schutz des § 109e des Strafge- setzbuches StGB (Wehrmittelbeschädigung) unterstellt. Beschädigungen können er- hebliche Folgeschäden auslösen. Zu Wartungs- und Reparaturzwecken, sowie zur Verhinderung einer Gefährdung Der Schutzstreifen von 10 m Breite (5 m beider- durch äußere Einflüsse, ist die Produktfernleitung durch einen 10,00 m breiten seits der Rohrachse) der Produktfernleitungen wird Schutzstreifen (5,00 m links und 5,00 m rechts der Rohrachse), zu Gunsten der Bun- in der Planzeichnung bereits berücksichtigt. desrepublik Deutschland dinglich gesichert. Für den technischen Betrieb der in Betrieb befindlichen NATO-Produktfernleitung ist Zur Kenntnisnahme. die Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH (FBG), Tel.: 06781/206-117, Hohlstraße S. Stellungnahme Nr. 17 12 in 55743 Idar-Oberstein zuständig. Ich bitte Sie, die im Anhang befindliche Stel- lungnahme der FBG – AZ 6/01/B49357/23 vom 26.10.2023 und die darin aufgeführ- ten Auflagen und Hinweise zu beachten [Anm.: Stellungnahme Nr. 17] , sowie die FBG am weiteren Verfahren zu beteiligen. Für die erforderliche fachlich technische Bewertung zum Zustand der stillgelegten Zur Kenntnisnahme. Der Landesbetrieb Liegen- Produktfernleitung und welche Auflagen zu erfüllen sind, ist der Landesbetrieb Lie- schafts- und Baubetreuung (LBB) Landau wurde genschafts- und Baubetreuung (LBB) Landau Telefon: +49/(0)6341/912-265, Untertorplatz 1, 76829 Landau zuständig [Anm.: wurde beteiligt (lfd. Nr. 31), keine beteiligt (lfd. Nr. 31), hat jedoch keine Stellung- Stellungnahme von dort eingegangen]. Von dort erhalten Sie u. a. Lagepläne über nahme abgegeben. den Verlauf der Produktfernleitung. Für die im Grundbuch eingetragenen dinglich gesicherten Rechte ist die Bundesan- Zur Kenntnisnahme. stalt für Immobilienaufgaben, Sparte Verwaltungsaufgaben, Ostallee 3-5 in 54292 Trier zuständig. Ich bitte zu beachten, dass Baumaßnahmen im Schutzstreifen ohne Genehmigung bzw. ohne vertragliche Regelung nicht gestattet sind. Nr. 8 Creos Deutschland GmbH Am Zunderbaum 9 66424 Homburg Schreiben vom 16.10.2023 […] Sparte Betroffene Versorgungsanlagen Schutzstreifen GAS ALF-WITTLICH-BITBURG DN 200 6 m GAS FM-Kabel Creos 2 m Ihre Maßnahme tangiert die oben genannten Leitungen und Anlagen unseres Unter- Zur Kenntnisnahme. Die geforderten Schutzstrei- nehmens. Diese sind durch einen definierten Schutzstreifen gesichert. Die Gesamt- fen werden entsprechend in der Planung berück- breite des jeweiligen Schutzstreifens ist obenstehender Auflistung zu entnehmen. Die sichtigt. Außengrenzen des Schutzstreifens werden bestimmt durch die Lage der jeweiligen Leitung, deren Achse grundsätzlich unter der Mittellinie des Schutzstreifens liegt. Der Verlauf der Leitungen ist in den beigefügten Planunterlagen dargestellt. Bezüglich notwendiger Sicherungs- bzw. Änderungsmaßnahmen und technischer Ausführungen an unseren Anlagen, bitten wir Sie, die folgenden Hinweise zu beach- ten: Bei Ihrer Planung und Bauausführung beachten Sie bitte die beiliegende „Anweisung Zur Kenntnisnahme. Der Hinweis wird in den Text- zum Schutz von Gashochdruckleitungen“ der Creos Deutschland GmbH in der je- festsetzungen aufgeführt. weils gültigen Fassung. Bei allen Tätigkeiten ist immer der sicherere und störungs- freie Betrieb unserer Anlagen zu gewährleisten. Im Bereich des Schutzstreifens unserer Versorgungsanlagen sind Baumaßnahmen Zur Kenntnisnahme. grundsätzlich nicht zulässig. Die Errichtung von Fundamenten, Photovoltaikanlagen oder ähnlichen Bauwerken innerhalb des Schutzstreifens ist nicht gestattet. Die Zu- gänglichkeit zu unseren Versorgungsanlagen (Gashochdruckleitungen sowie FM- Kabel, jeweils nebst evtl. angeschlossenen Anlagen) ist jederzeit zu gewährleisten. Bei Kreuzungen und Parallelführungen von Ver- und Entsorgungsleitungen ist vor Baubeginn eine detaillierte technische Abstimmung mit uns vorzunehmen. Besonders zu beachten ist, dass zur Sicherheit der Gasversorgung und um eine Ge- Zur Kenntnisnahme. fährdung auf der Baustelle auszuschließen, im Schutzstreifenbereich der Versor- gungsanlagen Arbeiten nur nach vorheriger Einweisung durch einen Beauftrag- ten der Creos Deutschland GmbH ausgeführt werden dürfen. Innerhalb des Schutzstreifens unserer Versorgungsanlagen sind kreuzende Kabel Zur Kenntnisnahme. und Telekommunikationsleitungen grundsätzlich in Kabelschutzrohren zu verlegen. Der lichte Abstand zur Versorgungsanlage darf dabei 0,4 m nicht unterschreiten. In Abhängigkeit der Spannungsebene ist eine Vergrößerung des Mindestabstandes er- forderlich. Bei der Verlegung von Hoch- und Mittelspannungskabeln sind unsere Versorgungs- Zur Kenntnisnahme. anlagen im Kreuzungsbereich zu schützen. Dies erfolgt durch das Einbringen von Be- tonplatten zwischen Kabel und Gashochdruckleitung oder vergleichbare Maßnahmen. Parallelführungen müssen grundsätzlich außerhalb des Schutzstreifens verlegt wer- Zur Kenntnisnahme. den. Die Inanspruchnahme unseres Schutzstreifens kann nur in Ausnahmefällen nach vorheriger technischer Abstimmung gestattet werden. Bei mehr als 100 m Paral- lelverlauf ist zusätzlich der Abschluss eines Interessensabgrenzungsvertrages erfor- derlich. Werden Kabelpflüge, Grabenfräsen, Horizontalbohrungen oder Verfahren mit Zur Kenntnisnahme. ähnlichem Gefahrenpotential eingesetzt, so ist eine Parallelverlegung ausschließlich außerhalb des Schutzstreifens der Gashochdruckleitung vorzunehmen. Eine Kreu- zung unserer Versorgungsanlage unter Verwendung der genannten Verfahren ist grundsätzlich nicht gestattet. Die tatsächliche Lage und Tiefe der Versorgungsanlage ist vor Baubeginn durch Zur Kenntnisnahme. Suchschlitze festzustellen. Bei Näherung in horizontalem oder vertikalem Abstand unter 0,5 m zu unseren Ver- Zur Kenntnisnahme. sorgungsanlagen dürfen Erdarbeiten nur von Hand ausgeführt werden. Freigelegte Gashochdruckleitungen nebst zugehörigen Anlagen sind vor jeglicher Be- Zur Kenntnisnahme. schädigung (auch Einfrieren) zu schützen und gegen Lageveränderung fachgerecht zu sichern. Ohne Aufhängung oder Unterstützung dürfen sie grundsätzlich nicht wei- ter als 3 m freigelegt werden. Die Lagerung von Material und Aushub innerhalb des Schutzstreifens bedarf der vor- Zur Kenntnisnahme. herigen Zustimmung. Das Befahren bzw. Überqueren des Schutzstreifens mit schwe- ren Fahrzeugen ist im Vorfeld mit dem Beauftragten der Creos Deutschland GmbH abzustimmen. Gegebenenfalls sind zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die Aufstellung von Krananlagen und anderen schweren Geräten muss grundsätzlich außerhalb des Schutzstreifens erfolgen. Wir bitten Sie, den Bestand der Leitung einschließlich des Schutzstreifens so- Der Bestand der Leitung einschließlich des Schutz- wie die Auflagen der beiliegenden „Anweisung zum Schutz von Gashochdruck- streifens ist bereits in der Planurkunde dargestellt. leitungen“ der Creos Deutschland GmbH in den Bebauungsplan zu überneh- Ein Hinweis zur Beachtung des Schutzstreifens der men. Gasleitung ist ebenfalls bereits vorhanden. Die Übernahme der Gashochdruckleitung in den Bebauungsplan entbindet Sie Zur Kenntnisnahme. nicht davon, weitergehende Detailplanungen erneut mit uns abzustimmen. Achtung: Unsere Gashochdruckleitungen und mit ihr verbundene metallische Zur Kenntnisnahme. Anlagen können auf Grund von Hochspannungsbeeinflussung durch Leitungen Dritter unter elektrischer Spannung stehen. Es besteht die Gefahr eines elektri- schen Stromschlages bei Berührung unserer Leitungen. Bitte treffen Sie ent- sprechende Schutzmaßnahmen für Ihre Mitarbeiter/innen und die Mitarbeiter/in- nen Ihrer Dienstleister. Weitergehende Sicherungs- und Anpassungsmaßnahmen, die erst an Ort und Stelle Zur Kenntnisnahme geklärt werden können, behalten wir uns ausdrücklich vor. Wir weisen besonders da- rauf hin, dass die Zustimmung für Arbeiten im Leitungsbereich unter Beifügung von Plänen (Lagepläne, Grundrisse, Querprofile, usw.) rechtzeitig, mindestens jedoch 20 Werktage vor Beginn der Arbeiten, bei der Creos Deutschland GmbH schriftlich zu beantragen ist. Bitte beachten Sie: Die Planunterlagen haben eine Gültigkeit von max. 6 Monaten. Zur Kenntnisnahme. Wurde bis dahin keine Einweisung vor Ort durchgeführt, so ist die Anfrage vor Beginn von Baumaßnahmen erneut und unter dem vergebenen Aktenzeichen zu stellen. Ansprechpartner für Rückfragen: Die oben aufgeführten Hinweise sind im nachfol- genden Genehmigungsverfahren zu berücksichti- Creos Deutschland GmbH gen. Bei Anwendung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 f oder § Technisches Büro 67 Abs. 1 LBauO RLP sind die aufgeführten Hin- Telefon: 06841 / 9886-160 weise vor Umsetzung der Anlage entsprechend zu [email protected] berücksichtigen. Änderungen der Planung ergeben sich hieraus nicht. Nr. 9 Deutsche Telekom Technik GmbH T NL Süd-West PTI 14 Bauleitplanung Polcher Straße 15-19 56727 Mayen Schreiben vom 25.10.2023 […] Die Telekom Deutschland GmbH – als Netzeigentümerin und Nutzungsberech- Zur Kenntnisnahme. tigte i. S. v. § 125 Abs. 2 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen so- wie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforder- lichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stel- lung: Gegen die o. a. Planung haben wir keine grundsätzlichen Einwände. Zur Kenntnisnahme. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass neben dem Plangebiet in der Wegepar- Zur Kenntnisnahme. zelle Telekommunikationslinien verlaufen. Die vorhandenen Telekommunikationsli- nien sind aus dem beigefügten Plan ersichtlich. Es muss sichergestellt werden, dass der ungehinderte Betrieb, Unterhaltung, Ände- Zur Kenntnisnahme. rung und Errichtung der Telekommunikationslinien gewährleistet wird. Der Mindestabstand von Erdungsanlagen der Freiflächen-Photovoltaikanlage zu un- Zur Kenntnisnahme. seren Telekommunikationslinien darf 10 m nicht unterschreiten. Bei Stromleitungen und Energieanlagen (Trafo-/Umspannstation usw.) dürfen zu un- Zur Kenntnisnahme. seren Telekommunikationslinien 15 m nicht unterschritten werden. Der Abstand der Starkstrom- / Hochspannungskabel darf bei Kreuzungen (90 Grad) Zur Kenntnisnahme. 0,3 m nicht unterschreiten. Bei Kreuzungen muss die Telekommunikationslinie oben liegen! Bei Unterschreitung der Mindestabstände werden Schutzmaßnahmen nach ZTV Zur Kenntnisnahme. TKNetz gefordert. Die Kosten sind vom Verursacher zu tragen. Wir weisen darauf hin, dass Veränderungen an unseren Anlagen nur durch von uns Zur Kenntnisnahme. beauftragte Unternehmen erfolgen dürfen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Lei- Zur Kenntnisnahme. tungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzun- gen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden. Zu Ihrer Information ist ein Plan unserer Telekommunikationslinien beigefügt. Zur Kenntnisnahme. Bau der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen an vorhandenen Zur Kenntnisnahme. Telekommunikationslinien vermieden werden. Die Kabelschutzanweisung der Tele- kom Deutschland GmbH ist zu beachten. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausführenden vorher von uns in die genaue Lage dieser Anlagen einweisen las- sen ([email protected]). Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der beigefügte Plan keine Einweisung er- Zur Kenntnisnahme. setzt! Die oben aufgeführten Hinweise sind im nachfol- genden Genehmigungsverfahren zu berücksichti- gen. Bei Anwendung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 f oder § 67 Abs. 1 LBauO RLP sind die aufgeführten Hin- weise vor Umsetzung der Anlage entsprechend zu berücksichtigen. Änderungen der Planung ergeben sich hieraus nicht. Nr. 12 Dienstleistungszentrum ländlicher Raum DLR Eifel Westpark 11 54634 Bitburg Schreiben vom 20.10.2023 […] im Rahmen der Vereinfachten raumordnerischen Prüfung haben wir gegenüber Zur Kenntnisnahme. der Kreisverwaltung des Eifelkreises bereits eine Stellungnahme abgegeben. Danach Im Rahmen der Planung wurden die agrarstruktu- sollten die bewirtschaftenden Landwirte in den weiteren Planungsverlauf integriert rellen Belange erfasst sowie einzelbetriebliche werden. Aus den nun vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass die Bewirtschafter Existenzgefährdungen überprüft. Ersatzflächen zwar beteiligt wurden, jedoch noch nicht alle Ergebnisse vorliegen. Daher verbleiben wurden nicht zur Verfügung gestellt. Wie im Rah- wir bei unserer Stellungnahme, dass keine Einwände bestehen, wenn durch den Ver- men der Abwägung für die aus der Öffentlichkeit lust der Flächen es nicht zu einer Existenzbedrohung kommt oder ausreichend Er- eingegangenen Stellungnahmen ersichtlich, liegen satzflächen zur Verfügung gestellt werden können. keine Existenzbedrohungen vor. Auf die relevanten Stellungnahmen wird entsprechend verwiesen (siehe Nr. 61-68). Dies umfasst auch die Stellung- nahme der Landwirtschaftskammer (siehe Nr. 36). Am Wegenetz ergibt sich keine Änderung, sodass negative Auswirkungen auf die Er- Zur Kenntnisnahme. schließung der umliegenden Flächen nicht zu erwarten sind. Konkrete Projekte oder Planungen unseres Hauses liegen in den überplanten Berei- Zur Kenntnisnahme. chen nicht vor. Nr. 14 Jagdvorstand Jagdgenossenschaft Herforst (direkt) 54662 Herforst Schreiben vom 20.11.2023 […] die Jagdgenossenschaft Herforst nimmt wie folgt Stellung zu der Errichtung des geplanten Solarparks „In den Deichen“ auf der Gemarkung Herforst. Die VG Speicher hat einen Steuerungsrahmen aufgestellt, in welchem Ausschlussflä- Klarstellung: chen für Freiflächen PV-Anlagen festgelegt sind. Dieser sieht in Abschnitt 5 vor, dass Im Steuerungsrahmen der VG Speicher steht nicht, das Potential an Dachflächen von öffentlichen Gebäuden erst auszuschöpfen ist, be- dass das Potenzial an Dachflächen von öffentlichen vor großflächig zum Beispiel bejagbare Flächen dauerhaft in Anspruch genommen Gebäuden vor der Überplanung von Freiflächen werden. In Herforst liegt jedoch nirgendwo PV auf den Dächern von öffentlichen Ge- auszuschöpfen ist. Es steht in Kap. 5 lediglich, bäuden vom Gemeindehaus, Kindergarten, Feuerwehrhaus sowie das Pfarrheim. dass dieses Potenzial ebenfalls berücksichtigt wer- den sollte. In der nicht öffentlichen Sitzung des Jagdvorstandes, am 16.11.2023, wurde erwähnt, dass das neu geplante Kindergartengebäude mit PV-Anlagen ausgestattet werden Zur Kenntnisnahme. Neben dem Ausbau der Frei- soll. Fraglich ist, warum solches Potential nicht zunächst ausgeschöpft wird, bevor flächen-PV ist weiterhin das Ziel der Ausbau beste- dauerhaft Freiflächen zum Opfer fallen? hender und neuer Dachflächen. Es ist darüber hin- aus weiterhin vorgesehen, das Dach des neue Kita- Gebäudes mit einer PV-Anlage zu belegen. Dazu ist zu erwähnen, dass vor vielen Jahren in Herforst bereits eine Freiflächen-PV- Zur Kenntnisnahme. Anlage errichtet wurde, aber immer noch nicht sind PV-Anlagen dort errichtet, wo diese eigentlich hingehören. Nicht mal auf den aufgezählten öffentlichen Gebäuden! Durch die geplante Umzäunung wird unser Jagdbezirk erheblich an Attraktivität ver- Nach Rücksprache mit dem Jagdvorstand der lieren, was sich langfristig auswirken wird. Durch die Umzäunung des geplanten So- Jagdgenossenschaft Herforst wurde mit dem Vor- larparks wird unsere Jagd in zwei Teile zerschnitten, so dass der abgetrennte Teil le- habensträger eine Einigung in Form von einem zu diglich eine Größe von ca. 40 Hektar (ha) aufweist und somit die Mindestgröße für ei- zahlenden Ausgleich für die Beeinträchtigung des nen Jagdbezirk, auch genannt Eigenjagd, nach § 7 BJG von 75 ha nicht mehr er- Jagdbezirks vereinbart. reicht. Durch die Trennung wird das Wild sich in Richtung Norden auf die Gemarkung Du- Zur Kenntnisnahme, siehe vorhergehender Ab- deldorf und Richtung Osten hin, auf die Gemarkung Binsfeld verlagern. Besonders schnitt. daraus vermindert sich umfangreich die Attraktivität unserer Jagd. Weiterhin wird die besagte Zaunanlage eine entsprechende Lenkungswirkung für das Nach erneuter Rücksprache mit dem Jagdpächter Wild aufweisen und Wildschäden auf anderer konzentrierter Stelle auslösen. Weitere (siehe lfd. Nr. 61) wurde sich darauf verständigt in Folgen sind, dass durch den neuen Zuschnitt der Wildwechsel stark beeinträchtigt Rücksprache mit dem LBM und der Kreisverwal- wird, wodurch innerhalb unseres Jagdbezirks nur noch minimale Korridore entstehen, tung in den entsprechenden Bereichen Warnschil- in denen es dem Wild möglich sein wird, die Landesstraße 46 zu überqueren. Hie- der vor Wildwechsel entlang der L46 zu installieren. raus ergeben sich noch nicht einzuschätzende Risiken für Verkehrsteilnehmer und An den Leitpfosten sollen blaue Reflektoren er- Wild. gänzt werden, die eine abschreckende Wirkung auf das Wild ausüben und somit Wildunfälle verhindern sollen. Eine Warnbeschilderung der angrenzenden Landstraße kann jedoch nicht über den Bebau- ungsplan festgesetzt werden. Es wird der Hinweis ergänzt, dass die Planung spä- testens mit dem Bauantrag der Straßenverkehrsbe- hörde der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg- Prüm mitzuteilen ist. Bei Anwendung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 f oder § 67 Abs. 1 LBauO RLP sind die auf- geführten Hinweise im Rahmen der erforderlichen Zustimmung der Straßenbaubehörde gem. § 23 Abs. 5 LStrG zu berücksichtigen. Wir sind für die Nutzung erneuerbarer Energie, nur sollte dies nicht zu einseitigen Be- Zur Kenntnisnahme. nachteiligung, wie beschrieben, erfolgen. Vorrangiges Ziel sollten Dächer und versie- gelte Flächen (großflächige Parkplätze oder Konversionsflächen) sein. Wir erwarten, dass unsere Stellungnahme berücksichtigt wird. Rückfragen Ihrerseits Zur Kenntnisnahme. beantworten wir gerne. Nr. 16 Fachbereich 3, Soziales / Tourismus / Brandschutz Im Hause E-Mail vom 16.10.2023 […] bezüglich des Brandschutzes wurde keine Stellungnahme abgegeben. Hier Nach Rücksprache mit der zuständigen Brand- müsste noch abschließend geklärt werden, ob der Solarpark über einen dezentralen schutzdienststelle des Kreises wird folgender Hin- Batteriespeicher (ggf. ein Container) verfügt. Falls ja, ist eine Löschmittelbevorratung weis in den Textfestsetzungen ergänzt: erforderlich von min. 30 m³. Sollte lediglich eine brennbare Trafostation installiert Zur Baugenehmigung, im Falle der Anwendbarkeit werden, genügt es aus unserer Sicht, wenn ein Löschfahrzeug der örtlich ansässigen der §§ 62 (1) Nr. 2f oder § 67 (1) LBauO spätestens Feuerwehr alarmiert wird. In dem Fall wird empfohlen, dass die örtliche Feuerwehr vor Bauausführung, ist Rücksprache mit der zu- einen Zugang (Schlüssel) zur Einfriedung erhält. ständigen Brandschutzdienststelle des Kreises zu halten um die Erforderlichkeit eines Feuerwehr- plans gemäß DIN 14095, eines Feuerwehrschlüs- seldepots sowie der Löschwasserversorgung bei der Installation eines Batteriespeichers oder Anla- gen zur Erzeugung von Wasserstoff im Geltungsbe- reich zu klären. Es wird auf die Regelungen des Brand- und Katastrophenschutzgesetztes RLP ver- wiesen. Bei Anwendung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 f oder § 67 Abs. 1 LBauO RLP sind die aufgeführten Hinweise vor Umsetzung der Anlage entsprechend zu be- rücksichtigen. Nr. 17 Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH Betriebsverwaltung Süd Hohlstraße 12 55743 Idar-Oberstein Schreiben vom 26.10.2023 […] Im Rahmen des Bebauungsplans möchten Sie in der Gemeinde Herforst einen Zur Kenntnisnahme. Solarpark errichten. Im südlichen Bereich „Rohnenwies“ verläuft die Produktfernlei- tung Zweibrücken-Bitburg innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans. In nördlichen Bereich „In den Deichen“ verläuft die Produktfernleitung entlang der Grenze des Geltungsbereiches. Zusätzlich verläuft innerhalb Ihres Planungsbereiches „Rohnenwies“ ein stillgelegter Leitungsabschnitt. Zuständig dafür ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz Zur Kenntnisnahme. und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement Wies- baden (BAIUDBw KompZ BauMgmt), vertreten durch Hr. Wiesehütter. [email protected] Tel.: 0611/7996704 Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die aktiv betriebene Produktfernleitung. Zur Kenntnisnahme. Nach Rücksprache mit der Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH gelten die Vorgaben ebenfalls für die zurzeit inaktive Produkt- fernleitung. Dies wird in der Planung entsprechend berücksichtigt. Der grobe Trassenverlauf der Produktfernleitung für „Rohnenwies“ ist bereits in Ihren Zur Kenntnisnahme. Die genaue Lage der aktiven Planunterlagen dargestellt. Für Ihre Planung im Bereich „In den Deichen“ haben wir und stillgelegten Produktfernleitung wurde bei der einen Lageplan beigelegt. Planauskunft der FBG mbH erfragt und nach Liefe- rung der Daten am 01.03.2024 in der Planzeich- nung ergänzt. Da Abweichungen zwischen Plandarstellung und tatsächlicher Lage der Produktfern- Zur Kenntnisnahme. leitung nicht auszuschließen sind, ist diese Eintragung nicht bindend für den tatsächli- chen Verlauf der Leitungstrasse und kann nur zur Übersicht für die weitere Bearbei- tung des Planvorhabens genutzt werden. Sollte für die weitere Planung eine örtliche Einweisung in den Verlauf der Produkt- Zur Kenntnisnahme. fernleitung erforderlich werden, so bitten wir um Kontaktaufnahme mit unserer zu- ständigen Betriebsstelle TL Bitburg 06568/96667-0 [email protected] die auch zur Beantwortung technischer Fragen, Arbeitsfreigabe im Schutzstreifen, so- wie Ortsterminen auf Anfrage zur Verfügung stehen. Die Ortungs- und Markierungsarbeiten sind für den Veranlasser kostenfrei. Zur Kenntnisnahme. Soweit für Ihre Planung exakte Lage- und Tiefenbestimmungen benötigt werden, sind Zur Kenntnisnahme. diese Werte nur durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (z. B. durch Quer- schlag, Suchschlitz) in Handschachtung unter Aufsicht unserer Betriebsstelle vor Ort zu ermitteln. Arbeiten im Schutzstreifen der Produktfernleitung dürfen grundsätzlich nur Zur Kenntnisnahme. nach Rücksprache und im Einverständnis mit uns durchgeführt werden. Eigentümer und Betreiber der Fernleitungsanlage ist die Bundesrepublik Deutsch- Zur Kenntnisnahme. land, vertreten durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleis- tungen der Bundewehr, Kompetenzzentrum Baumanagement, Wiesbaden (BAIUDBw KompZ MauMgmt). Die Fernleitungs- und Betriebsgesellschaft mbH (FBG) ist mit der Durchführung von Aufgaben des Betriebes beauftragt. Wir werden zuständigkeitshalber eine Mehrausfertigung dieses Schreibens dem BAIUDBw KompZ BauMgmt zur Kenntnis vorlegen. IN der Produktfernleitungen werden Kraftstoffe der höchsten Gefahrenklasse für mili- Zur Kenntnisnahme. tärische Zwecke transportiert. Sie ist dem besonderen Schutz des § 109e des StGB (Wehrmittelbeschädigung) unterstellt. Beschädigungen können erhebliche Folge- schäden (Personen-, Vermögens- und Sachschäden, insbesondere Grundwasserver- unreinigungen) auslösen. Zu Wartungs- und Reparaturzwecken sowie zur Verhinderung einer Gefährdung Der Schutzstreifen von 10 m (5 m beiderseits der durch äußere Einflüsse ist die Fernleitung in Form einer beschränkt persönlichen Rohrachse) wurde in der Planzeichnung für beide Dienstbarkeit auf den einzelnen Grundstücken dinglich oder vertraglich durch einen Produktfernleitungen ergänzt. 10 m breiten Schutzstreifen gesichert, dessen Mitte mit der Rohrachse in der Regel übereinstimmt. In diesem vorgeschriebenen Schutzstreifen dürfen keine Bauwerke errichtet werden und sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand, den Be- trieb und die Unterhaltung der Produktfernleitung beeinträchtigen oder gefährden könnten. Die Nutzung sowie Inanspruchnahme des Schutzstreifens bedürfen der vorherigen Zur Kenntnisnahme. Zustimmung des BAIUDBw KompZ BauMgmt und (ggf.) des Abschlusses eines Ver- trages. Die vertraglichen Angelegenheiten sind vom Veranlasser mit dem BAIUDBw KompZ BauMgmt rechtzeitig vor Arbeitsbeginn abzuschließen. Ohne Zustimmung und abgeschlossenen Vertrag sind Arbeiten im Schutzstreifen der Leitung nicht ge- stattet. Dieses Schreiben ersetzt die Zustimmung / vertragliche Regelung mit dem BAIUDBw KompZ BauMgmt nicht. Vorbehaltlich der Zustimmung des BAIUDBw KompZ BauMgmt haben wir aus be- Zur Kenntnisnahme. trieblicher Sicht keine Einwände gegen das geplante Vorhaben, wenn sichergestellt ist, dass die nachfolgend aufgeführten Hinweise und Auflagen zur Gewährleistung der Sicherheit der Produktfernleitung beachtet und eingehalten werden: - Alle geplanten Einzelmaßnahmen, die den Schutzstreifen der Leitung berühren, Zur Kenntnisnahme. müssen rechtzeitig unter Vorlage von Detailplänen bei unserer Gesellschaft zur Prüfung und Abgabe einer Stellungnahme vorgelegt werden, da ggf. größere Schutzabstände bzw. besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. - Der dinglich gesicherte 10,0 m breite Schutzstreifen muss von jeglicher Bebauung Zur Kenntnisnahme. und sonstigen baulichen Maßnahmen (hierzu zählen bereits Zaunfundamente, Mauern, Hofbefestigungen, usw.), Bepflanzungen mit Bäumen und sonstigem tief- wurzelnden Bewuchs entsprechend den bestehenden vertraglichen Regelungen freigehalten werden. - Bis zu einer Entfernung von 20 m zur Fernleitung sind Ramm- und Rüttelarbeiten Zur Kenntnisnahme. Der Abstand von 20 m zu den nicht gestattet. Wenn diese nicht zu vermeiden sind, muss durch den regional zu- Produktfernleitungen, in dem keine Ramm- und ständigen TÜV-Sachverständigen für Fernleitungen nachgewiesen werden, dass Rüttelarbeiten gestattet sind, wird in der Planzeich- die erzeugten Schwingungen unter den zulässigen Grenzwerten liegen und keine nung nachrichtlich dargestellt und von der Über- Beeinträchtigungen der Fernleitung zur Folge haben. In der Regel wird hierzu die bauung ausgespart. Einhaltung der Grenzwerte durch Messen der resultierenden Schwingungsge- schwindigkeiten an der Fernleitung im Boden oder direkt an der Leitung festge- stellt. - Im Bereich des Schutzstreifens dürfen keine Fundamente angelegt oder sonstige Zur Kenntnisnahme. Bauwerke errichtet werden. - Der ungehinderte Zugang zur Rohrleitungstrasse für eventuelle Reparaturarbei- Zur Kenntnisnahme. ten, Wartungsarbeiten und Messungen sowie die uneingeschränkte Einsicht- nahme der Trasse für die behördlich vorgeschriebenen Kontrollgänge und Lei- tungsbefliegungen muss jederzeit gewährleistet bleiben. - Alle Arbeiten im Schutzstreifen dürfen nur unter sorgfältiger Beachtung der beifüg- Zur Kenntnisnahme. ten „Hinweise für Arbeiten im Bereich der Produktfernleitungen der NATO und des Bundes in der Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführt werden. Den Erhalt bit- ten wir auf der beigefügten Empfangsbescheinigung rechtzeitig vor Arbeitsbeginn zu bestätigen und an uns zurückzusenden. - Die Rechte an der o. a. Produktfernleitung – dingliche Sicherung einschließlich Zur Kenntnisnahme. Schutzstreifen – müssen gewahrt bleiben. Wir bitten sicher zu stellen, dass das BAIUDBw KompZ BauMgmt und die FBG an Zur Kenntnisnahme. den weitergehenden Planungen beteiligt werden. Wir weisen darauf hin, dass Kosten zu erforderlichen Leitungssicherungs- und An- Zur Kenntnisnahme. passungsmaßnahmen – sofern keine anderslautenden vertraglichen Regelungen be- stehen – vom Veranlasser zu tragen sind. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter der o. g. Telefonnummer zur Verfügung. Zur Kenntnisnahme. Die oben aufgeführten Hinweise sind im nachfol- genden Genehmigungsverfahren zu berücksichti- gen. Bei Anwendung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 f oder § 67 Abs. 1 LBauO RLP sind die aufgeführten Hin- weise vor Umsetzung der Anlage entsprechend zu berücksichtigen. Nr. 23 Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz Außenstelle Trier Landesmuseum Abt. Archäologische Denkmalpflege Weimarer Allee 1 54290 Trier E-Mail vom 21.11.2023 […] wir waren bereits im Rahmen der VrP am oben genannten Verfahren beteiligt Zur Kenntnisnahme. und unsere Stellungnahme von Herrn Dr. Blöck (09.03.2022) hat weiterhin Bestand. Stellungnahme vom 09.03.2022: im Plangebiet ist uns eine Fundstelle – ein römerzeitlicher Fundplatz (GDKE-interne Am 06.09.2023 wurde im Bereich des Geltungsbe- Bezeichnung Herforst 23) – bekannt. Seit 2016 wird im Raum Herforst/Speicher im reichs die geforderte magnetische Prospektion Rahmen eines von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) geförderten For- durchgeführt. Aus den Ergebnissen haben sich schungsprojektes, an dem die GDKE, das Römisch-Germanische Zentralmuseum nach Auswertung der GDKE, Außenstelle Trier Mainz (RGZM) sowie die Universität Frankfurt beteiligt sind, das römerzeitliche In- zwei Verdachtsflächen ergeben, welche im Juli dustrierevier mit den Großtöpfereien in Herforst/Speicher archäologisch erforscht. Im 2025 mittels Baggersondagen evaluiert wurden. Die Zuge dieser Untersuchungen wurden unter Leitung des RGZM in Herforst und Spei- Baggersondagen belegten, dass die römischen cher großflächige geophysikalische (Magnetometer- und Bodenradar-) Untersuchun- Töpferöfen direkt unter der Grasnarbe liegen. Die gen durchgeführt, die das Gebiet unmittelbar südlich und südöstlich des Plangebietes im übrigen Messbild erkennbaren Befunde gingen abdecken. In den Prospektionsmessbildern sind zahlreiche, bislang unbekannte Ein- teilweise auf geologische Befunde zurück und wa- richtungen des Töpfereireviers erfasst worden, wobei noch keine Grenze nach Nor- ren durch die landw. Tätigkeit und Erosionspro- den festgestellt wurde. Es ist daher anzunehmen, dass sich das Töpfereirevier auch zesse im Plangebiet bereits weitgehend zerstört. bis in das Plangebiet erstreckt. Nicht unwahrscheinlich ist, dass die uns bekannte Ein eisenzeitlicher Befund war so stark kolluvial Fundstelle Herforst 23 Teil des römerzeitlichen Industriereviers ist. Da die mit der überdeckt, dass er vor Überplanung geschützt ist Planung verbundenen Bodeneingriffe eine Gefahr für die archäologischen Befunde und nicht weiter berücksichtigt werden muss. des Plangebietes darstellen und der mit der Umsetzung der Planungen verbundene Die übermittelten Fundorte der römerzeitlichen Töp- Metalleintrag auf und in den Boden des Plangebietes zerstörungsfreie geophysikali- feröfen innerhalb der nördlichen Teilfläche werden sche Prospektionen zur bodendenkmalpflegerischen Erfassung der archäologischen nicht überplant und innerhalb der Planzeichnung Hinterlassenschaften des römerzeitlichen Töpfereireviers verunmöglicht, wenden wir als Denkmalschutzzone dargestellt. Im übrigen Bedenken gegen die Planung ein. Zur archäologischen Sachverhaltsermittlung for- Plangebiet bestehen nach der Auswertung der Er- dern wir daher, dass Plangebiet durch geophysikalische Prospektionen (Magnetik) gebnisse der Baggersondagen keine weiteren Be- nach archäologischen Vorgaben untersucht wird. In Freiflächen (Wiesen, Ackerge- denken seitens der GDKE Außenstelle Trier lände) sind die magnetischen Prospektionen vor jeglichen Bodeneingriffen vorzuneh- (Schreiben vom 21.10.2025). men. In den Ergebnissen dieser zerstörungsfreien Messungen zeichnen sich archäologi- Zur Kenntnisnahme, siehe oberer Abschnitt. sche Befunde in der Regel deutlich ab. Erst anhand der Messbilder werden wir dann eine detaillierte bodendenkmalpflegerische Stellungnahme anfertigen können. Dies ist in den Bauzeitenplänen zu berücksichtigen. Da nach § 21 (3) DSchG der Veranlasser von archäologischen Untersuchungen für Zur Kenntnisnahme. die Erstattung von Kosten herangezogen werden kann, sind die Prospektionen von dem Bauherren bzw. Veranlasser zu finanzieren und von einem nachweislich befähigten Dienstleister durchzuführen. Die GDKE, Direktion Landesarchäologie, Au- ßenstelle Trier ist bei der inhaltlichen und zeitlichen Planung der Prospektionsmaß- nahmen zu beteiligen. Bei der Vergabe der Prospektionsarbeiten ist die GDKE, Di- rektion Landesarchäologie, Außenstelle Trier dann nachrichtlich zu beteiligen. Die ausführende Fachfirma benötigt für die Prospektion eine projektspezifische Nachfor- schungsgenehmigung gemäß § 21 (1) DSchG. Die Anfrage der Fachfirmen wird über die Landesarchäologie an die Untere Denk- Zur Kenntnisnahme. malschutzbehörde der Kreisverwaltung weitergeleitet, die die Genehmigung ausstellt. Grundsätzlich sei darauf verwiesen, dass eine Anzeige-, Erhaltungs- und Abliefe- Dieser Hinweis wird in den Textfestsetzungen auf- rungspflicht für archäologische Funde bzw. Befunde besteht (§§ 16–19 DSchG RLP). geführt. Diese Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die Belange der GDKE, Direk- Zur Kenntnisnahme. Die genannten Institutionen tion Landesarchäologie, Außenstelle Trier. Gesonderte Stellungnahmen der GDKE, wurden im Verfahren beteiligt und haben keine Direktion Landesarchäologie, Erdgeschichte Koblenz, der GDKE, Landesdenkmal- Stellungnahme eingereicht (GDKE Mainz), bzw. pflege etc. bleiben vorbehalten und sind ggf. noch einzuholen. keine Einwände gegen die Planung (GDKE Kob- lenz). Nr. 28 Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm Trierer Straße 1 54634 Bitburg Schreiben vom 17.11.2023 […] zu dem von Ihnen mit Schreiben vom 12.10.2023 übersandten Entwurf des oben genannten Bebauungsplanes geben wir nach Anhörung der betroffenen Ämter unse- res Hauses für die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm folgende zusam- mengefasste Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ab: 1. Bauwesen 1.1 Das vorgesehene Bebauungsplangebiet ist nicht aus dem derzeit wirksamen Die Änderung des FNP erfolgte gem. § 8 Abs. 3 Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Speicher entwickelt worden. BauGB parallel. Die 7. Teilfortschreibung des Insoweit wird dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB zunächst Flächennutzungsplans zum Thema „Sonderbauflä- nicht entsprochen. Aktuell wird jedoch in einem Parallelverfahren gem. § 8 Abs. chen für Photovoltaik“ wurde zwischenzeitlich auf 3 auch der FNP für die VG Speicher geändert; das Verfahren nach § 3 Abs. 1 Antrag vom 18.12.2024 durch Bescheid der Kreis- und 4 Abs. 1 BauGB wurde bereits durchgeführt. Demnach soll die betreffende verwaltung vom 27.01.2025 (AZ: 06-230094-09) Fläche im FNP künftig als Sonderbaufläche für Photovoltaik dargestellt werden. genehmigt. Die Bekanntmachung der Genehmi- Es ist darauf zu achten, dass im Verfahren für den Bebauungsplan der Stand gung erfolgte am 14.02.2025 in der Wochenzeitung der Planungsarbeiten am Flächennutzungsplan in ausreichendem Maße darge- „Et Bletchen – Zwischen Kyll und Römermauer“. legt und nachgewiesen wird. Die 7. TF des FNP ist somit wirksam. Der Bebau- ungsplan der Ortsgemeinde Herforst Teilbereich Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Parallelverfahren ein Bebauungs- „Solarpark in den Deichen“ gilt somit aus dem plan erst dann in Kraft gesetzt werden kann, wenn für den Flächennutzungs- rechtskräftigen FNP entwickelt. plan zumindest materielle „Planreife“ eingetreten ist (vgl. Ernst-Zinkhahn- Bielenberg, Nr. 48 zu § 8 BauGB). Wird ein Bebauungsplan nach § 8 Abs. 3 Zur Kenntnisnahme. Siehe Abwägung oben. Satz 2 BauGB vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht, so bedarf er gemäß § 10 Abs. 2 BauGB der Genehmigung. Insoweit sollte der Bebauungs- plan in zeitlicher Hinsicht erst nach dem FNP in Kraft gesetzt werden. 1.2 Zu Textfestsetzung Ziffer 2.1: Für die Festsetzung einer GRZ wird hier als Die Rechtsgrundlage in den Textfestsetzungen Rechtsgrundlage „§ 17 BauNVO“ zitiert. Dies sollte redaktionell korrigiert wer- wurde redaktionell korrigiert. den; die GRZ findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 BauNVO. 1.3 Zu Textfestsetzung Ziffer 2.2: „Für befestigte Zufahrten, Wege und Stellplätze Die Textfestetzung (nun Ziffer 4.1) wurde abgeän- innerhalb der Sondergebietsfläche ist ein Versiegelungsgrad von max. 50 % zu- dert. lässig.“ 4.1. Für die Aufständerung der Modultische (Fun- damente) inkl. Nebenanlagen wird ein Versiege- Die Festsetzung ist missverständlich (die Versiegelung der Sondergebietsfläche lungsgrad von 4 % der Sondergebietsfläche festge- ist hier wohl nicht gemeint) und sollte redaktionell angepasst werden. In einem setzt. Für die Befestigung von Zufahrten, Wegen parallel laufenden Bebauungsplanverfahren in der OG Orenhofen wurde wie und Stellplätzen sind wasserdurchlässige Beläge folgt formuliert: zu verwenden. Der Versiegelungsgrad von befes- tigten Zufahrten, Wegen und Stellplätzen darf max. „Befestigte Zufahrten, Wege und Stellplätze nach Punkt 4.1 sind mit einem Ver- 50 % betragen. siegelungsgrad von jeweils 50 % zu berücksichtigen.“ 1.4 Mit der Änderung des BauGB vom 04.01.2023 wurde auch ein neuer § 249a Zur Kenntnisnahme. eingeführt. Die Vorschrift regelt die Zulässigkeit von Vorhaben zur Herstellung und Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien. In § 249a Abs. 3 BauGB wird dabei berücksichtigt, dass auch bei bestehenden B-Plänen (Offen- lage vor dem 01.01.2023) entsprechende Anlagen errichtet werden können. Bei der Aufstellung neuer B-Pläne findet dagegen der neu eingeführte § 14 Abs. 4 BauGB Anwendung, wonach entsprechende Anlagen im Sine von § 249a Abs. 4 BauGB grundsätzlich zulässig sind. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit solcher Anlagen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (§ 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO). Da keine anderslautende Festsetzung besteht, wird § 14 Abs. 4 BauNVO vorlie- Die Festsetzung 3.2 wurde entsprechend des Vor- gend Bestandteil des Bebauungsplans. Zu Textfestsetzung Ziffer 3.2: Die in schlags der Stellungnahme redaktionell geändert. Textfestsetzung 3.2 hierzu in Teilen nochmals wiedergegebenen Voraussetzun- gen für die Zulassung von Wasserstoffanlagen sollte daher zur Vermeidung von Doppelungen und ggf. Missverständnissen entfallen. Allenfalls könnte zu die- sem Thema klarstellend ausgesagt werden, dass § 14 Abs. 4 BauNVO Be- standteil des Bebauungsplans wird. 1.5 Die verwendeten Rechtsgrundlagen sind im weiteren Verfahren auf der Plan- Die Rechtsgrundlagen werden zum Satzungsbe- zeichnung zu ergänzen. schluss aktualisiert. 1.6 Aus Gründen des Ressourcen- und Landschaftsschutzes empfehlen wir, im Der Rückbau der Anlage wird inklusive der Finan- Rahmen des Bauleitplanverfahrens mittels eines städtebaulichen Vertrages si- zierung (Bankbürgschaft) vertraglich gesichert. cherzustellen, dass die PV-Freiflächenanlage nach dauerhafter Aufgabe der zu- lässigen Stromerzeugung zurückgebaut und Bodenversiegelungen beseitigt werden. In diesem Zusammenhang könnte zur Sicherung einer Rückbauver- pflichtung ggf. auch die Vorlage einer unbefristeten Bankbürgschaft in Betracht gezogen werden. 2. Naturschutz und Landschaftspflege 2.1 Entsprechend „Hinweis 6.1“ auf der Planurkunde sind die erforderlichen vorge- Der Verlust von drei Feldlerchenbrutpaaren im Gel- zogenen Artenschutzmaßnahmen (sogenannte CEF-Maßnahmen) zum Aus- tungsbereich des Bebauungsplanes wird auf einer gleich der Inanspruchnahme von drei Feldlerchen-Brutrevieren zum nächsten externen Ackerfläche, Gemarkung Spangdahlem, Verfahrensschritt konkret zu lokalisieren und definieren. Wir empfehlen eine Flur 54, Flurstück 108 (teilw.) auf einer Fläche von vorherige fachliche Abstimmung. 4.000 m² durch die Anlage einer Kombination aus Blüh- und Brachstreifen kompensiert. Die Details zur Umsetzung sind dem Maßnahmenkonzept im Anhang der Unterlagen zur Offenlage zu entneh- men. 2.2 Entsprechend nachrichtlicher Darstellung der plangebietsexternen Maßnahme Zur Kenntnisnahme. E 1 auf der Planurkunde und „Hinweis 6.2“ ist die nach „Umweltbericht“ (Punkt 2.4) präzisierte Pflanzung eines höhenabgestuften Feldgehölzes nach Art, Um- fang, Pflanzqualität, Pflanzdichte etc. auf Gemarkung Herforst, Flur 1, Flurstück Nr. 33 durchzuführen. Wie in den „Hinweisen“ auf der Planurkunde, Punkt 6.2 ergänzend aufgeführt, Zur Kenntnisnahme. ist diese (Teil-)fläche für diese Zweckbestimmung a) dauerhaft dinglich zu sichern und ist b) die Maßnahmendurchführung vertraglich zu vereinbaren (s. nächster Punkt). 2.3 Sicherung der Nach Artenschutzrecht oder Eingriffsregelung erforderlichen ex- Zur Kenntnisnahme. ternen Kompensationsflächen und -maßnahmen (s. „Hinweis“ 6.1 und 6.2) Vor Erreichen der Rechtskraft der Satzung ist die dauerhafte Flächenverfügbar- Zur Kenntnisnahme. keit aller vorgesehenen externen Kompensationsflächen für diese Zweckbe- Der Nachweis der dauerhaften Flächenverfügbar- stimmung sicherzustellen und nachzuweisen. Sofern die Ortsgemeinde nicht keit ist gem. den Vorgaben der Stellungnahme vor Flächeneigentümerin ist, hat dies durch Eintrag einer beschränkt persönlichen Rechtskraft der Satzung nachzuweisen. Dienstbarkeit zugunsten der Ortsgemeinde und des Eifelkreises Bitburg-Prüm, untere Naturschutzbehörde, als Gesamtberechtigte zu erfolgen. Wenn die Orts- gemeinde Flächeneigentümerin ist, ist alternativ auch die Eintragung einer Bau- last möglich. Die Maßnahmendurchführung auf plangebietsexternen Flächen ist parallel Die planexternen Flächen zur Maßnahmendurch- durch Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages zwischen der Ortsgemeinde führung werden zwischen der WI Energy GmbH als Planungsträgerin und der unteren Naturschutzbehörde zu gewährleisten. und der Ortsgemeinde mittels Städtebaulichem Vertrag gesichert. 2.4 Gemäß Punkt 8 im Umweltbericht wird eine Übersicht über alle Vermeidungs-, Punkt 8 des Umweltberichtes wurde in den Unterla- Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen zum nächsten Verfahrensschritt er- gen zur Offenlage ergänzt. arbeitet / ergänzt. Wir weisen darauf hin, dass erst nach Vorlage dieser Unter- lage beurteilt werden kann, ob die vorgesehenen Maßnahmen schlüssig, um- fassend und ausreichend sind. 2.5 Textfestsetzung 4.5 legt fest: „Auf der Teilfläche A1 ist alle 15 m anstelle der Die Formulierung der Stellungnahme wird in der Sträucher ein einheimischer Obstbaum zu pflanzen“. Um Missverständnisse / Textfestsetzung 4.5 übernommen. Unklarheiten zu vermeiden, halten wir, unter Aufnahme der Formulierung und Darstellung des Umweltberichts (Punkt 3.3.3) folgende Änderung für sinnvoll: „Auf der Teilfäche A1 ist alle 15 m die festgelegte Strauchpflanzung zu unter- brechen und ist, statt je 7 Sträuchern, jeweils ein Wildobstbaum an deren Stelle zu pflanzen“. Begründung: Die geschlossen anzulegende mehrreihige Heckenpflanzung soll nach Intention des Umweltberichts alle 15 m eine Lücke von 7 Heckenpflanzen aufweisen, in die jeweils ein (Obst-)baum zu pflanzen ist. Dies dürfte durch die leichte Modifi- zierung klarer werden. In Festsetzung 4.5 wird deutlich, dass nicht (sehr pflege- bedürftige) Obstbaumpflanzungen gemeint sind, sondern (erheblich weniger pflegebedürftige) Wildobstarten. 2.6 Hinweis: Mit Inkrafttreten der Satzung müssen vom Träger der Bauleitplanung oder Das mit der Erstellung der Bebauungsplanunterla- durch einen von ihm beauftragten Dritten die Angaben nach § 3 Abs. 1 und 2 gen beauftragte Planungsbüro wird ebenfalls für LKompVzVO zu Eingriff und Kompensation im digitalen Kompensationsver- die Eintragung von Eingriff und Ausgleich in das zeichnis des Landes (KSP) unter Beachtung der elektronischen Vorgaben nach Kompensationsverzeichnis des Landes (KSP) be- § 6 entsprechend der Vorgaben der auftragt. Landeskompensationsverzeichnisverordnung (LKompVzVO) vom 12.06.2018 (GVBl. S. 158) bereitgestellt und damit der Eintragungsstelle übermittelt wer- den. Begründung: Nach § 4 Abs. 5 Landeskompensationsverzeichnisverordnung sollen die Betei- ligten des Eintragungsverfahrens auf ihre Pflicht zur Beibringung der eintra- gungspflichtigen Angaben frühzeitig schriftlich hingewiesen werden. Diese Pflicht resultiert aus § 4 Abs. 1 LKompVzVO in Verbindung mit § 10 Abs. 1 LNatSchG, wonach die Träger der Bauleitplanung alle erforderlichen Angaben digital zur Verfügung stellen müssen. 3. Raumordnung und Landesplanung Wir verweisen auf das Ergebnis der durchgeführten Vereinfachten raumordnerischen Der Bebauungsplan berücksichtigt bzw. beachtet Prüfung vom 24.06.2022, dass weiterhin Gültigkeit hat. die Anforderungen aus der raumordnerischen Prü- fung. „Das Plangebiet liegt nach den Vorgaben des derzeit gültigen regionalen Raumord- Zur Kenntnisnahme. nungsplanes (ROPl) der Region Trier von 1985 auf landwirtschaftlich gut bis sehr gut geeigneten Nutzflächen (landwirtschaftliche Vorranggebiete). Vorranggebiete für die Landwirtschaft sind im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend ihrem Gewicht zu bewerten und zu behandeln. Die örtliche Bauleitplanung ist daher so zu lenken, dass die Erhaltung der landwirt- Zur Kenntnisnahme. schaftlichen Betriebe gewährleistet wird und ihre Entwicklungsmöglichkeiten erhalten bleiben. Ein Entzug an landwirtschaftlichen Flächen für Freiflächenphotovoltaik in dem hier beantragten Umfang verschärft die Flächensituation für die vor Ort wirt- schaftenden Betriebe und gefährdet sowohl den Erhalt, als auch die Entwicklungs- möglichkeiten der Betriebe. Aus Sicht der Landwirtschaftskammer werden PV-Anlagen nicht mehr grundsätzlich Zur Kenntnisnahme. auf landwirtschaftlichen Nutzflächen abgelehnt, wenn die Grundlage der bäuerlichen Landwirtschaft nicht beeinträchtigt wird. Hierbei darf es nicht zu planungsbedingten Nachteilen für die Landwirtschaft kommen. Das heißt unter anderem, es muss ausge- schlossen werden, dass direkt betroffene Landwirte, Eigentümer oder Pächter ihre durch das Vorhaben bedingten Flächenverluste durch den Ankauf oder die Pacht von Drittflächen kompensieren, wenn diese bereits landwirtschaftlich genutzt werden und die bisherigen Nutzung dadurch für ihren Betrieb notwendige Betriebsflächen verlie- ren, ohne dies kompensieren zu können. So soll eine mögliche verschärfte Konkur- renzsituation auf dem landwirtschaftlichen Bodenmarkt und damit negative Auswir- kungen auch auf mittelbar vom Vorhaben betroffene Landwirte vermieden werden. Dies ist im weiteren Verfahren zu begründen. In Herforst und den Nachbargemarkungen wirtschaften mehrere Haupt- und Neben- Durch Rücksprache mit den betroffenen Haupt- erwerbsbetriebe, die durch den Flächenverlust betroffen sind. Durch die Planungen und Nebenerwerbslandwirten bzw. nach Auswer- auf Nachbargemarkungen und auch die bereits bestehende Anlage entsteht eine tung der Einwendungen aus der Öffentlichkeit, Mehrfachbetroffenheit. Der Flächendruck ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt hoch. (…) konnten Existenzgefährdungen weitestgehend aus- geschlossen werden. Für einen Bewirtschafter ist im Rahmen der weiteren Planung eine vorhabens- bedingte Existenzbedrohung zu klären und etwaige Lösungsansätze zu konkretisieren. Grundsätzlich besteht für betroffene Landwirte die Möglichkeit, im Rahmen der Beteiligungsverfahren in dem nachge- lagerten Beteiligungsverfahren Stellungnahmen ab- zugeben, um mögliche Betroffenheiten zu benen- nen. Vor dem Hintergrund der agrarstrukturellen Situation vor Ort stehen dem Planungs- Zur Kenntnisnahme. Mit der Aufstellung des Be- vorhaben im Hinblick auf die Sicherung von landwirtschaftlich gut geeigneten Flächen bauungsplanes beschließt die Gemeinde die voran- Grundsätze der Raumordnung entgegen, da konkrete Betroffenheit der Landwirte vor gegangene landwirtschaftliche Nutzung zugunsten Ort entstehen würde. Danach steht eine Zustimmung zur Inanspruchnahme landwirt- der Erzeugung regenerativer Energie aufzugeben. schaftlicher Vorranggebiete unter dem Vorbehalt, dass es erkennbar nicht zu In der rechtswirksamen 7. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans zum Thema planungsbedingten Nachteilen für die Landwirtschaft kommen darf. Dabei zu berück- „Sonderbauflächen für Photovoltaik“ wurden die sichtigen ist insbesondere: raumordnerischen Belange betrachtet und abgewo- gen. Einzelbetriebliche Betroffenheit werden im Rahmen der hiesigen Abwägung berücksichtigt. - Die Bewertung der Flächen mit einer für die Gemarkung guten Ertragsfähigkeit Die Planfläche erfüllt das Kriterium ertragsschwa- cher Fläche mit Blick auf die mittlere Ertragszahlen der Ortsgemeinde sowie der Verbandsgemeinde. - Positive Nutzungseigenschaften durch gut erschlossene große Schläge, die ma- Im Zuge der Bauausführung ist die genaue Lage schinell gut bewirtschaftet werden können sowie Drainageleitungen der unterirdischen Drainageleitung zu ermitteln und entsprechend zu berücksichtigen, um die Funkti- onsfähigkeit dauerhaft zu erhalten. Hierzu wird ein gestuftes, technisch geeignetes Verfahren einge- setzt (Absuchen von Vorflutern und Gräben, Drai- nagesondierung Einsatz Endoskop, Spülung in Verbindung mit Tracer-Ortung). Im Bereich der Drainagen dürfen somit keine Rammungen der Mo- dulständer erfolgen. - Sicherung der Betriebsgrundlage der ansässigen Landwirte.“ Die zu berücksichtigenden Belange wurden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Aus dem aktuellen Planungsstand ist nicht ersichtlich, dass die Belange der Landwirt- Im Rahmen der Planung entstehen keine planungs- schaft ausreichend berücksichtigt wurden und es nicht zu planungsbedingten Nach- bedingten Nachteile für die Landwirtschaft, die den teilen für die Landwirtschaft kommt. Rahmen des Steuerungskonzeptes der VG Spei- cher überschreiten. Einzelbetriebliche Betroffenhei- ten wurden im Rahmen der Abwägung berücksich- tigt und sind im weiteren Verfahren zu klären. 4. Denkmalpflege 4.1 Aus Sicht der Unteren Denkmalschutzbehörde bestehen keine Bedenken ge- Zur Kenntnisnahme. gen die geplante Maßnahme. 4.2 Hinweis: Sollten bei Erdarbeiten, Bau- oder Abbrucharbeiten prähistorische Der Hinweis wird in den Textfestsetzungen aufge- oder historische Gegenstände (bewegliche oder unbewegliche), von denen bei führt. ihrer Entdeckung anzunehmen ist, dass sie Kulturdenkmäler sind oder als sol- che gelten, gefunden werden, oder Flurdenkmäler durch die Baumaßnahmen betroffen sein, ist dies unverzüglich der Denkmalfachbehörde (Generaldirektion Kulturelles Erbe RLP, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Trier (Rheini- sches Landesmuseum), Tel: 0651 / 9774-0 o. landesmuseum- [email protected]) mündlich oder schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann auch bei der Unteren Denkmalschutzbehörde, Kreisverwaltung des Eifelkreises Bit- burg-Prüm (Tel: 06561 / 15-0 o. [email protected]) der Verbandsgemein- deverwaltung oder der Gemeindeverwaltung erfolgen; diese leiten die Anzeige unverzüglich an die Denkmalfachbehörde weiter. Anzeigepflichtig sind der Fin- der, der Eigentümer des Grundstücks, sonstige über das Grundstück Verfü- gungsberechtigte, der Besitzer des Grundstücks und der Leiter der Arbeiten, bei deren Durchführung der Fund entdeckt wurde; die Anzeige durch eine die- ser Personen befreit die Übrigen. 5. Wasserrecht 5.1 Gegen das geplante Planungsvorhaben bestehen aus wasserrechtlicher Sicht Zur Kenntnisnahme. keine Bedenken. Ein Wasserschutzgebiet ist nicht betroffen. Das namenlose Gewässer III. Ordnung, Flur 1, Flurstück Nr. 25 (Vorflut zum Zur Kenntnisnahme. Rattersbach) sowie das Gewässer III. Ordnung „Im Weiher“ sind nicht tangiert. Der Schutzstreifen von 10 Metern ist eingehalten. 6. Sonstiges 6.1 Wir bitten Sie, die vorstehenden Anregungen und Hinweise im weiteren Verfah- Zur Kenntnisnahme. ren, insbesondere im Rahmen der erforderlichen Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, zu beachten und zu berücksichtigen. 6.2 Zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen im weiteren Verfahren bitten wir da- Zur Kenntnisnahme. rauf zu achten, dass die im Rahmen der Abwägung gefassten Beschlüsse voll- ständig in den Planunterlagen umgesetzt werden. Nr. 30 Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz Emy-Roeder-Straße 5 55129 Mainz Schreiben vom 21.11.2023 […] aus Sicht des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) werden zum oben genannten Planvorhaben folgende Anregungen, Hinweise und Be- wertungen gegeben: Bergbau / Altbergbau: Die Prüfung der hier vorhandenen Unterlagen ergab, dass die Geltungsbereiche der Zur Kenntnisnahme. Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark In den Deichen“ teilweise im Bereich der auf Eisen verliehenen, bereits erloschenen Bergwerksfelder „Anna-Maria“ und „Zukunft“ liegen. Aktuelle Kenntnisse über die letzten Eigentümerinnen liegen hier nicht vor. Über tatsächlich erfolgten Abbau in diesen Bergwerksfeldern liegen unserer Behörde Zur Kenntnisnahme. keine Dokumentationen oder Hinweise vor. In dem in Rede stehenden Gebiet erfolgt kein aktueller Bergbau unter Bergaufsicht. Wir weisen darauf hin, dass sich ca. 290 m östlich der Plangebiete der unter Berg- Laut Aussage des betroffenen Abbauunternehmens aufsicht stehende Tongewinnungsbetrieb „Bruderfeld“ befindet. Der Betreiber ist die besteht kein Interesse an einem Tonabbau im Plan- Firma Lassmann GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 41 in 56422 Wirges. gebiet in Herforst; es gibt keine Einwände gegen Da wir keine Kenntnisse über eventuelle Planungen der Betreiberin haben, empfeh- die Planung (Mail der Geschäftsleitung der Fa. len wir Ihnen, sich mit der Firma Lassmann GmbH & Co. KG in Verbindung zu set- Lassmann GmbH vom 23.08.2022, telefonische Be- zen. stätigung der Aussage durch Frau Lassmann am 07.03.2024). Wir verweisen ausdrücklich auf die Stellungnahme der Rohstoffgeologie bezüglich Zur Kenntnisnahme. des Vorbehaltsgebietes für den Rohstoffabbau. Es wird auf die Abwägung zur Stellungnahme der Rohstoffgeologie (unten) verwiesen. Boden und Baugrund: -allgemein: Da keine nennenswerten Eingriffe in den Baugrund geplant sind, bestehen aus inge- Zur Kenntnisnahme. nieurgeologischer Sicht keine Einwände. Die Hinweise auf die einschlägigen Bodenschutz- und Baugrund-Normen in den Zur Kenntnisnahme. Textlichen Festsetzungen unter 6.5 werden fachlich bestätigt. -mineralische Rohstoffe: Laut des Entwurfes von 2014 des RROP Trier liegen die beiden nördlichen Planflä- Zur Kenntnisnahme. Zwischenzeitlich liegt der Ent- chen sowie die Ausgleichsfläche E1 komplett und die südliche Fläche zur Hälfte in wurf des RROP Trier 2024 vor. Auch hier wird der einem „Vorbehaltsgebiet Rohstoffabbau (Übertage)“. Planbereich überwiegend als „Vorbehaltsgebiet Rohstoffabbau (Übertage) dargestellt. Wir lehnen das Planvorhaben im Bereich der Rohstoffsicherungsflächen aus rohstoff- Zur Kenntnisnahme. geologischer Sicht ab. Bei den Rohstoffvorkommen handelt es sich um hochwertige Tone, die in Ihrer Quali- Zur Kenntnisnahme. tät und ihren Eigenschaften einmalig in Rheinland-Pfalz sind. Unabhängig von Aus- Klarstellung: In den Planunterlagen steht nicht, sagen der Fa. Lassmann liegen uns keine Erkenntnisse vor, dass in den Planflächen dass keine Rohstoffe vorhanden sind. Das Vorhan- keine Tone vorhanden sind. Das fehlende Interesse eines densein der Lagerstätte wird nicht angezweifelt. Rohstoffgewinnungsbetriebes an einem Abbau ist nicht gleichzusetzen mit dem Nachweis, dass keine Lagerstätte vorliegt. Nach Ihren Angaben in Kap. 1.3 – Auszüge aus den raumordnerischen Entscheid – Gemäß dem Grundsatz 158 des ROPneu (2024) ist ist „das Plangebiet im Rahmen einer rohstoffgeologischen Sachverhaltsermittlung zu in den Vorbehaltsgebieten bei der Abwägung mit untersuchen, um nachzuweisen, dass die Rohstoffvorkommen eine Ausweisung als konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen Rohstoffsicherungsfläche nicht mehr rechtfertigen.“ Dem wird in den Ausführungen oder Nutzungen der Rohstoffgewinnung ein beson- im Kap. 4.5 nicht nachgekommen. deres Gewicht beizumessen. Die PV-FFA ist zeit- lich begrenzt und berührt das Rohstoffvorkommen nicht, somit ist nicht von einem dauerhaften Aus- schluss der Rohstoffgewinnung auszugehen. Es besteht keine Erforderlichkeit das Rohstoffvorkom- men erneut fachgutachterlich bewerten zu lassen. Durch die Ausweisung der Sondergebietsfläche Photovoltaik innerhalb der rechtskräftigen FNP-7. TF-PV wurden die raumordnerischen Belange aus- reichend betrachtet und abgewogen. Entgegen den Ausführungen in Kap. 4.5 ist nicht von einer temporären einmaligen Die PV-Anlage wird nach ihrer Laufzeit (30 Jahre) Nutzung der Flächen als Photovoltaik-Freiflächenanlage auszugehen. Flächen, die zum derzeitigen Planungsstand vollständig zurück- für regenerative Energien zur Verfügung gestellt werden, werden auch zukünftig ent- gebaut und steht daher auch einem potenziellen sprechend genutzt. Durch einen einfachen Austausch der PV-Module kann die ur- Rohstoffabbau in der Zukunft nicht entgegen. Der sprünglich geplante Nutzungszeit um ein Vielfaches verlängert werden. Damit wäre Rückbau der Anlage wird inklusive der Finanzie- eine Gewinnung der Rohstoffe auf lange Zeit oder dauerhaft nicht möglich. rung (Bankbürgschaft) vertraglich gesichert. Auf die langfristige Verfügbarkeit des Rohstoffes hat die Überplanung durch die PV- Freiflächenanlage somit keinen Einfluss, da kein Eingriff in die Lagerstätte erfolgt. Eine Zustimmung zur Überplanung der Flächen mit Freiflächen-Photovoltaikanlagen Zur Kenntnisnahme. kann erst dann erfolgen, wenn durch neuere Erkenntnisse (Vorlage entsprechender Es besteht keine Erforderlichkeit das Rohstoffvor- Unterlagen, Bohrungen) unzweifelhaft nachgewiesen wird, dass die Quantität und kommen erneut fachgutachterlich bewerten zu Qualität des Rohstoffvorkommens in den Plangebieten eine Ausweisung als Roh- lassen. Durch die temporäre Überplanung des Roh- stoffsicherungsfläche nicht mehr rechtfertigen. stoffvorkommens wird die Lagerstätte nicht beein- trächtigt. (siehe Abwägungsvorschlag oben) Geologiedatengesetz (GeolDG) Nach dem Geologiedatengesetz ist die Durchführung einer Bohrung bzw. geologi- Zur Kenntnisnahme. schen Untersuchung spätestens 2 Wochen vor Untersuchungsbeginn bei Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) anzuzeigen. Für die Anzeige sowie die spätere Übermittlung der Bohr- und Untersuchungsergebnisse steht das Online- Portal Anzeige geologischer Untersuchungen und Bohrung Rheinland-Pfalz unter https://geoldg.lgb-rlp.de zur Verfügung. Das LGB bittet um Aufnahme einer Nebenbestimmung in Ihren Bescheid, damit die Übermittlungspflicht dem Antragsteller bzw. seinen Beauftragten (z. B. Ingenieur- büro, Bohrfirma) obliegt. Weitere Informationen zum Geologiedatengesetz finden Sie auf den LGB Internetsei- ten sowie im Fragenkatalog unter https://lgb-rlp.de/fachthemen/geologiedatengesetz/faq-geoldg.html Nr. 33 Landesbetrieb Mobilität Brunnenstraße 1 54568 Gerolstein Schreiben vom 02.11.2023 […] wir stimmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes unter nachstehenden Aufla- gen zu: Bauliche Anlagen sind in einem Abstand von mind. 20,00 m zum befestigten Fahr- Der Abstand von 20 m zum befestigten Fahrbahn- bahnrand der L 46 zu errichten. Die Einzäunung des Geländes sowie eine evtl. Be- rand wird in der Planzeichnung berücksichtigt. Die pflanzung entlang von klassifizierten Straßen muss mit uns abgestimmt werden, hier RPS Richtlinie wird in den Hinweisen aufgeführt. ist die RPS (Richtlinie für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesys- teme) zu beachten. Die verkehrliche Erschließung der Anlagen hat über den Wirtschaftsweg zum Gewer- Zur Kenntnisnahme. Die Erschließung wird seitens begebiet zu erfolgen, welcher an der L 39 anbindet. Für den Antransport der Module des Vorhabenträgers, auf Grundlage der geforder- kann das Wirtschaftswegenetz mit Anbindung an die L 46 genutzt werden. Für den ten Pläne, mit dem LBM abgestimmt. Bei Anwen- Einmündungsbereich des Wirtschaftsweges in die L 46 ist uns eine Detailplanung, M dung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 f oder § 67 Abs. 1 1:250 vor Baubeginn zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. LBauO RLP sind die aufgeführten Hinweise unter Beachtung des § 23 LStrG im Zusammenhang mit der erforderlichen Genehmigung durch die Straßen- baubehörde zu berücksichtigen. Einfriedungen, Anpflanzungen und andere Einrichtungen dürfen nicht angelegt wer- Zur Kenntnisnahme. den, soweit dadurch die Sicht in Einmündungsbereichen von Zufahrten oder Wirt- schaftswegen in die klassifizierte Straße beeinträchtigt wird. Es muss ausgeschlossen sein und vor Beginn der Bauarbeiten nachgewiesen wer- In den Hinweisen wird die Formulierung aufgenom- den, dass von den aufgestellten Modulen keine Blendgefahr in Richtung klassifizier- men, dass vor Baubeginn dem Landesbetrieb Mobi- ter Straßen ausgeht. Sollte eine Blendgefahr nicht gänzlich auszuschließen sein, lität nachzuweisen ist, dass von den aufgestellten muss durch bauliche Maßnahmen oder Pflanzungen ein direkter Sichtkontakt zu Modulen keine erhebliche Blendgefahr in Richtung Straßen unterbunden werden. klassifizierter Straßen ausgeht. Bei Anwendung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 f oder § 67 Abs. 1 LBauO RLP sind die aufgeführten Hinweise unter Beachtung des § 23 LStrG im Zusammenhang mit der erfor- derlichen Genehmigung durch die Straßenbaube- hörde zu berücksichtigen. Die geplante verkehrliche Erschließung über Wirtschaftswege, welche an der freien Zur Kenntnisnahme. Strecke von klassifizierten Straßen anbinden, stellt eine gebührenpflichtige Son- dernutzung dar, §§ 41 ff LStrG. Diese ist separat bei uns zu beantragen. Eine etwaige Kabelverlegung entlang von klassifizierten Straßen zwecks Einspeisung Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. ist separat bei uns zu beantragen. Die Kabelführung zum Einspeisepunkt ist nicht Be- standteil des Bebauungsplanes. Nr. 36 Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz Außenstelle Trier Gartenfeldstraße 12a 54295 Trier Schreiben vom 16.11.2023 […] nach den vorgelegten Unterlagen soll in der Gemarkung Herforst der Bebau- ungsplan „Solarpark In den Deichen“ auf einer Fläche von 11,6 ha beantragt werden. Aus Sicht der Landwirtschaftskammer nehmen wir zu dieser Planung wie folgt Stel- lung: Die Landwirtschaftskammer begrüßt grundsätzlich die Erzeugung erneuerbarer Ener- Zur Kenntnisnahme. gien. Allerdings vertreten wir hinsichtlich der Errichtung von Freiflächenphotovoltaik- Klarstellung: Der Grundsatz 166 des LEP IV sagt anlagen die Auffassung, dass entsprechend des Grundsatzes 166 des Landesent- nicht aus, dass zunächst alle anderen Möglichkei- wicklungsprogrammes IV zunächst alle anderen Möglichkeiten der Realisierung von ten der Realisierung von Photovoltaikanlagen aus- Photovoltaikanlagen auszuschöpfen sind, ehe auf landwirtschaftliche Nutzflächen zu- zuschöpfen sind, ehe auf landwirtschaftliche Nutz- rückgegriffen werden kann (Gebäude, versiegelte Flächen, Deponien, Konversions- flächen zurückgegriffen werden kann. flächen usw.). Der Steuerungsrahmen der Verbandsgemeinde Speicher zielt eben- Der PV-Steuerungsrahmen sagt ebenfalls nicht falls auf diese Potentialflächen ab, gerade um den Druck auf landwirtschaftliche aus, dass diese Potenziale auszuschöpfen sind, be- Nutzflächen zu reduzieren. Derzeit sind diese Potentiale nicht ausgeschöpft. vor andere Flächen zu überplanen sind. Im Bericht des Steuerungsrahmens steht in Kap. 5 lediglich, dass neben der Steuerung möglicher Standorte für Solarparks auch das Potenzial an Dachflächen so- wie sonstiger bereits versiegelter Flächen berück- sichtigt werden sollte, um den Flächendruck auf landwirtschaftliche Nutzflächen zu reduzieren. Bei dem vorliegenden Standort handelt es sich nicht um zivile oder militärische Kon- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. versionsflächen, sondern überwiegend um Acker- und Grünlandflächen. Es werden Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes be- gut nutzbare landwirtschaftliche Nutzflächen aus der landwirtschaftlichen Produktion schließt die Gemeinde die vorangegangene land- genommen und in eine gewerbliche Nutzung überführt, was aus Sicht der Landwirt- wirtschaftliche Nutzung zugunsten der Erzeugung schaft negativ zu beurteilen ist. Die Flächen stehen somit nicht mehr bzw. nur sehr regenerativer Energie aufzugeben. Berücksichtigt eingeschränkt zur Produktion landwirtschaftlicher Güter zur Verfügung. wird dabei die weitergehende Formulierung gem. G166 des LEP IV, wonach Freiflächen-PV-Anlagen flächenschonend, insbesondere auf zivilen und mili- tärischen Konversionsflächen, entlang von linienför- migen Infrastrukturtrassen sowie auf ertragsschwa- chen, artenarmen oder vorbelasteten Acker- und Grünlandflächen errichtet werden sollen. Als Kenn- größe für vergleichsweise ertragsschwächere land- wirtschaftliche Flächen soll die regionaltypische Er- tragsmesszahl herangezogen werden. Im Rahmen des Steuerungskonzeptes für PV-FFA der VG Spei- cher wurden sehr hochwertige landwirtschaftliche Flächen gem. Vorschlag der LWK (2010 und 2016) zur Ausweisung als Vorranggebiet Landwirtschaft im neuen ROP sowie landwirtschaftliche Nutzflä- chen mit einer Ertragszahl größer als der flächen- gewichteten mittleren Ertragszahl der VG Speicher ausgeschlossen. Lediglich im Rahmen von Flä- chenarrondierungen dürfen innerhalb einer Solar- parkfläche bis zu 25 % die genannte Ertragszahl überschreiten. Den Anforderungen gem. LEP IV wurde unter zusätzlicher Beachtung der Festlegung einer maximalen Obergrenze zur Umsetzung von PV-FFA auf landwirtschaftlichen Nutzflächen (2,4 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche der VG Spei- cher) Rechnung getragen. Eine wirtschaftliche Nutzung (Beweidung, Mahd) während der PV Anlagenzeit ist nur Zur Reduzierung der negativen Auswirkungen auf im Rahmen einer zusätzlichen Vergütung der Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen die Agrarstruktur hat die VG Speicher in dem PV- möglich. Eine Rückführung der Flächen nach Ablauf der PV-Nutzung bedarf zu- Steuerungsrahmen die Gesamtfläche aller neuen nächst eines weiteren bauleitplanerischen Verfahrens. Die Flächen befinden sich Solarparks auf ca. 60 ha begrenzt. Dies entspricht bauleitplanerisch in einem Sondergebiet, der Ackerstatus entsprechender Flächen ist in etwa 1,0 % der VG-Fläche und 2,4 % der land- aufgehoben, die Wiederaufnahme einer intensiven Grünlandbewirtschaftung fraglich. wirtschaftlichen Nutzfläche der VG. Dementsprechend wirkt sich die geplante Anlage dauerhaft negativ auf die Agrar- struktur aus. Der Grundsatz 166 im LEP IV verlangt „einen flächenschonenden Ausbau von Frei- Gemäß dem Grundsatz 166 der 4. TF (2023) des flächen PV Anlagen“. Außerdem sollen gemäß dem Grundsatz ausschließlich „er- LEP IV sollen Freiflächen-Photovoltaikanlagen „flä- tragsschwache“ Standorte ausgewählt werden. chenschonend, insbesondere auf zivilen und militä- rischen Konversionsflächen, entlang von linienför- Dabei sind nach Ansicht der Landwirtschaftskammer u. a. nachfolgende Kriterien / migen Infrastrukturtrassen sowie auf ertragsschwa- Ausschlussflächen zu berücksichtigen. chen, artenarmen oder vorbelasteten Acker- und Grünlandflächen errichtet werden. Als Kenngröße für vergleichsweise ertragsschwächere landwirt- schaftliche Flächen soll die regionaltypische Ertragsmesszahl herangezogen werden.“ In der Be- gründung/Erläuterung zum Grundsatz 166 steht, dass „Ertragsmesszahlen (EMZ) unter den lokal ty- pischen durchschnittlichen EMZ tendenziell ertrags- schwächer sind“. Der Durchschnitt der Acker- bzw. Grünlandzahlen im Plangebiet liegt mit 34 unter dem Durchschnitt der Gemarkung Herforst von 36. - Keine Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Vorrangflächen in der Regio- Landwirtschaftliche Vorrangflächen nach dem regi- nalplanung onalen Raumordnungsplan der Region Trier (Ent- wurf 2014) wurden innerhalb des Photovoltaik-Kon- zeptes der VG Speicher ausgeschlossen und wer- den nicht überplant. Entsprechend des Entwurfs des regionalen Raumordnungsplans (ROPneu E2024,) werden durch die Planung keine Vorrang- flächen Landwirtschaft überplant. - Keine Inanspruchnahme von Flächen im Umkreis von 400 m landwirtschaft- licher Hofstellen im Außenbereich Im PV-Steuerungsrahmen der VG wurde sich ge- Landwirtschaftliche Hofstellen im Außenbereich bedürfen eines besonderen gen die Festlegung eines Mindestabstands zu land- Schutzes. Daher sind Flächen im Umkreis von 400 m um landwirtschaftliche Aus- wirtschaftlichen Betrieben entschieden. Die Einzel- siedlungen für Freiflächen-Fotovoltaik-Anlagen grundsätzlich auszuschließen, um fallprüfung obliegt der Gemeinde im Rahmen der so die für eine Betriebsentwicklung und Weidetierhaltung bedeutendsten Flächen Bauleitplanung. Mit der Aufstellung des Bebauungs- nachhaltig für die landwirtschaftliche Nutzung zu sichern. planes beschließt die Gemeinde die Planung im Umfeld des landwirtschaftlichen Betriebs im Außen- bereich zugunsten der Erzeugung regenerativer Energie. Eine Existenzgefährdung des Betriebes ist dabei auszuschließen. Weitergehende Entwick- lungsmöglichkeiten bestehen auf der Eigentumsflä- che der angrenzenden landwirtschaftlichen Be- triebsstätte, eine Weidetierhaltung liegt hier nicht vor. - Zur Abgrenzung der ertragsschwachen Standorte ist auf Gemeindeebene die durchschnittliche Bodengüte zu ermitteln. Dabei ist unterdurchschnitt- lich nicht automatisch ertragsschwach gleichzusetzen. Das Kriterium „ertragsschwach“ nach G 166 des LEP IV ist auf Ortsgemeinde- Gem. G 166 des LEP IV soll als Kenngröße für ver- ebene zu betrachten. Für jede betroffene Gemeinde ist die durchschnittliche Bo- gleichsweise ertragsschwächere landwirtschaftliche dengüte zu ermitteln. Anschließend ist die Bodengüte der überplanten Flurstücke Flächen die regionaltypische Ertragsmesszahl her- zu ermitteln. Nur Flächen mit deutlich unterdurchschnittlicher Bodengüte können angezogen werden. Die mittlere EMZ der Gemar- als ertragsschwach angesehen werden. Daraus ergibt sich, dass alle anderen kung Herforst beträgt 36. Die mittlere EMZ im Plan- Flächen als Ausschlussflächen anzusehen sind. gebiet beträgt 34 und liegt somit unter dem Mittel- wert der Ortsgemeinde sowie der Verbandsge- meinde. Gemäß dem Grundsatz 166 des LEP IV ist die Fläche somit nicht als ertragreich zu bewerten. Darüber hinaus erfolgt eine Beschränkung auf die Nutzung von max. 2,4 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche für die VG Speicher im Rahmen des von der VG beschlossenen Steuerungskonzeptes. - Berücksichtigung der agrarstrukturellen Situation Agrarstrukturelle Belange sind individuell zu erfassen. Dazu gehören besondere Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur insbesondere Bodenordnungs- Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes be- verfahren) und Nutzungseigenschaften die sich bspw. durch die Schlaggröße, die schließt die Gemeinde die vorangegangene land- Erschließung und die landwirtschaftliche Infrastruktur (z. B. Drainagen, Bereg- wirtschaftliche Nutzung zugunsten der Erzeugung nung, Kulturschutz) ergeben. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Entspre- regenerativer Energie aufzugeben. Darüber hinaus chende Flächen sind als Ausschlussflächen für Freiflächen-Fotovoltaik-Anlagen erfolgt eine Beschränkung auf die Nutzung von anzusehen. max. 2,4 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche für die VG Speicher im Rahmen des von der VG be- schlossenen Steuerungskonzeptes. Die Gemeinde begrüßt diese Begrenzung ausdrücklich und beab- sichtigt keine weiteren Planverfahren für PV-FFA im Gebiet der Ortsgemeinde Herforst zuzulassen. - Berücksichtigung betrieblicher Belange im Einzelfall bis zur Prüfung einer möglichen Existenzgefährdung. In allen Fällen ist zu prüfen, ob einzelne Betriebe durch die Überplanung von Flä- Durch die Planung kommt es zu keiner Existenzge- chen mit Freiflächen-Fotovoltaik-Anlagen einen Verlust von bewirtschafteten Flä- fährdung von Betrieben. Im Rahmen des Verfah- chen erfahren. Soweit der Verlust zu einer Existenzgefährdung führt, sind diese rens sind die Wirkungen auf wirtschaftende Be- Standorte ebenfalls als Ausschlussflächen anzusehen. triebe abschließend zu klären. - Summationseffekte aufgrund weiterer Flächeninanspruchnahmen im Um- feld sind zu beachten. Summationseffekte durch weitere Flächen in Anspruch nehmende Planungen wie Summationseffekte wurden entsprechend berück- Siedlungs- und Verkehrsflächen incl. Gewerbe- und Industrieflächen, Windkraft- sichtigt. Zur Reduzierung der negativen Auswirkun- flächen, Maßnahmen der Aufforstung und Schutzgebietsausweisungen sind gen auf die Agrarstruktur hat die VG Speicher in ebenfalls zu berücksichtigen. dem PV-Steuerungsrahmen die Gesamtfläche aller Alle diese Punkte werden mit der vorgelegten Planung tangiert. neuen Solarparks auf ca. 60 ha begrenzt. Dies ent- spricht in etwa 1,0 % der VG-Fläche und 2,4 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche der VG. Gemäß dem rechtsgültigen Regionalen Raumordnungsplan 1985 sind die Flächen Die Auswirkungen auf die Landwirtschaft sind in als sehr gut bis gut geeignete landwirtschaftliche Flächen (Landwirtschaftliche Vor- Kapitel 5.2 der städtebaulichen Begründung be- rangflächen) ausgewiesen und stellen damit landesweit bedeutsame Bereiche für die schrieben. Im Rahmen der Abschichtung wurde auf Landwirtschaft dar. Im Entwurf des Regionalen Raumordnungsplanes 2014 ist der die Vorbehalts- und Vorranggebiete Landwirtschaft Großteil der Flächen als landwirtschaftliches Vorbehaltsgebiet dargestellt. bereits in der vereinfachten raumordnerischen Prü- fung eingegangen. Weiterhin sind die landwirt- schaftlichen Belange im Photovoltaik-Konzept der VG Speicher berücksichtigt. Eine Überplanung von Vorranggebieten Landwirtschaft gem. RROP Ent- wurf 2024 erfolgt nicht. Gem. § 4 Abs. 1 ROG sind die Grundsätze der Raumordnung in Abwägungs- und Ermessungsentscheidungen zu berücksichti- gen. Dies trifft auch auf die Betroffenheit von Vorbe- haltsgebieten Landwirtschaft gem. RROP Entwurf 2024 zu. Unter Beachtung der weiter oben aufge- führten Aspekte wurden die agrarstrukturellen Be- lange im Rahmen der Abwägung in ausreichendem Maße berücksichtigt. Mit der Planung werden 7,1 % der landwirtschaftlichen Nutzflächen der Gemarkung Zur Kenntnisnahme. Gem. Rundschreiben des Mi- überplant. Bezieht man die bestehende Freiflächenanlage mit ein, werden in der Ge- nisterium des Inneren und für Sport vom markung etwa 10 % der landwirtschaftlichen Nutzflächen für Freiflächenfotovoltaik 31.01.2025 über die Inanspruchnahme von Acker- beansprucht. flächen durch PV-FFA (raumordnerische und plane- rische Abwägungsbelange) wird erläutert, dass die Nutzung von Ackerflächen für den Bau von PV-FFA auf 2 % begrenzt werden soll. In einzelnen Kommu- nen können dann auch mehr als 2 % der Ackerflä- chen für PV-FFA in Anspruch genommen, d.h. überplant werden, wenn dies mit den Belangen der örtlichen Landwirtschaft vereinbar ist. Die Belange der örtlichen Landwirtschaft gelten aus raumordne- rischer Sicht grundsätzlich als gewahrt, wenn bei Überschreitung der 2 % auf Gemeindeebene keine Vorranggebiete Landwirtschaft in Anspruch genom- men werden und auf VG-Ebene ebenfalls nicht mehr als 2 % der Ackerfläche in Anspruch genom- men werden. Innerhalb der VG Speicher werden unter Beachtung des Steuerungsrahmen sowie der 7. TF des FNP Sonderbauflächen für Photovoltaik der Ausbau der Freiflächen-PV auf 2,4 % der land- wirtschaftlichen Nutzfläche beschränkt. Der Bezug zur landwirtschaftlichen Nutzfläche wurde vor Ver- öffentlichung des oben genannten Rundschreibens sowie des dort zitierten Leitfadens „zur Planung und Bewertung von Freiflächen-PV-Anlagen aus raum- ordnerischer Sicht (Stand Januar 2024) gezogen. Unter Beachtung der im Rahmen des Steuerungs- konzeptes berücksichtigten Kriterien zum Schutz der Agrarstruktur sowie der örtlichen Landwirtschaft ist auch unter der Bezugnahme der landwirtschaftlichen Nutzfläche von einer Verein- barkeit mit landwirtschaftlichen Belangen auszuge- hen. Die durchschnittliche Bodenwertzahl der Gemeinde Herforst liegt bei 36. Die Planflä- In der Begründung/Erläuterung zum Grundsatz 166 che liegt mit 35 etwa im durchschnittlichen Bereich. Die Flächen werden überwie- steht, dass „Ertragsmesszahlen (EMZ) unter den lo- gend intensiv als Ackerland und teilweise als Grünland bewirtschaftet. Gemäß den kal typischen durchschnittlichen EMZ tendenziell er- hier erzielten, nachweisbaren Erntemengen aus der Vergangenheit handelt es sich tragsschwächer sind“. Der Durchschnitt der Acker- um Flächen mit einer für die Gemarkung guten Ertragsfähigkeit. bzw. Grünlandzahlen im Plangebiet liegt mit 34 un- Die Grundsätze des LEP IV, wonach der Ausbau flächenschonend und ausschließ- ter dem Durchschnitt der Gemarkung Herforst von lich auf ertragsschwachen Standorten stattfinden soll, werden mit der Planung auf 36. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass den hier vorgesehenen Flächen nicht berücksichtigt. es sich um ertragsstarke Standorte handelt. Auf den Flächen liegen nach den uns vorliegenden Auskünften Drainageleitungen. Im Zuge der Bauausführung ist die genaue Lage Diese wurden in der Vergangenheit zur Verbesserung der Agrarstruktur verlegt. Flä- der unterirdischen Drainageleitung zu ermitteln und chen mit besonderen Nutzungseigenschaften zu überplanen entspricht nicht dem entsprechend zu berücksichtigen, um die Funkti- Aspekt der Berücksichtigung agrarstruktureller Belange. Beschädigungen der Draina- onsfähigkeit dauerhaft zu erhalten. Hierzu wird ein gen können sich auch auf die umliegenden Flächen auswirken. gestuftes, technisch geeignetes Verfahren einge- setzt (Absuchen von Vorflutern und Gräben, Drai- nagesondierung Einsatz Endoskop, Spülung in Ver- bindung mit Tracer-Ortung). Im Bereich der Draina- gen dürfen somit keine Rammungen der Modul- ständer erfolgen Bei den überplanten Flächen handelt es sich zudem um gut erschlossene große Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Schläge, die maschinell auch bei schlechter Witterung gut befahren werden können. Die Auswirkungen auf die Landwirtschaft sind in Die Flächen tragen bei den vor Ort wirtschaftenden Betrieben zur Sicherung ihrer Be- Kapitel 5.2 der städtebaulichen Begründung be- triebsgrundlage bei. schrieben. Im Rahmen der Abschichtung wurde auf die Vorbehalts- und Vorranggebiete Landwirtschaft bereits in der vereinfachten raumordnerischen Prü- fung eingegangen. Weiterhin sind die landwirt- schaftlichen Belange im Photovoltaik-Konzept der VG Speicher berücksichtigt. Der Wegfall der Flächen wird im Rahmen der einzelbetrieblichen Betroffenheitsbewertung entsprechend berücksich- tigt. Mit der Planung wird auf das bestehende landwirtschaftliche Wegenetz zurückgegrif- Die Wege werden v.a. während der Bauphase ge- fen. Die Wirtschaftswege wurden während der Flurbereinigung mit landwirtschaftli- nutzt. Während des späteren Betriebs beschränkt chen Fördermitteln und auf Kosten der Landbesitzer errichtet. In den Unterlagen fin- sich der Verkehr auf eine gelegentliche Kontrolle den sich keine Hinweise zu einer Nutzungsvereinbarung der Wege für gewerbliche der Anlagen. Dies übersteigt nicht die jetzige Nut- Zwecke, bzw. einer Kostenbeteiligung beim Wirtschaftswegebau. zung durch entsprechende landw. Maschinen. In- nerhalb des Städtebaulichen Vertrages zwischen Zwar sollen die bestehenden Wirtschaftswege nicht zerschnitten werden, die ge- der Ortsgemeinde und dem Vorhabenträger wird plante Umzäunung der Photovoltaikanlage führt dennoch zu Einschränkungen in der festgehalten, dass die Ortsgemeinde nicht für Schä- Nutzung. Die Wege sind oftmals in einer Breite von 3 m ausgebaut. Selbst bei Ein- den im Zuge des Baus der Anlage haftet. Dies be- haltung des vorgeschriebenen Grenzabstandes des Zaunes kann ein Begegnungs- trifft auch die Wirtschaftswege. Vor Bau der PV- verkehr nicht mehr stattfinden. Freiflächenanlage findet eine Zustandsbewertung der Wirtschaftswege statt. Sollte es während der Bauphase zu weitergehenden Schäden an den Wirtschaftswegen kommen, sind diese durch den Vorhabenträger auszugleichen bzw. der vorherige Zustand wiederherzustellen. Durch die Planung werden keine Wirtschaftswege überplant. Alle umliegenden Grundstücke bleiben weiterhin erschlossen. Keiner der angrenzenden Wirtschaftswege wird beidseitig bebaut, so dass im- mer auf einer Seite ausgewichen werden kann. Die Planung sieht zudem vor, dass zwischen dem Sondergebiet und den angrenzenden Wirtschafts- wegen ein 5 m breiter Streifen für Anpflanzungen und naturschutzfachliche Maßnahmen verbleibt. Diese Flächen dürfen nicht eingezäunt werden. Die geplante Umzäunung hält daher min. 5 m Abstand zu dem Wirtschaftsweg. Lediglich an der nördlichen Teilfläche ist auf der Westseite der Fläche keine Eingrünung vorgesehen. Hier kann jedoch bei Be- darf auf die westlich angrenzenden Flächen (Acker / Grünland) ausgewichen werden, sofern dies erfor- derlich ist. Die Bedenken sind im vorliegenden Fall daher unbegründet. Eine Überplanung und Einzäunung der Flächen kann zudem zu Jagdpachtminderun- Im Zuge der Planung wird die Ortsgemeinde für den gen führen, die sich wiederum negativ auf den landwirtschaftlichen Wegebau auswir- Wegfall der Flächen und der damit verbundenen ken, da diese in der Regel von Geldern der Jagdgenossenschaften mitfinanziert wer- verringerten Jagdpacht entschädigt. Dies umfasst den. Zudem besteht die Gefahr, dass sich durch die Umzäunung der PV-Anlage der neben reduzierter Pachteinnahmen auch etwaige Wildschaden vermehrt auf den angrenzenden Flächen konzentriert. Wildschäden. In Herforst und den Nachbargemarkungen wirtschaften mehrere Haupt- und Neben- Zur Kenntnisnahme. erwerbsbetriebe, die durch den Flächenverlust betroffen sind. Alleine in Herforst sind es 4 Landwirte. Entgegen dem allgemeinen Trend finden sich in der Gemeinde junge Betriebsleiter. Es ist davon auszugehen, dass diese Betriebe weitergeführt werden und sich diese Betriebe auch weiterentwickeln wollen und müssen. Durch die Planungen auf den Nachbargemarkungen und auch die bereits beste- Zur Reduzierung der negativen Auswirkungen auf hende Anlage entsteht eine Mehrfachbetroffenheit. Der Flächendruck ist bereits zum die Agrarstruktur hat die VG Speicher in dem PV- jetzigen Zeitpunkt hoch. Steuerungsrahmen die Gesamtfläche aller neuen Solarparks auf ca. 60 ha begrenzt. Inmitten der Planungsbereiche befindet sich der von der Freiflächenanlage ausge- Die genannte Betriebsstätte wird von der Planung sparte landwirtschaftliche Betriebsstandort […]. Der Betriebsinhaber bewirtschaftet nicht beeinträchtigt. Weder das mit der Hofstelle be- einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb in Speicher. Dort befindet sich ledig- baute Flurstück noch der angrenzende Wirtschafts- lich ein gepachteter Betriebsstandort. Dieser befindet sich in einem Wasserschutzge- weg werden durch die Planung überplant bzw. be- biet und kann zukünftig nur eingeschränkt weiterentwickelt werden. Auch ist es frag- einträchtigt. lich, ob die dort betriebene Weidewirtschaft fortgeführt werden kann. Der […] befin- det sich dagegen im Eigentum des Betriebsinhabers und ist damit als Betriebsstand- ort existenziell für den Betrieb und dessen zukünftige Entwicklung. Flächen im Umkreis von 400 m um landwirtschaftliche Aussiedlungen sind für Im PV-Steuerungsrahmen der VG wurde sich ge- Freiflächen-Fotovoltaik-Anlagen grundsätzlich auszuschließen, um so die für eine gen die Festlegung eines Mindestabstands zu land- Betriebsentwicklung bedeutendsten Flächen nachhaltig für die landwirtschaftliche wirtschaftlichen Betrieben ausgesprochen. Die Re- Nutzung zu sichern. gelung der Abstände obliegt der Ortsgemeinde, die sich mit der Aufstellung des Bebauungsplanes da- für ausspricht, den Abstand von 400 m zur landwirt- schaftlichen Aussiedlung zu unterschreiten. Eine Erweiterung der Betriebsstätte ist auf der Eigen- tumsfläche möglich. Ebenfalls besonders betroffen ist der Betrieb […]. Die zur Überplanung vorgesehe- Von Seiten des Betriebes wurde eine Eingabe im nen Grünlandflächen wurden für die reststoffverwertende Feststofffermentationsan- Rahmen des Beteiligungsverfahren eingereicht. Es lage angelegt. Für die Verwertung in dieser Anlage wurde eine Flächenkalkulation wird auf die Abwägung im Rahmen der Stellung- zugrunde gelegt, auf deren Grundlage die Investitionskosten getätigt wurden. Da nahme Nr. 64 hingewiesen. diese noch für mehrere Jahre zu bedienen sind, führt ein Flächenverlust zu erhebli- chen Problemen im familiengeführten Betrieb. Aus landwirtschaftlicher Sicht sind zudem Summationseffekte aufgrund weiterer Flä- Zur Reduzierung der negativen Auswirkungen auf cheninanspruchnahmen im Umfeld zu berücksichtigen. In umliegenden Gemarkun- die Agrarstruktur hat die VG Speicher in dem PV- gen sind ebenfalls Anlagen geplant oder befinden sich bereits in der Umsetzung. Steuerungsrahmen die Gesamtfläche aller neuen Durch die Privilegierung von PV-Freiflächenanlagen entlang von Autobahnen muss Solarparks auf ca. 60 ha begrenzt. Von Seiten der zukünftig mit weiteren Freiflächenphotovoltaikanlagen entlang der Autobahnen ge- Ortsgemeinde sind keine weiteren Ausweisungen rechnet werden. Zudem kam es in der Vergangenheit immer wieder zu großen Flä- von Flächen zur Umsetzung von PV-FFA geplant. cheninanspruchnahmen vor allem durch die Airbase Spangdahlem oder Gewerbege- Sollte es im Rahmen der Bauleitplanung aufgrund biete. Da die landwirtschaftlichen Betriebe gemarkungsübergreifend wirtschaften, sonstiger städtebaulicher Gründe zu weiteren Flä- sind sie oft mehrfach von Flächenverlusten betroffen. Gleichzeitig steigen bei steten chenverlusten kommen, sind im Rahmen weiterer Flächenverknappungen die Pachtpreise. Planungen die agrarstrukturellen Belange in ausrei- chendem Maße zu berücksichtigen sowie einzelbe- triebliche Betroffenheiten zu bewerten. Die Gemeinde Herforst hat gem. dem Entwurf des regionalen Raumordnungsplanes Die Auswirkungen auf die Landwirtschaft sind in 2014 u. a. die besondere Funktion Landwirtschaft. In diesen Gemeinden kommt der Kapitel 5.2 der städtebaulichen Begründung be- Landwirtschaft auch für die innerörtliche Siedlungsstruktur eine hohe sozioökonomi- schrieben. Weiterhin sind die landwirtschaftlichen sche Bedeutung zu. Die örtliche Bauleitplanung ist daher so zu lenken, dass die Er- Belange im Photovoltaik-Konzept der VG Speicher haltung der landwirtschaftlichen Betriebe gewährleistet wird und ihre Entwicklungs- sowie in der 7. Teilfortschreibung des FNP Sonder- möglichkeiten erhalten bleiben. Ein Entzug an landwirtschaftlichen Flächen für Frei- bauflächen Photovoltaik berücksichtigt. flächenphotovoltaik in dem hier beantragten Umfang verschärft die Flächensituation Eine Bewertung einzelbetrieblicher Betroffenheiten für die vor Ort wirtschaftenden Betriebe und gefährdet sowohl den Erhalt als auch die erfolgt Einzelfallbezogen im Rahmen der eingegan- Entwicklungsmöglichkeiten der Betriebe. genen Einwände. Der Aufstellung zum Bebauungsplan ist die raumordnerische Prüfung vorausgegan- In dem Ergebnis wird sich auf den Konflikt mit dem gen, mit dem Ergebnis, dass das Planungsvorhaben teilweise im Widerspruch zu Vorbehaltsgebiet Rohstoffabbau (Übertage) des Grundsätzen der Raumordnung steht und dementsprechend nur unter Berücksichti- ROPneu (2014) bezogen. Gemäß dem Grundsatz gung verschiedener Anforderungen raumverträglich und mit den Erfordernissen der 158 des ROPneu (2014) ist in den Vorbehaltsgebie- Raumordnung vereinbar ist. ten Rohstoffabbau (Übertage) bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen der Rohstoffgewinnung ein beson- deres Gewicht beizumessen. Grundsätze der Raumordnung sind gem §4(1) ROG in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichti- gen. Dies ist wie in der Begründung dargelegt im Rahmen der vorliegenden Abwägung entsprechend erfolgt. Die raumordnerischen Belange wurden in- nerhalb der Teilfortschreibung PV der VG Speicher ausreichend berücksichtigt. Es wird auf die Abwägung der lfd. Nr. 28 – hier spe- ziell der Raumordnung und Landesplanung verwie- sen. Da das Vorhaben in einem Vorranggebiet der Landwirtschaft liegt, sind gemäß dem Klarstellung: Vorranggebiete Landwirtschaft sind Ergebnis der raumordnerischen Prüfung im weiteren Verfahren Aussagen über die weder nach ROP 2014 (abgewogen) noch nach agrarstrukturellen Auswirkungen des Vorhabens auf Belange der Landwirtschaft, ROPneu E2024 betroffen. bzw. der konkret und/oder mittelbar betroffenen Landwirte zu ergänzen und vertieft Die Auswirkungen auf die Landwirtschaft sind in darzustellen. Kapitel 5.2 der städtebaulichen Begründung be- schrieben. Weiterhin sind die landwirtschaftlichen Belange im Photovoltaik-Konzept der VG Speicher sowie in der 7. Teilfortschreibung des FNP Sonder- bauflächen Photovoltaik berücksichtigt. Eine Bewertung einzelbetrieblicher Betroffenheiten erfolgt Einzelfallbezogen im Rahmen der eingegan- genen Einwände. Zur Kenntnisnahme. Die innerhalb der vereinfach- Eben diese Punkte finden sich nicht in den vorgelegten Planungsunterlagen der ver- ten raumordnerischen Prüfung genannten Beden- bindlichen Bauleitplanung. Sie wurden bislang nicht ergänzt oder vertieft dargestellt. ken werden innerhalb dieser Stellungnahme wie- Auch konnten die im Rahmen der vereinfachten raumordnerischen Prüfung aus land- derholt und entsprechend abgewogen. wirtschaftlicher Sicht dargestellten Bedenken nicht ausgeräumt werden, bzw. wurde in den Planunterlagen nicht auf diese eingegangen. Diese Punkte sind aber für eine fachliche Abwägung der Planung in den Gremien Zur Kenntnisnahme. Die Berücksichtigung agrar- grundlegend. Eine „nachrichtliche Ergänzung“ landwirtschaftlicher Informationen, die struktureller Belange erfolgt im Rahmen der hier ge- irgendwann später im Verfahren erfolgt und nicht frühzeitig im Planungs- und Abwä- tätigten Abwägung und nicht als „nachrichtliche Er- gungsprozess eingebunden wird, kann keine Berücksichtigung finden und wider- gänzung“ im späteren Verfahren. spricht damit der vorgeschriebenen sachlichen und fachlichen Abwägung im Pla- nungsprozess. Aus agrarstruktureller Sicht wird die Ausweisung einer Freiflächenphotovoltaikanlage Zur Kenntnisnahme. aufgrund der hier aufgeführten Punkte abgelehnt. Zudem halten wir es für zwingend Der Wegfall der Flächen wird im Rahmen der ein- erforderlich, erst die Planunterlagen entsprechend der landwirtschaftlichen Belange zelbetrieblichen Betroffenheitsbewertung entspre- zu ergänzen, bevor weitere Entscheidungen und Abwägungsprozesse stattfinden. chend den eingegangenen Stellungnahmen berück- sichtigt. Eine Existenzgefährdung einzelner Be- triebe kann ausgeschlossen werden. Nr. 44 Planungsgemeinschaft Region Trier Deworastraße 8 54290 Trier Schreiben vom 17.11.2023 […] die Ortsgemeinde Herforst beabsichtigt die Ausweisung einer Freiflächen-Photo- Der Wegfall der Flächen wird im Rahmen der ein- voltaik-Anlage durch die Aufstellung des Bebauungsplans „Solarpark In den Dei- zelbetrieblichen Betroffenheitsbewertung entspre- chen“. Im Rahmen der vereinfachten raumordnerischen Prüfung wurden die betroffe- chend der eingegangenen Stellungnahmen berück- nen Belange der Regionalplanung mitgeteilt. In Kapitel 4 der städtebaulichen Begrün- sichtigt. dung werden die Auswirkungen der Planung auf die betroffenen Belange dargestellt. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Belange bitte wir um eine Konkretisierung der Im Rahmen der weiteren Planung ist bei mindes- Auswirkungen auf die Bewirtschafter der Flächen. tens einem Betrieb eine etwaige vorhabensbe- dingte Existenzgefährdung zu prüfen und ggf. not- wendige Lösungsansätze zu erarbeiten. Nr. 50 Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Regionalstelle Wasserwirtschaft / Abfallwirtschaft / Bodenschutz Deworastraße 8 54290 Trier Schreiben vom 20.11.2023 […] vom Plangebiet wird kein Wasserschutzgebiet betroffen. Bodenschutz / Altlasten Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans sind keine Altablagerungen, Rüstungsalt- Zur Kenntnisnahme. standorte, militärische Altstandorte oder gewerblich-industrielle Altstandorte im Bodenin- formationssystem / Bodenschutzkataster (BISBoKat) kartiert. Starkregenvorsorge Die Sturzflutgefahrenkarte des Landes Rheinland-Pfalz zeigt bei einem extremen Stark- Klarstellung: Die Bewertung der Flächen erfolgt regenereignis (> 80 l/m² in einer Stunde) für die südliche Planfläche Überflutungen ent- lt. SGD Nord standardmäßig anhand eines au- lang des im Süden begrenzenden Baches. Dabei werden Wassertiefen bis 1 m bei ßergewöhnlichen Starkregenereignisses (SRI7, Fließgeschwindigkeiten bis zu 1 m/s erreicht. In geringerem Maß sind auch die beiden 40-47 mm/Std.), welches sich auf den Daten- nördlichen Teilflächen betroffen. satz KOSTRA-DWD-2020 des Deutschen Wet- terdienstes stützt. In den Unterlagen zur Früh- zeitigen Beteiligung ist versehentlich die Karte für ein SRI 10 Ereignis dargestellt worden, in der die Wassertiefen entsprechend größer sind. Die Darstellung und entsprechende Bewertung wird zur Offenalge korrigiert. Aus Sicht der Starkregenvorsorge sollten die betroffenen Areale auf der südlichen Zur Starkregenvorsorge wird die Zaunanlage an Teilfläche nicht bebaut werden, um Schäden zu vermeiden. der südlichsten Grenze des Plangebiets 10 m nach Norden vom Bach abgerückt. Der verblei- bende 10 m Streifen (Fläche M3) parallel zum Bach wird von jeglicher Bebauung und Bepflan- zung mit Sträuchern oder Bäumen freigehalten, um im Starkregenfall einen ungehinderten Ab- fluss zu ermöglichen. Die Festlegungen erfolgen im Rahmen der Textfestsetzung 4.8. Darüber hinaus berücksichtigt die Planung die Starkregenvorsorge (extensive Grünland- Zur Kenntnisnahme. nutzung, Montage der Module mit Abstand auf den Tischen, Empfehlung einer boden- kundlichen Baubegleitung, Errichtung technischer Infrastruktur außerhalb der Abfluss- konzentrationszonen). Besonders begrüße ich die Empfehlung, Versickerungs- und Rückhaltemulden zu integ- Zur Kenntnisnahme. rieren; damit kann im Sinne einer Mehrfachnutzung der Flächen ein Beitrag zum Land- schaftswasserhaushalt und zur Abflussminderung geleistet werden. Wünschenswert wäre hier allerdings die verbindliche Festsetzung dieser Mulden im Bebauungsplan. Hinweis: Die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden vollständig einer Abwägung unterzogen (siehe Spalte Kommentie- rung / Abwägung). Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung Kommentierung / Abwägung Hinweis: Die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB werden aufgrund einer besseren Nachvollziehbarkeit und entsprechender Sachzusammenhänge im Anschluss an die Stellungnahmen aus der Offenlage nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB der Abwägung unterzogen. Zur Vermeidung einer unübersichtlichen Dokumentenstruktur wird daher an dieser Stelle auf den Abdruck dieser Stellungnah- men verzichtet. Eingaben aus der Offenlage nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB Im Rahmen des o. a. Bauleitplanverfahrens wurden die folgenden Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB um Abgabe einer Stellungnahme gebeten: Lfd. Behörde / Einrichtung Datum der Stellungnahme Nr. 1 Agentur für Arbeit, Dasbachstraße 9, 54292 Trier 2 Amprion GmbH, Robert-Schuman-Straße 7, 44263 Dortmund 05.05.2026 (keine Bedenken) 3 Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e. V., Kreisverband Bitburg, Mötscher Str. 14b, 54634 Bitburg 4 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3, Fontainengraben 200, 24.04.2026 53123 Bonn 5 Bundeswehr Dienstleistungszentrum Mayen, Holler Pfad 6, 56727 Mayen 6 Creos Deutschland GmbH, Am Zunderbaum 9, 66424 Homburg 05.05.2026 7 Deutsche Flugsicherung, Postfach 1243, 63202 Langen 8 Deutsche Telekom Technik GmbH, PTI 14, Moselweißer Straße 70, 56073 Koblenz 27.04.2026 9 Deutscher Wetterdienst, Frankfurter Straße 135, 63067 Offenbach am Main 11.05.2026 (keine Bedenken) 10 Dienstleistungszentrum ländlicher Raum, DLR Eifel, Westpark 11, 54634 Bitburg 19.05.2026 11 Einzelhandelsverband Bezirk Trier e. V., Kaiserstraße 27, 54290 Trier 12 Fachbereich 1, Forstverband / Jagdgenossenschaften, Im Hause 13 Fachbereich 2, Beitragsveranlagung / Klimaschutz, Im Hause 08.06.2026 14 Fachbereich 3, Soziales / Tourismus / Brandschutz, Im Hause 15 Finanzamt Bitburg, Kölner Straße 20, 54634 Bitburg 16 Forstamt Bitburg, Kleistraße 5, 54634 Bitburg 08.06.2026 (keine Bedenken) 17 Gaststättenverband, DEHOGA Rheinland e. V., John-F-Kennedy-Straße 15, 55543 Bad-Kreuznach 18 Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Schillerstraße 44, 55116 Mainz 19 Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Außenstelle Trier, Landesmuseum Abt. Archäologische Denkmalpflege, Weimarer Allee 1, 54290 Trier 20 Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie, Abteilung Erdgeschichte, Niederberger Höhe 27.04.2026 (keine Bedenken) 1, 56077 Koblenz 21 Handwerkskammer, Loebstraße 18, 54292 Trier 22 Industrie- und Handelskammer, Herzogenbuscher Straße 12, 54292 Trier 10.06.2026 23 Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich 28.04.2026 (keine Bedenken) 24 Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg 09.06.2026 25 Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Willy-Brandt-Platz 1, 54290 Trier 26 Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Emy-Roeder-Straße 5, 55129 Mainz 19.05.2026 27 Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung, Abt. Pipeline-Maßnahmen, Untertorplatz 1, 76829 Landau 28 Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung, Niederlassung Trier, Paulinstraße 58, 54292 Trier 29 Landesbetrieb Mobilität Gerolstein, Postfach 20 13 65, 56013 Koblenz 26.05.2026 30 Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Fachgruppe Luftverkehr, Gebäude 667 C, 55483 Hahn / Flughafen 24.04.2026 31 Landesverband Rheinland-Pfalz der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V., Stürtzstraße 2-6, 52349 Düren 05.05.2026 (keine Bedenken) 32 Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Außenstelle Bekond, In der Göbelwies 1, 54340 Bekond 15.05.2026 33 Ortsgemeinde Auw a. d. Kyll, Keltenring 2, 54664 Auw a. d. Kyll 34 Ortsgemeinde Beilingen, Herforster Straße 22, 54662 Beilingen 35 Ortsgemeinde Hosten, Neustraße 11, 54664 Hosten 36 Ortsgemeinde Orenhofen, In Urbigt 32, 54298 Orenhofen 37 Ortsgemeinde Philippsheim, Ortsstraße 5, 54662 Philippsheim 38 Ortsgemeinde Preist, Auwer Straße 14, 54664 Preist 39 Ortsgemeinde Spangdahlem, Im Kreuzgarten 1, 54529 Spangdahlem 40 Planungsgemeinschaft Region Trier, Deworastraße 8, 54290 Trier 41 Schutzgemeinschaft Deutscher Wald und Landes-Aktions-Gemeinschaft Natur und Umwelt, Kirchenstraße 13, 67823 Obermo- 27.05.2026 schel 42 Stadt Speicher, Töpferweg 2a, 54662 Speicher 43 Stadtwerke Trier GmbH, Asset Management, Ostallee 7-13, 54290 Trier 44 Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Gewerbeaufsicht, Deworastraße 8, 54290 Trier 26.05.2026 (keine Bedenken) 45 Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Obere Landesplanungsbehörde/ Obere Bauaufsichtsbehörde/ Obere Naturschutz- behörde, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz 46 Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Wasserwirtschaft / Abfallwirtschaft / Bodenschutz, Deworastraße 8, 54290 Trier 08.05.2026 47 Tourismus- und Heilbäderverband Rheinland-Pfalz e. V., Löhrstraße 103-105, 56068 Koblenz 48 Verbandsgemeinde Bitburger Land, Hubert-Prim-Straße 7, 54634 Bitburg 49 Verbandsgemeinde Trier-Land, Gartenfeldstraße 12a, 54295 Trier 50 Verbandsgemeinde Wittlich-Land, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich 51 Verbandsgemeindewerke Speicher, Bahnhofstraße 36, 54662 Speicher 52 Vermessungs- und Katasteramt Westeifel- Mosel, Viertheil 24, 54470 Bernkastel-Kues 12.05.2026 (keine Bedenken) 53 Westnetz GmbH, Eurener Straße 33, 54294 Trier 54 Westnetz GmbH, Florianstraße 15-21, 44139 Dortmund 18.08.2025 23.01.2026 28.01.2026 55 Eingabe aus der Öffentlichkeit (1) 01.04.2026 04.05.2026 08.06.2026 (05.06.2026) 56 Eingabe aus der Öffentlichkeit (2) 09.06.2026 57 Eingabe aus der Öffentlichkeit der frühzeitigen Beteiligung (1) 28.10.2023 58 Eingabe aus der Öffentlichkeit der frühzeitigen Beteiligung (2) 30.10.2023 59 Eingabe aus der Öffentlichkeit der frühzeitigen Beteiligung (3) 06.11.2023 60 Eingabe aus der Öffentlichkeit der frühzeitigen Beteiligung (4) 08.11.2023 61 Eingabe aus der Öffentlichkeit der frühzeitigen Beteiligung (5) 11.11.2023 62 Eingabe aus der Öffentlichkeit der frühzeitigen Beteiligung (6) 14.11.2023 63 Eingabe aus der Öffentlichkeit der frühzeitigen Beteiligung (7) 18.11.2023 64 Eingabe aus der Öffentlichkeit der frühzeitigen Beteiligung (8) 22.11.2023 (Eingangsdatum) Stellungnahmen, in denen ausdrücklich keine Bedenken hervorgebracht wurden, werden im nachfolgenden Teil nicht mehr separat zitiert. Eingabe aus der Behördenbeteiligung Kommentierung / Abwägung Nr. 4 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Referat Infra I 3 Fontainengraben 200 53123 Bonn E-Mail vom 24.04.2026 […] unsere Stellungnahme vom 08.11.2023 mit dem AZ IV-1785-23-BBP bleibt auch nach § 4.2 BauGB bestehen. Stellungnahme vom 08.11.2023: […] von der Maßnahme ist die Produktfernleitung Zweibrücken-Bitburg und die still- Zur Kenntnisnahme. gelegte Produktfernleitung Zweibrücken-Bitburg Umlegung Herforst-Beilingen-Spei- cher betroffen. In der Produktfernleitung werden Kraftstoffe der höchsten Gefahrenklasse für militäri- Zur Kenntnisnahme. sche Zwecke transportiert. Sie ist dem besonderen Schutz des § 109e des Strafge- setzbuches StGB (Wehrmittelbeschädigung) unterstellt. Beschädigungen können er- hebliche Folgeschäden auslösen. Zu Wartungs- und Reparaturzwecken, sowie zur Verhinderung einer Gefährdung Der Schutzstreifen von 10 m Breite (5 m beiderseits durch äußere Einflüsse, ist die Produktfernleitung durch einen 10,00 m breiten der Rohrachse) der Produktfernleitungen wird in der Schutzstreifen (5,00 m links und 5,00 m rechts der Rohrachse), zu Gunsten der Bun- Planzeichnung bereits berücksichtigt. desrepublik Deutschland dinglich gesichert. Für den technischen Betrieb der in Betrieb befindlichen NATO-Produktfernleitung ist Zur Kenntnisnahme. die Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH (FBG), Tel.: 06781/206-117, Hohlstraße Die Stellungnahme der Fernleitungs-Betriebsgesell- 12 in 55743 Idar-Oberstein zuständig. Ich bitte Sie, die im Anhang befindliche Stel- schaft mbH (FBG) ist als Anhang an diese Stellung- lungnahme der FBG – AZ 6/01/B49357/23 vom 26.10.2023 und die darin aufgeführ- nahme angehangen und behält analog zur Stellung- ten Auflagen und Hinweise zu beachten, sowie die 1 am weiteren Verfahren zu betei- nahme des BAUIDB aus der frühzeitigen Beteiligung ligen. ihre Gültigkeit. Eine erneute Beteiligung ist nicht er- forderlich. Für die erforderliche fachlich technische Bewertung zum Zustand der stillgelegten Zur Kenntnisnahme. Der Landesbetrieb Liegen- Produktfernleitung und welche Auflagen zu erfüllen sind, ist der Landesbetrieb Lie- schafts- und Baubetreuung (LBB) Landau wurde be- genschafts- und Baubetreuung (LBB) Landau Telefon: +49/(0)6341/912-265, Unter- teiligt (lfd. Nr. 31 Frühzeitige Beteiligung), hat jedoch torplatz 1, 76829 Landau zuständig [Anm.: wurde beteiligt (lfd. Nr. 27), keine Stel- keine Stellungnahme abgegeben. lungnahme von dort eingegangen]. Von dort erhalten Sie u. a. Lagepläne über den Verlauf der Produktfernleitung. Für die im Grundbuch eingetragenen dinglich gesicherten Rechte ist die Bundesan- Zur Kenntnisnahme. stalt für Immobilienaufgaben, Sparte Verwaltungsaufgaben, Ostallee 3-5 in 54292 Trier zuständig. Ich bitte zu beachten, dass Baumaßnahmen im Schutzstreifen ohne Genehmigung bzw. ohne vertragliche Regelung nicht gestattet sind. Genannter Anhang der Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH, Betriebsverwal- tung Süd, Hohlstraße 12, 55743 Idar-Oberstein (FBG) - Az 6/01/B49357/23 vom 26.10.2023 […] Im Rahmen des Bebauungsplans möchten Sie in der Gemeinde Herforst einen Zur Kenntnisnahme. Solarpark errichten. Im südlichen Bereich „Rohnenwies“ verläuft die Produktfernlei- tung Zweibrücken-Bitburg innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans. In nördlichen Bereich „In den Deichen“ verläuft die Produktfernleitung entlang der Grenze des Geltungsbereiches. Zusätzlich verläuft innerhalb Ihres Planungsbereiches „Rohnenwies“ ein stillgelegter Zur Kenntnisnahme. Leitungsabschnitt. Zuständig dafür ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement Wies- baden (BAIUDBw KompZ BauMgmt), vertreten durch Hr. Wiesehütter. [email protected] Tel.: 0611/7996704 Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die aktiv betriebene Produktfernleitung. Zur Kenntnisnahme. Nach Rücksprache mit der Fernleitungs-Betriebsge- sellschaft mbH gelten die Vorgaben ebenfalls für die zurzeit inaktive Produktfernleitung. Dies wird in der Planung entsprechend berücksichtigt. Der grobe Trassenverlauf der Produktfernleitung für „Rohnenwies“ ist bereits in Ihren Zur Kenntnisnahme. Die genaue Lage der aktiven Planunterlagen dargestellt. Für Ihre Planung im Bereich „In den Deichen“ haben wir und stillgelegten Produktfernleitung wurde bei der einen Lageplan beigelegt. Planauskunft der FBG mbH erfragt und nach Liefe- rung der Daten am 01.03.2024 in der Planzeichnung ergänzt. Da Abweichungen zwischen Plandarstellung und tatsächlicher Lage der Produktfern- Zur Kenntnisnahme. leitung nicht auszuschließen sind, ist diese Eintragung nicht bindend für den tatsächli- chen Verlauf der Leitungstrasse und kann nur zur Übersicht für die weitere Bearbei- tung des Planvorhabens genutzt werden. Sollte für die weitere Planung eine örtliche Einweisung in den Verlauf der Produkt- Zur Kenntnisnahme. fernleitung erforderlich werden, so bitten wir um Kontaktaufnahme mit unserer zu- ständigen Betriebsstelle TL Bitburg 06568/96667-0 [email protected] die auch zur Beantwortung technischer Fragen, Arbeitsfreigabe im Schutzstreifen, so- wie Ortsterminen auf Anfrage zur Verfügung stehen. Die Ortungs- und Markierungsarbeiten sind für den Veranlasser kostenfrei. Zur Kenntnisnahme. Soweit für Ihre Planung exakte Lage- und Tiefenbestimmungen benötigt werden, sind Zur Kenntnisnahme. diese Werte nur durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (z. B. durch Querschlag, Suchschlitz) in Handschachtung unter Aufsicht unserer Betriebsstelle vor Ort zu ermitteln. Zur Kenntnisnahme. Arbeiten im Schutzstreifen der Produktfernleitung dürfen grundsätzlich nur nach Rücksprache und im Einverständnis mit uns durchgeführt werden. Eigentümer und Betreiber der Fernleitungsanlage ist die Bundesrepublik Deutsch- Zur Kenntnisnahme. land, vertreten durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleis- tungen der Bundewehr, Kompetenzzentrum Baumanagement, Wiesbaden (BAIUDBw KompZ MauMgmt). Die Fernleitungs- und Betriebsgesellschaft mbH (FBG) ist mit der Durchführung von Aufgaben des Betriebes beauftragt. Wir werden zuständigkeitshal- ber eine Mehrausfertigung dieses Schreibens dem BAIUDBw KompZ BauMgmt zur Kenntnis vorlegen. In der Produktfernleitungen werden Kraftstoffe der höchsten Gefahrenklasse für mili- Zur Kenntnisnahme. tärische Zwecke transportiert. Sie ist dem besonderen Schutz des § 109e des StGB (Wehrmittelbeschädigung) unterstellt. Beschädigungen können erhebliche Folge- schäden (Personen-, Vermögens- und Sachschäden, insbesondere Grundwasserver- unreinigungen) auslösen. Zu Wartungs- und Reparaturzwecken sowie zur Verhinderung einer Gefährdung Der Schutzstreifen von 10 m (5 m beiderseits der durch äußere Einflüsse ist die Fernleitung in Form einer beschränkt persönlichen Rohrachse) wurde in der Planzeichnung für beide Dienstbarkeit auf den einzelnen Grundstücken dinglich oder vertraglich durch einen Produktfernleitungen ergänzt. 10 m breiten Schutzstreifen gesichert, dessen Mitte mit der Rohrachse in der Regel übereinstimmt. In diesem vorgeschriebenen Schutzstreifen dürfen keine Bauwerke errichtet werden und sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand, den Be- trieb und die Unterhaltung der Produktfernleitung beeinträchtigen oder gefährden könnten. Die Nutzung sowie Inanspruchnahme des Schutzstreifens bedürfen der vorherigen Zur Kenntnisnahme. Zustimmung des BAIUDBw KompZ BauMgmt und (ggf.) des Abschlusses eines Ver- trages. Die vertraglichen Angelegenheiten sind vom Veranlasser mit dem BAIUDBw KompZ BauMgmt rechtzeitig vor Arbeitsbeginn abzuschließen. Ohne Zustimmung und abgeschlossenen Vertrag sind Arbeiten im Schutzstreifen der Leitung nicht ge- stattet. Dieses Schreiben ersetzt die Zustimmung / vertragliche Regelung mit dem BAIUDBw KompZ BauMgmt nicht. Vorbehaltlich der Zustimmung des BAIUDBw KompZ BauMgmt haben wir aus be- Zur Kenntnisnahme. trieblicher Sicht keine Einwände gegen das geplante Vorhaben, wenn sichergestellt ist, dass die nachfolgend aufgeführten Hinweise und Auflagen zur Gewährleistung der Sicherheit der Produktfernleitung beachtet und eingehalten werden: - Alle geplanten Einzelmaßnahmen, die den Schutzstreifen der Leitung berühren, Zur Kenntnisnahme. müssen rechtzeitig unter Vorlage von Detailplänen bei unserer Gesellschaft zur Prüfung und Abgabe einer Stellungnahme vorgelegt werden, da ggf. größere Schutzabstände bzw. besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. - Der dinglich gesicherte 10,0 m breite Schutzstreifen muss von jeglicher Be- Zur Kenntnisnahme. bauung und sonstigen baulichen Maßnahmen (hierzu zählen bereits Zaunfundamente, Mauern, Hofbefestigungen, usw.), Bepflanzungen mit Bäu- men und sonstigem tiefwurzelnden Bewuchs entsprechend den bestehen- den vertraglichen Regelungen freigehalten werden. - Bis zu einer Entfernung von 20 m zur Fernleitung sind Ramm- und Rüttelar- Zur Kenntnisnahme. Der Abstand von 20 m zu den beiten nicht gestattet. Wenn diese nicht zu vermeiden sind, muss durch den Produktfernleitungen, in dem keine Ramm- und Rüt- regional zuständigen TÜV-Sachverständigen für Fernleitungen nachgewie- telarbeiten gestattet sind, wird in der Planzeichnung sen werden, dass die erzeugten Schwingungen unter den zulässigen Grenz- nachrichtlich dargestellt und von der Überbauung werten liegen und keine Beeinträchtigungen der Fernleitung zur Folge ha- ausgespart. ben. In der Regel wird hierzu die Einhaltung der Grenzwerte durch Messen der resultierenden Schwingungsgeschwindigkeiten an der Fernleitung im Boden oder direkt an der Leitung festgestellt. - Im Bereich des Schutzstreifens dürfen keine Fundamente angelegt oder sonstige Zur Kenntnisnahme. Bauwerke errichtet werden. - Der ungehinderte Zugang zur Rohrleitungstrasse für eventuelle Reparaturarbei- Zur Kenntnisnahme. ten, Wartungsarbeiten und Messungen sowie die uneingeschränkte Einsicht- nahme der Trasse für die behördlich vorgeschriebenen Kontrollgänge und Lei- tungsbefliegungen muss jederzeit gewährleistet bleiben. - Alle Arbeiten im Schutzstreifen dürfen nur unter sorgfältiger Beachtung der beifüg- Zur Kenntnisnahme. ten „Hinweise für Arbeiten im Bereich der Produktfernleitungen der NATO und des Bundes in der Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführt werden. Den Erhalt bit- ten wir auf der beigefügten Empfangsbescheinigung rechtzeitig vor Arbeitsbeginn zu bestätigen und an uns zurückzusenden. - Die Rechte an der o. a. Produktfernleitung – dingliche Sicherung einschließlich Zur Kenntnisnahme. Schutzstreifen – müssen gewahrt bleiben. Wir bitten sicher zu stellen, dass das BAIUDBw KompZ BauMgmt und die FBG Zur Kenntnisnahme. an den weitergehenden Planungen beteiligt werden. Wir weisen darauf hin, dass Kosten zu erforderlichen Leitungssicherungs- und An- Zur Kenntnisnahme. passungsmaßnahmen – sofern keine anderslautenden vertraglichen Regelungen be- stehen – vom Veranlasser zu tragen sind. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter der o. g. Telefonnummer zur Verfügung. Zur Kenntnisnahme. Die oben aufgeführten Hinweise sind im nachfolgen- den Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Bei Anwendung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 f oder § 67 Abs. 1 LBauO RLP sind die aufgeführten Hinweise vor Umsetzung der Anlage entsprechend zu berück- sichtigen. Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt den Abwägungsvorschlägen zu folgen und die entsprechenden Verläufe der Produktfernleitungen und die ent- sprechenden Schutzstreifen in die Planzeichnung aufzunehmen. Im Rahmen des Offenlageentwurfes wurde dies bereits umgesetzt. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: Nr. 6 Creos Deutschland GmbH Am Zunderbaum 9 66424 Homburg Schreiben vom 05.05.2026 […] Sparte Betroffene Versorgungsanlagen Schutzstreifen GAS ALF-WITTLICH-BITBURG DN 200 6 m GAS FM-Kabel Creos 2 m Ihre Maßnahme tangiert die oben genannten Leitungen und Anlagen unseres Unter- Zur Kenntnisnahme. Die geforderten Schutzstreifen nehmens. Diese sind durch einen definierten Schutzstreifen gesichert. Die Gesamt- wurden in der Planung übernommen. breite des jeweiligen Schutzstreifens ist obenstehender Auflistung zu entnehmen. Die Außengrenzen des Schutzstreifens werden bestimmt durch die Lage der jeweiligen Leitung, deren Achse grundsätzlich unter der Mittellinie des Schutzstreifens liegt. Der Verlauf der Leitungen ist in den beigefügten Planunterlagen dargestellt. Bezüglich notwendiger Sicherungs- bzw. Änderungsmaßnahmen und technischer Ausführungen an unseren Anlagen, bitten wir Sie, die folgenden Hinweise zu beach- ten: Bei Ihrer Planung und Bauausführung beachten Sie bitte die beiliegende „Anweisung Zur Kenntnisnahme. Der Hinweis wird in den Text- zum Schutz von Gashochdruckleitungen“ der Creos Deutschland GmbH in der festsetzungen aufgeführt. jeweils gültigen Fassung. Bei allen Tätigkeiten ist immer der sicherere und störungs- freie Betrieb unserer Anlagen zu gewährleisten. Im Bereich des Schutzstreifens unserer Versorgungsanlagen sind Baumaßnahmen Zur Kenntnisnahme. grundsätzlich nicht zulässig. Die Errichtung von Fundamenten, Photovoltaikanlagen oder ähnlichen Bauwerken innerhalb des Schutzstreifens ist nicht gestattet. Die Zu- gänglichkeit zu unseren Versorgungsanlagen (Gashochdruckleitungen sowie FM- Kabel, jeweils nebst evtl. angeschlossenen Anlagen) ist jederzeit zu gewährleisten. Bei Kreuzungen und Parallelführungen von Ver- und Entsorgungsleitungen ist vor Baubeginn eine detaillierte technische Abstimmung mit uns vorzunehmen. Besonders zu beachten ist, dass zur Sicherheit der Gasversorgung und um eine Ge- Zur Kenntnisnahme. fährdung auf der Baustelle auszuschließen, im Schutzstreifenbereich der Versor- gungsanlagen Arbeiten nur nach vorheriger Einweisung durch einen Beauftrag- ten der Creos Deutschland GmbH ausgeführt werden dürfen. Innerhalb des Schutzstreifens unserer Versorgungsanlagen sind kreuzende Kabel Zur Kenntnisnahme. und Telekommunikationsleitungen grundsätzlich in Kabelschutzrohren zu verlegen. Der lichte Abstand zur Versorgungsanlage darf dabei 0,4 m nicht unterschreiten. In Abhängigkeit der Spannungsebene ist eine Vergrößerung des Mindestabstandes er- forderlich. Bei der Verlegung von Hoch- und Mittelspannungskabeln sind unsere Versorgungs- Zur Kenntnisnahme. anlagen im Kreuzungsbereich zu schützen. Dies erfolgt durch das Einbringen von Be- tonplatten zwischen Kabel und Gashochdruckleitung oder vergleichbare Maßnahmen. Parallelführungen müssen grundsätzlich außerhalb des Schutzstreifens verlegt wer- Zur Kenntnisnahme. den. Die Inanspruchnahme unseres Schutzstreifens kann nur in Ausnahmefällen nach vorheriger technischer Abstimmung gestattet werden. Bei mehr als 100 m Paral- lelverlauf ist zusätzlich der Abschluss eines Interessensabgrenzungsvertrages erfor- derlich. Werden Kabelpflüge, Grabenfräsen, Horizontalbohrungen oder Verfahren mit Zur Kenntnisnahme. ähnlichem Gefahrenpotential eingesetzt, so ist eine Parallelverlegung ausschließlich außerhalb des Schutzstreifens der Gashochdruckleitung vorzunehmen. Eine Kreu- zung unserer Versorgungsanlage unter Verwendung der genannten Verfahren ist grundsätzlich nicht gestattet. Die tatsächliche Lage und Tiefe der Versorgungsanlage ist vor Baubeginn durch Zur Kenntnisnahme. Suchschlitze festzustellen. Bei Näherung in horizontalem oder vertikalem Abstand unter 0,5 m zu unseren Ver- Zur Kenntnisnahme. sorgungsanlagen dürfen Erdarbeiten nur von Hand ausgeführt werden. Freigelegte Gashochdruckleitungen nebst zugehörigen Anlagen sind vor jeglicher Be- Zur Kenntnisnahme. schädigung (auch Einfrieren) zu schützen und gegen Lageveränderung fachgerecht zu sichern. Ohne Aufhängung oder Unterstützung dürfen sie grundsätzlich nicht wei- ter als 3 m freigelegt werden. Die Lagerung von Material und Aushub innerhalb des Schutzstreifens bedarf der vor- Zur Kenntnisnahme. herigen Zustimmung. Das Befahren bzw. Überqueren des Schutzstreifens mit schwe- ren Fahrzeugen ist im Vorfeld mit dem Beauftragten der Creos Deutschland GmbH abzustimmen. Gegebenenfalls sind zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die Aufstellung von Krananlagen und anderen schweren Geräten muss grundsätzlich außerhalb des Schutzstreifens erfolgen. Wir bitten Sie, den Bestand der Leitung einschließlich des Schutzstreifens so- Der Bestand der Leitung einschließlich des Schutz- wie die Auflagen der beiliegenden „Anweisung zum Schutz von Gashochdruck- streifens ist bereits in der Planurkunde dargestellt. leitungen“ der Creos Deutschland GmbH in den Bebauungsplan zu überneh- Ein Hinweis zur Beachtung des Schutzstreifens der men. Gasleitung ist ebenfalls bereits vorhanden. Die Übernahme der Gashochdruckleitung in den Bebauungsplan entbindet Sie Zur Kenntnisnahme. nicht davon, weitergehende Detailplanungen erneut mit uns abzustimmen. Achtung: Unsere Gashochdruckleitungen und mit ihr verbundene metallische Zur Kenntnisnahme. Anlagen können auf Grund von Hochspannungsbeeinflussung durch Leitungen Dritter unter elektrischer Spannung stehen. Es besteht die Gefahr eines elektri- schen Stromschlages bei Berührung unserer Leitungen. Bitte treffen Sie ent- sprechende Schutzmaßnahmen für Ihre Mitarbeiter/innen und die Mitarbeiter/in- nen Ihrer Dienstleister. Weitergehende Sicherungs- und Anpassungsmaßnahmen, die erst an Ort und Stelle Zur Kenntnisnahme. geklärt werden können, behalten wir uns ausdrücklich vor. Wir weisen besonders da- rauf hin, dass die Zustimmung für Arbeiten im Leitungsbereich unter Beifügung von Plänen (Lagepläne, Grundrisse, Querprofile, usw.) rechtzeitig, mindestens jedoch 20 Werktage vor Beginn der Arbeiten, bei der Creos Deutschland GmbH schriftlich zu beantragen ist. Bitte beachten Sie: Die Planunterlagen haben eine Gültigkeit von max. 6 Monaten. Zur Kenntnisnahme. Wurde bis dahin keine Einweisung vor Ort durchgeführt, so ist die Anfrage vor Beginn von Baumaßnahmen erneut und unter dem vergebenen Aktenzeichen zu stellen. Ansprechpartner für Rückfragen: Die oben aufgeführten Hinweise sind im nachfolgen- den Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Creos Deutschland GmbH Bei Anwendung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 f oder § 67 Technisches Büro Abs. 1 LBauO RLP sind die aufgeführten Hinweise Telefon: 06841 / 9886-160 vor Umsetzung der Anlage entsprechend zu berück- [email protected] sichtigen. Änderungen der Planung ergeben sich hieraus nicht. Beschlussvorschlag: Kein Beschluss erforderlich. Die Eingabe wird zur Kenntnis genommen. Nr. 8 Deutsche Telekom Technik GmbH PTI 14 Moselweißer Straße 70 56073 Koblenz Schreiben vom 27.04.2026 […] wir danken Ihnen für die Mitteilung Ihrer Planungsabsichten. Die Telekom Deutschland GmbH – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. Zur Kenntnisnahme. S. v. § 125 Abs. 2 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Gegen die o.a. Planung haben wir keine grundsätzlichen Einwände. Zur Kenntnisnahme. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass neben dem Plangebiet im Weg Telekom- Zur Kenntnisnahme. munikationslinien verlaufen. Die vorhandenen Telekommunikationslinien sind aus dem beigefügten Plan ersichtlich. Unsere Anlagen sind in Standarttiefe verlegt. Es muss sichergestellt werden, dass der ungehinderte Betrieb, Unterhaltung, Änderung Zur Kenntnisnahme. und Errichtung der Telekommunikationslinien gewährleistet wird. Der Mindestabstand von Erdungsanlagen der Freiflächen-Photovoltaikanlage zu un- Zur Kenntnisnahme. seren Telekommunikationslinien darf 10 m nicht unterschreiten. Bei Stromleitungen und Energieanlagen (Trafo-/ Umspannstation usw.) dürfen zu un- Zur Kenntnisnahme. seren Telekommunikationslinien 15 m nicht unterschritten werden. Der Abstand der Starkstrom- / Hochspannungskabel darf bei Kreuzungen (90 Grad) 0,3 m nicht unterschreiten. Bei Kreuzungen muss die Telekommunikationslinie oben liegen! Zur Kenntnisnahme. Bei Unterschreitung der Mindestabstände werden Schutzmaßnahmen nach ZTV Zur Kenntnisnahme. TKNetz gefordert. Die Kosten sind vom Verursacher zu tragen. Wir weisen darauf hin, dass Veränderungen an unseren Anlagen nur durch uns be- Zur Kenntnisnahme. auftragte Unternehmer erfolgen darf. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Lei- Zur Kenntnisnahme. tungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzun- gen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden. Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen an vorhandenen Zur Kenntnisnahme. Telekommunikationslinien vermieden werden. Die Kabelschutzanweisung der Tele- kom Deutschland GmbH ist zu beachten. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausführenden vorher von uns in die genaue Lage dieser Anlagen einweisen las- sen. ([email protected]). Zu ihrer Information ist ein Plan unserer Telekommunikationsanlagen beigefügt. Zur Kenntnisnahme. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der beigefügte Plan keine Einweisung er- Die oben aufgeführten Hinweise sind im nachfolgen- setzt! den Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Bei Anwendung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 f oder § 67 Abs. 1 LBauO RLP sind die aufgeführten Hinweise vor Umsetzung der Anlage entsprechend zu berück- sichtigen. Änderungen der Planung ergeben sich hieraus nicht. Beschlussvorschlag: Kein Beschluss erforderlich. Die Eingabe wird zur Kenntnis genommen. Nr. 10 Dienstleistungszentrum ländlicher Raum DLR Eifel Westpark 11 54634 Bitburg Schreiben vom 19.05.2026 […] im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB vom 20.10.2023 Zur Kenntnisnahme. haben wir die Stellungnahme abgegeben, dass unsererseits keine Einwände beste- hen, wenn es durch den Verlust der Flächen nicht zu einer Existenzbedrohung kommt oder ausreichend Ersatzflächen zur Verfügung gestellt werden können. Aus den nunmehr vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass die Situation der wirt- Zur Kenntnisnahme. schaftenden Betriebe zwar weitestgehend betrachtet und abgeklärt wurde, aber noch Im Rahmen der Planung wurden die agrarstrukturel- nicht alle Gespräche abgeschlossen wurden. Bei einem wirtschaftenden Haupter- len Belange erfasst sowie einzelbetriebliche Exis- werbsbetrieb ist die Frage der Existenzbedrohung noch zu klären bzw. sind Lösungs- tenzgefährdungen überprüft. Ersatzflächen wurden ansätze zu konkretisieren. Daher verbleiben wir bei unserer Stellungnahme, dass un- nicht zur Verfügung gestellt. Wie im Rahmen der Ab- sererseits keine Einwände bestehen, wenn es durch den Verlust der Flächen nicht zu wägung für die aus der Öffentlichkeit eingegangenen einer Existenzbedrohung des Betriebes kommt oder ihm ausreichend Ersatzflächen Stellungnahmen ersichtlich, liegen keine Existenz- zur Verfügung gestellt werden können. Wir bitten, dies noch abzuklären. bedrohungen vor. Der wirtschaftende Haupterwerbsbetrieb (Stellung- nahme lfd. Nr. 64) hat dem Projektierer auf Nach- frage am 15.07.2026 telefonisch mitgeteilt, dass die in der frühzeitigen Beteiligung abgegebene Stellung- nahme durch den Wegfall des Pachtverhältnisses nicht mehr besteht und im Zuge der Offenlage keine weitere Stellungnahme abgegeben wurde. Eine Existenzgefährdung sowie eine Forderung nach Ersatzflächen kann somit ausgeschlossen werden. Am Wegenetz ergibt sich keine Änderung, sodass negative Auswirkungen auf die Er- Zur Kenntnisnahme. schließung der umliegenden Flächen nicht zu erwarten sind. Konkrete Projekte oder Planungen unseres Hauses liegen in den überplanten Berei- Zur Kenntnisnahme. chen weiterhin nicht vor. Beschlussvorschlag: Der Ortsgemeinderat erkennt die Klärung der landwirtschaftlichen Belange als ausreichend an. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: Nr. 13 Fachbereich 2 Klimaschutz E-Mail vom 08.06.2026 […] seitens des Klimaschutzes habe ich folgende Anmerkung anzubringen: Im Zuge der aktuellen Erstellung des Starkregen- und Hochwasservorsorgekonzep- Zur Kenntnisnahme. tes für die VG Speicher kommen, vor allem im Rahmen der Bürgerbeteiligung, häu- fige Nachfragen bezüglich bestehender aber auch geplanter Anlagen auf. Die Fragen zielen vor allem darauf ab, ob solche Anlagen die Abflusslage bei Stark- Es wird auf den Abwägungsvorschlag zu Stellung- regen verschärfen. Daher möchte ich an der Stelle anmerken, dass auf jeden Fall die nahme Nr. 46 der Struktur- und Genehmigungsdirek- Thematik Starkregenvorsorge planerisch berücksichtigt werden sollte. tion Nord, Wasserwirtschaft / Abfallwirtschaft / Bo- denschutz verwiesen. Auch sollte dargestellt werden, ob Vorgaben hinsichtlich der Niederschlagsbewirt- schaftung bestehen und wie diese umgesetzt werden. Ich möchte daher an der Stelle die Stellungnahme der SGD Nord (Anlage zum Be- Zur Kenntnisnahme. schlussauszug auf Seite 42 (Nr. 50)) unterstreichen und sehe auch die Errichtung von Versickerungs- und Rückhaltemulden als sinnvoll / erforderlich. Beschlussvorschlag: Kein Beschluss erforderlich. Die Eingabe wird zur Kenntnis genommen. Nr. 22 Industrie- und Handelskammer Herzogenbuscher Straße 12 54292 Trier E-Mail vom 10.06.2026 […] vielen Dank für die erneute Beteiligung an dem oben genannten Verfahren. Dem Zur Kenntnisnahme. oben genannten Bebauungsplanverfahrens „Solarpark In den Deichen“ in der Ortsge- meinde Herforst zur Ausweisung von Sonderbauflächen Photovoltaik (drei Teilflä- chen) stehen seitens der Industrie- und Handelskammer Trier keine Bedenken entge- gen. Hinweise auf eine drohende Beeinträchtigung der von uns vertretenen Belange der Wirtschaft liegen uns aktuell nicht vor und sind uns auch nicht über Mitgliederbe- teiligungsportal zugegangen. Da für das Gelingen der Energiewende und die Versorgungssicherheit der Unterneh- Zur Kenntnisnahme. Eine Eingrünung der Teilfläche men der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien unumgänglich ist, ist die ge- zur offenen Landschaft wurde in der Planung berück- plante Ausweisung von Sonderbauflächen Photovoltaik als Voraussetzung für ent- sichtigt. sprechende Projekte begrüßenswert. Wie in unserer Stellungnahme vom 16.11.2023 bereits erwähnt, ist im Hinblick auf die Belange der Tourismuswirtschaft (Freizeit und Erholung) eine verträgliche Einbindung der Plangebiete in das Landschaftsbild durch eine geeignete Umpflanzung sicherzustellen. Beschlussvorschlag: Kein Beschluss erforderlich. Die Eingabe wird zur Kenntnis genommen. Nr. 24 Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm Trierer Straße 1 54634 Bitburg Schreiben vom 09.06.2026 […] mit Schreiben vom 17.11.2023 haben wir bereits gem. § 4 Abs. 1 BauGB eine Zur Kenntnisnahme. Stellungnahme zum o.g. Verfahren abgegeben. Nach Anhörung der betroffenen Fachämter unseres Hauses geben wir zu dem nun- mehr ausliegenden und von Ihnen mit Schreiben vom 17.04.2026 übersandten Ent- wurf des oben genannten Bebauungsplanes für die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm folgende zusammengefasste Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ab: 1. Bauwesen 1.1 Unsere vorangegangene Stellungnahme wurde berücksichtigt. Zu den nunmehr Zur Kenntnisnahme. vorgelegten überarbeiteten Unterlagen geben wir die nachfolgenden Anregun- gen und Hinweise. 1.2 Der Bebauungsplan setzt verschiedene grünordnerische Maßnahmen fest. In Zur Kenntnisnahme. Eine Überlagerung als private der Planzeichnung sind mehrere hiervon betroffene Flächen zwar mit der ent- Grünfläche ist für die Maßnahmenfläche M1, M3 sprechenden Signatur umrandet, jedoch im Übrigen als „weiße Fläche“ hinter- und die Fläche für Erhaltung von Bäumen, Sträu- legt (z.B. die Maßnahmenflächen M 1 und M 3 sowie die Flächen für die Erhal- chern und sonstigen Bepflanzungen nicht erforder- tung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen). Wir empfehlen, lich, da sich diese außerhalb der Baugrenze befin- diese Flächen überlagernd als private Grünfläche festzusetzen, um eine Be- den und eine Bebauung somit nicht zulässig ist. bauung hier klar auszuschließen und die Zweckbestimmung dieser Flächen zu kennzeichnen. 1.3 Die Größe der bebaubaren Fläche sollte, vor allem im südlichen Feld, durch er- Zur Kenntnisnahme. Die Bemaßung der bebauba- gänzende Vermaßungen genauer definiert werden. ren Fläche wird in der Planzeichnung nicht aufge- führt, damit die Darstellung der bereits dargestellten Bezeichnungen und Katasterlinien übersichtlich und gut lesbar bleibt. Zur besseren Einschätzung der Flächenmaße wird ein Maßstab beigefügt, der eine genaue Vermaßung innerhalb der Teilflächen er- möglicht. 1.4 Zu Textfestsetzung Ziffer 6.1: In der Planzeichnung werden zwei Flächen im Zur Kenntnisnahme. Die nachrichtliche Darstellung nördlichen Teilgebiet als Fläche für den Denkmalschutz nachrichtlich umgrenzt. der Bereiche für den Denkmalschutz wird beibehal- Laut Begründung werde hier durch die Anpassung der Baugrenze die Errich- ten, da die Bestimmungen des Denkmalschutzes tung baulicher Anlagen ausgeschlossen. Die derzeitigen Baugrenzen lassen je- dem Baurecht vorgehen. Eine Bebauung ist nur mit doch eine Überbauung der Fläche zu. Sofern erforderlich, sollten die Baugren- der Zustimmung der Denkmalschutzbehörde mög- zen dementsprechend angepasst werden. lich. 1.5 Wie in Kapitel 1.5 der Begründung zutreffend beschrieben, steht aller Wahr- Zur Kenntnisnahme. Im Falle dessen, dass kein scheinlichkeit nach kein Baugenehmigungsverfahren zu erwarten. Es ist daher Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, sicherzustellen, dass alle Belange bereits auf Ebene der Bebauungsplanauf- werden alle genannten Belange aus den Stellung- stellung berücksichtigt und umgesetzt werden. nahmen, sofern nicht bereits erfolgt, vor der Bau- ausführung berücksichtigt. 1.6 Wir bitten darum, am Schluss der Begründung sowie des Umweltberichtes je- Zur Kenntnisnahme. Die Ergänzung der Begrün- weils die Unterschrift des Ortsbürgermeisters zu ergänzen mit dem Zusatz dung und des Umweltberichtes werden entspre- „Diese Begründung / Dieser Umweltbericht ist dem Bebauungsplan … beige- chend vorgenommen. fügt.“ Weiterhin ist darauf zu achten, dass auf der Planzeichnung (inkl. Textfestset- Die Verfahrensvermerke werden zum Satzungsbe- zungen) die erforderlichen Verfahrensvermerke angebracht und unterzeichnet schluss aktualisiert. werden. 2. Naturschutz und Landschaftspflege 2.1 Unter der Textfestsetzung 4.2 Sämtliche nicht befestigte Bodenflächen inner- Zur Kenntnisnahme. Die Forderung wird nicht um- halb des Sondergebietes sind in Grünland umzuwandeln gemäß § 9 Abs. 1 Nr. gesetzt. Eine Einsaat mit Regiosaatgut auf den 20 BauGB ist ergänzend festzusetzen, dass die Einsaat beziehungsweise Ackerflächen ist ausreichend, um mittels nachfol- Nachsaat auch bei geschlossener Vegetationsdecke unter Verwendung von gender extensiver Bewirtschaftung eine gewisse standortgerechtem, kräuterreichem Regiosaatgut mit einem Kräuteranteil von Artanreicherung zu erzielen. Diese wird sich per- mindestens 30 % zu erfolgen hat. Bei bestehender Grasnarbe ist die Nachsaat spektivisch ebenfalls auf die Grünlandbereiche aus- umbruchlos durchzuführen. weiten. Darüber hinaus ist es nicht das Ziel der Pla- nung und zur Kompensation nicht erforderlich in- nerhalb der Sondergebietsfläche artenreiches Grünland zu entwickeln. Durch die Extensivierung der Nutzung und den Wegfall der Düngereinträge ist hier mit einer Verbesserung gegenüber dem Aus-gangszustand zu rechnen. Die Einsaat auf Grünland erfolgt lediglich in Bereichen, deren Gras- narbe nach den Bauarbeiten nicht mehr intakt ist. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob für Teilflächen ergänzend Saatgutmi- Zur Kenntnisnahme. Das zu verwendende Re- schungen für feuchte Standorte vorzusehen sind. Hintergrund sind die im Rah- giosaatgut umfasst ein breites Artenspektrum, wel- men der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Hinweise betroffener Landwirte ches auch Arten beinhaltet, die sich unter feuchte- auf bestehende Vernässungen beziehungsweise erforderliche Entwässerungs- ren Standortverhältnissen entwickeln können. Die maßnahmen mittels Drainage innerhalb des Plangebietes. Artenauswahl überschneidet sich zu einem Groß- teil. Eine angepasste Saatgutmischung ist somit nicht erforderlich. Die vorgenannten Anforderungen sind gleichermaßen in die Textfestsetzungen Zur Kenntnisnahme. Entsprechend den oben auf- zu den Maßnahmenflächen M 2 (Nr. 4.7) sowie M 3 (Nr. 4.8) aufzunehmen. geführten Erläuterungen werden die genannten An- forderungen ebenfalls nicht für die Maßnahmenflä- chen M2 und M3 übernommen. Begründung: Durch die verbindliche Verwendung von standortgerechtem, kräuterreichem Zur Kenntnisnahme. Durch die Einbringung von ar- Regiosaatgut wird die ökologische Wertigkeit der Grünlandflächen deutlich ver- tenreichem Regiosaatgut auf den Ackerflächen (7,8 bessert und ein höherer Beitrag zur Biodiversität, insbesondere für Insekten ha des Plangebietes) mit anschließender extensi- und Bodenorganismen, erreicht. Die Festlegung eines Mindestanteils an ven Bewirtschaftung wird die ökologische Wertig- keit der Flächen gesteigert. Es ist zu erwarten, dass Kräutern dient der Entwicklung artenreicher Grünlandbestände und unterstützt sich die eingebrachten Arten des Regiosaatgutes die naturschutzfachlichen Ziele der Eingriffsminimierung und Kompensation. auf das angrenzende Grünland (3,6 ha des Plange- bietes) ausbreiten werden. Wie oben weitergehend erläutert, ist es nicht das Ziel der Planung und zur Kompensation nicht erforderlich innerhalb der Son- dergebietsfläche artenreiches Grünland zu entwi- ckeln. Die Prüfung feuchtigkeitsangepasster Saatgutmischungen erscheint erforder- Zur Kenntnisnahme. Begründung, dass eine feuch- lich, da die in den Unterlagen angesprochenen Drainagemaßnahmen auf unter- tigkeitsangepasste Saatgutmischung nicht erforder- schiedliche Standortverhältnisse innerhalb des Plangebietes hindeuten. Eine lich ist, siehe oben. standortangepasste Begrünung trägt wesentlich zu einer dauerhaften und fach- gerechten Entwicklung der Vegetationsflächen bei. Die Vorgabe einer umbruchlosen Nachsaat bei bestehender Grasnarbe dient Zur Kenntnisnahme. Die umbruchlose Nachsaat er- dem Bodenschutz und vermeidet unnötige Beeinträchtigungen des vorhande- folgt lediglich in Bereichen des Grünlandes, in de- nen Boden- und Vegetationsgefüges. Sofern keine differenzierte Behandlung nen die Grasnarbe nach dem Bau der Anlage nicht der jeweiligen Flächen (M 1, M 2 und M 3 sowie unter und zwischen den Mo- mehr intakt ist. dultischen) vorgesehen ist, wird aus naturschutzfachlicher Sicht eine einheitli- che Behandlung sämtlicher Flächen für erforderlich gehalten. Andernfalls sind die jeweiligen Maßnahmenbeschreibungen entsprechend zu konkretisieren und anzupassen. 2.2 Die Textfestsetzung 4.5 zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und Zur Kenntnisnahme. Eine Ergänzung der Textfest- sonstigen Gehölzen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a) BauGB sollte um die im Umwelt- setzung durch die Pflanzschemata ist nicht erfor- bericht auf den Seiten 19 und 20 dargestellten Pflanzschemata ergänzt wer- derlich, da die Darstellung im Umweltbericht, als den. textlicher Bestandteil der Planungsunterlagen, aus- reichend ist. Begründung: Die maßgeblichen Pflanzschemata sollten unmittelbar Bestandteil der Textfest- Zur Kenntnisnahme. Eine Darstellung der Pflanz- setzungen beziehungsweise der Planurkunde werden. Ein bloßer Verweis auf schemata ist auf der Planzeichnung nicht vorgese- externe Unterlagen erschwert die eindeutige Lesbarkeit sowie die spätere Kon- hen, überfrachtet diese und macht sie weniger les- trolle und Überprüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung der festgesetzten bar. Die konkreten Pflanzschemata mit Artangaben Maßnahmen. Durch die Aufnahme der Pflanzschemata in die verbindlichen können innerhalb eines Pflanzplans vor der Planunterlagen werden zudem die Nachvollziehbarkeit, Bestimmtheit und Vergabe der Pflanzleistungen detailliert aufgeführt Rechtssicherheit der Festsetzungen verbessert. werden. In der Detailtiefe ist dies auf der Planzeich- nung nicht erforderlich. 2.3 Zur besseren Übersichtlichkeit und eindeutigen Nachvollziehbarkeit sollten Zur Kenntnisnahme. Die Anregung wird umgesetzt, auch die Hinweise fortlaufend nummeriert werden. die Hinweise werden auf der Planzeichnung durch- gehend nummeriert, anstelle der Darstellung der Begründung: Spiegelstriche. Eine durchgehende Nummerierung der Hinweise verbessert die Lesbarkeit und erleichtert die eindeutige Bezugnahme innerhalb der Planunterlagen sowie im weiteren Verfahren. Darüber hinaus wird hierdurch die praktische Anwendung und spätere Überprüfung der Inhalte vereinfacht. 2.4 Der Hinweis zur externen Kompensationsmaßnahme (CEF) für den Verlust von Zur Kenntnisnahme. Die detaillierte Beschreibung drei Feldlerchen-Brutrevieren auf Gemarkung Spangdahlem, Flur 54, Flurstück der externen Maßnahme (CEF) ist dem Maßnah- Nr. 108 (tlw.) ist um die konkrete Maßnahmenbeschreibung gemäß „Anhang 4- menkonzept zu entnehmen. Dieses ist Bestandteil Maßnahmenkonzept-Feldlerche“ zu ergänzen. der Unterlagen. Eine Nennung der konkreten Um- setzung der Maßnahmen ist innerhalb der Hinweise Begründung: auf der Planzeichnung nicht erforderlich. Die konkrete Beschreibung der vorgesehenen CEF-Maßnahme ist erforderlich, um Art, Umfang und Zielsetzung der Maßnahme eindeutig nachvollziehen und fachlich bewerten zu können. Ein bloßer Verweis auf die Maßnahme selbst ohne nähere Konkretisierung genügt hierfür nicht. Durch die Aufnahme des Maßnahmenkonzeptes in die Planunterlagen wird die spätere Kontrolle der ord- nungsgemäßen Umsetzung sowie der dauerhaften Wirksamkeit der Maßnahme erleichtert. Gleichzeitig werden die Transparenz, Bestimmtheit und Rechtssi- cherheit der Planunterlagen verbessert. 2.5 Der Hinweis zur externen Kompensation E 1 im Rahmen der Überplanung der Zur Kenntnisnahme. Die detaillierte Beschreibung Kompensationsfläche (KOM-1542354366675) auf Gemarkung Herforst, Flur 1, der externen Kompensationsmaßnahme ist inner- Flurstück Nr. 33 ist um die Maßnahmenbeschreibung gemäß Umweltbericht, halb des Umweltberichtes aufgeführt, welcher Be- Seite 9 bis 11, zu ergänzen. standteil der Bebauungsplanunterlagen ist. Eine Nennung der konkreten Umsetzung der Maßnahme Begründung: ist innerhalb der Hinweise auf der Planzeichnung Die Ergänzung der Maßnahmenbeschreibung ist zur hinreichenden Bestimmt- nicht erforderlich. heit der Festsetzung sowie zur fachlichen und rechtlichen Nachvollziehbarkeit der externen Kompensationsmaßnahme erforderlich. 2.6 Erfassung im Kompensationsflächenverzeichnis des Landes: Zur Kenntnisnahme. Das mit der Erstellung der Un- Mit Inkrafttreten der Satzung müssen vom Träger der Bauleitplanung oder terlagen beauftragte Planungsbüro nimmt die Ein- durch einen von ihm beauftragten Dritten die Angaben nach § 3 Abs. 1 und 2 tragung in das digitale Kompensationsverzeichnis LKompVzVO zu Eingriff und Kompensation im digitalen Kompensationsver- des Landes (KSP) zum Satzungsbeschluss vor. zeichnis des Landes (KSP) unter Beachtung der elektronischen Vorgaben nach § 6 entsprechend der Vorgaben der Landeskompensationsverzeichnisverord- nung (LKompVzVO) vom 12.06.2018 (GVBl. S. 158) bereitgestellt und damit der Eintragungsstelle übermittelt werden. Begründung: Nach § 4 Abs. 5 Landeskompensationsverzeichnisverordnung sollen die Betei- ligten des Eintragungsverfahrens auf ihre Pflicht zur Beibringung der eintrags- pflichtigen Angaben frühzeitig schriftlich hingewiesen werden. Diese Pflicht re- sultiert aus § 4 Abs. 1 LKompVzVO in Verbindung mit § 10 Abs. 1 LNatSchG, wonach die Träger der Bauleitplanung alle erforderlichen Angaben digital zur Verfügung stellen müssen. 2.7 Sicherung der nach Artenschutzrecht oder Eingriffsregelung erforderlichen ex- ternen Kompensationsflächen und –maßnahmen (s. „Hinweis“- CEF- Feldler- che und Maßnahme E 1) Vor Erreichen der Rechtskraft der Satzung ist die dauerhafte Flächenverfügbar- Zur Kenntnisnahme. keit aller vorgesehenen externen Kompensationsflächen für diese Zweckbe- stimmung sicherzustellen und nachzuweisen. Sofern die Ortsgemeinde nicht Flächeneigentümerin ist, hat dies durch Eintrag einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Ortsgemeinde und des Eifelkreises Bitburg-Prüm, untere Naturschutzbehörde, als Gesamtberechtigte zu erfolgen. Wenn die Ortsgemeinde Flächeneigentümerin ist, ist alternativ auch die Eintragung einer Baulast möglich. Die Maßnahmendurchführung auf plangebietsexternen Flä- chen ist parallel durch Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages zwischen der Ortsgemeinde als Planungsträgerin und der unteren Naturschutzbehörde zu gewährleisten. Zudem verweisen wir auf unsere vorstehenden Anmerkungen hinsichtlich der Zur Kenntnisnahme. erforderlichen Ergänzungen der Maßnahmenbeschreibungen. Hinweis: Die untere Naturschutzbehörde wurde im Rahmen einer Bauvoran- Zur Kenntnisnahme. Es handelt sich bei der be- frage zur Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses auf Gemarkung Speicher, nannten Bauvoranfrage um die Errichtung einer Be- Flur 1, Flurstück Nr. 39 (Az. 06-260264-01) beteiligt. Nach Mitteilung der Bau- triebsleiterwohnung auf dem Flurstück 39, Flur 1 in aufsichtsbehörde wurde die betriebliche Erforderlichkeit des Vorhabens als der Gemarkung Herforst. Das genannte Flurstück nachgewiesen angesehen. Es ist derzeit jedoch nicht abschließend geklärt, ob befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches der im weiteren Verlauf ein Bauantrag gestellt wird. hier vorliegenden Planung, grenzt aber unmittelbar im Norden und Osten an diese an. Die Errichtung In der naturschutzfachlichen Stellungnahme wurde bereits auf die kumulative einer PV-FFA steht nicht in einem Widerspruch zu Wirkung im Zusammenhang mit dem Solarpark „In den Deichen“ innerhalb des einer ortsnahen Betriebsleiterwohnung. Es beste- landesweit bedeutsamen Vogelrastgebietes hingewiesen. Diese kumulativen hen keine gesetzlich oder planungsrechtlich vorge- Auswirkungen sind, sofern es zu einem Baugenehmigungsverfahren kommt, im gebenen Abstandsregelungen, wie dies bspw. bei Rahmen dieses Verfahrens entsprechend zu berücksichtigen und fachlich zu der Windkraft gegeben ist. Dennoch müssen im bewerten. Rahmen der Abwägung etwaige Konfliktlagen be- rücksichtigt werden. Eine unzumutbare Konfliktlage Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass die jeweiligen Prüfmaßstäbe und Anfor- ist allerdings nicht gegeben. Auswirkungen der ge- derungen differenziert und verhältnismäßig auf die einzelnen Vorhaben ange- planten PV-FFA auf eine etwaige Betriebsleiterwoh- wendet werden. nung im Außenbereich betreffen im Wesentlichen Fragestellungen hinsichtlich möglicher Schallemis- sionen durch Lüfter und technische Nebenanlagen sowie die mögliche Randeingrünungen zur besse- ren Integration der Planung in das landschaftliche Umfeld. Mit Blick auf die im Rahmen der Stellungnahme an- gesprochene mögliche kumulative Wirkung beider Planungen innerhalb des landesweit bedeutsamen Vogelrastgebietes wird auf die Ausführungen in Ka- pitel 5.1 im Umweltbericht verwiesen. Dort wird die Einordnung des Plangebiets und des Schwerpunkt- raums anhand abgefragter Daten mit folgendem Er- gebnis vorgenommen: Aufgrund der regionalen Verteilung der landwirt- schaftlichen Fläche sowie den oben angeführten Aspekten kann davon ausgegangen werden, dass für den Kiebitz außerhalb der Schwerpunkträume weitere gleichwertige Rastflächen zur Verfügung stehen und auch beim Wegfall des Plangebiets in Herforst die ökologische Funktion des regionalen Rastgebietkomplexes im Gebiet Binsfeld-Herforst- Beilingen-Dudeldorf weiterhin erfüllt wird. Diese Einschätzung wurde in der Abstimmung vom 11.11.2025 vom LfU und der zuständigen UNB für den besonderen Standort in Herforst geteilt. Zum aktuellen Zeitpunkt kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine etwaige Errichtung eines Be- triebsleiterhauses im unmittelbaren Umfeld der be- stehenden Betriebsstätte diese Bewertung nachtei- lig verändert. Zwischenzeitlich liegt darüber hinaus ein ablehnen- der Bauvorbescheid vom 20.07.2026 der Kreisver- waltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm vor. Auf- grund des Daten- und Betriebsschutzes wird in die- sem Rahmen öffentlich nicht näher auf die ablehnenden Gründe im Einzelnen eingegangen. Insgesamt kann jedoch zusammengefasst werden, dass die Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht als erfüllt angesehen wurden. Auch eine Zulassung als sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB schied lt. Genehmigungsbehörde aus, da Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt werden. 3. Raumordnung und Landesplanung 3.1 Allgemeines: Im Hinblick auf das Vorhaben zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenan- Zur Kenntnisnahme. lage in der Ortsgemeinde Herforst wurden die raumordnerischen Erfordernisse bereits im Rahmen einer vereinfachten raumordnerischen Prüfung durch die untere Landesplanungsbehörde bewertet und mit Entscheidung vom 26.06.2023 bekanntgegeben. Das nunmehr vorgelegte Bebauungsplanvorha- ben befindet sich vollständig innerhalb der im Zuge dieser raumordnerischen Prüfung abgegrenzten Flächenkulisse. Die für die Umsetzung des Vorhabens erforderliche Änderung des Flächennutzungsplans wurde bereits mit der 7. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Speicher – Sonderbaufläche Photovoltaik – vollzogen. 3.2 Erfordernisse der Raumordnung und regionalplanerische Betroffenheit/Ergeb- nis unserer vereinfachten raumordnerischen Prüfung: Das LEP IV weist den nördlichen und mittigen Teilbereichen der Planfläche lan- Zur Kenntnisnahme. desweit bedeutsame Bereiche für die Rohstoffsicherung sowie für die Landwirt- schaft zu. Gemäß dem aktuell rechtsgültigen Regionalen Raumordnungsplan Trier (1985/1995) liegt das Plangebiet innerhalb eines Vorranggebiets für die Landwirtschaft und der nördliche sowie mittige Teilbereich der Planfläche in ei- ner Freifläche zur Sicherung natürlicher Ressourcen. Darüber hinaus befinden sich Teilbereiche innerhalb des Lärmschutz- und Bauschutzbereichs der Air- base Spangdahlem; randlich ist eine Ferngasleitung dargestellt. Der Entwurf des Regionalen Raumordnungsplans Region Trier (Stand 2024) Zur Kenntnisnahme. stellt die nördliche sowie mittige Teilfläche als „Sonderfläche Bund (Schutzbe- reiche)“ dar, die Planflächen liegen vollständig in der Lärmschutzzone des Flugplatzes Spangdahlem, sie sind als Vorbehaltsgebiet Rohstoffsicherung ausgewiesen, die nördliche Teilfläche stellt ein Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft dar und der gesamte Planbereich stellt ein Vorbehaltsgebiet Grundwasser dar. Insoweit verweisen wir auf die Zusammenfassung unserer vereinfachten raum- Zur Kenntnisnahme. Der Bebauungsplan berück- ordnerischen Prüfung vom 26.06.2023 und bitten, die dort formulierten Maßga- sichtigt bzw. beachtet die Anforderungen aus der ben im weiteren Verlauf des Bauleitplanverfahrens zu beachten und in der pla- raumordnerischen Prüfung. Die n Stellungnahmen nerischen Abwägung angemessen zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund gem. § 4 Abs. 2 BauGB werden im Abwägungspro- der der Planfläche zugewiesenen raumordnerischen Funktionen sowie der hie- zess berücksichtigt. raus resultierenden Maßgaben weisen wir zudem ausdrücklich auf die im Rah- men der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen hin und bitten, diesen im weiteren Verfahren ein entsprechendes Gewicht bei- zumessen. 3.3 Anforderungen aus LEP IV sowie ministeriellem Leitfaden/Rundschreiben: Seit Durchführung der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Zur Kenntnisnahme. BauGB im November 2023 wurden die Anforderungen an die raumordnerische Bewertung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen durch den Leitfaden des Minis- teriums des Innern und für Sport vom 26.01.2024 konkretisiert und mit Rund- schreiben vom 31.01.2025 ergänzt. Danach ist dem Ausbau der erneuerbaren Energien im überragenden öffentli- Landwirtschaftliche Belange wurden im PV- chen Interesse ein besonderes Gewicht beizumessen. Gleichwohl sind die Be- Steuerungsrahmen der VG Speicher berücksichtigt. lange der Landwirtschaft weiterhin im Rahmen der planerischen Abwägung an- Zur Begrenzung der Inanspruchnahme landwirt- gemessen zu berücksichtigen. Nach G 166 LEP IV sollen insbesondere ver- schaftlicher Nutzflächen darf gemäß PV- gleichsweise ertragsschwächere landwirtschaftliche Flächen in Anspruch ge- Steuerungsrahmen der VG die Gesamtfläche aller nommen werden. Maßgeblich ist dabei die regional- bzw. lokaltypische Ertrags- neuen Solarparks in der VG Speicher nicht mehr messzahl (EMZ). als ca. 60 ha betragen. Dies entspricht in etwa 1,0 Für die Ortsgemeinde Herforst beträgt die durchschnittliche EMZ 36 Boden- % der VG-Fläche und 2,4 % der landwirtschaftli- punkte. Die Vorhabenflächen weisen überwiegend Werte zwischen 37 und 41 chen Nutzfläche. Bodenpunkten auf; lediglich kleinere Teilbereiche der nördlichen Fläche liegen mit ca. 27 Bodenpunkten unterhalb des Durchschnitts. Insgesamt bewegt sich In der Begründung/Erläuterung zum Grundsatz 166 das Vorhabengebiet damit überwiegend im durchschnittlichen bis überdurch- steht, dass „Ertragsmesszahlen (EMZ) unter den lo- schnittlichen Ertragsbereich der Ortsgemeinde. Es wird angeregt, die Ausfüh- kal typischen durchschnittlichen EMZ tendenziell rungen um die für das vorliegende Planvorhaben maßgeblichen Inhalte des ertragsschwächer sind“. Der Durchschnitt der Leitfadens sowie des ergänzenden Rundschreibens zu erweitern, insbesondere Acker- bzw. Grünlandzahlen im Plangebiet liegt mit im Hinblick auf die unter den Ziffern 3.2 sowie 6.1, 4. Aufzählungspunkt, formu- 34 unter dem Durchschnitt der Gemarkung Herforst lierten Anforderungen und Bewertungskriterien und nachvollziehbar darzule- von 36. Demnach besteht kein Widerspruch zu dem gen, aus welchen Gründen die Flächen dennoch als für eine Freiflächen-Photo- im LEP IV genannten Grundsatz G 166. Der Anre- voltaikanlage geeignet angesehen werden (vgl. Begründung zum B-Plan Seite gung zur Darlegung der Anforderungen und Bewer- 8, zu Ziffer 2.1). tungskriterien aus raumordnersicher Sicht wurde in Kapitel 5.2 gefolgt. 3.4 Inanspruchnahme von Ackerflächen gemäß G 166 c LEP IV: Nach G 166 c LEP IV soll die Nutzung von Ackerflächen für Freiflächen-Photo- Zur Kenntnisnahme. voltaikanlagen landesweit beobachtet und grundsätzlich auf 2 % der Ackerflä- Gem. Rundschreiben des Ministeriums des Inneren che (Bezugsjahr: 31.12.2020) begrenzt werden. Nach dem ministeriellen Leitfa- und für Sport vom 31.01.2025 über die Inanspruch- den und dem Rundschreiben vom 31.01.2025 gelten die Belange der örtlichen nahme von Ackerflächen durch PV-FFA (raumord- Landwirtschaft aus raumordnerischer Sicht grundsätzlich als gewahrt, wenn bei nerische und planerische Abwägungsbelange) wird Überschreitung dieser Marke keine Vorranggebiete Landwirtschaft betroffen erläutert, dass die Nutzung von Ackerflächen für sind oder insgesamt nicht mehr als 5 % der örtlichen Ackerfläche in Anspruch den Bau von PV-FFA auf 2 % begrenzt werden soll. genommen werden. In einzelnen Kommunen können dann auch mehr als 2 % der Ackerflächen für PV-FFA in Anspruch Die vorliegende Planung umfasst insgesamt ca. 11,6 ha, davon entfallen zum genommen, d.h. überplant werden, wenn dies mit Stand 31.12.2020 insgesamt ca. 9,96 ha auf Ackerflächen. Nach den vorgeleg- den Belangen der örtlichen Landwirtschaft verein- ten Unterlagen werden hierdurch ca. 11,284 % der örtlichen Ackerflächen be- bar ist. Die Belange der örtlichen Landwirtschaft ansprucht. Die im Gemeindegebiet bereits bestehende Freiflächen-Photovolta- gelten aus raumordnerischer Sicht grundsätzlich als ikanlage südlich des Plangebiets (Inbetriebnahme: 29.12.2009) bleibt aufgrund gewahrt, wenn bei Überschreitung der 2 % auf Ge- des im Leitfaden benannten Stichtags 31.12.2020 außer Betracht. meindeebene keine Vorranggebiete Landwirtschaft in Anspruch genommen werden und auf VG-Ebene ebenfalls nicht mehr als 2 % der Ackerfläche in Ungeachtet dessen wird die im ministeriellen Leitfaden genannte Orientierungs- Anspruch genommen werden. Im Rahmen der vor- größe von 5 % deutlich überschritten. Da darüber hinaus ein Vorranggebiet liegenden Planung werden keine Vorranggebiete bzw. Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft betroffen ist, sind die Belange der örtli- Landwirtschaft in Anspruch genommen. Ein Bezug chen Landwirtschaft aus raumordnerischer Sicht nicht ohne Weiteres als ge- auf Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft erfolgt wahrt anzusehen. Dies erfordert eine vertiefte und nachvollziehbare Abwägung. im Rahmen der planungsrechtlichen Grundsätze Wir bitten daher um Ergänzung der Begründung. nicht. Innerhalb der VG Speicher werden unter Be- achtung des Steuerungsrahmen sowie der 7. TF des FNP Sonderbauflächen für Photovoltaik der Ausbau der Freiflächen-PV auf 2,4 % der landwirt- schaftlichen Nutzfläche beschränkt. Der Bezug zur landwirtschaftlichen Nutzfläche wurde vor Veröf- fentlichung des oben genannten Rundschreibens sowie des dort zitierten Leitfadens „zur Planung und Bewertung von Freiflächen-PV-Anlagen aus raumordnerischer Sicht (Stand Januar 2024) gezo- gen. Unter Beachtung der in der genannten Teilfort- schreibung dargestellten Flächenabgrenzungen werden in Summe 35,5 ha Ackerflächen überplant. Die VG Speicher verfügt in Summe über 1.599 ha Ackerflächen (ATKIS, Stand 31.12.2020), wonach max. 2,2 % der VG-weiten Ackerflächen überplant werden. Unter Beachtung der im Rahmen des Steuerungskonzeptes berücksichtigten Kriterien zum Schutz der Agrarstruktur sowie der örtlichen Landwirtschaft kann auch unter der Bezugnahme der landwirtschaftlichen Nutzfläche von einer Ver- einbarkeit mit landwirtschaftlichen Belangen ausge- gangen werden. Dies umfasst auch die im Rahmen der Planung durchgeführte einzelbetriebliche Be- troffenheitsanalyse der im Plangebiet wirtschaften- den Betriebe. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Planung selbst Ackerflächen im Umfang von 7,8 ha überplant werden. Dies entspricht einem Anteil von 8 % der Ackerflächen der Ortsgemeinde Herforst. Weitere 3,4 ha Ackerflächen werden durch die Umsetzung einer Kompensationsmaß- nahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet, II. Bauabschnitt“ aus dem Jahr 1997 überplant. Es wird auf entsprechende Ergänzungen in Kapitel 5.2 der Begründung verwiesen. 3.5 Agrarstrukturelle Belange und Stellungnahmen aus der Beteiligung: Gemäß Ziffer 5.1.1 des Regionalen Raumordnungsplans Trier (1985/1995) die- Zur Kenntnisnahme. nen Vorranggebiete für die Landwirtschaft der Sicherung landwirtschaftlich be- deutsamer Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Eignung oder strukturellen Bedeutung dauerhaft erhalten bleiben sollen. Nach Ziffer 5.1.3 dürfen diese Gebiete nur in unabweisbaren Fällen anderweitig in Anspruch genommen wer- den. Bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen ist darauf hinzuwirken, dass so- wohl die natürliche Eignungsgrundlage als auch die wirtschaftliche Nutzbarkeit dieser Flächen erhalten bleiben. Darüber hinaus bestimmt der Entwurf des Re- gionalen Raumordnungsplans Region Trier aus 2024 in Grundsatz G 149, dass den Belangen der Landwirtschaft in Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft im Rahmen konkurrierender Nutzungsansprüche besonderes Gewicht beizu- messen ist. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurden seitens der Öffentlichkeit sowie der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz umfangreiche agrarstrukturelle Bedenken vorgetragen. Diese betreffen insbesondere: - den Entzug landwirtschaftlicher Nutzflächen mit Auswirkungen auf ortsansäs- sige Betriebe und deren Entwicklungsmöglichkeiten, - mögliche betriebliche Existenzgefährdungen einzelner landwirtschaftlicher Be- Eine Gefährdung ortsansässiger Betriebe konnte triebe, nach Einzelprüfung ausgeschlossen werden, eine Bereitstellung von Ersatzflächen ist nicht erforder- lich. - Summationseffekte durch bereits erfolgte bzw. weitere geplante Flächeninan- Summationseffekte wurden entsprechend berück- spruchnahmen im Umfeld (u. a. Airbase Spangdahlem, Gewerbeentwicklun- sichtigt. Zur Reduzierung der negativen Auswirkun- gen, weitere PV-Vorhaben), gen auf die Agrarstruktur hat die VG Speicher in dem PV-Steuerungsrahmen die Gesamtfläche aller neuen Solarparks auf ca. 60 ha begrenzt. Dies ent- spricht in etwa 1,0 % der VG-Fläche und 2,4 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche der VG. - die Betroffenheit vorhandener Drainagesysteme und daraus resultierende Im Zuge der Bauausführung ist die genaue Lage Nutzungseinschränkungen angrenzender Flächen, der unterirdischen Drainageleitung zu ermitteln und entsprechend zu berücksichtigen, um die Funkti- onsfähigkeit dauerhaft zu erhalten. Hierzu wird ein gestuftes, technisch geeignetes Verfahren einge- setzt (Absuchen von Vorflutern und Gräben, Drai- nagesondierung Einsatz Endoskop, Spülung in Ver- bindung mit Tracer-Ortung). Im Bereich der Draina- gen dürfen somit keine Rammungen der Modul- ständer erfolgen - Einschränkungen der Nutzbarkeit landwirtschaftlicher Wirtschaftswege infolge Durch die Planung werden keine Wirtschaftswege der Einzäunung, überplant. Alle umliegenden Grundstücke bleiben weiterhin erschlossen. Keiner der angrenzenden Wirtschaftswege wird beidseitig bebaut, so dass im- mer auf einer Seite ausgewichen werden kann. Die Planung sieht zudem vor, dass zwischen dem Sondergebiet und den angrenzenden Wirtschafts- wegen ein 5 m breiter Streifen für Anpflanzungen und naturschutzfachliche Maßnahmen verbleibt. Diese Flächen dürfen nicht eingezäunt werden. Die geplante Umzäunung hält daher min. 5 m Abstand zu dem Wirtschaftsweg. Lediglich an der nördlichen Teilfläche ist auf der Westseite der Fläche keine Eingrünung vorgesehen. Hier kann jedoch im Be- darf auf die westlich angrenzenden Flächen (Acker / Grünland) ausgewichen werden. - mögliche Auswirkungen auf Jagdausübung und Wildschäden. Im Zuge der Planung wird die Ortsgemeinde für den Wegfall der Flächen und der damit verbunde- nen verringerten Jagdpacht entschädigt. Dies um- fasst neben reduzierter Pachteinnahmen auch et- waige Wildschäden. Hierzu ist festzustellen, dass der häufig zitierte Leitfaden der Landwirtschafts- Zur Kenntnisnahme. kammer Rheinland-Pfalz keine verbindliche Rechtsnorm darstellt und durch die Die genannten Aspekte wurden im Rahmen der Ab- seit 2023 fortentwickelten landesplanerischen Rahmenbedingungen, insbeson- wägung entsprechend berücksichtigt. dere die 4. Teilfortschreibung des LEP IV sowie den ministeriellen Leitfaden vom 26.01.2024, in Teilen überholt ist. Gleichwohl bleiben die dort aufgeführten agrarstrukturellen Aspekte – insbesondere betriebliche Betroffenheiten, Flä- chenkonkurrenzen, Auswirkungen auf die Agrarstruktur sowie Existenzgefähr- dungen – weiterhin fachlich relevante und im Rahmen der Bauleitplanung ab- wägungserhebliche Belange. Unter Ziffer 5.2 der Begründung wurden die agrarstrukturellen Auswirkungen Zur Kenntnisnahme. des Vorhabens, die Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe sowie die Aus- wirkungen auf das landwirtschaftliche Wegenetz dargestellt. Positiv zur Kennt- nis genommen wird, dass Aussagen zu einzelbetrieblichen Betroffenheiten ge- troffen wurden und eine Auseinandersetzung mit möglichen Existenzgefährdun- gen landwirtschaftlicher Betriebe erfolgt ist. Ebenfalls wurde die Erschließungs- situation des landwirtschaftlichen Wegenetzes sowie der Umgang mit mögli- Es wird darauf hingewiesen, dass eine Betroffen- chen bauzeitbedingten Beeinträchtigungen konkretisiert. Gleichwohl bleibt fest- heit von Vorranggebieten für die Landwirtschaft zustellen, dass das Vorhaben weiterhin innerhalb eines Vorranggebiets bzw. nicht vorliegt. anteilig eines Vorbehaltsgebiets Landwirtschaft liegt und die im ministeriellen Leitfaden vom 26.01.2024 sowie dem ergänzenden Rundschreiben vom Der betroffene Haupterwerbsbetrieb (Verfasser der 31.01.2025 benannte Vorgaben teilweise überschritten werden. Vor diesem Stellungnahme lfd. Nr. 64) hat dem Projektierer auf Hintergrund wird angeregt, die noch ausstehenden Ergebnisse hinsichtlich des Nachfrage am 15.07.2026 telefonisch mitgeteilt, betroffenen Haupterwerbsbetriebes sowie die abschließende Bewertung mögli- dass die in der frühzeitigen Beteiligung abgege- cher betrieblicher Auswirkungen im weiteren Verfahren nachvollziehbar zu er- bene Stellungnahme durch den Wegfall des Pacht- gänzen und in die Abwägungsentscheidung einzustellen. Weiterhin bitten wir, verhältnisses nicht mehr besteht und im Zuge der eine mögliche ergänzende Stellungnahem der Landwirtschaftskammer im wei- Offenlage keine weitere Stellungnahme abgegeben teren Verlauf des Verfahrens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch wurde. Eine Existenzgefährdung kann somit ausge- vor dem Hintergrund des Ergebnisses unserer vereinfachten raumordnerischen schlossen werden. Prüfung vom 26.06.2023, hier Ziffer 1. Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer (lfd. Nr. 32) wird berücksichtigt. 3.6 Steuerungsrahmen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen der VG Speicher: Die Begründung setzt sich unter Ziffer 2.3 mit dem Steuerungsrahmen der VG Speicher auseinander. 3.6.1 Gem. Ziffer 3.2.2, 4. Spiegelstrich gilt hiernach, dass der Abstand zwischen Zur Kenntnisnahme. Im Rahmen des Steuerungs- zwei neu errichteten Solarparks mindestens 1 km betragen muss. Zwischen konzeptes der VG Speicher wurde ein Mindestab- Anlagen deren Vergütung gesetzlich nach EEG bestimmt wird, wird kein Min- stand zwischen zwei neu errichteten Solarparks destabstand festgelegt. Der Mindestabstand greift erst, wenn festvergütete von mindestens 1 km festgelegt. Bestandsanlagen Anlagen nach EEG um Anlagen ohne Festvergütung erweitert werden. Be- bleiben hiervon allerdings unberücksichtigt. Eine standsanlagen bleiben bei der Anwendung des Mindestabstandes unberück- weitere Konzentration von Anlagenstandorten über sichtigt. die Bauleitplanung ist demnach ausgeschlossen. In einem Abstand von ca. 300 m westlich der Planfläche befindet sich die am 25.03.2022 in Betrieb genommene Photovoltaikanlage „Solarpark Beilingen“. Vor diesem Hintergrund wird angeregt, die Begründung um Ausführungen zur räumlichen Nähe dieser Anlage sowie zu deren Einordnung im Hinblick auf die Vorgaben des Steuerungsrahmens zu ergänzen. 3.6.2 Zu Ziffer 4b) Betroffenheit landwirtschaftlicher Hofstellen/betrieblicher Be- Zur Kenntnisnahme. lange: Der Steuerungsrahmen der Verbandsgemeinde Speicher sieht hinsicht- Im PV-Steuerungsrahmen der VG wurde sich ge- lich landwirtschaftlicher Hofstellen im Außenbereich keine pauschale Aus- gen die Festlegung eines Mindestabstands zu land- schlusswirkung innerhalb eines 400-m-Umkreises vor, sondern verweist aus- wirtschaftlichen Betrieben entschieden. Die Einzel- drücklich auf eine einzelfallbezogene Prüfung der landwirtschaftlichen Belange fallprüfung obliegt der Gemeinde im Rahmen der im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung. Zugleich wird hervorgehoben, Bauleitplanung. Mit der Aufstellung des Bebau- dass Freiflächen-Photovoltaikanlagen grundsätzlich auch zur wirtschaftlichen ungsplanes beschließt die Gemeinde die Planung Stabilisierung landwirtschaftlicher Betriebe beitragen können. im Umfeld des landwirtschaftlichen Betriebs im Au- ßenbereich zugunsten der Erzeugung regenerativer Energie. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurden jedoch seitens der Öffentlich- Die Auseinandersetzung mit den sowohl im Rah- keit sowie der Landwirtschaftskammer konkrete Betroffenheiten landwirt- men der frühzeitigen Beteiligung als auch im Rah- schaftlicher Betriebe vorgetragen. Diese betreffen insbesondere mögliche Ein- men der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen schränkungen betrieblicher Entwicklungsperspektiven, Flächenverluste, Aus- aus der Öffentlichkeit (alle mit landwirtschaftlichem wirkungen auf bestehende Bewirtschaftungsstrukturen sowie potenzielle exis- Bezug) erfolgt innerhalb der jeweiligen Stellungnah- tenzielle Betroffenheiten einzelner Betriebe. Vor diesem Hintergrund wird an- men. Nach Auswertung dieser ist nicht mit einer geregt, dass sich die Begründung vertieft mit den konkret vorgetragenen be- existenziellen Betroffenheit wirtschaftender Be- trieblichen Belangen und der Frage möglicher Auswirkungen auf landwirt- triebe im Plangebiet zu rechnen. schaftliche Hofstellen im räumlichen Umfeld auseinandersetzt und die vorge- nommenen Abwägungserwägungen auch unter Ziffer 2.3 nachvollziehbar dar- legt. 3.7 Landesplanerische Bewertung: Die Ziele des Ausbaus erneuerbarer Energien sowie das überragende öffentli- Von Seiten des Planungsträgers wird die beste- che Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien werden ausdrücklich an- hende Konfliktlage zwischen agrarstrukturellen Be- erkannt. Gleichwohl ist vorliegend festzustellen, dass mit dem Vorhaben erheb- langen sowie dem erforderlichen Ausbau der er- liche agrarstrukturelle Belange berührt werden und eine Inanspruchnahme von neuerbaren Energie, hier speziell Freiflächenphoto- Flächen innerhalb eines Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiets Landwirtschaft er- voltaik auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, aner- folgt. Zudem wird die im ministeriellen Leitfaden benannte Orientierungsgröße kannt. Ziel ist es demnach, ein ausgewogenes Ver- hinsichtlich der Ackerflächeninanspruchnahme deutlich überschritten. hältnis zwischen diesem überragenden öffentlichen Interesse sowie der Sicherstellung der Versorgung Aus unserer Sicht bestehen daher erhöhte Anforderungen an die Begründung mit landwirtschaftlichen Produkten zu schaffen. Die der Standortwahl sowie an die nachvollziehbare planerische Abwägung der Be- Planfläche wird aus der rechtskräftigen 7. Teilfort- lange der Landwirtschaft. Insbesondere sind die agrarstrukturellen Auswirkun- schreibung des FNP der VG Speicher entwickelt. gen, betriebliche Betroffenheiten sowie mögliche Summationseffekte vertieft Im Rahmen dieser Bauleitplanung wurden anhand darzustellen und in die kommunale Abwägungsentscheidung einzustellen. eines vorgelagerten Steuerungskonzeptes über die Festlegung von Obergrenzen für PV-FFA, den Die abschließende raumordnerische Bewertung bleibt dem weiteren Bauleit- Ausschluss von Vorranggebieten für die Landwirt- planverfahren unter Berücksichtigung der ergänzten Unterlagen vorbehalten. schaft sowie der Definition einer maximalen Er- tragsmesszahl zur Schonung ertragreicher Stand- orte agrarstrukturelle Belange in umfangreicher Weise berücksichtigt. Die Ortsgemeinde plant aktu- ell keine weiteren Unternehmungen zur Umsetzung von PV-FFA auf landwirtschaftlichen Nutzflächen. Einzelbetriebliche Betroffenheiten wurden entspre- chend berücksichtigt – Existenzgefährdungen konn- ten somit ausgeschlossen werden. Unter Beach- tung dieser Aspekte wird mit Blick auf eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander, an der hier ver- folgten Ausweisung der Sondergebietsfläche PV in- nerhalb einer rechtskräftigen Sonderbaufläche für Photovoltaik festgehalten. 4. Brandschutz 4.1 Gegen das geplante Vorhaben bestehen in brandschutztechnischer Hinsicht Zur Kenntnisnahme. keine grundsätzlichen Bedenken. Die nachfolgenden Punkte sind im Rahmen der weiteren Planung zu berücksichtigen. 4.2 Für die Freiflächenphotovoltaikanlage sind im Einvernehmen mit der Brand- Zur Kenntnisnahme. schutzdienststelle Feuerwehrpläne gemäß DIN 14 095 anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. Die Feuerwehrpläne sind ent- sprechend dem Merkblatt „Feuerwehrpläne Eifelkreis“ zu erstellen. 4.3 Für die Freiflächenphotovoltaikanlage sind befestigte Zufahrten zu errichten. Zur Kenntnisnahme. Sie müssen entsprechend der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr ausge- führt und beschaffen sein. 4.4 Sind die Transformatoren der Freiflächenphotovoltaikanlage mehr als 40 m von Zur Kenntnisnahme. der allgemeinen Verkehrsfläche entfernt, benötigt die Feuerwehr einen dauerhaften Zugang zur Anlage. Dieser kann bspw. durch ein Feuerwehr- schlüsseldepot oder eine integrierte Feuerwehrschließung in ein Zaun Tor reali- siert werden. 4.5 Sind Anlagen zur Speicherung der solaren Energie (bspw. Batteriespeichersys- Zur Kenntnisnahme. teme) im Bereich der jeweiligen Freiflächenphotovoltaikanlagen geplant, müs- sen bei einer Speicherfläche von ≥ 30 m²: Ein entsprechender Hinweis zur Berücksichtigung - Eine Löschwasserversorgung von mindestens 48 m³/h über einen Zeitraum der genannten Belange findet sich in den Unterla- von zwei Stunden, gen zum Bebauungsplan entsprechend (Planur- - Feuerwehrpläne, kunde, Begründung). - Ein dauerhafter Zugang zum Objekt und - Feuerwehrbewegungsflächen vorgehalten werden. 5. Sonstiges 5.1 Wir bitten Sie, die vorstehenden Anregungen und Hinweise im weiteren Verfah- Zur Kenntnisnahme. ren, insbesondere im Rahmen der erforderlichen Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, zu beachten und zu berücksichtigen. 5.2 Zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen im weiteren Verfahren bitten wir da- Zur Kenntnisnahme. rauf zu achten, dass die im Rahmen der Abwägung gefassten Beschlüsse voll- ständig in den Planunterlagen umgesetzt werden. 5.3 Nach Inkrafttreten der Satzung bitten wir Sie, uns eine Mehrausfertigung der Zur Kenntnisnahme. Urkunde in analoger sowie digitaler Form zu übersenden. Beschlussvorschlag: Der Ortsgemeinderat stimmt den vorgetragenen Abwägungsvorschlägen zu. Die Planung wird trotz Einwände der Raumordnung und Lan- desplanung zu agrarstrukturellen Belangen weitergeführt. Die Ortsgemeinde erkennt die aufgeführten Themen aus den einzelnen Fachbe- reichen als ausreichend geklärt und berücksichtigt an. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: Nr. 26 Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz Emy-Roeder-Straße 5 55129 Mainz Schreiben vom 19.05.2026 […] aus Sicht des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) werden zum oben genannten Planvorhaben folgende Anregungen, Hinweise und Be- wertungen gegeben: Bergbau / Altbergbau: Die Prüfung der hier vorhandenen Unterlagen ergab, dass die Geltungsbereiche der Zur Kenntnisnahme. Aufstellung des Bebauungsplanes "Solarpark In den Deichen" teilweise im Bereich der auf Eisen verliehenen, bereits erloschenen Bergwerksfelder "Anna-Maria" und "Zukunft" liegen. Aktuelle Kenntnisse über die letzten Eigentümerinnen liegen hier nicht vor. Über tatsächlich erfolgten Abbau in diesen Bergwerksfeldern liegen unserer Behörde Zur Kenntnisnahme. keine Dokumentationen oder Hinweise vor. In dem in Rede stehenden Gebiet erfolgt kein aktueller Bergbau unter Bergaufsicht. Zur Kenntnisnahme. Wir weisen wie bereits in Stellungnahme 3240-0953-23/V1 darauf hin, dass sich ca. Laut Aussage des betroffenen Abbauunternehmens 290 m östlich der Plangebiete der unter Bergaufsicht stehende Tongewinnungsbe- besteht kein Interesse an einem Tonabbau im Plan- trieb "Bruderfeld" befindet. Der Betreiber ist die Firma Lassmann GmbH & Co. KG, gebiet in Herforst; es gibt keine Einwände gegen Bahnhofstraße 41 in 56422 Wirges. die Planung (Mail der Geschäftsleitung der Fa. Lassmann GmbH vom 23.08.2022, telefonische Be- stätigung der Aussage durch Frau Lassmann am 07.03.2024). Es erfolgte keine Prüfung der Ausgleichsflächen in Bezug auf Altbergbau. Sofern die Zur Kenntnisnahme. Ausgleichsmaßnahmen den Einsatz von schweren Geräten erfordern, sollte hierzu eine erneute Anfrage zur Ermittlung eines möglichen Gefährdungspotenzials erfol- gen. Boden und Baugrund – allgemein: Da keine nennenswerten Eingriffe in den Baugrund geplant sind, bestehen aus inge- Zur Kenntnisnahme. nieurgeologischer Sicht keine Einwände. Die Hinweise auf die einschlägigen Bodenschutz- und Baugrund-Normen in den Zur Kenntnisnahme. Textlichen Festsetzungen unter den Hinweisen werden fachlich bestätigt. – mineralische Rohstoffe: Laut des Entwurfes von 2014 bzw. 2024 des RROP Trier liegen die beiden nördli- Zur Kenntnisnahme. chen Planflächen sowie die Ausgleichsfläche E1 komplett und die südliche Fläche zur Hälfte in einem "Vorbehaltsgebiet Rohstoffabbau (Übertage)". Bei den Rohstoffvorkommen handelt es sich um hochwertige Tone, die in Ihrer Quali- Zur Kenntnisnahme. tät und ihren Eigenschaften einmalig in Rheinland-Pfalz sind. Lt. der Begründung zum Bebauungsplan, Kap. 1.4 Ergebnis der vereinfachten raum- Zur Kenntnisnahme. Gemäß dem Grundsatz 158 ordnerischen Prüfung, soll folgende Auflage berücksichtigt werden: "3. Das des ROPneu (2024) ist in den Vorbehaltsgebieten Plangebiet ist im Rahmen einer rohstoffgeologischen Sachverhaltsermittlung zu un- bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbe- tersuchen, um nachzuweisen, dass die Rohstoffvorkommen eine Ausweisung als deutsamen Funktionen oder Nutzungen der Roh- Rohstoffsicherungsfläche nicht mehr rechtfertigen." stoffgewinnung ein besonderes Gewicht beizumes- sen. Nach der Nutzung der Fläche als PV-FFA ist die Rohstoffgewinnung wieder uneingeschränkt ge- währleistet. Somit wird das Rohstoffvorkommen nicht nachteilig berührt womit nicht von einem dau- erhaften Ausschluss der Rohstoffgewinnung auszu- gehen ist. Es besteht keine Erforderlichkeit das Rohstoffvorkommen erneut fachgutachterlich be- werten zu lassen. Durch die Ausweisung der Son- dergebietsfläche Photovoltaik innerhalb der rechts- kräftigen FNP-7. TF-PV wurden die raumordneri- schen Belange ausreichend betrachtet und abge- wogen. In Kap. 5.5 der Begründung (Auswirkungen auf den Rohstoffabbau) wollen Sie dieser Zur Kenntnisnahme. Klarstellung: das Vorkommen Auflage aufgrund einer nur verbalisierten Laufzeitbeschränkung der geplanten PV- von hochwertigen Tonen wird nicht geleugnet. Es Anlage nicht nachkommen, womit Sie das Vorkommen dieser hochwertigen Tone wird lediglich darauf verwiesen, dass eine erneute und damit die Rohstoffsicherungsfläche anerkennen. Untersuchung des Vorkommens nicht erforderlich ist und eine Überstellung mit PV-Modulen keine Auswirkung auf das Vorkommen hat. Die festzuset- zende Nutzung führt nicht zum dauerhaften Verlust des Rohstoffvorkommens und seiner Abbaumög- lichkeit, sondern folgt einer temporären Vorrangnut- zung unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes, so dass demgegenüber die Rohstoffsicherung als bloßer Grundsatz der Raumplanung abwägungs- fehlerfrei nachrangig zu gewichten ist. Auch wenn ein bestehender Betrieb - hier Firma Lassmann - an einer Erweiterung Zur Kenntnisnahme. der Rohstoffgewinnung innerhalb einer Rohstoffsicherungsfläche nicht interessiert ist, ändert dies nichts an der weiterhin bestehenden Gültigkeit einer Rohstoffsicherungs- fläche. Zur Kenntnisnahme. Sie entwickelt sich aus der Fachplanung des Landesamtes für Geologie und Berg- bau, bei der aus fachlicher Kenntnis das Vorhandensein von Rohstoffen flächenmä- ßig dar-gestellt wird. Ob Firmeninteressen bestehen oder nicht, spielt bei der Fach- planung keine Rolle. Entgegen den Ausführungen in Kap. 5.5 mit einer nur verbalisierten Laufzeitbe- Zur Kenntnisnahme. schränkung ist nicht von einer temporären einmaligen Nutzung der Flächen als Pho- Im Hinblick auf das überragende öffentliche Inte- tovoltaik-Freiflächenanlage auszugehen. Flächen, die für regenerative Energien zur resse zum Ausbau der Erneuerbaren Energien so- Verfügung gestellt werden, werden auch zukünftig entsprechend genutzt. Durch ei- wie unter Beachtung der Ziele zum Ausbau der er- nen einfachen Austausch der PV-Module kann die ursprünglich geplante Nutzungs- neuerbaren Energien in RLP wird der Umsetzung zeit um ein Vielfaches verlängert werden. Damit wäre eine Gewinnung der Rohstoffe einer PV-FFA Vorrang eingeräumt. auf lange Zeit oder dauerhaft nicht möglich. Der Belang der langfristigen Rohstoffsicherung kann grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Öffentlichen Belangen, die in die Abwägungsent- scheidung einzubeziehen sind, zurückgestellt wer- den. Sofern gemäß § 9, Abs. 2 BauGB eine echte Laufzeitbeschränkung der geplanten Zur Kenntnisnahme. Eine Laufzeitbeschränkung PV-Anlage (meist 25 bis 30 Jahre) vertraglich festgeschrieben wird, können wir aus der geplanten PV-Anlage wird auf Grundlage der rohstoffgeologischer Sicht der Zwischennutzung der Rohstoffsicherungsflächen mit oben dargelegten Begründung nicht vorgesehen. einer Freiflächen-PV-Anlage zustimmen. Allerdings sollte die Ausgleichsfläche E1 verlegt werden. Zur Kenntnisnahme. Die Ausgleichsfläche E1 wird nicht verlegt und bleibt wie vorgesehen bestehen. Eine Überplanung dieser Rohstoffsicherungsfläche mit Ausgleichsmaßnahmen Sollte es zu einem zukünftigen Abbauvorhaben im würde u.E. einen zukünftigen Abbau erschweren, da im Vorfeld eines geplanten Ab- Vorbehaltsgebiet kommen, ist die Maßnahmenflä- baus dieser Ausgleich mit entsprechendem Time-lag ersetzt werden müsste. che entsprechend an anderer Stelle umzusetzen. Ein Abbau wird im Bereich der externen Ausgleichfläche somit lediglich erschwert und nicht verhindert. Geologiedatengesetz (GeolDG) Nach dem Geologiedatengesetz ist die Durchführung einer Bohrung bzw. geologi- Zur Kenntnisnahme. schen Untersuchung spätestens 2 Wochen vor Untersuchungsbeginn beim Landes- amt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) anzuzeigen. Für die Anzeige sowie die spätere Übermittlung der Bohr- und Untersuchungsergebnisse steht das Online-Portal Anzeige geologischer Untersuchungen und Bohrungen Rheinland-Pfalz unter https://geoldg.lgb-rlp.de zur Verfügung. Weitere Informationen zum Geologiedatengesetz finden Sie auf den LGB Internetsei- ten sowie im Fragenkatalog unter https://www.lgb-rlp.de/fachthemen/geologiedatengesetz/faq-geoldg.html Beschlussvorschlag: Der Ortgemeinderat beschließt die Planung trotz der Bedenken des Landesamtes für Geologie und Bergbau weiterzuführen und erkennt die erfolgte Abwägung als ausreichend an. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: Nr. 29 Landesbetrieb Mobilität Gerolstein Postfach 20 13 65 56013 Koblenz Schreiben vom 26.05.2026 […] wir stimmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes unter nachstehenden Aufla- gen zu: Bauliche Anlagen sind in einem Abstand von mind. 20,00 m zum befestigten Fahr- Zur Kenntnisnahme. Der Abstand von 20 m zum bahnrand der L 46 zu errichten. Die Einzäunung des Geländes sowie eine evtl. Be- befestigten Fahrbahnrand wird in der Planzeich- pflanzung entlang der L 46 muss mit uns abgestimmt werden, hier ist die RPS (Richt- nung berücksichtigt. Die RPS Richtlinie wird in den linien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme) zu beach- Hinweisen aufgeführt. ten. Die verkehrliche Erschließung der Anlagen hat über den Wirtschaftsweg zum Gewer- Zur Kenntnisnahme. Die Erschließung wird seitens begebiet zu erfolgen, welcher an der L 39 anbindet. Für den Antransport der Module des Vorhabenträgers, auf Grundlage der geforder- kann das Wirtschaftswegenetz mit Anbindung an die L 46 genutzt werden. Für den ten Pläne, mit dem LBM abgestimmt. Bei Anwen- Einmündungsbereich des Wirtschafsweges in die L 46 ist uns eine Detailplanung, M dung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 f oder § 67 Abs. 1 1:250, vor Baubeginn zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Diese Detailpla- LBauO RLP sind die aufgeführten Hinweise unter nung wurde uns im Rahmen des Bauantragsverfahrens zur Prüfung vorgelegt. Beachtung des § 23 LStrG im Zusammenhang mit der erforderlichen Genehmigung durch die Stra- ßenbaubehörde zu berücksichtigen. Einfriedungen, Anpflanzungen und andere Einrichtungen dürfen nicht angelegt wer- Zur Kenntnisnahme. den, soweit dadurch die Sicht in Einmündungsbereichen von Zufahrten oder Wirt- schaftswegen in die klassifizierte Straße beeinträchtigt wird. Es muss ausgeschlossen sein und vor Beginn der Bauarbeiten nachgewiesen wer- Zur Kenntnisnahme. In den Hinweisen wird darauf den, dass von den aufgestellten Modulen eine Blendgefahr in Richtung klassifizierter verwiesen, dass vor Baubeginn dem Landesbetrieb Straßen ausgeht. Sollte eine Blendgefahr nicht gänzlich auszuschließen sein, muss Mobilität nachzuweisen ist, dass von den aufge- durch bauliche Maßnahmen oder Pflanzungen ein direkter Sichtkontakt zu Straßen stellten Modulen keine erhebliche Blendgefahr in unterbunden werden. Richtung klassifizierter Straßen ausgeht. Bei Anwendung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 f oder § 67 Abs. 1 LBauO RLP sind die aufgeführten Hinweise unter Beachtung des § 23 LStrG im Zusammenhang mit der erforderlichen Genehmigung durch die Stra- ßenbaubehörde zu berücksichtigen. Die geplante verkehrliche Erschließung über Wirtschaftswege, welche an der freien Zur Kenntnisnahme. Strecke von klassifizierten Straßen anbinden, stellt eine gebührenpflichtige Son- dernutzung dar, §§ 41ff LStrG. Diese ist separat bei uns zu beantragen. Eine etwaige Kabelverlegung entlang von klassifizierten Straßen zwecks Einspeisung Zur Kenntnisnahme. Die Kabelführung zum Ein- ist separat bei uns zu beantragen. speisepunkt ist nicht Bestandteil des Bebauungs- planes. Beschlussvorschlag: Der Ortgemeinderat beschließt die Planung weiterzuführen und erkennt die erfolgte Abwägung als ausreichend an. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: Nr. 30 Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Fachgruppe Luftverkehr Gebäude 667 C 55483 Hahn / Flughafen Schreiben vom 24.04.2026 […] aufgrund der Lage und Höhe des Bauvorhabens in der Gemarkung Herforst, Flur Zur Kenntnisnahme. 1, Flurstücke Nr.26 (teilw.), 27 bis 32, 36 bis 38, 84/6 (teilw.), 86, 87 und 89 bis 92 ist eine Zustimmung nach §§ 12 ff. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht erforderlich. Aus zivilen Hindernisgründen bestehen gegen die Ausführung des Bauvorhabens Zur Kenntnisnahme. keine Bedenken. Eine Kennzeichnung als Luftfahrthindernis ist nicht erforderlich. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass durch das Bauvorhaben militärische Belange Zur Kenntnisnahme. Die Stellungnahme beim zu- (Air Base Spangdahlem) betroffen sein könnten. Wir empfehlen Ihnen daher, beim zu- ständigen Bundesamt für Infrastruktur, Umwelt- ständigen Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun- schutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Refe- deswehr, Referat Infra I 3 in Bonn eine militärische Stellungnahme anzufordern. rat Infra I 3 in Bonn wurde eingeholt (lfd. Nr. 4). Beschlussvorschlag: Es ist kein Beschluss erforderlich. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich. Nr. 32 Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz Außenstelle Bekond In der Göbelwies 1 54340 Bekond Schreiben vom 15.05.2026 […] zur Aufstellung des Bebauungsplanes der Ortsgemeinde Herforst nehmen wir aus landwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung: In der Gemarkung Herforst sollen 11,6 ha Sonderbauflächen für Photovoltaik ausge- Zur Kenntnisnahme. wiesen werden. Bei dem vorliegenden Standort handelt es sich überwiegend um Acker- und Grünlandflächen. Im Rahmen der Teilfortschreibung des LEP IV Erneuerbare Energien wird der Zur Kenntnisnahme. Grundsatz beschrieben, dass von baulichen Anlagen unabhängige PV-Anlagen flä- chenschonend, insbesondere auf zivilen und militärischen Konversionsflächen sowie auf ertragsschwachen, artenarmen und vorbelasteten Acker-/ Grünlandflächen er- richten werden sollen. Dies ist im Verordnungsentwurf zur 4. Änderung des LEP IV (April 2022) nochmal bekräftigt. Die durchschnittliche Bodenwertzahl der Gemeinde Herforst liegt bei 36. Die in den Zur Kenntnisnahme. Die Zahlen auf Seite 8 der Be- Unterlagen (vgl. S. 28) angegebene durchschnittliche Bodenwertzahl des Plangebie- gründung wurden entsprechend der Anregung korri- tes liegt mit 34 knapp unter dem Durchschnitt der Gemarkung und damit ebenfalls in giert. einem mittleren Bereich. Auf Seite 8 der Begründung zum Bebauungsplan werden durchschnittliche Ertragsmesszahlen von 40 und 26,4 genannt. Diese sind falsch, wir bitten um Korrektur. Gemäß den hier erzielten, nachweisbaren Erntemengen aus der Vergangenheit han- Zur Kenntnisnahme. delt es sich um Flächen mit einer für die Gemarkung guten Ertragsfähigkeit. Mit der Planung werden 7,1 % der landwirtschaftlichen Nutzflächen überplant. Be- Zur Kenntnisnahme. zieht man die bestehende Freiflächenanlage mit ein, werden in der Gemarkung Gem. Rundschreiben des Ministeriums des Inneren knapp 10 % der landwirtschaftlichen Nutzflächen für Freiflächenfotovoltaik bean- und für Sport vom 31.01.2025 über die Inanspruch- sprucht. nahme von Ackerflächen durch PV-FFA (raumord- nerische und planerische Abwägungsbelange) wird erläutert, dass die Nutzung von Ackerflächen für den Bau von PV-FFA auf 2 % begrenzt werden soll. In einzelnen Kommunen können dann auch mehr als 2 % der Ackerflächen für PV-FFA in Anspruch genommen, d.h. überplant werden, wenn dies mit den Belangen der örtlichen Landwirtschaft verein- bar ist. Die Belange der örtlichen Landwirtschaft gelten aus raumordnerischer Sicht grundsätzlich als gewahrt, wenn bei Überschreitung der 2 % auf Ge- meindeebene keine Vorranggebiete Landwirtschaft in Anspruch genommen werden und auf VG-Ebene ebenfalls nicht mehr als 2 % der Ackerfläche in An- spruch genommen werden. Innerhalb der VG Spei- cher werden unter Beachtung des Steuerungsrah- men sowie der 7. TF des FNP Sonderbauflächen für Photovoltaik der Ausbau der Freiflächen-PV auf 2,4 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche be- schränkt. Der Bezug zur landwirtschaftlichen Nutz- fläche wurde vor Veröffentlichung des oben ge- nannten Rundschreibens sowie des dort zitierten Leitfadens „zur Planung und Bewertung von Freiflä- chen-PV-Anlagen aus raumordnerischer Sicht (Stand Januar 2024) gezogen. Unter Beachtung der im Rahmen des Steuerungskonzeptes berücksich- tigten Kriterien zum Schutz der Agrarstruktur sowie der örtlichen Landwirtschaft kann auch unter der Bezugnahme der landwirtschaftlichen Nutzfläche von einer Vereinbarkeit mit landwirtschaftlichen Be- langen ausgegangen werden. Die Grundsätze aus dem LEP IV wonach der Ausbau flächenschonend und aus- Die Planfläche erfüllt das Kriterium ertragsschwa- schließlich auf ertragsschwachen Standorten stattfinden soll, werden mit der Planung cher Fläche mit Blick auf die mittlere Ertragszahlen auf den hier vorgesehenen Flächen nicht berücksichtigt. der Ortsgemeinde (36) sowie der Verbandsge- meinde (40). Auf den Flächen liegen nach den uns vorliegenden Auskünften zudem Drainagelei- Im Zuge der Bauausführung ist die genaue Lage tungen. Diese wurden in der Vergangenheit zur Verbesserung der Agrarstruktur ver- der unterirdischen Drainageleitung zu ermitteln und legt. Flächen mit besonderen Nutzungseigenschaften zu überplanen entspricht nicht entsprechend zu berücksichtigen, um die Funkti- dem Aspekt der Berücksichtigung agrarstruktureller Belange. onsfähigkeit dauerhaft zu erhalten. Hierzu wird ein gestuftes, technisch geeignetes Verfahren einge- setzt (Absuchen von Vorflutern und Gräben, Drai- nagesondierung Einsatz Endoskop, Spülung in Ver- bindung mit Tracer-Ortung). Im Bereich der Draina- gen dürfen somit keine Rammungen der Modulstän- der erfolgen. Zudem handelt es sich um gut erschlossene und große Schläge, die maschinell auch Zur Kenntnisnahme. Die Auswirkungen auf die wirt- bei schlechter Witterung gut befahren werden können. Die Flächen tragen bei den schaftenden Betriebe ist im Rahmen einer einzelbe- vor Ort wirtschaftenden Betrieben zur Sicherung ihrer Betriebsgrundlage bei. trieblichen Betroffenheitsanalyse erfolgt. Gemäß dem rechtsgültigen Regionalen Raumordnungsplan 1985 sind die Flächen Die Auswirkungen auf die Landwirtschaft sind in Ka- als sehr gut bis gut geeignete landwirtschaftliche Flächen ausgewiesen und stellen pitel 5.2 der städtebaulichen Begründung beschrie- damit landesweit bedeutsame Bereiche für die Landwirtschaft dar. Im Entwurf des ben. Im Rahmen der Abschichtung wurde auf die Regionalen Raumordnungsplanes 2014 ist der Großteil der Flächen als landwirt- Vorbehalts- und Vorranggebiete Landwirtschaft be- schaftliches Vorbehaltsgebiet dargestellt. Eine Überplanung stellt unseres Erachtens reits in der vereinfachten raumordnerischen Prüfung einen Widerspruch zu den Grundsätzen der Raumordnung dar. eingegangen. Weiterhin sind die In Herforst und den Nachbargemarkungen wirtschaften mehrere Haupt- und Neben- landwirtschaftlichen Belange im Photovoltaik-Kon- erwerbsbetriebe, die durch den Flächenverlust betroffen sind. Durch die Planungen zept der VG Speicher berücksichtigt. Eine Überpla- auf Nachbargemarkungen und auch die bereits bestehende Anlage entsteht eine nung von Vorranggebieten Landwirtschaft gem. Mehrfachbetroffenheit. RROP Entwurf 2024 erfolgt nicht. Gem. § 4 Abs. 1 ROG sind die Grundsätze der Raumordnung in Ab- Der Flächendruck ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt hoch. Auswirkungen und etwaige wägungs- und Ermessungsentscheidungen zu be- Lösungsansätze auf und für die Betriebe, sowie die Agrarstruktur müssen zum jetzi- rücksichtigen. Dies trifft auch auf die Betroffenheit gen Verfahrensstand dargestellt werden, um in der Abwägung berücksichtigt werden von Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft gem. RROP zu können. Eine Verlagerung auf einen späteren Verfahrensstand macht keinen Entwurf 2024 zu. Unter Beachtung der weiter oben Sinn, sondern stellt vielmehr die Ernsthaftigkeit der Berücksichtigung der landwirt- aufgeführten Aspekte wurden die agrarstrukturellen schaftlichen Belange in Frage. Belange im Rahmen der Abwägung in ausreichen- dem Maße berücksichtigt. Im Rahmen der vorlie- genden Abwägung der förmlichen Beteiligung wur- den alle Auswirkungen auf die Agrarstruktur sowie die örtlichen Betriebe berücksichtigt. Inmitten der Planungsbereiche befindet sich der von der Freiflächenanlage ausge- Die genannte Betriebsstätte wird von der Planung sparte landwirtschaftliche Betriebsstandort […]. Der Betriebsinhaber bewirtschaftet nicht beeinträchtigt. Weder das mit der Hofstelle be- einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb in Speicher. Dort befindet sich ledig- baute Flurstück noch der angrenzende Wirtschafts- lich ein gepachteter Betriebsstandort. Dieser befindet sich in einem Wasserschutzge- weg werden durch die Planung überplant bzw. be- biet und kann zukünftig nur eingeschränkt weiterentwickelt werden. Auch ist es frag- einträchtigt. Im Rahmen der einzelbetrieblichen Be- lich, ob die dort betriebene Weidewirtschaft fortgeführt werden kann. Der […] befin- troffenheitsanalyse wird nicht von einer Exitenzge- det sich dagegen im Eigentum des Betriebsinhabers und ist damit als Betriebsstand- fährdung unter Beachtung der durch das Verfahren ort existenziell für den Betrieb und dessen zukünftige Entwicklung. bedingten Flächenverluste ausgegangen. Flächen im Umkreis von 400 m um landwirtschaftliche Aussiedlungen sind für Freiflä- Im PV-Steuerungsrahmen der VG wurde sich ge- chen- Fotovoltaik- Anlagen grundsätzlich auszuschließen, um so die für eine Be- gen die Festlegung eines Mindestabstands zu land- triebsentwicklung bedeutendsten Flächen nachhaltig für die landwirtschaftliche Nut- wirtschaftlichen Betrieben ausgesprochen. Die Re- zung zu sichern. gelung der Abstände obliegt der Ortsgemeinde, die sich mit der Aufstellung des Bebauungsplanes dafür ausspricht, den Abstand von 400 m zur landwirt- schaftlichen Aussiedlung zu unterschreiten. Eine Erweiterung der Betriebsstätte ist auf der Eigen- tumsfläche möglich. Die Gemeinde Herforst hat gem. dem Entwurf des Regionalen Raumordnungsplanes Die Auswirkungen auf die Landwirtschaft sind in Ka- 2014 u.a. die besondere Funktion Landwirtschaft. In diesen Gemeinden kommt der pitel 5.2 der städtebaulichen Begründung beschrie- Landwirtschaft auch für die innerörtliche Siedlungsstruktur eine hohe sozioökonomi- ben. Weiterhin sind die landwirtschaftlichen Be- sche Bedeutung zu. Die örtliche Bauleitplanung ist daher so zu lenken, dass die Er- lange im Photovoltaik-Konzept der VG Speicher so- haltung der landwirtschaftlichen Betriebe gewährleistet wird und ihre Entwicklungs- wie in der 7. Teilfortschreibung des FNP Sonder- möglichkeiten erhalten bleiben. Ein Entzug an landwirtschaftlichen Flächen für Frei- bauflächen Photovoltaik berücksichtigt. flächenphotovoltaik in dem hier beantragten Umfang verschärft die Flächensituation Eine Bewertung einzelbetrieblicher Betroffenheiten für die vor Ort wirtschaftenden Betriebe und gefährdet sowohl den Erhalt, als auch erfolgt einzelfallbezogen im Rahmen der eingegan- die Entwicklungsmöglichkeiten der Betriebe. genen Einwände. Zur Kenntnisnahme. Aus agrarstruktureller Sicht wird die Ausweisung einer Freiflächenphotovoltaikanlage aufgrund der aufgeführten Punkte abgelehnt. Beschlussvorschlag: Der Ortsgemeinderat beschließt trotz der Einwände die Planung fortzuführen und die landw. Flächen zugunsten der PV-Freiflächenanlage aufzugeben. Der Ortsgemeinderat erkennt die Abwägung der landw. Belange als ausreichend an. Aus den Einwänden ergeben sich keine Änderungen an der Planung. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: Nr. 41 Schutzgemeinschaft Deutscher Wald und Landes-Aktions-Gemeinschaft Natur und Umwelt Kirchenstraße 13 67823 Obermoschel Schreiben vom 27.05.2026 […] die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW), Landesverband Rheinland- Zur Kenntnisnahme. Pfalz e.V. und die Landesaktionsgemeinschaft Natur und Umwelt (LAG) bedanken sich für die Gelegenheit zur Abgabe einer gemeinsamen Stellungnahme im Rahmen des oben genannten. Aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft des Plangebietes zu forstwirtschaftlich ge- Zur Kenntnisnahme. Die Planflächen stoßen nicht nutzten Waldflächen und schutzwürdigen Gehölzkomplexen fordern wir die Einhal- unmittelbar an Waldflächen an, somit sind keine tung der forstlichen Schutzvorschriften gemäß Landeswaldgesetz (LWaldG). Der im Schutzabstände einzuhalten. Das Forstamt Bitburg Umweltbericht anzusetzende Mindestabstand von 30 Metern zu den angrenzenden hat als Fachbehörde keine Bedenken gegenüber Waldrändern muss zwingend als rechtlich bindende, von jeglicher Überbauung (ein- der Planung. schließlich Fundamenten, Modultischen und Umzäunung) freizuhaltende Pufferzone festgesetzt werden. • Dieser Abstandsstreifen ist erforderlich, um den sensiblen Waldinnenrand vor ver- änderten mikroklimatischen Bedingungen zu schützen, den forstlichen Freiraum für die ordnungsgemäße Waldwirtschaft und den Einsatz von Erntemaschinen dauerhaft zu sichern sowie Schadensrisiken durch Schattenwurf oder Windbruch auf die technischen Anlagen von vornherein auszuschließen. Die skizzierten Eingrünungsmaßnahmen dürfen nicht als schmale, lückenhafte Alibi- Zur Kenntnisnahme. Die Eingrünung erfolgt dreirei- Hecken ausgeführt werden. Wir fordern eine mehrreihige, stufenweise aufgebaute hig auf eine Breite von 5 m mit versetzter Pflanzung Pflanzung aus standortheimischen, regionaltypischen und autochthonen Gehölzen der Sträucher (Pflanzdichte 1 Pflanze pro 1,5 m²). und Sträuchern, die die Anlage vollständig aus den sensiblen Sichtachsen der Land- Es werden regionaltypischen und autochthonen schaft ausblendet. Auch sollte eine nachhaltige Pflege dieser Bereiche eingefordert Gehölze vorgesehen. werden. Gerade in den ersten zwei Jahren muss auch mit einer möglichen Bewässerung des Zur Kenntnisnahme. Die Pflege wird im Zuge der Bereichs bedacht werden, da die klimatischen Veränderungen den Anwuchserfolg Ausschreibung der Pflanzungen mit berücksichtigt. von Freiflächenpflanzungen stark reduziert. Abgängige Gehölze sind bis spätestens Ende der darauffolgenden Pflanzperiode gleichwertig zu er- setzen. Die Einzäunung der Anlage muss eine durchgehende, lichte Bodenfreiheit von min- Zur Kenntnisnahme. Bei der Zaunanlage ist ein Ab- destens 20 bis 25 cm aufweisen, um Kleinsäugern (z. B. Igeln, Hasen) als dauerhaf- stand zwischen Zaununterkante und Bodenoberflä- ter Wanderkorridor zur Verfügung zu stehen. che von 15-20 cm einzuhalten oder in Bodennähe eine Maschenweite von 15-20 cm zu verwenden. Die Durchgängigkeit für Kleinsäuger ist somit gege- ben. Die Flächen unter und zwischen den Modulreihen sind dauerhaft durch eine exten- Zur Kenntnisnahme. Die extensive Bewirtschaftung sive Bewirtschaftung (z. B. Schafbeweidung oder späte Mahd ohne Düngereinsatz der Flächen wird entsprechend der aufgeführten und Pestizide) als artenreiches Grünlandbiotop zu entwickeln. Maßgaben innerhalb der Textfestsetzungen gere- gelt. Beschlussvorschlag: Es ist kein Beschluss erforderlich. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich. Nr. 46 Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Wasserwirtschaft / Abfallwirtschaft / Bodenschutz Deworastraße 8 54290 Trier Schreiben vom 08.05.2026 […] zu dem im Betreff genannten Bebauungsplan äußern wir uns wie folgt. Starkregen Unser Hinweis, die südliche Teilfläche nicht zu bebauen, wurde lediglich teilweise be- Werden im direkten Abflussbereich des Weiher- rücksichtigt. Positiv wird bewertet, dass ein Teilbereich von einer Bebauung freigehal- bachs, wie im Bebauungsplan vorgesehen, keine ten werden soll. Das festgesetzte Baufenster befindet sich jedoch weiterhin in einem baulichen Anlagen errichtet, so führt der Bau der Bereich mit Abflusskonzentrationen des Weiherbachs, sodass in diesem Bereich bei Anlage zu keiner signifikanten Veränderung von Starkregenereignissen weiterhin potenzielle Schäden nicht ausgeschlossen werden Wassertiefe oder Fließgeschwindigkeit. In jenen können. Bereichen innerhalb des geplanten Sondergebie- tes, die bei einem Starkregen (SRI7) überflutet wer- den (Wassertiefe bis 70 cm), ist die Fließgeschwin- digkeit gering. Diese Bereiche zählen nicht zum di- rekten Abflussbereich. Das bedeutet, dass sich der Bach im Falle eines Starkregens bis in die Bereiche ausbreitet und die geplante Solaranlage überflutet. Die baulichen Anlagen selbst können dabei Scha- den nehmen, das Risiko obliegt dem Bauherrn, es ergeben sich jedoch keinen nachteiligen Auswir- kungen auf An- und Unterlieger z.B. durch eine Verschärfung oder Ablenkung des Abflusses. Da die Module auf filigranen Modultischen aufgestän- dert sind, geht kaum Retentionsraum für eine Über- flutung verloren. Kompakte bauliche Anlagen, wie Trafostationen, Zentralwechselrichter oder Batteriespeicher, sollten in diesem Bereich nicht er- richtet werden, da sonst Retentionsraum verloren ginge. Ein entsprechendes Kapitel 5.6 zur Darstellung der Sachlage wird in der Begründung zum Bebauungs- plan ergänzt. Beschlussvorschlag: Der Ortsgemeinderat beschließt trotz der Einwände die Planung fortzuführen. Aus den Einwänden ergeben sich keine Änderungen an der Planung. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: Eingabe aus der Öffentlichkeit Kommentierung / Abwägung im Rahmen der Offenlage Nach § 3 Abs. 2 BauGB Nr. 55 Eingabe aus der Öffentlichkeit (1) [Ergänzende Schreiben zu den Eingaben zur frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung Nr. 67 (7)] Schreiben Rechtsanwälte Dr. Francois & Kollegen, Bitburg vom 18.08.2025: Verwaltungsseitig erging auf das nebenstehende Schreiben am 08.09.2025 folgendes Antwortschrei- ben: […] in oben genannter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihr Schreiben vom […] 11.11.2024 und bitten höflichst um Sachstandsmitteilung. Sie führten aus, dass das Fachgutachten für Archäologie frühestens im Frühjahr 2025 bezugnehmend auf Ihr o. a. Schreiben teilen wir vorliege. Liegt dies bereits vor? Bitte teilen Sie mit, wann und welche Schritte als Ihnen mit, dass uns die Ergebnisse der archäologi- nächsten eingeleitet werden. schen Sachverhaltsermittlungen im o. g. Plangebiet noch nicht vorliegen. Erst wenn diese vorliegen, können die Abwägungs- entscheidungen abschließend vorbereitet und dem Ortsgemeinderat Herforst zur Beratung und Ent- scheidung vorgelegt werden. Über das Ergebnis der Abwägung werden wir Sie bzw. Ihren Mandanten unaufgefordert schriftlich informieren. Insoweit danken wir für Ihre Mühen und haben uns insoweit die Angelegenheit auf Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Ver- Wiedervorlage für den 10.09.2025 gelegt. fügung. Anmerkungen: Im Zuge der weiteren Sachverhaltsprüfung wurde dem Eingebenden das verwal- tungsseitige Schreiben vom 08.01.2026 übermittelt: […] unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 04.11.2024 möchten wir darauf hinwei- sen, dass es Ziel der Verwaltung und der Ortsgemeinde Herforst ist, die von Ihnen vorgetragenen Einwände umfassend, sachlich und unter Würdigung aller relevanten Umstände zu prüfen. Dabei wird dem berechtigten Interesse des landwirtschaftlichen Betriebes an einer rechtmäßigen und nachvollziehbaren Prüfung des Sachverhalts Rechnung getragen. Bitte reichen Sie hierzu insbesondere folgende Unterlagen ein: Unterlagen zur landwirtschaftlichen Betriebsprüfung: 1. Nachweise über das Bestehen und den Umfang des landwirtschaftlichen Betrie- bes (z. B. Betriebsbeschreibung, Bewirtschaftungsnachweise), 2. Flächennachweise (Eigentums- oder Pachtverträge), 3. Angaben zur Tierhaltung bzw. zum Pflanzenbau, 4. steuerliche Unterlagen, soweit diese für die Einordnung des Betriebes erforderlich sind. Die vollständigen Unterlagen sind innerhalb einer Frist von 14 Werktagen nach Zu- gang dieses Schreibens, spätestens bis zum 02.02.2026, bei uns einzureichen. Sollten die angeforderten Unterlagen nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt werden, behalten wir uns vor, die Angelegenheit auf Grundlage des derzeitigen Er- kenntnisstandes weiter zu bearbeiten. Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Mithin erfolgte folgende Antwort der Rechtsanwälte Dr. Francois & Kollegen, Bitburg vom 23.01.2026: […] in der oben genannten Angelegenheit danken wir Ihnen für Ihr Schreiben vom 08.01.2026. Die von Ihnen geforderten Unterlagen bringen wir bis spätestens zum 02.02.2026 bei. Wir bitten insoweit höflichst um kurzfristige Eingangsbestätigung. Die Eingangsbestätigung erfolgte mit E-Mail vom 27.01.2026. Schreiben der Rechtsanwälte Dr. Francois & Kollegen, Bitburg vom 28.01.2026: […] in der oben genannten Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihr Schreiben vom 08.01.2026. Wir hatten bereits für den Mandanten die berechtigten Interessen des landwirtschaftli- chen Betriebs in Bezug auf die Aufstellung des Bebauungsplans „Solarpark In den Deichen“ dargelegt und geltend gemacht. Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 08.01.2026 teilen wir Ihnen folgendes mit: 1.) Anbei übermitteln wir die Flächennachweise, welche vom landwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden. Aus den Flächennachweisen (Anl. 1) ergibt sich, dass der landwirt- schaftliche Betrieb insgesamt ca. 163 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, aufgeteilt in Ackerland und Grünland, umfasst und bewirtschaftet [Anm.: aus Gründen des Daten- und Betriebsschutzes werden die übermittelten Nachweise nicht veröffentlicht]. Der Betrieb existiert bereits seit 1995. Überwiegend wird Ackerland, Getreide, Raps und Mais bewirtschaftet. Verkauft wird Futter an Milchbauern, an den Landhandel und teilweise auch an die Biogasanlage. Zudem besteht noch ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen, Herr […] ist Betriebs- inhaber und beschäftigt drei Mitarbeiter. Die Hofstelle des Betriebes ist Herforst. In diese Halle werden die landwirtschaftlichen Gerätschaften untergestellt, sowie die Werkstatt. Zudem wird dort auch Dünger gela- gert. Darüber hinaus übermitteln wir namens und im Auftrag unseres Mandanten die Stammdaten der Kreisverwaltung (Anl. 2) [Anm.: aus Gründen des Daten- und Be- triebsschutzes werden die übermittelten Nachweise nicht veröffentlicht]. Daraus ergibt sich, dass der landwirtschaftliche Betrieb in Herforst geführt wird. Fer- ner übermitteln wir namens und im Auftrag die Bestätigung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 21.07.2025 (Anl. 3) [Anm.: aus Gründen des Daten- und Betriebsschutzes werden die übermittelten Nachweise nicht veröffentlicht]. Hieraus ergibt sich jedenfalls, dass der landwirtschaftliche Betrieb in Herforst geführt wird. Die Adresse „[…]“, 54[…] ist lediglich die Wohnadresse. Dort hat unser Mandant eine Wohnung angemietet. 2.) Im Weiteren übermitteln wir namens und im Auftrag unserer Mandantschaft die gefor- derte Betriebsbeschreibung vom 19.04.2026 (Anl. 4). 3.) Zudem übermittelt unser Mandant noch den Nachweis der Umsatzzahlen (Anl. 5) [Anm.: aus Gründen des Daten- und Betriebsschutzes werden die übermittelten Nachweise nicht veröffentlicht]. Anlage 4: […] Im Jahr 1995 habe ich meinen landwirtschaftlichen Betrieb (Einzelunternehmen) gegründet mit 1,7 ha Land. Bis zum Bau meiner Betriebsstätte im Jahr 2003 in Her- forst ([…], Flur 1, Nr. 39) habe ich meinen Maschinenpark bei umliegenden Landwir- ten zur Miete untergestellt. Leider verlor ist durch den Bau einer Freiflächen PV Anlage in Herforst 3,5 ha Pacht- land. Mit der eigenen Betriebsstätte ([…], Herforst), kam auch das Wachstum meiner Land- wirtschaft, so konnte ich mir weitere eigene Maschinen anschaffen und musste diese nicht mehr von anderen mieten, was im Wesentlichen dazu beitrug, das ich Aussaat- zeitpunkte und auch Erntezeitpunkte besser einhalten konnte und damit die Qualität des Ernteguts, sowie den Umsatz steigern konnte. In meiner Landwirtschaft werden folgende Früchte angebaut: Raps, Weizen, Mais, Gerste, Hafer, Triticale Beliefert werden regionale landwirtschaftliche Betriebe wie z. B. - Schweinehalter und Milchviehbetriebe - Landhandel mit Brotweizen - In sehr geringen Umfang einen Biogasanlage - Grünland wird genutzt um Heu zum Verkauf anzubieten für regionale Landwirte und/oder Pferdehalter. Aufgrund des stetigen Wachstums meiner Landwirtschaft, konnte ich im Jahr 2008 meinen landwirtschaftlichen Betrieb von Nebenerwerb auf Vollerwerb umstellen. Ebenso konnte ich in 2008 meinen Betriebsstandort ([…]) Herforst erweitern. Mit dem in der Landwirtschaft benötigten Fuhrpark werden auch Lohnarbeiten für an- dere Landwirte ausgeführt. Das Lohnunternehmen wurde ebenfalls in 2008 von Nebenerwerb auf Vollerwerb um- gemeldet. Die landwirtschaftlichen Flächen rund um den […] in Speicher konnte ich 2013 zur Er- weiterung meines Betriebes in Herforst dazu pachten. Ebenso ergab sich im Jahr 2016 die Möglichkeit mehrere Flächen in Oberkail zu pachten. Die Umsatzzahlen aus dem Jahr 2024 betragen […] Euro, aus dem Jahr 2023 betra- gen die Umsatzzahlen […] Euro. Einnahmen ohne Umsatzsteuer. Stand heute bewirtschafte ich insgesamt 167 ha, davon 11 ha Eigentum und 156 h Pachtland. Aktuell habe ich drei Mitarbeiter beschäftigt. Meine Landwirtschaft befindet sich seit Gründung im Wachstum und dies ist auch mein weiteres Ziel. Außerdem ist geplant ein Betriebsleiterhaus auf meiner Hofstelle zu erreichten. Anlagen: - Kopie der Gewerbeummeldung - Flächennachweis - Nachweis der Umsatzzahlen aus der Landwirtschaft 2023+2024 [Anm.: aus Gründen des Daten- und Betriebsschutzes werden die übermittelten Nachweise nicht veröffentlicht] Schreiben der Rechtsanwälte Dr. Francois & Kollegen, Bitburg vom 01.04.2026: […] in der oben genannten Angelegenheit nehmen wir Bezug auf die bisherige Kor- Die Eingangsbestätigung erfolgte Verwaltungsseitig respondenz und bitten höflichst um entsprechende Beachtung, sowie Eingangsbestä- mit E-Mail vom 02.04.2026. tigung der hier dargestellten Ausführungen: Das Verwaltungsgericht Neustadt (Urteil, Az. 4 K 660/24.NW) hat PV-Anlagen auf Das benannte Urteil befasst sich mit der Klage eines Ackerflächen in Rheinland-Pfalz erheblich eingeschränkt. Vorhabenträgers über die Erteilung einer raumord- nerischen Zielabweichung zur Errichtung einer PV- Das Gericht hat entschieden, dass die Errichtung von großflächigen Photovoltaikanla- FFA in einem rechtskräftigen Vorranggebiet für die gen auf hochwertigen Ackerflächen nicht mit den Zielen der Raumordnung vereinbar Landwirtschaft. Es wird darauf hingewiesen, dass ist. In dem dort entschiedenen Fall waren 35 Bodenpunkte vorhanden. 35 Boden- bei der vorliegenden Planung keine Überplanung punkte sind auch im streitgegenständlichen Fall vorhanden. rechtskräftiger Vorranggebiete für die Landwirt- schaft erfolgt. Auch werden keine im Hinblick auf den ROP Entwurf 2024 in Aufstellung befindlichen Vorranggebiete überplant. Mit Blick auf die genann- ten Bodenpunkte ist neben der landesweiten Er- tragsmesszahl von 35 auch immer die lokaltypische Ertragsmesszahl zu berücksichtigen. Dies wurde sowohl in der hier vorliegenden Planung berück- sichtigt, also auch bereits auf Ebene der vorberei- tenden Bauleitplanung und dem dort zugrundelie- genden Steuerungskonzept für PV-FFA. Das Gericht hat festgestellt, dass der geplante Solarpark den Zielen der Raumord- Das Urteil trifft konkretisierende Aussagen zum Wil- nung entgegensteht. Kern der Argumentation ist der im Landesentwicklungspro- len des Landes als Plangeber des Landesentwick- gramm von Rheinland-Pfalz verankerte Schutz landwirtschaftlicher Nutzflächen. lungsprogramms (LEP) mit Blick auf den erforderli- Hochwertige Ackerflächen sollen primär der landwirtschaftlichen Produktion dienen. chen Ausbau der Freiflächen-PV in Verbindung mit Eine Umwidmung für die Errichtung von PV-Anlagen würde diese Flächen dauerhaft einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden. ihrer eigentlichen Bestimmung entziehen und ist daher mit den übergeordneten Pla- So heißt es auf Seite 22 des Urteils: „Der Konflikt nungsziele nicht vereinbar. Der Schutz der Landwirtschaft und die Sicherung der Nah- zwischen dem Interesse an dem schnellen Ausbau rungsmittelproduktion hat hier Priorität. erneuerbarer Energien einerseits und der Flächen- sicherung andererseits wird dergestalt aufgelöst, dass vorrangig landwirtschaftlich benachteiligte Flä- chen zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaik genutzt und ertragsstarke Ackerflächen überhaupt nicht oder nur in klar begrenztem Umfang herange- zogen werden“. Mit Verweis auf den Leitfaden zur Planung und Bewertung von Freiflächen-PV- Analgen aus raumordnerischer Sicht aus Januar 2024 sollen nur im Ausnahmefall landwirtschaftliche Flächen einer Kommune im Umfang von mehr als 2 % in Anspruch genommen werden, wenn gleichzei- tig keine Vorranggebiete Landwirtschaft überplant werden. Auch wird darauf hingewiesen, dass es sich beim Grundsatz G 166 des LEP IV um Leitlinien für nachfolgende Abwägungs- und Ermessungsent- scheidungen handelt, die mit dem genannten Leit- faden konkretisiert wurden. Die hier vorliegende Planung erfüllt die im Leitfaden genannten und mit vorliegendem Urteil konkretisierten Anforderungen hinsichtlich eines Interessenausgleichs zum schnel- len Ausbau der Erneuerbaren Energien einerseits sowie der Sicherung landwirtschaftlicher Flächen andererseits. Dies umfasst im Wesentlichen auch die Umsetzung der Planung auf tendenziell ertrags- schwächeren landwirtschaftlichen Acker- und Grün- landflächen sowohl in Bezug auf die landesweit durchschnittliche EMZ von 35 sowie die lokaltypi- sche EMZ der Ortsgemeinde Herforst von 36. Die EMZ des Plangebiets liegen im Mittel bei 34. Grundsätzlich sollen PV-Anlagen auf Brachen oder Arealen entlang von Autobahnen Das Urteil bezieht sich auf mit Blick auf das Landes- und Bahnstrecken umgesetzt werden. entwicklungsprogramm auf die Vorgaben des Lan- des als Plangeber, die Ansiedlung von PV-FFA in der Regel nur auf landwirtschaftlich benachteiligte Flächen und entlang von linienförmigen Infrastruk- turtrassen vorzusehen. Dieser gewichtige Punkt ist im konkreten Fall zu beachten. Der hier streitgegenständ- Wie dargelegt, wurden die im Urteil benannten liche Standort ist jedenfalls nicht rechtens. Punkte im Rahmen der Planung entsprechend be- rücksichtigt. Schreiben der Rechtsanwälte Dr. Francois & Kollegen, Bitburg vom 04.05.2026: […] in der oben genannten Angelegenheit vertreten wir bekanntermaßen Herrn […]. Erstaunlicherweise sind die Stellungnahmen der Unterzeichner vom 04.11.2024 und Die Stellungnahme vom 04.11.2024 wurde sehr 28.01.2026 nicht aufgeführt worden. wohl in der Tabelle aus der frühzeitigen Unterrich- tung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB aufgeführt unter Eingabe Nr. 67, Eingabe aus der Öffentlichkeit (7), direkt nach der Stellung- nahme des vertretenen Mandanten. Die Tabelle war der entsprechenden Beschlussvorlage zur Fassung des Offenlagebeschlusses als Anlage beigefügt. Die Stellungnahme vom 28.01.2026 erfolgte zum ei- nen erst nach Durchführung der frühzeitigen Unter- richtung und Erörterung. Sie wird zum anderen, zu- sammen mit allen anderen Schreiben und Angaben, im Zuge der Abwägungen nach Durchführung der Offenlage durch den Ortsgemeinderat entspre- chend gewichtet und beurteilt. Zudem ist auch keine Antwort zu den Ausführungen vom 01.04.2026 erfolgt, welches Das genannte Schreiben wird, zusammen mit allen Bezug nimmt auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Neustadt, Az. 4 K 660/24.NW. anderen Schreiben und Angaben, im Zuge der Ab- wägungen nach Durchführung der Offenlage durch den Ortsgemeinderat entsprechend gewichtet und beurteilt. Hierzu erbitten wir um Stellungnahme bis spätestens zum 22.05.2026. Mit verwaltungsseitigem Schreiben vom 21.05.2026 erging folgende Rückmeldung diesbezüglich: bezugnehmend auf Ihr o. a. Schreiben möchten wir wie folgt Stellung nehmen: - Ihre Stellungnahme vom 04.11.2024 wurde sehr wohl in der Tabelle aus der frühzeitigen Unter- richtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB aufgeführt (unter Eingabe Nr. 67, Eingabe aus der Öffentlichkeit (7)), direkt im An- schluss an die Stellungnahme des von Ihnen vertretenen Mandanten. Die Tabelle war der ent- sprechenden Beschlussvorlage (Nr. 2026/0052) zur Fassung des Offenlagebeschlusses am 05.03.2026 als Anlage beigefügt. Beide Dokumente sind auch auf unserer Homepage unter dem Ihnen bereits in unserem Schreiben vom 24.04.2026 mitgeteilten Link (https://www.vg- speicher.de/buergerservice/bauleitpla- nung/bplaene-im-laufenden-verfahren/) erreich- bar bzw. im Rathaus öffentlich ausgelegt. - Ihre Stellungnahme vom 28.01.2026 erfolgte erst nach Durchführung der frühzeitigen Unter- richtung und Erörterung. Sie war daher dieser Tabelle auch noch nicht beigefügt. Wir können Ihnen jedoch versichern, dass dieses Schreiben, zusammen mit allen anderen zu diesem Verfahren eingegangenen Schreiben (auch dem vom 01.04.2026 und 04.05.2026) und Angaben, im Zuge der Abwägungen, also nach Durchführung der Offenlage durch den Ortsgemeinderat Herforst ent- sprechend gewichtet und beurteilt wird. Sollten Sie Fragen haben oder einzelne Unterlagen auf unserer Homepage nicht abrufbar sein, geben Sie uns bitte entsprechend Bescheid. […] Darüber hinaus verweisen wir namens und im Auftrag unseres Mandanten auf die Landesverordnung über Gebote für Solaranlagen auf Ackerland- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten. Auch hierzu erbitten wir eine verbindliche Stellungnahme bis zum 22.05.2026, ob die Mit oben aufgeführten Schreiben vom 21.05.2026 darin enthaltenen Gebote eingehalten werden oder nicht. erging entsprechend Rückmeldung. Aus den zuvor genannten Vollzugshinweisen ergibt sich das Gebot, dass der Bau von Es wird darauf hingewiesen, dass es sich um Voll- PV-Freiflächenanlagen auf Acker- und Grünlandflächen gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 zugshinweise handelt, die keine verbindlichen pla- Buchstaben C, H und IEEG 2021 im Radius von 400 m um die Betriebsstätten tierhal- nungsrechtlichen oder fachgesetzlichen Vorgaben tender Betriebe und dem Radius von 200 m um die Betriebsstätten nicht tierhaltender umfassen. Betriebe nicht gestattet werden, sofern die Betriebsinhaber dem Bau der PV- Freiflächenanlagen nicht zustimmen. Dieses Gebot dient der wirtschaftlichen Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe. Zudem sollen PV-Freiflächenanlagen nur auf landesweit vergleichbaren ertrags- Es ist nicht korrekt, dass der flächengewichtete Mit- schwächeren Standorten erfolgen. Als Kenngröße ist hierzu die Ertragsmesszahl telwert der Ertragsmesszahl im Plangebiet deutlich (EMZ) heranzuziehen. Die landesweite durchschnittliche EMZ liegt bei ca. 35. Im kon- über 35 liegt. Wie dem Kapitel 5.2 der Begründung kreten Fall liegt die EMZ deutlich über 35. zu entnehmen ist, weist das Plangebiet eine durch- schnittliche EMZ von 34 auf. Diese liegt - wenn auch nur geringfügig – sowohl unterhalb der landesweit durchschnittlichen EMZ, als auch unterhalb der durchschnittlichen EMZ der Ortsgemeinde Herforst. Somit ist tendenziell eher von vergleichbar ertrags- schwächeren Standorten auszugehen. Um Stellungnahme zu den zuvor genannten Punkten wird innerhalb der genannten Mit oben aufgeführten Schreiben vom 21.05.2026 Frist höflichst gebeten. erging entsprechend Rückmeldung. Schreiben der Rechtsanwälte Dr. Francois & Kollegen, Bitburg vom 08.06.2026: […] in der oben genannten Angelegenheit übermitteln wir namens und im Auftrag un- Die Eingangsbestätigung zum genannten Schrei- seres Mandanten, Herrn […], die Stellungnahme vom 05.06.2026 und bitten insoweit ben erfolgte mit E-Mail vom 09.06.2026. höflichst um kurzfristige Eingangsbestätigung. Anlage: Schreiben des Herrn […] vom 05.06.2026 […] wie im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Speicher (Ausgabe 17/2026, Seite 11) Zur Kenntnisnahme. bekannt gemacht wurde, hat der Ortsgemeinderat Herforst die Aufstellung eines Be- bauungsplans zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage beschlossen. Von der Möglichkeit der Öffentlichkeitsbeteiligung mache ich hiermit Gebrauch und nehme zum geplanten Vorhaben aus agrarstruktureller, betrieblicher und örtlicher Eine Berücksichtigung der Einwendungen und Hin- Sicht Stellung. Ich bitte ausdrücklich darum, die nachfolgenden Einwendungen und weise erfolgt im Zuge der hier vorliegenden förmli- Hinweise im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. chen Abwägungen zur Offenlage gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB. Ich bewirtschafte als Vollerwerbslandwirt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Be- Zur Kenntnisnahme. triebssitz im Außenbereich der Ortsgemeinde Herforst. Der Standort wurde bewusst außerhalb der Ortslage errichtet, um die langfristige Entwicklung des Betriebes si- cherzustellen und notwendige Erweiterungsmöglichkeiten offen zu halten. In diesem Zusammenhang habe ich am 23.02.2026 eine Bauvoranfrage für die Er- Der Ortsgemeinderat Herforst sah sich aufgrund richtung eines Betriebsleiterwohnsitzes gestellt, über die bislang noch nicht entschie- fehlender Unterlagen / Angaben zum Bauvorhaben den wurde. in seiner Sitzung am 12.05.2026 außerstande, eine Entscheidung zu treffen. Die Angelegenheit wurde vertagt mit der Bitte, die benötigten Unterlagen und Angaben (u. a. Stellung- nahme UNB, welche noch nicht vorlagen) einzuho- len und dann erneut dem Ortsgemeinderat vorzule- gen. Zwischenzeitlich liegt jedoch ein ablehnender Bau- vorbescheid vom 20.07.2026 der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm vor. Aufgrund des Daten- und Betriebsschutzes wird in diesem Rah- men öffentlich nicht näher auf die ablehnenden Gründe im Einzelnen eingegangen. Insgesamt kann jedoch zusammengefasst werden, dass die Privile- gierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht als erfüllt angesehen wurden. Auch eine Zu- lassung als sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB schied lt. Genehmigungs- behörde aus, da Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt werden. 1. Bedeutung der betroffenen Flächen In Herforst bestehen derzeit noch vier ortsansässige Landwirtschaftsbetriebe, darun- Zur Kenntnisnahme. ter zwei Betriebe mit jungen Betriebsleitern und entsprechender Zukunftsperspektive. Die für die Errichtung der geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlage vorgesehenen Zur Kenntnisnahme. Flächen sind vollständig landwirtschaftlich nutzbar und weisen keine wesentlichen Be- Es wird darauf hingewiesen, dass der Einwender wirtschaftungshindernisse auf. Im Plangebiet besitze ich selbst etwa 2,5 ha Eigen- selbst kein Eigentum innerhalb des Geltungsberei- tumsfläche. ches besitzt und somit keine Eigentumsflächen durch die Planung in Anspruch genommen wer- den. Durch die Planung gehen dem Einwender 0,5 ha Pachtfläche innerhalb des Geltungsbereiches sowie weitere 0,5 ha durch die geplante externe Kompensationsfläche auf dem Flurstück 33 der Flur 1 Gemarkung Herforst verloren. Nach Angaben der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz liegen die Ackerzahlen Das Plangebiet weist eine durchschnittliche Ertrags- der betroffenen Flächen zwischen 35 und 40 Bodenpunkten. Es handelt sich um leis- zahl von 34 auf, 1,4 % der Fläche haben eine Er- tungsfähige und für die ortsansässigen Betriebe wichtige Produktionsflächen. Auf- tragszahl > 40. Die durchschnittliche Ertragszahl grund ihrer Lage, Größe und Bewirtschaftbarkeit haben diese Flächen eine hohe Be- der Gemeinde Herforst beträgt 36.Somit entspricht deutung für die regionale Landwirtschaft. die Planfläche dem bestehenden Steuerungsrah- men der VG Speicher hinsichtlich der Umsetzung von PV-FFA innerhalb der Verbandsgemeinde Speicher. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan wird sie als Sonderbaufläche für Photovoltaik dar- gestellt und somit entsprechend aus dem FNP ent- wickelt. Grundsätzlich wird von Seiten des Planungsträgers die bestehende Konfliktlage zwi- schen dem Ausbau von PV-FFA und agrarstruktu- rellen Belangen gesehen und im Rahmen der Ab- wägung entsprechend berücksichtigt und gewichtet. Dies umfasst auch die Lage, Größe und Bewirt- schaftbarkeit des Plangebietes. Mit Blick auf die Be- wertung einzelbetrieblicher Betroffenheiten (keine Existenzgefährdungen durch die Planung) sowie die Begrenzung des Ausbaus von PV-FFA innerhalb der VG Speicher unter Beachtung relevanter agrar- struktureller Ausschlusskriterien wird dem Ausbau der Freiflächen-PV unter Beachtung des überragen- den öffentlichen Interesses Vorrang gegeben. 2. Wiederspruch zu planerischen und fachlichen Vorgaben Nach dem Steuerungsrahmen der Verbandsgemeinde Speicher sollen ausschließlich Zur Kenntnisnahme. minderwertige oder vorbelastete Flächen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen heran- Das Plangebiet entspricht den Kriterien des PV- gezogen werden. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Steuerungsrahmens der VG-Speicher, auch im Hinblick auf den Ausschluss ertragsstarker Flä- chen für die Umsetzung einer PV-FFA. Das Plan- gebiet weist eine durchschnittliche Ertragszahl von 34 auf, 1,4 % der Fläche haben eine Ertragszahl > 40. Die durchschnittliche Ertragszahl der Ge- meinde Herforst beträgt 36. Somit sind die Anfor- derungen des VG-weiten Steuerungskonzeptes so- wie des Grundsatzes G166 des LEP IV entspre- chend berücksichtigt. Zudem sieht der Steuerungsrahmen vor, dass die Ortsgemeinden eigenständige Re- Im PV-Steuerungsrahmen der VG wurde sich gegen gelungen zu Abständen gegenüber landwirtschaftlichen Betrieben festlegen. Entspre- die Festlegung eines Mindestabstands zu landwirt- chende Regelungen sind bislang nicht ersichtlich. schaftlichen Betrieben entschieden. Die Einzelfall- prüfung obliegt der Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung. Mit der Aufstellung des Bebauungs- planes beschließt die Gemeinde die Planung im Umfeld des landwirtschaftlichen Betriebs im Außen- bereich zugunsten der Erzeugung regenerativer Energie. Die Betriebsstätte sowie die Eigentumsflä- che des Einwenders bleiben im Rahmen der Pla- nung unberührt und stehen dem Einwender weiter- hin uneingeschränkt zur Verfügung. Der RROP Ent- wurf 2024 sieht innerhalb des Geltungsbereiches keine Vorranggebiete für die Landwirtschaft vor. Meine Hofstelle befindet sich in einer Entfernung von weniger als 400 Metern zum ge- Zur Kenntnisnahme. planten Vorhaben. Nach den derzeit vorliegenden Planunterlagen reicht die vorgese- hene Nutzung teilweise bis unmittelbar an den Bereich meines Betriebssitzes heran. Das steht im Widerspruch zu mehreren fachlichen und rechtlichen Grundlagen: - Vollzugshinweise zur Landesverordnung vom 05.11.2018 (EEG 2017): Ausschluss Es wird auf die aktualisierten Vollzugshinweise zur von Anlagen im Radius von 400 m bzw. 200 m ohne Zustimmung Landesverordnung über Gebote für Solaranlagen auf Acker- und Grünlandstandorten in benachteilig- ten Gebieten vom 21.02.2022 hingewiesen. In ge- nannten Hinweisen wird darauf verwiesen, dass in RLP im Vergleich zu anderen Bundesländern auf- grund der Landesstruktur und der bestehenden ländlichen Prägung vergleichsweise wenige vorbe- lastete (versiegelte) Standorte zur Verfügung ste- hen. Aus diesem Grund wird es als sinnvoll erach- tet, größere PV-FFA auch auf landwirtschaftlichen Flächen in benachteiligten Gebieten zu errichten. Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass die wirtschaftliche Entwicklung landwirtschaftlicher Be- triebe angemessen zu berücksichtigen ist. Gleich- zeitig erfolgt die Empfehlung, dass PV-FFA aus Gründen möglicher Betriebsentwicklungen im Um- kreis von 200m um Betriebsstätten nicht tierhalten- der Betriebe nur mit Zustimmung des Betriebsinha- bers erfolgen sollte. Bei der benannten Hofstelle handelt es sich nicht um einen tierhaltenden Be- trieb. Die geplante PV-FFA soll in unmittelbarer Nähe zur Hofstelle errichtet werden. Die Betriebs- stätte sowie die Eigentumsfläche des Einwenders bleiben im Rahmen der Planung unberührt und ste- hen dem Einwender weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung. Eine Erweiterung der Hofstelle wird so- mit auch nach Umsetzung der PV-FFA als gegeben angesehen. - Leitfaden der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (22.04.2022): Empfehlung Der zitierte Link ist ungültig bzw. scheint fehlerhaft. eines Mindestabstandes von 400 m (https://www.lwkrlp.de/fileadmin/lwk- Der entsprechende Leitfaden ist erreichbar unter: rlp.de/Weinbau/Presse/Endfassung_Leitfaden_FreiflaechenPhotovoltaik-Anla- https://www.lwk-rlp.de/fileadmin/lwk/Im- gen_29.04.2022.pdf#page8). port_News/Bilder/lwk-rlp.de/Weinbau/Presse/End- fassung_Leitfaden_Freiflaechen-Photovoltaik-Anla- gen__29.04.2022.pdf Wie auch mit Schreiben der Kreisverwaltung vom 09.06.2026 benannt, handelt es sich bei dem zitier- ten Leitfaden nicht um eine rechtsverbindliche Norm. Gleichwohl wird benannt, dass die dort auf- geführten agrarstrukturellen Aspekte – insbeson- dere betriebliche Betroffenheiten, Flächenkonkur- renzen, Auswirkungen auf die Agrarstruktur sowie Existenzgefährdungen – weiterhin fachlich rele- vante und im Rahmen der Bauleitplanung abwä- gungserhebliche Belange darstellen. In diesem Zu- sammenhang wird auf die Abwägungsvorschlag zu vorangegangenem Spiegelstrich verwiesen. - Grundsatz G166c des LEP IV: angemessene Berücksichtigung agrarstruktureller Der Grundsatz G166c der 4. Teilfortschreibung Belange (2023) des LEP IV besagt: „Durch ein regionales und landesweites Monitoring soll die Überplanung und Nutzung von Ackerflächen für den Bau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen beobachtet wer- den.“ Hingegen verweist der Grundsatz G166 da- rauf, dass PV-FFA flächenschonend, insbesondere auf zivilen und militärischen Konversionsflächen, entlang von linienförmigen Infrastrukturtrassen so- wie auf ertragsschwachen, artenarmen und vorbe- lasteten Acker- und Grünlandflächen errichte wer- den sollen. Als Kenngröße für vergleichsweise er- tragsschwächere landwirtschaftliche Flächen soll die regionaltypische Ertragsmesszahl herangezo- gen werden. Diese Vorgehensweise wurde inner- halb des Konzeptes der VG Speicher zur Steue- rung von PV-FFA entsprechend berücksichtigt und bildet die Grundlage der am Planungsstandort be- stehenden Flächendarstellung in der rechtskräfti- gen 7. Teilfortschreibung des FNP der VG Spei- cher. - Teilfortschreibung Flächennutzungsplan VG Speicher: Sicherung landwirtschaftli- Der zitierte Link ist ungültig bzw. veraltet. Er führte cher Entwicklungsmöglichkeiten (https://vg- im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung und Erör- speicher.de/buergerservice/bauleitplanung/flaechennutzungsplan/fnp-vg-speicher- terung zur 7. Teilfortschreibung des Flächennut- begruendung-vorentwurf.pdf?cid=70v) zungsplans der Verbandsgemeinde Speicher zum Thema: Sonderbauflächen für Photovoltaik zum Vorentwurf der Begründung. Mit Stand Februar 2025 erfolgte die Bekanntma- chung der Genehmigung der genannten Teilfort- schreibung, womit die Rechtskraft erlangt wurde. Wie dargestellt, wird die hier benannte Planfläche in der 7. Teilfortschreibung des FNP der VG Speicher als Sonderbaufläche für Photovoltaik dargestellt und steht somit nicht im Widerspruch zu diesem. 3. Rechtsprechung Zusätzlich verweise ich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Wein- Das benannte Urteil befasst sich mit der Klage eines straße vom Oktober 2025 (Az. 4 K 660/24.NW). Das Gericht stellt fest, dass die Er- Vorhabenträgers über die Erteilung einer raumord- richtung großflächiger Photovoltaikanlagen auf Ackerflächen mit vergleichbarer Bo- nerischen Zielabweichung zur Errichtung einer PV- denqualität den Zielen der Raumordnung widersprechen kann. Hervorgehoben wurde FFA in einem rechtskräftigen Vorranggebiet für die insbesondere der Schutz landwirtschaftlicher Nutzflächen und die Sicherung der Nah- Landwirtschaft. Es wird darauf hingewiesen, dass rungsmittelproduktion. bei der vorliegenden Planung keine Überplanung rechtskräftiger Vorranggebiete für die Landwirt- schaft erfolgt. Auch werden keine im Hinblick auf den ROP Entwurf 2024 in Aufstellung befindlichen Vorranggebiete überplant. Das Urteil trifft darüber hinaus konkretisierende Aussagen zum Willen des Landes als Plangeber des Landesentwicklungspro- gramms (LEP) mit Blick auf den erforderlichen Aus- bau der Freiflächen-PV in Verbindung mit einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden. So heißt es auf Seite 22 des Urteils: „Der Konflikt zwischen dem Interesse an dem schnellen Ausbau erneuer- barer Energien einerseits und der Flächensicherung andererseits wird dergestalt aufgelöst, dass vorran- gig landwirtschaftlich benachteiligte Flächen zur Er- richtung von Freiflächen-Photovoltaik genutzt und ertragsstarke Ackerflächen überhaupt nicht oder nur in klar begrenztem Umfang herangezogen werden“. Mit Verweis auf den Leitfaden zur Planung und Be- wertung von Freiflächen-PV-Anlagen aus raumord- nerischer Sicht aus Januar 2024 sollen nur im Aus- nahmefall landwirtschaftliche Flächen einer Kom- mune im Umfang von mehr als 2 % in Anspruch ge- nommen werden, wenn gleichzeitig keine Vorrang- gebiete Landwirtschaft überplant werden. Auch wird darauf hingewiesen, dass es sich beim Grundsatz G 166 des LEP IV um Leitlinien für nachfolgende Abwägungs- und Ermessungsentscheidungen han- delt, die mit dem genannten Leitfaden konkretisiert wurden. Die hier vorliegende Planung erfüllt die im Leitfaden genannten und mit vorliegendem Urteil konkretisierten Anforderungen hinsichtlich eines In- teressenausgleichs zum schnellen Ausbau der Er- neuerbaren Energien einerseits sowie der Siche- rung landwirtschaftlicher Flächen andererseits. Dies umfasst im Wesentlichen auch die Umsetzung der Planung auf tendenziell ertragsschwächeren land- wirtschaftlichen Acker- und Grünlandflächen sowohl in Bezug auf die landesweit durchschnittliche EMZ von 35 sowie die lokaltypische EMZ der Ortsge- meinde Herforst von 36. 4. Konkrete Auswirkungen auf meinen Betrieb Ich sehe die Gefahr, dass durch die vorliegende Planung die langfristige Entwicklung Nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen wird meines Betriebes erheblich eingeschränkt wird. Dies betrifft insbesondere: nicht von einer Existenzgefährdung des Betriebes durch den Verlust 0,5 ha Pachtfläche innerhalb des - zukünftige bauliche Erweiterungen Geltungsbereiches sowie von weiteren 0,5 ha inner- - die Entwicklung des Betriebssitzes halb der externen Kompensationsfläche ausgegan- - die langfristige Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage gen. Eine Existenzgefährdung oder erhebliche strukturelle Beeinträchtigung des Betriebes ist nicht ersichtlich. Gem. Urteil des VGH München vom 15.04.2016 – 8A 15.40003 kann bei einem landwirt- schaftlichen Vollerwerbsbetrieb bei einem Flächen- verlust von weniger als 5 % der Eigentums- oder langfristig gesicherten Pachtflächen regelmäßig nicht von einer vorhabensbedingten Existenzgefäh- rung ausgegangen werden. Ein Verlust von mehr als 5 % der Bewirtschaftungsfläche liegt nicht vor. Somit ist nicht von einer vorhabensbedingten Exis- tenzgefährdung auszugehen. Wie weiter oben dargelegt, bestehen aus Sicht des Planungsträgers auf der Eigentumsfläche des Ein- wenders entsprechende Erweiterungsmöglichkei- ten, so dass nicht von einem Hemmnis für etwaige Betriebserweiterung durch die Planung auszugehen ist. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass mein gepachteter Standort „Schalfelderhof“ Zur Kenntnisnahme. aufgrund seiner Lage im Wasserschutzgebiet nur eingeschränkt entwicklungsfähig ist. Dadurch gewinnt die Entwicklungsmöglichkeit meines Betriebssitzes in Herforst zu- sätzliche Bedeutung. 5. Regionale Flächenverknappung Die Landwirtschaft in der Region hat bereits erhebliche Flächenverluste hinnehmen Es ist korrekt, dass sich die Landwirtschaft bereits müssen, unter anderem durch: in der Vergangenheit sowie auch aktuell mit erheb- lichen Flächenverlusten konfrontiert sieht. Die Orts- - Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Flughafen Spangdahlem gemeinde Herforst erkennt dies entsprechend an - bestehende und geplante Photovoltaikanlagen und begrüßt ausdrücklich die Begrenzung der VG - Flächen entlang der A60 Speicher zum Ausbau der Freiflächen-PV auf max. - Gewerbe- und Infrastrukturprojekte ca. 60 ha innerhalb des VG Gebietes. Weitere bau- leitplanerische Ambitionen zum weiteren Ausbau Die fortschreitende Verknappung landwirtschaftlicher Nutzflächen führt zu einer zu- der Freiflächen-PV über die hier hinausgehende nehmenden Belastung der Agrarstruktur. Planung bestehen von Seiten der Ortsgemeinde nicht. 6. Technische Risiken (Drainage und Bodenfunktion) Die betroffenen Flächen sind durch funktionierende Drainagesysteme erschlossen, Im Zuge der Bauausführung ist die genaue Lage die eine landwirtschaftliche Nutzung wesentlich verbessern. Eingriffe in diese Sys- der unterirdischen Drainageleitung zu ermitteln und teme können zu dauerhaften Funktionsstörungen führen und sowohl die betroffenen entsprechend zu berücksichtigen, um die Funkti- als auch angrenzende Flächen beeinträchtigen. onsfähigkeit dauerhaft zu erhalten. Hierzu wird ein gestuftes, technisch geeignetes Verfahren einge- setzt (Absuchen von Vorflutern und Gräben, Drai- nagesondierung Einsatz Endoskop, Spülung in Verbindung mit Tracer-Ortung). Im Bereich der Drainagen dürfen somit keine Rammungen der Modulständer erfolgen. Nach meiner Kenntnis wurden im Zuge der Voruntersuchungen Probebohrungen durchgeführt, ohne die vorhandenen Drainagesysteme zu berücksichtigen. Es ist da- her nicht auszuschließen, dass bereits Schäden an Drainageleitungen entstanden sind, die sich erst zeitverzögert bemerkbar machen. Eine fachgerechte Bestandsaufnahme sowie Sicherung der Entwässerungssysteme ist daher erforderlich. 7. Infrastruktur und Nutzungskonflikte Die vorhandenen Wirtschaftswege wurden im Rahmen der Flurbereinigung auf Kos- Die Wege werden v.a. während der Bauphase ge- ten der Grundstückseigentümer hergestellt und dienen der landwirtschaftlichen Nut- nutzt. Während des späteren Betriebs beschränkt zung. Sie müssen dauerhaft uneingeschränkt nutzbar bleiben. sich der Verkehr auf eine gelegentliche Kontrolle der Anlagen. Dies übersteigt nicht die jetzige Nut- Einschränkungen sind insbesondere durch Bauphase, zusätzliche Nutzung sowie Ein- zung durch entsprechende landw. Maschinen. In- zäunung zu erwarten. nerhalb des städtebaulichen Vertrages zwischen der Ortsgemeinde und dem Vorhabenträger wird festgehalten, dass die Ortsgemeinde nicht für Schäden im Zuge des Baus der Anlage haftet. Dies betrifft auch die Wirtschaftswege. Vor Bau der PV-Freiflächenanlage findet eine Zustandsbewer- tung der Wirtschaftswege statt. Sollte es während der Bauphase zu weitergehenden Schäden an den Wirtschaftswegen kommen, sind diese durch den Vorhabenträger auszugleichen bzw. der vorherige Zustand wiederherzustellen. 8. Auswirkungen auf Jagd und Flächenstruktur Die geplante Einzäunung führt zu Veränderungen der Wildbewegungen, zur Verringe- Im Zuge der Planung wird die Ortsgemeinde für rung bejagbarer Flächen und zu möglichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Jagdge- den Wegfall der Flächen und der damit verbunde- nossenschaften. nen verringerten Jagdpacht entschädigt. Dies um- fasst neben reduzierter Pachteinnahmen auch et- waige Wildschäden. 9. Alternative Flächenpotentiale Der Steuerungsrahmen der Verbandsgemeinde sieht vor, zunächst Dachflächen und Klarstellung: Im Steuerungsrahmen der VG Spei- versiegelte Flächen zu nutzen. Dieses Potential ist nach wie vor nicht ausgeschöpft. cher steht nicht, dass das Potenzial an Dachflä- chen von öffentlichen Gebäuden vor der Überpla- nung von Freiflächen auszuschöpfen ist. Es steht in Kap. 5 lediglich, dass dieses Potenzial ebenfalls berücksichtigt werden sollten. 10. Kumulation von Anlagen Zur Kenntnisnahme. Im Rahmen des Steuerungskonzeptes wird die Vor- gabe gemacht, dass zwischen neuen Anlagen min- destens ein Abstand von 1 km einzuhalten ist. Be- standsanlage sind hiervon ausgenommen. Eine weitere Konzentration zusätzlicher Anlagen im nä- heren Umfeld wird damit aber verhindert. In unmittelbarer Nähe besteht bereits eine Freiflächen-Photovoltaikanlage. Es ist zu Im Rahmen der Planung wurden für alle relevanten prüfen, ob eine unverhältnismäßige Konzentration entsteht. Belange (agrarstrukturelle Belange, natur- und ar- tenschutzrechtliche Belange u.ä.) die kumulativen Wirkungen durch die Planung entsprechend berück- sichtigt sowie bewertet. Fazit: Zusammenfassend bestehen erhebliche Bedenken gegen die Planung, insbesondere Die Einwendungen und Hinweise wurden im Rah- aufgrund: men der Abwägung entsprechend berücksichtigt. - der Inanspruchnahme hochwertiger landwirtschaftlicher Nutzflächen - der Unterschreitung fachlich empfohlener Abstände - des Widerspruchs zu planerischen Vorgaben - der erheblichen betrieblichen Auswirkungen - sowie der kumulativen Flächenverluste in der Region Ich bitte um umfassende Berücksichtigung meiner Stellungnahme im weiteren Verfah- ren. Beschlussvorschlag: Der Ortsgemeinderat beschließt trotz der Einwände die Planung fortzuführen und die landw. Flächen zugunsten der PV-Freiflächenanlage aufzugeben. Der Ortsgemeinderat erkennt die Abwägung der landw. Belange als ausreichend an. Aus den Einwänden ergeben sich keine Änderungen an der Planung. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: Nr. 56 Eingabe aus der Öffentlichkeit (2) Schreiben vom 27.05.2026 […] im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bitte ich darum, die Auswirkungen der geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den örtlichen Wasserhaushalt und die Niederschlagswasserableitung umfassend zu prüfen und nachvollziehbar darzustel- len. Die geplante Anlage umfasst eine Fläche von ca. 12 ha. Nach meiner Auffassung ge- Es wird auf die Stellungnahme der zuständigen nügt die bisherige Betrachtung von Starkregenereignissen allein nicht, um die Aus- Fachbehörde unter der laufenden Nummer 46 ver- wirkungen auf die umliegenden Grundstücke und Flächen ausreichend zu bewerten. wiesen. Durch die großflächige Überdachung mittels PV-Modulen wird der Niederschlag nicht mehr gleichmäßig auf der Fläche verteilt. Vielmehr erfolgt eine konzentrierte Ablei- Zur Kenntnisnahme. tung entlang der Modulreihen. Dies kann bereits bei gewöhnlichen Niederschlagser- eignissen zu veränderten Abflusswerten, einer erhöhten Oberflächenabflussmenge, Bodenerosion sowie einer Belastung tieferliegender Flächen führen. Ich bitte daher insbesondere um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Wurde ein hydrologisches Gutachten erstellt, das die Auswirkungen der Anlage Ein gesondertes hydrologisches Gutachten zur Un- auf die Niederschlagsverteilung und den Oberflächenabfluss untersucht? tersuchung der Auswirkungen der Solaranlage auf die Niederschlagswasserverteilung und den Ober- flächenabfluss wurde nicht erstellt. Im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan (siehe Um- weltbericht) werden die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Wasser (Oberflächenwasser und Grundwasser) beschrieben und bewertet. Im Um- weltbericht wird beschrieben, wie Regen, welcher auf die einzelnen Module trifft, an diesen abtropft und sich breitflächig unter den Modulen verteilen und versickern kann. Die Erstellung eines hydrolo- gischen Gutachtens wurde auch von Seiten der zu- ständigen Fachbehörde als nicht erforderlich ange- sehen. 2. Wie werden die künftig entstehenden Abflussmengen bei normalen Niederschlä- Der künftige Abfluss i.S.v. Oberflächenabfluss als gen und nicht bei Starkregen bewertet? Teil des Regens, der nicht in den Boden versickert, sondern ungebunden über die Erdoberfläche ab- fließt, wird durch die geplante Anlage nicht verän- dert. Zwischen den einzelnen Modulen wird ein Spalt be- lassen, durch den das auf die Module treffende Nie- derschlagswasser abtropfen kann und auf den Bo- den gelangt. Der natürliche Bodenaufbau wird durch das Vorhaben nicht verändert, daher kann das Niederschlagswasser, wie zuvor, versickern, verdunsten, zwischengespeichert werden oder oberflächig abfließen. Eine Zunahme des Oberflächenabflusses durch das geplante Vorhaben ist nicht zu erwarten. Mit der Wiederherstellung der natürlichen Bodenober- fläche und dem Wiederaufkommen des Bewuchses wird hinsichtlich der Oberflächenabflussbildung der Ausgangszustand wieder weitgehend hergestellt. In dem Bereich, der bisher als Ackerland genutzt wurde, verbessert sich die Situation durch die jetzt ganzjährige Bodenbedeckung. 3. Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um eine Konzentration des Niederschlags- Eine Konzentration des Niederschlagswassers an wassers an den Modulunterkanten zu verhindern? den einzelnen Modulkanten wird nicht vermieden. Niederschlagswasser fließt von jedem einzelnen Modul an der Modulunterkante bzw. durch den Spalt zwischen den einzelnen Modulen ab. Durch das Belassen einer Lücke zwischen den einzelnen Modulen wird eine Konzentration des Nieder- schlagswassers an den Unterkanten der Modulti- sche vermieden. So gelangt das Niederschlagwas- ser auch unter die Modultische. 4. Sind Regenrückhaltemulden, Versickerungsmulden, Gräben oder vergleichbare Es sind keine Regenrückhaltemulden, Versicke- Einrichtungen geplant? rungsmulden, Gräben oder sonstige Anlagen zur Niederschlagswasserbewirtschaftung bzw. Abwas- serbeseitigung i.S.v. § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG ge- plant. Das anfallende Niederschlagswasser wird nicht gesammelt abgeleitet, sondern dem natürli- chen Wasserhaushalt überlassen. 5. Wie wird sichergestellt, dass benachbarte Grundstücke, Wirtschaftswege, Gewäs- Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers ser und tieferliegende Flächen nicht zusätzlich belastet werden? darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise ver- ändert werden (§ 37 Abs. 1 S. 2 WHG). Um eine Zunahme des Oberflächenabflusses zu vermeiden, darf der natürliche Wasserhaushalt nicht nachteilig verändert werden. Das wird durch die Anlagenge- staltung sowie die Eingrünung und Pflege des Anlagengeländes erreicht (siehe die Ausführung zu Punkt 2-4). Um eine Konzentration des Oberflächenabflusses zu vermeiden, darf die natürliche Geländeoberflä- che des Plangebietes nicht verändert werden. Eine Anpassung des Geländes ist im Zuge der Planung nicht vorgesehen. Im Zuge der baulichen Maßnahmen darf es nicht zu einer Verdichtung und damit verbunden zu einer Verringerung der Versickerungsfähigkeit des Bo- dens kommen. Ebenso sind vertiefte Fahrspuren zu vermeiden, die das Oberflächenwasser sammeln und auf benachbarte Grundstücke ableiten. Hierzu ist frühzeitig eine Bodenkundliche Baubegleitung zu beauftragen. 6. Welche Nachweise liegen vor, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bo- Vorab liegen keine standortbezogenen Nachweise dens auch nach Errichtung der Anlage dauerhaft erhalten bleibt? vor, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nach Errichtung der Anlage dauerhaft er- halten bleibt. Untersuchungen bestehender Anla- gen sowie Modellansätze zeigen, dass im Betriebs- zustand eines Solarparks kein erhöhter Oberflä- chenabfluss zu erwarten ist (Müller, D. (2020): Re- genwassermanagement für Photovoltaikfreiflächen- anlagen, Masterarbeit Universität Hannover; Wirthenson & Disse (2026): Solarpark Bundorf: Si- mulation von Oberflächenabfluss und Infiltration mit TELEMAC-2D unter Berücksichtigung von Re-Infilt- ration. Hydrologie und Wasserbewirtschaftung 2026.2). Zur Vermeidung nachteiliger Bodeneinwirkungen während der Bauphase, wie z.B. einer Bodenver- dichtung, ist eine Bodenkundliche Baubegleitung nach DIN 19639 zu beauftragen. Deren Aufgabe ist es den Bodenschutz bei Bauvorhaben zu planen (Bodenschutzkonzept), zu überwachen und zu steuern, sowie Fehler zu vermeiden. Aus meiner Sicht sollte die Genehmigung erst erfolgen, nachdem nachvollziehbar Zur Kenntnisnahme. nachgewiesen wurde, dass die geplante Anlage keine nachteiligen Auswirkungen auf die Niederschlagsableitung und die Entwässerung der umliegenden Flächen verur- sacht. Diese Maßnahmen sind mir sehr wichtig, da ich als betroffener Anlieger einige Par- Zur Kenntnisnahme. zellen am Rattersbach bereits durch die zuletzt entstandene Flächenanlage auf der Gemarkung Beilingen die Erfahrung machen musste, dass auch „normale“ Regen- mengen nicht mehr aufgenommen werden und somit teilweise sehr starke und schä- digende Veränderungen des Wasserablaufs auf benachbarte Parzellen entstehen. Ich kann nicht verstehen, dass die Stellungnahme der SGD-Nord lediglich auf die Starkregenereignisse abstellt und kein Wasserkonzept angefordert hat. In der von Ihnen erhaltenen Fassung vom 05.03.2026, Sitzung Nr. 1/2026 des Orts- gemeinderates Herforst zur Aufstellung des Bebauungsplans „Solarpark In den Dei- chen“ wurde folgende Verpflichtung aufgenommen: Alle öffentlichen und privaten Belange bzw. Stellungnahmen aus der frühzeiti- gen Beteiligung werden in der finalen Abwägung durch den Gemeinderat nach Durchführung der Offenlage berücksichtigt. Beschlussvorschlag: Der Ortgemeinderat beschließt die Planung weiterzuführen und erkennt die erfolgte Abwägung als ausreichend an. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung Kommentierung / Abwägung im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB Nr. 57 Eingabe aus der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung (1) Schreiben vom 28.10.2023 […] im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark In den Deichen“ habe ich die Vorentwürfe der Pla- nung eingesehen. Da die geplante Errichtung der Photovoltaikanlage im Jagdbe- zirk Herforst liegt, habe ich als Pächter des Jagdbezirkes folgende Einwendung / Anmerkung zu dem vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes. In der Begründung Teil 2 – Umweltbericht Pkt. 3.3 sind die Auswirkungen auf das Zur Kenntnisnahme. Schutzgut „Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt“ betrachtet und Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen worden, jedoch fehlt m. Nach erneuter Rücksprache mit dem Jagdpächter E. eine Betrachtung des Wildwanderverhaltens im Bereich der Landesstraße L46 wurde eine Ergänzung zur Stellungnahme am (ab Kreisverkehr B50/L46 bis Ortseingang Herforst). Leider kommt es auf diesem 21.01.2026 eingereicht (s.u.). Teilstück der L46 häufig zu Unfällen mit querendem (Schalen-)Wild. Durch die not- wendige Einzäunung der 3 Sondergebiete „Photovoltaik“ entlang der L46 verblei- Es wird der Hinweis ergänzt, dass die Planung ben dem Wild nur wenige schmale Korridore, wenn es zwischen der nordwestli- spätestens mit dem Bauantrag der Straßenver- chen und nordöstlichen Straßenseite wechseln will. kehrsbehörde der Kreisverwaltung des Eifelkrei- Hierbei sind auf einer Strecke von ca. 50 m im Norden und ca. 300 m im mittleren ses Bitburg-Prüm mitzuteilen ist. Bei Anwendung Bereich der Sondergebiete Schutzmaßnahmen, wie blaue Reflektoren an den Leit- des § 62 Abs. 1 Nr. 2 f oder § 67 Abs. 1 LBauO pfosten und eine Warnbeschilderung „Achtung Wildwechsel“ zwingend erforder- RLP sind die aufgeführten Hinweise im Rahmen lich. der erforderlichen Zustimmung der Straßenbau- behörde gem. § 23 Abs. 5 LStrG zu berücksichti- gen. Diese Stelle ist für die Prüfung der Anordnung ei- nes VZ 142-10 StVO (Wildwechsel) zuständig. Gerne stehe ich für ein detailliertes Gespräch mit den Planern zur Verfügung. Zur Kenntnisnahme. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Verfahren ist am 21.01.2026 folgende Ergänzung der Stellungnahme eingegan- gen […] als Jagdpächter der betroffenen Flächen, möchte ich im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes für o.g. Solarpark, nochmals auf die aus meiner Sicht erforderli- Zu Kenntnisnahme. chen Wildwechsel Schutzmaßnahmen entlang der L 39 hinweisen. Eine Warnbeschilderung der angrenzenden Land- Während im gesamten Bereich der L 39 in beiden Fahrtrichtungen - vom Kreisver- straße kann nicht über den Bebauungsplan fest- kehr bis Ortseingang Herforst - mit Verkehrszeichen auf die Wildwechselgefahr gesetzt werden. hingewiesen werden sollte, müssen im Besonderen im nördlichen Bereich - zwi- schen Kreisverkehr und der Parzelle „Im Gieren“, sowie im südlichen Bereich zwi- Es wird der Hinweis ergänzt, dass die Planung schen „Oberste Faulenwies / Beim Binsfeldweg“ und „Rohnenwies“ – blaue Wild- spätestens mit dem Bauantrag der Straßenver- reflektoren an den betreffenden Leitpfosten angebracht werden. kehrsbehörde der Kreisverwaltung des Eifelkrei- Ich hoffe, dass sich damit Wildunfälle weitestgehend vermeiden lassen. ses Bitburg-Prüm mitzuteilen ist. Bei Anwendung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 f oder § 67 Abs. 1 LBauO RLP sind die aufgeführten Hinweise im Rahmen der erforderlichen Zustimmung der Straßenbau- behörde gem. § 23 Abs. 5 LStrG zu berücksichti- gen. Beschluss: Kein Beschluss erforderlich. Die Eingabe wird zur Kenntnis genommen. Aus den Einwänden ergeben sich keine Änderungen an der Planung. Nr. 58 Eingabe aus der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung (2) Schreiben vom 30.10.2023 […] mir ist bekannt geworden, dass für die Errichtung von Freiflächen-Photovolta- Zur Kenntnisnahme. ikanlagen ein Bebauungsplan errichtet werden soll. Die Gesamtfläche des mögli- Richtigstellung: der Geltungsbereich der Planung chen Investors umfasst in der Gemarkung Herforst ca. 13 ha und betrifft auch umfasst ca. 11,6 ha. mich persönlich. Ich möchte die Gelegenheit nutzen, dass geplante Vorhaben aus agrarstruktureller Zur Kenntnisnahme. Sicht zu betrachten und auch aus meiner persönlichen und örtlichen Sicht Stellung beziehen. Ich bitte ausdrücklich um Berücksichtigung im weiteren Verfahren. In Herforst gibt es noch vier Landwirte, wobei noch zwei Unternehmer jüngere Be- Zur Kenntnisnahme. triebsleiter sind. Ich selbst habe meinen Betriebssitz in Spangdahlem. Die für den Bau von PV-Freiflächenanlagen vorgesehenen Flächen sind ohne jeg- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. liche Bewirtschaftungshindernisse und somit voll für die Landwirtschaft nutzbar. Gem. der Biotoptypenkartierung ist im Plangebiet Als Ackerbaubetrieb bin ich auf Ackerflächen angewiesen. Das Grünland ist ver- kein artenreiches Grünland vorhanden. Die im mutlich artenreiches Grünland da dieses seit Jahren ökologisch (extensiv) bewirt- Plangebiet gerodeten Obstbäume werden im Rah- schaftet wird. Die Streuobstbestände, die den Charakter der Region ausmachen, men der Eingriffsbilanzierung durch Neupflanzung werden überplant und sind scheinbar schon zum Opfer der finanziellen Interessen kompensiert. der Betreiber geworden. Die Flächen haben eine Ackerzahl von 40 Punkten (LWK RLP). Das Plangebiet weist eine durchschnittliche Er- tragszahl von 34, 1,4 % der Fläche weisen eine Ertragszahl > 40 auf. Die durchschnittliche Er- tragszahl der Gemeinde Herforst beträgt 36. Gem. Steuerungsrahmen sind landwirtschaftliche Nutz- flächen mit einer Ertragszahl von > 40 (gewichtete mittlere Ertragszahl in der VG Speicher) ausge- schlossen. Um Flächenarrondierungen zu ermög- lichen, darf innerhalb einer Solarparkfläche bis zu 25 % der Fläche diese Ertragszahl überschreiten Die Ertragszahl des Plangebiets entspricht somit dem Durchschnitt der Gemeinde und verstößt nicht gegen die Kriterien des Steuerungsrahmens. Die Bodenzahl kann ein Hinweis auf schlechte Ertragsfähigkeit sein, jedoch müs- Zur Kenntnisnahme. sen wir in der ganzen Gemarkung Herforst und in der weiteren Umgebung mit die- Das Plangebiet entspricht den Kriterien des Steu- ser niedrigen EMZ leben und arbeiten. Aus diesem Grund müssen wir mit den ört- erungskonzeptes der VG Speicher, in dem nur lichen Gegebenheiten wirtschaften. Alle Betriebe sind ortsgebundene Landwirt- Flächen zulässig sind, die die oben genannten schaftsbetriebe. Die beplanten Flächen sind wichtige und hochwertige Flächen, Kriterien mit Blick auf die Ertragszahl erfüllen. Die denn gerade in unserer Gemeinde pulsiert die Landwirtschaft noch. Die jüngste im Rahmen der Stellungnahme benannten Vor- Entwicklung zeigt, dass Landwirtschaft und regionale Versorgung wichtiger denn züge der Flächenbewirtschaftung werden zur je ist. Kenntnis genommen. Im Hinblick auf das überra- gende öffentliche Interesse zum Ausbau der Er- neuerbaren Energien sowie unter Beachtung der Ziele zum Ausbau der erneuerbaren Energien in RLP wird der Umsetzung einer PV-FFA Vorrang eingeräumt. Die einzelbetrieblichen Wirkungen der Planung sind entsprechend zu berücksichti- gen. Der Grundsatz G 166c im LEP IV besagt, dass die landwirtschaftlichen Belange Klarstellung: Hier wird sich auf die Begründung / angemessen berücksichtigt werden sollten. Diese besonderen Anforderungen und Erläuterung zum Grundsatz G 166c bezogen. die Stellungnahmen meiner Berufskollegen sind aus dieser Sicht besonders wich- Landwirtschaftliche Belange wurden im PV- tig. Steuerungsrahmen der VG Speicher berücksich- tigt. Zur Begrenzung der Inanspruchnahme land- wirtschaftlicher Nutzflächen darf gemäß PV- Steuerungsrahmen der VG die Gesamtfläche aller neuen Solarparks in der VG Speicher nicht mehr als ca. 60 ha betragen. Dies entspricht in etwa 1,0 % der VG-Fläche und 2,4 % der landwirtschaftli- chen Nutzfläche. Zudem ist durch die Erweiterung des Flughafens Spangdahlem erheblich Fläche Zur Kenntnisnahme. in der Region verloren gegangen. Ich selbst war auch hiervon betroffen. Auch an- Nach erneuter Rücksprache des Vorhabenträgers dere Planungen in der VG-Speicher als auch in VG-Bitburger-Land nehmen immer und dem Verfasser der Stellungnahme wurde eine mehr Flächen in Anspruch (Fläche der vorhandenen PV Anlage, Flächen PV ent- Vereinbarung getroffen. Eine Existenzbedrohung lang der A60, Fläche der Photovoltaikanlage in Beilingen, Gewerbegebiet Spei- durch die Planung besteht somit nicht mehr. cher ca. 20 ha, usw.). Damit verknappt sich die Fläche in unserer Region. Dieses Grundsätzlich wird der zunehmende Verlust land- Ausmaß an regelmäßigen Flächenverlusten für meinen Betrieb führt zu einer Exis- wirtschaftlicher Nutzflächen kritisch zur Kenntnis tenzbedrohung. genommen. Ein über die Planfläche hinausgehen- der Ausbau der Freiflächen-PV wird von Seiten der Ortsgemeinde nicht unterstützt. Im Rahmen jedweder Planungen sind Existenzbedrohungen landwirtschaftlicher Betriebe mit ausreichendem Gewicht zu berücksichtigen. Die von der Planung betroffenen landwirtschaftlichen Flächen entwässern über Zur Kenntnisnahme. Drainagen. Das gesamte Gebiet ist damit nutzbar geworden. Ich befürchte beim Im Zuge der Bauausführng ist die genaue Lage Bau einer Freiflächen-Photovoltaikanlage, dass diese Entwässerung zerstört und der unterirdischen Drainageleitung zu ermitteln fruchtbare Felder auch in der Umgebung unnutzbar werden. und entsprechend zu berücksichtigen, um die Funktionsfähigkeit dauerhaft zu erhalten. Hierzu wird ein gestuftes, technisch geeignetes Verfah- ren eingesetzt (Absuchen von Vorflutern und Grä- ben, Drainagesondierung Einsatz Endoskop, Spü- lung in Verbindung mit Tracer-Ortung). Im Bereich der Drainagen dürfen somit keine Rammungen der Modulständer erfolgen Es ist kaum zu verstehen, dass in dieser angespannten agrarstrukturellen beson- Zur Kenntnisnahme. deren Lage landwirtschaftliche Flächen dauerhaft der Nutzung entzogen werden Im Rahmen des Bebauungsplans wird die Umset- sollen. Die Nutzung als sogenannte Agro-Photovoltaik könnte ggf. für unseren Ein- zung einer Agri-PV-Anlage nicht ausgeschlossen. zelfall Vorteile bringen. Hier sollte sich der Ortsgemeinderat mit dieser Technik Mit Blick auf die Berücksichtigung landwirtschaftli- und den Möglichkeiten befassen. cher Belange auf VG-Ebene durch den benannten Steuerungsrahmen sowie die ebenfalls bestehende Notwendigkeit zum weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien erfolgt keine Be- schränkung innerhalb des Bebauungsplans auf die ausschließliche Umsetzung einer Agri-PV- Anlage. In einer öffentlichen Sitzung am 08.11.2023 hat sich der Gemeinderat mit den Vor- und Nachteilen der Umsetzung einer Agri-PV-Anlage beschäftigt. – Wegen der fehlenden Wirtschaftlichkeit auf- grund geringerer Energieerträge pro Hektar sowie dem Verhältnis Nennleistung zur Länge der Ka- beltrasse, wurde eine Festlegung auf Agri-PV nicht getroffen. Des Weiteren will ich erwähnen, dass die Flächen durch Wirtschaftswege er- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. schlossen sind. Ich besitze überbreite Fahrzeuge, die einen hohen Wenderadius Die Wege werden v.a. während der Bauphase ge- besitzen. Die Wirtschaftswege sind im Rahmen der Flurbereinigung entstanden nutzt. Während des späteren Betriebs beschränkt und auf Kosten aller Landbesitzer abgezogen worden. sich der Verkehr auf eine gelegentliche Kontrolle der Anlagen. Die Beanspruchung der Wege ent- Bei Nutzung dieser Wirtschaftswege für gewerbliche Zwecke muss ein Ausgleich spricht der Nutzung durch land- und forstwirt- für den Wirtschaftswegebau dauerhaft erfolgen. Des Weiteren ist sicherzustellen, schaftliche Maschinen. Durch die Planung werden dass auch in Zukunft alle Grundstücke durch die Wirtschaftswege erschlossen keine Wirtschaftswege überplant. Alle umliegen- bleiben müssen. Oftmals sind die Wirtschaftswege nur 3,00 m ausgebaut, so dass den Grundstücke bleiben weiterhin erschlossen. zu Zeiten des Begegnungsverkehrs bequem über den Randstreifen oder über das Keiner der angrenzenden Wirtschaftswege wird benachbarte Feld ausgewichen werden kann. Bei einer Freiflächen-Photovoltaik- beidseitig bebaut, so dass immer auf einer Seite anlage mit entsprechender Umzäunung wird dies bei Begegnungsverkehr kaum ausgewichen werden kann. mehr möglich sein. Bei der Nutzung muss auch die Bauphase mit betrachtet werden, da hier insbe- Zur Kenntnisnahme. sondere Schäden entstehen. Die Wege werden v.a. während der Bauphase ge- nutzt. Während des späteren Betriebs beschränkt sich der Verkehr auf eine gelegentliche Kontrolle der Anlagen. Dies übersteigt nicht die jetzige Nutzung durch entsprechende landw. Maschinen. Innerhalb des Städtebaulichen Vertrages zwi- schen der Ortsgemeinde und dem Projektentwick- ler wird festgehalten, dass die Ortsgemeinde nicht für Schäden im Zuge des Baus der Anlage haftet. Dies betrifft auch die Wirtschaftswege. Vor Bau der PV-Freiflächenanlage findet eine Zustandsbe- wertung der Wirtschaftswege statt. Sollte es wäh- rend der Bauphase zu weitergehenden Schäden an den Wirtschaftswegen kommen, sind diese durch den Projektentwickler auszugleichen bzw. der vorherige Zustand wiederherzustellen. Durch den errichteten Zaun müssen wir auch davon ausgehen, dass unsere Jagd Im Zuge der Planung wird die Ortsgemeinde für an Attraktivität verliert und wir weniger Einnahmen aus der Jagdpacht erhalten, um den Wegfall der Flächen und der damit verbunde- diese zum Beispiel dem Wirtschaftswegebau zur Verfügung zu stellen. Auch wird nen verringerten Jagdpacht entschädigt. Dies um- der Zaun eine entsprechende Lenkungswirkung aufweisen und Wildschäden auf fasst neben reduzierter Pachteinnahmen auch et- anderer konzentrierter Stelle auslösen. Dies betrifft insbesondere die Betriebe mit waige Wildschäden. einem hohen Grünlandanteil. Ich muss davon ausgehen, dass der Bau der Freiflä- chen-Photovoltaikanlage auch zu Lasten der örtlichen Jagdgenossenschaft geht. Hier muss dringend über einen Ausgleich entsprechender langfristiger Nachteile nachgedacht werden. Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass in unmittelbarer Nähe bereits Zur Kenntnisnahme. eine Freiflächen-Photovoltaikanlage installiert ist. Somit ist von einer Konzentra- Die kumulierende Wirkung ist im Rahmen der Ab- tion der Anlagen auszugehen. wägung der einzelnen Belange entsprechend zu berücksichtigen. Oder soll die Landwirtschaft nur finanziellen Interessen von Investoren gezielt zum Zur Begrenzung der Inanspruchnahme landwirt- Opfer fallen? Ich bin für die Nutzung erneuerbarer Energie, nur sollte dies nicht zu schaftlicher Nutzflächen darf gemäß PV- einseitigen Lasten erfolgen. Vorrangiges Ziel sollten Dächer, versiegelte Flächen Steuerungsrahmen der VG die Gesamtfläche aller (großflächige Parkplätze oder Konversionsflächen) sein. neuen Solarparks in der VG Speicher nicht mehr als ca. 60 ha betragen. Dies entspricht in etwa 1,0 % der VG-Fläche und 2,4 % der landwirtschaftli- chen Nutzfläche. Da ich durch die oben genannten Flächenverluste in meiner betrieblichen Existenz Seitens des Vorhabenträgers wurde eine Verein- gefährdet bin, möchte ich die Gelegenheit auch nutzen anzufragen, ob die Mög- barung mit dem Verfasser der Stellungnahme ge- lichkeit besteht, von Ihnen Ersatzackerland zu pachten. Besteht ebenfalls die Mög- troffen. Dieser wird zur Sicherung seiner betriebli- lichkeit einer Rückpacht (Gewerbegebiet Speicher) bis zur Fertigstellung? Hier chen Existenz für den Verlust der Pachtflächen fi- wäre ich für eine Rückantwort dankbar. nanziell kompensiert. Ich erwarte, dass meine Stellungnahme berücksichtigt wird. Rückfragen Ihrerseits Zur Kenntnisnahme. beantworte ich gerne. Eine Berücksichtigung findet im Rahmen der Ab- wägung entsprechend statt. Beschlussvorschlag: Der Ortsgemeinderat beschließt trotz der Einwände die Planung fortzuführen und die landw. Flächen zugunsten der PV- Freiflächenanlage aufzugeben. Der Ortsgemeinderat erkennt die Abwägung der landw. Belange als ausreichend an. Aus den Einwän- den ergeben sich keine Änderungen an der Planung. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: Nr. 59 Eingabe aus der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung (3) Schreiben vom 06.11.2023 […] ich habe erfahren, dass ein Bebauungsplan für die Errichtung einer Freiflä- Zur Kenntnisnahme. chen-Photovoltaikanlage errichtet werden soll. Der Investor plant mit einer Fläche in der Gemarkung Herforst mit ca. 12 ha. Aus landwirtschaftlicher Sicht und meiner persönlichen Sicht betrachtet, beziehe Zur Kenntnisnahme. ich hiermit Stellung zum geplanten Vorhaben. Es werden immer die landwirtschaftlichen Flächen in Anspruch genommen. Zur Kenntnisnahme. Im geplanten Gebiet haben die Flächen eine Ackerzahl von 40-41 Bodenpunkte Das Plangebiet weist eine durchschnittliche Er- (LWK RLP). Nach dem Steuerungsrahmen der VG Speicher sollen aber nur min- tragszahl von 34 auf, 1,4 % der Fläche haben eine derwertige Flächen beplant werden beziehungsweise bebaut werden. Ertragszahl > 40. Die durchschnittliche Ertrags- zahl der Gemeinde Herforst beträgt 36. Gem. Diese Flächen sind nicht minderwertig, sondern im Einzelnen zu bemessen. Steuerungsrahmen sind landwirtschaftliche Nutz- flächen mit einer Ertragszahl von > 40 (gewichtete mittlere Ertragszahl in d er VG Speicher) ausge- schlossen. Um Flächenarrondierungen zu ermög- lichen, darf innerhalb einer Solarparkfläche bis zu 25 % der Fläche diese Ertragszahl überschreiten. Die Ertragszahl des Plangebiets entspricht somit dem Durchschnitt der Gemeinde und verstößt nicht gegen die Kriterien des Steuerungsrahmens. Die von der Planung betroffenen Flächen entwässern über Drainagen. Somit Zur Kenntnisnahme. wurde das gesamte Gebiet wirtschaftlich aufgewertet. Bei den Bauarbeiten (ein- Im Zuge der Bauausführung ist die genaue Lage rammen von Metallpfählen) ist davon auszugehen, dass die Drainagen beschädigt der unterirdischen Drainageleitung zu ermitteln werden und das restliche Gebiet somit unbrauchbar wird. und entsprechend zu berücksichtigen, um die Funktionsfähigkeit dauerhaft zu erhalten. Hierzu wird ein gestuftes, technisch geeignetes Verfah- ren eingesetzt (Absuchen von Vorflutern und Gräben, Drainagesondierung Einsatz Endoskop, Spülung in Verbindung mit Tracer-Ortung). Im Be- reich der Drainagen dürfen somit keine Rammun- gen der Modulständer erfolgen Es ist kaum zu verstehen, dass in dieser agrarstrukturellen Lage landwirtschaftli- Zur Kenntnisnahme. che Flächen dauerhaft der Nutzung entzogen werden. Bisher konnten alle Landwirte ihre Flächen über die Wirtschaftswege erreichen, Zur Kenntnisnahme. dies muss weiterhin sichergestellt werden. Sollte das geplante gewerbliche Pro- Die Wege werden v.a. während der Bauphase ge- jekt dennoch umgesetzt werden, ist es unerlässlich, einen Ausgleich für den Wirt- nutzt. Während des späteren Betriebs beschränkt schaftswegebau sicherzustellen. Insbesondere ist auf Schäden während der Bau- sich der Verkehr auf eine gelegentliche Kontrolle maßnahme zu achten. der Anlagen. Dies übersteigt nicht die jetzige Nut- zung durch entsprechende landw. Maschinen. In- nerhalb des Städtebaulichen Vertrages zwischen der Ortsgemeinde und dem Projektentwickler wird festgehalten, dass die Ortsgemeinde nicht für Schäden im Zuge des Baus der Anlage haftet. Dies betrifft auch die Wirtschaftswege. Vor Bau der PV-Freiflächenanlage findet eine Zustandsbe- wertung der Wirtschaftswege statt. Sollte es wäh- rend der Bauphase zu weitergehenden Schäden an den Wirtschaftswegen kommen, sind diese durch den Projektentwickler auszugleichen bzw. der vorherige Zustand wiederherzustellen. Durch die Planung werden keine Wirtschaftswege überplant. Alle umliegenden Grundstücke bleiben weiterhin erschlossen. Keiner der angrenzenden Wirtschaftswege wird beidseitig bebaut, so dass immer auf einer Seite ausgewichen werden kann. Durch die Anlage ist davon auszugehen, dass das Wild mehr geleitet wird und Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. mehr Wildschäden auf den umliegenden nicht eingezäunten Flächen entstehen. Nach erneuter Rücksprache mit dem Jagdpächter wurde eine Ergänzung zur Stellungnahme am 21.01.2026 eingereicht. Eine Warnbeschilderung der angrenzenden Landstraße kann nicht über den Bebauungsplan festgesetzt werden. Es wird der Hinweis ergänzt, dass die Planung spätestens mit dem Bauantrag der Straßenverkehrsbehörde der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm mitzuteilen ist. Diese Stelle ist für die Prüfung der Anordnung eines VZ 142-10 StVO (Wildwechsel) zuständig. Darüber hinaus wurde eine Einigung in Form von einem zu zahlenden Ausgleich für die Beeinträchtigung des Jagdbezirks vereinbart. Zum wiederholten Male stehen immer nur finanzielle Interessen seitens der Inves- Zur Kenntnisnahme. toren und der Gemeinde im Vordergrund, sowie auch der Grundstückseigentümer, da die Landwirtschaft den hohen Pacht- und Kaufpreisen der Investoren nicht ge- recht werden kann. In dem geplanten Gebiet habe ich selbst 2,1 ha Eigentum. Dieses werde ich nicht Klarstellung: Es befinden sich im aktuellen Gel- dem Bauvorhaben zur Verfügung stellen. Des Weiteren verliere ich in dem Gebiet tungsbereich keine Flächen im Eigentum des Ver- ca. 0,5 ha Pachtfläche. fassers der Stellungnahme. Gem. den Angaben der Flächeneigentümer ggü. des Vorhabenträgers (Stand 2023) bestand darüber hinaus für keine der überplanten Flächen ein Pachtfläche im Um- fang von ca. 0,5 ha mit dem Einwender. Ich habe schon, als der Flugplatz Spangdahlem erweitert wurde, mehrere ha ver- Zur Kenntnisnahme. loren. Mit diesem Flächenfraß steigen die Kauf- und Pachtpreise ins unermessli- Zur Begrenzung der Inanspruchnahme landwirt- che. In Deutschland beträgt der Landfraß täglich 60 ha. schaftlicher Nutzflächen darf gemäß PV- Steuerungsrahmen der VG die Gesamtfläche aller neuen Solarparks in der VG Speicher nicht mehr als ca. 60 ha betragen. Dies entspricht in etwa 1,0 % der VG-Fläche und 2,4 % der landwirtschaftli- chen Nutzfläche. Die Ortsgemeinde unterstützt diese Obergrenze ausdrücklich und ist nicht ge- willt, weitere Flächen für die PV-Nutzung zur Ver- fügung zu stellen. Weiterhin führt dies zu existenziellen Bedrohungen landwirtschaftlicher Betriebe Zur Kenntnisnahme. Im Rahmen der Abwägung und hat somit auch Auswirkungen auf meine Existenz. erfolgt eine einzelbetriebliche Auseinandersetzung mit den betroffenen Betrieben. Eine Existenzge- fährdung landwirtschaftlicher Betriebe ist zum ak- tuellen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Wie oben dar- gelegt bestand zum Zeitpunkt der Stellungnahme laut Angaben der Flächeneigentümer innerhalb des Plangebietes kein Pachtverhältnis. Auswir- kungen auf die Existenz des Betriebes können so- mit ausgeschlossen werden. Ich erwarte, dass meine Stellungnahme berücksichtigt wird. Bei Rückfragen stehe Zur Kenntnisnahme. ich gerne zur Verfügung. Beschlussvorschlag: Der Ortsgemeinderat beschließt trotz der Einwände die Planung fortzuführen und die landw. Flächen zugunsten der PV- Freiflächenanlage aufzugeben. Der Ortsgemeinderat erkennt die Abwägung der landw. Belange als ausreichend an. Aus den Einwän- den ergeben sich keine Änderungen an der Planung. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: Nr. 60 Eingabe aus der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung (4) Schreiben vom 08.11.2023 […] mir ist bekannt geworden, dass für die Errichtung einer Freiflächen-Photovol- Zur Kenntnisnahme. taikanlage in 54662 Herforst ein Vorentwurf eines Bebauungsplans vorliegt, wel- Richtigstellung: Die gesamte Landwirtschaftliche chem landwirtschaftliche Vorrangflächen zum Opfer fallen sollen. Der gesamte Nutzfläche (LNF) der Gemarkung Herforst um- landwirtschaftliche Flächenverbrauch für diese geplante Baumaßnahme, in der fasst ca. 163 ha (Stat. Landesamt RLP). Mit 11,6 Gemarkung Herforst soll ca. 13 ha umfassen, was 8 % der gesamten noch vor- ha beansprucht das Plangebiet ca. 7,1 % der LNF handenen landwirtschaftlichen Nutzfläche Herforst entspricht. Dies betrifft beson- der Ortsgemeinde und ca. 0,5 % der LNF der VG ders auch unseren Betrieb. Speicher (ca. 2.460 ha). Ich möchte hier die Gelegenheit nutzen, dass geplante Vorhaben aus agrarstruk- Zur Kenntnisnahme. tureller Sicht zu beleuchten und zu meiner persönlichen, örtlichen Sicht Stellung zu nehmen. Ich bitte ausdrücklich um Berücksichtigung im weiteren Verfahren. Niemand würde auf die Idee kommen, Waldbestände für PV-Anlagen zu roden, Zur Kenntnisnahme. dies wurde daher auch im zuvor aufgestellten Steuerungsrahmen der VG- Dem Gemeinderat ist der Konflikt zwischen dem Speicher ausgeschlossen. Es kann nun zu einem Denkanstoß anregen, was da Ausbau der erneuerbaren Energien, hier speziell gerade so passiert. Denn unsere Landwirtschaft mit ihren landwirtschaftlichen Flä- der Freiflächenphotovoltaik und der Betroffenheit chen ist mindestens so wichtig wie unsere Forstwirtschaft. Bei Abbau von landwirt- landwirtschaftlicher Nutzflächen bewusst. Im Rah- schaftlichen Vorrangflächen macht man sich offensichtlich über die langfristigen men des Steuerungskonzeptes der VG Speicher Folgen keine Gedanken. Landwirtschaftliche Vorrangflächen wurden im Steue- wurde zum Schutz der Landwirtschaft eine VG- rungsrahmen der VG-Speicher ebenfalls ausgeschlossen. Merkwürdig ist aber, weite Obergrenze für den Zubau von PV-FFA auf dass diese Vorgabe wohl einfach ignoriert werden soll! Die besagten Flächen ha- landwirtschaftlichen Nutzflächen von 2,4 % (ent- ben eine Ackerzahl von 40 Punkten (LWK RLP). spricht 60 ha) beschlossen. Vorranggebiete gem. ROP Entwurf 2024 sind innerhalb der Planfläche nicht vorhanden, weshalb die im Steuerungsrah- men definierte Vorgabe berücksichtigt wurde. Zu erwähnen ist, dass zum Zeitpunkt des Beschlus- ses über das Steuerungskonzept durch den VG- Rat die seit 01.01.2023 bestehende Privilegierung für PV-FFA gem. § 35 (1) Nr. 8 noch nicht galt. Unter Beachtung des über den Steuerungsrahmen hinausgehenden Ausbaus der PV-FFA entlang der Privilegierungsbereiche setzt sich die Ortsgemeinde Herforst dafür ein, keine weiteren landwirtschaftlichen Nutzflächen im Rah- men der Bauleitplanung über die im Rahmen der 7. Teilfortschreibung – Sonderbauflächen für Pho- tovoltaik der VG Speicher dargestellten Flächen zu unterstützen. Gem. Steuerungsrahmen sind landwirtschaftliche Nutzflächen mit einer Ertragszahl von > 40 (ge- wichtete mittlere Ertragszahl in der VG Speicher) ausgeschlossen. Um Flächenarrondierungen zu ermöglichen, darf innerhalb einer Solarparkfläche bis zu 25 % der Fläche diese Ertragszahl über- schreiten. Das Plangebiet weist eine durchschnitt- liche Ertragszahl von 34 auf, 1,4 % der Fläche ha- ben eine Ertragszahl > 40. Die durchschnittliche Ertragszahl der Gemeinde Herforst beträgt 36. Die Ertragszahl des Plangebiets entspricht somit dem Durchschnitt der Gemeinde und verstößt nicht ge- gen die Kriterien des Steuerungsrahmens In der Nähe habe ich meinen Betriebssitz, den ich als Zukunftsstandort aufgebaut Zur Kenntnisnahme. und mit meinem Vater […] führe. Ich ernähre als Alleinverdiener eine fünfköpfige Familie. In Herforst direkt sind vier landwirtschaftliche Betriebe ansässig, wobei zwei von Zur Kenntnisnahme. jungen Betriebsleitern geführt werden. Die für den Bau besagter PV-Freiflächenanlage vorgesehenen Flächen sind in un- Zur Kenntnisnahme. serer hüglig geprägten Umgebung, einige der wenigen flachen und ohne jegliche Bewirtschaftungshindernisse gut brauchbaren Flächen. Somit also voll für die Landwirtschaft nutzbar. Übrig würde dann, für die jährliche landwirtschaftliche Be- wirtschaftung, weniger geeignete Flächen bleiben. Obwohl eine PV- Freiflächenanlage doch nur einmal aufgebaut und nicht jedes Jahr behandelt wer- den muss! Frage: Hat man dies bei der Auswahl der Flächen berücksichtigt? Es macht so je- Das Plangebiet entspricht den Kriterien des PV- denfalls den Eindruck, einem nicht örtlich ansässigen Investor etwas Gutes tun zu Steuerungsrahmens und wird als Sonderbauflä- wollen und die örtlichen Landwirte über Jahre zu verprellen? che PV im Rahmen der 7. Teilfortschreibung des FNP der VG Speicher dargestellt. Alternativflä- chen wurden durch den Investor geprüft. Bei den laut Steuerungskonzept in der Ortsgemeinde Her- forst zur Verfügung stehenden Flächen handelt es sich vollumfänglich um landwirtschaftliche Nutzflä- chen. Eine Betroffenheit wirtschaftender Betriebe ist somit an keinem Standort auszuschließen. Die- ser Konflikt wurde auf VG-Ebene im Rahmen der Aufstellung des Steuerungskonzeptes für PV-FFA entsprechend thematisiert. Um die negativen Aus- wirkungen auf die Landwirtschaft bei einem gleichzeitig erforderlichen Ausbau der erneuerba- ren Energie in einem vertretbaren Maß zu halten, wurden die agrarstrukturellen Belange hierbei ent- sprechend berücksichtigt. Einzelbetriebliche Be- troffenheiten sind im Rahmen der hier vorliegen- den Planung abzuarbeiten. In dem geplanten Gebiet handelt es sich um Grünland und Acker. Das Grünland Zur Kenntnisnahme. sind besondere Grünlandsorten, welches zur Regulierung des CO2-Haushalt un- Gem. der Biotoptypenkartierung ist im Plangebiet serer aller Umwelt seit Jahren dienen und noch ökologisch (extensiv) bewirtschaf- kein artenreiches Grünland vorhanden. Die im tet werden. Plangebiet gerodeten Obstbäume werden im Rah- Streuobstbestände, die den Charakter der Region ausmachten, liegen ebenfalls men der Eingriffsbilanzierung durch Neupflanzung im vorläufigen Entwurf des Bebauungsplans. kompensiert. Besonders möchte ich darauf aufmerksam machen, dass das dort sich befindende Klarstellung: Der Verfasser der Stellungnahme be- Grünland eigens als Aufwuchs (Biomasse) für unsere reststoffverwertende Fest- sitzt weder Eigentum noch gepachtete Flächen im stofffermentationsanlage angelegt wurde. Für die Verwertung in dieser Anlage aktuellen Geltungsbereich. Die Bewirtschaftung wurde eine Kalkulation über vorhandene Flächen zugrunde gelegt, auf dieser einer Grünlandfläche erfolgt ohne vertragliche Grundlage wurde entsprechend eine Investition getätigt. Diese ist noch für meh- Grundlage. rere Jahre zu bedienen, was zu einem erheblichen Problem meiner in der Land- wirtschaft tätigen Familie führen würde. Bereits sehr früh in der Planungsphase haben wir das Gespräch mit dem Investor Im Rahmen der Einwendung wird die fehlende (Firma WI-Energy; […]) gesucht. Es wurden mehrere E-Mails geschrieben, zwei Bereitschaft zur Umsetzung moderner Aufbau- fernmündliche und am 26.10.2023 ein persönliches Gespräch geführt. […] machte techniken wie bspw. eines Agri-PV-Systems vor- deutlich, dass Vorschläge zu einer modernen Aufbautechnik (z. B. agri PV- gebracht. Im Rahmen des Abwägungsprozesses Anlage) nicht den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmen WI-Energy ent- wurde dieser Aspekt entsprechend geprüft und in sprechen. Auf unsere weiteren Hinweise und Fragen wurde nur im Sinne der Wirt- die Abwägung eingestellt. Der Planungsstandort schaftlichkeit geantwortet. Andere Aspekte wie Folgen, Schicksal oder unsere auf- wird in der 7. Teilfortschreibung des FNP der VG gezeigten Alternativen wurden mit dieser Begründung abgewiesen. Speicher als Sondergebiet für PV-FFA dargestellt. Hintergrund der Flächenfestlegung waren Krite- rien im Rahmen eines Steuerungskonzeptes für PV-FFA, in dem agrarstrukturelle Belange ent- sprechende Berücksichtigung fanden. Dies um- fasst bspw. den Ausschluss von Vorranggebieten für die Landwirtschaft nach RROP Entwurf 2014 (und 2024), keine Überplanung landwirtschaftli- cher Flächen mit einer Ertragszahl größer als der flächengewichtete Mittelwert der VG sowie die Festlegung einer maximalen Obergrenze zum Ausbau von PV-FFA auf landwirtschaftlichen Nutzflächen. Hintergrund war hier im Wesentli- chen der Schutz der Landwirtschaft. Ein weiterer Ausbau der Freiflächen-PV im Rahmen der Bau- leitplanung ist nicht möglich, da die Obergrenze von ca. 60 ha für die VG Speicher bereits erreicht ist. Eine Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe besteht nicht. Gleichzeitig besteht pla- nungsrechtlich keine Verpflichtung zur Umsetzung einer Agri-PV-Anlage. Im Rahmen der Abwägung wurde der effizienteren Stromerzeugung konventi- oneller PV-FFA bei gleichzeitig geringerem Flä- chenbedarf vor dem Hintergrund der Ausbauziele für erneuerbare Energien und dem bestehenden überragenden öffentlichen Interesse Vorrang ein- geräumt. Wie dargelegt wurden die agrarstruktu- rellen Belange ausreichend berücksichtigt. Die Gemeinde erachtet es demnach als sachgerecht, keine Beschränkung auf eine Agri-PV-Anlage fest- zusetzen. Obwohl doch agri PV-Anlagen als extensiv gelten, laut aktuellem Baugesetzbuch Zur Kenntnisnahme. (BauGB § 35 (1) 9.) privilegiert möglich sind und seit der Einführung des EEG Die Festlegung der 60 ha Obergrenze im Steue- 2023 gut vergütet werden. Und so, nach dieser Art errichtet, nicht den Beschrän- rungsrahmen dient der Begrenzung des Flächen- kungen des Steuerungsrahmens für PV-FFA der VG-Speicher unterliegen (siehe verlusts landwirtschaftlicher Flächen. Privilegierte auch Steuerungsrahmen VG Speicher Seite 5). landw. PV-FFA (Agri-PV gem. § 35 (1) Nr. 9), wel- che weiterhin eine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche zulassen fallen nicht unter die Kriterien des PV-Steuerungsrahmens. Die Privilegierung für Anlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c EEG nach §35 (1) Nr.9 gilt jedoch nur für Anlagen mit einer Grundfläche bis zu 2,5 ha und für eine Anlage pro Hofstelle/Betriebsstandort Die Qualität der vorgesehenen Flächen, welche zur Überbauung anstehen, ist auf Zur Kenntnisnahme. die durchschnittliche Bodenzahl in Herforst als besonders gut herauszustellen. Gem. Steuerungsrahmen sind landwirtschaftliche Nach dem Steuerungsrahmen der VG-Speicher sollen nur minderwertige Flächen Nutzflächen mit einer Ertragszahl von > 40 (ge- überplant werden. Hier liegt im Vorentwurf des Bebauungsplans ein Verstoß ge- wichtete mittlere Ertragszahl in der VG Speicher) gen den Steuerungsrahmen der VG-Speicher vor! Ein Steuerungsrahmen macht ausgeschlossen. Um Flächenarrondierungen zu nur Sinn, wenn dieser in allen Punkten Beachtung findet! So ist er eher mit einem ermöglichen, darf innerhalb einer Solarparkfläche „Wunschkonzert“ vergleichbar und sogar willkürlich anwendbar! bis zu 25 % der Fläche diese Ertragszahl über- schreiten. Das Plangebiet weist eine durchschnitt- liche Ertragszahl von 34 auf, 1,4 % der Fläche ha- ben eine Ertragszahl > 40. Die durchschnittliche Ertragszahl der Gemeinde Herforst beträgt 36. Die Ertragszahl des Plangebiets entspricht somit dem Durchschnitt der Gemeinde und verstößt nicht ge- gen die Kriterien des Steuerungsrahmens In unserer Gemeinde pulsiert die Landwirtschaft. Besonders die jüngste Entwick- Zur Kenntnisnahme. lung in der Welt zeigt uns, dass Landwirtschaft und mögliche regionale Versor- gung, wichtiger denn je ist. Die vorgesehenen Flächen sind wichtige und hochwertige Flächen! Eine PV- Zur Kenntnisnahme. Anlage nach EEG 2023 § 48 (1) 9., würde diese Flächen der Landwirtschaft erhal- Siehe Ausführungen hierzu weiter oben. ten und nur ganz geringfügig beeinträchtigen. Darauf möchte ich an dieser Stelle aufmerksam machen. Auch sind durch die nicht lange zurückliegenden Erweiterungen des Flughafens Der Druck auf den Verlust landwirtschaftlicher Spangdahlem schon erheblich Fläche in der Region verloren gegangen. Ich selbst Nutzflächen kann hier nicht außer Rede gestellt war auch hiervon betroffen. Andere Planungen in der VG-Speicher, als auch in der werden und ist bei allen Planungen entsprechend VG Bitburger-Land, nehmen immer mehr Flächen in Anspruch (Fläche der bereits zu berücksichtigen. Zur Begrenzung der Inan- vorhandenen PV-Anlage, Flächen PV entlang der A60, Gewerbegebiet Speicher, spruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen hat ca. 20 ha, usw.). Damit verknappt sich die Fläche in unserer Region. Dieses Aus- die VG Speicher bereits im Jahr 2020 einen ent- maß an regelmäßigen Flächenverlusten ist für einige Betriebe in der näheren Re- sprechenden Steuerungsrahmen beschlossen. gion und vor allem für meine fünfköpfige Familie existenzbedrohend. Durch die jet- Dieser definiert klare Kriterien, dass keine hoch- zige geplante Maßnahme gehen unserem Betrieb aktuell wieder 2 ha (20.000 m²) wertigen landwirtschaftlichen Flächen (bezogen Fläche verloren, was etwa 7,5 % der gesamten unserer Betriebsfläche entspricht. auf die Ertragszahl, Vorrang Landwirtschaft, hoch- Der zukünftige Druck auf die restlichen Flächen wird wiedermal stark zunehmen. wertige Flächen laut LWK 2010 und 2016) für die Umsetzung von PV-FFA überplant werden dürfen. Darüber hinaus wurde gemäß PV- Steuerungsrahmen der VG die Gesamtfläche aller neuen Solarparks in der VG Speicher auf ca. 60 ha begrenzt. Dies entspricht in etwa 1,0 % der VG-Fläche und 2,4 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Weiterhin sind Exitenzbedrohungen wirtschaftender Betriebe zu prüfen und entspre- chend auszuschließen. Nach aktueller Kenntnislage besitzt der Verfasser der Stellungnahme weder Eigentum noch gepach- tete Flächen im aktuellen Geltungsbereich. Eine Existenzbedrohung durch die vorliegende Pla- nung ist demnach nicht möglich. Die von der Planung betroffenen landwirtschaftlichen Flächen entwässern über Zur Kenntnisnahme. Drainagen. Das gesamte Gebiet ist so nutzbar geworden. Ich befürchte beim Bau Im Zuge der Bauausführung ist die genaue Lage einer Freiflächen-Photovoltaikanlage, dass diese Entwässerung zerstört und der unterirdischen Drainageleitung zu ermitteln fruchtbare Felder auch im Umfeld dadurch nutzlos werden. und entsprechend zu berücksichtigen, um die Funktionsfähigkeit dauerhaft zu erhalten. Hierzu wird ein gestuftes, technisch geeignetes Verfah- ren eingesetzt (Absuchen von Vorflutern und Grä- ben, Drainagesondierung Einsatz Endoskop, Spü- lung in Verbindung mit Tracer-Ortung). Im Bereich der Drainagen dürfen somit keine Rammungen der Modulständer erfolgen Es ist kaum zu verstehen, warum in dieser angespannten agrarstrukturellen, be- Zur Kenntnisnahme. sonderen Lage gerade landwirtschaftliche Vorrangflächen dauerhaft der Nutzung Im PV-Steuerungsrahmen wurden landwirtschaftli- absolut entzogen werden sollen? Die Nutzung als sogenannte agri-Photovoltaik che Vorrangflächen gem. ROP Entwurf 2014 könnte für unseren Einzelfall Vorteile bringen, auch da die Gemeinde Herforst im ausgeschlossen. Der nördliche Teil des Plange- Vergleich zu anderen Gemeinden, von recht wenig landwirtschaftlich nutzbarer bietes liegt lediglich teilweise in einem Vorbehalts- Fläche umgeben ist. Hier ist es notwendig, dass der Ortsgemeinderat sich mit gebiet Landwirtschaft gem. ROP Entwurf 2014 neuartigeren Technik und diesen Möglichkeiten befasst. In dem Falle sollte der (abgwogen) bzw. auf reduzierter Fläche nach Ortsgemeinderat in der Endfassung des Bebauungsplans eine Grundflächenzahl ROPneu E2024 (in zweiter öffentlicher Ausle- (GRZ) von 0,2 festlegen, was ein guter Kompromiss für alle Beteiligten darstellt. gung). Eine Betroffenheit von Vorrangflächen ist demnach nicht gegeben. Im Rahmen des Bebauungsplans wird die Umset- zung einer Agri-PV-Anlage nicht ausgeschlossen. Mit Blick auf die Berücksichtigung landwirtschaftli- cher Belange auf VG-Ebene durch den benannten Steuerungsrahmen sowie die ebenfalls beste- hende Notwendigkeit zum weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien erfolgt keine Beschrän- kung innerhalb des Bebauungsplans auf die aus- schließliche Umsetzung einer Agri-PV-Anlage. Es ist sicherzustellen, dass auch in Zukunft alle Grundstücke durch die Wirt- Zur Kenntnisnahme. schaftswege erschlossen bleiben. Oftmals sind die Wirtschaftswege nur 3,00 m Durch die Planung werden keine Wirtschaftswege ausgebaut, so dass zu Zeiten des Begegnungsverkehrs bequem über den Rand- überplant. Alle umliegenden Grundstücke bleiben streifen oder über das benachbarte Feld ausgewichen werden kann. Bei einer weiterhin erschlossen. Keiner der angrenzenden Freiflächen-Photovoltaikanlage mit entsprechender Umzäunung wird dies bei Be- Wirtschaftswege wird beidseitig bebaut, so dass gegnungsverkehr kaum mehr möglich sein. immer auf einer Seite ausgewichen werden kann. Durch die errichteten Zäune müssen wir davon ausgehen, dass unsere Jagd an Im Zuge der Planung wird die Ortsgemeinde für Attraktivität verliert und wir weniger Einnahmen aus der Jagdpacht erhalten, um den Wegfall der Flächen und der damit verbunde- diese zum Beispiel dem Wirtschaftswegebau zur Verfügung stellen zu können. nen verringerten Jagdpacht entschädigt. Dies um- Auch wird der Zaun eine entsprechende Lenkungswirkung aufweisen und Wild- fasst neben reduzierter Pachteinnahmen auch et- schäden auf anderer konzentrierter Stelle auslösen. Dies betrifft insbesondere un- waige Wildschäden. seren Betrieb, aufgrund des sehr hohen Grünlandanteils. Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass in unmittelbarer Nähe bereits Zur Kenntnisnahme. eine Freiflächen-Photovoltaikanlage nach herkömmlicher Aufbautechnik installiert Im Rahmen des Steuerungskonzeptes der VG ist. Somit ist von einer Konzentrierung solcher Anlagen auszugehen. Speicher wurde ein Mindestabstand zwischen zwei neu errichteten Solarparks von mindestens 1 km festgelegt. Bestandsanlagen bleiben hiervon allerdings unberücksichtigt. Eine weitere Konzent- ration von Anlagenstandorten über die Bauleitpla- nung ist demnach ausgeschlossen. Soll die Landwirtschaft nur finanziellen Interessen einiger Investoren gezielt zum Zur Kenntnisnahme. Opfer fallen? Ich bin für die Nutzung erneuerbarer Energie, es muss aber nicht nur Von einem Abbau der Humusschicht ist nicht aus- zu einseitigen Lasten erfolgen. Man kann die Lasten auf mehrere Schultern vertei- zugehen. Nach Umsetzung der Anlage ist der Ein- len und sich zum Beispiel die neuartige Entwicklungen zunutze machen. Es ist zu satz von Düngemitteln und Pestiziden ausge- befürchten, dass der vorgesehene Investor lediglich wirtschaftliche Interessen ver- schlossen. Da die Fläche nicht mehr regelmäßig folgt! Den ausgelegten Plänen nach, kommt hier zum Beispiel nur eine veraltete umgebrochen wird, wird die Akkumulation von Hu- starre Aufbautechnik zum Einsatz, was in Kürze zum Abbau der über Jahre aufge- mus auf Dauer begünstigt. Während des Baus der bauten Humusschicht führt. Anlage ist der Boden entsprechend zu schützen. Bitte beantworten Sie mir folgende Fragen, gerne per E-Mail: […] - Warum wurde ein eventuelles Interesse an einer Bürgeranlage in der Ge- Im Rahmen des Planungsprozesses kam ein In- meinde nicht abgefragt? vestor auf die Gemeinde zu mit Blick auf die Um- setzung einer PV-FFA in der Gemeinde Herforst. Hierbei wurden 2 Potenzialflächen diskutiert und letztendlich eine Festlegung für das aktuelle Plan- gebiet getroffen. Bei beiden Planflächen handel- tes es sich um intensiv genutzte landwirtschaftli- che Flächen. Im Rahmen einer öffentlichen Sit- zung des Gemeinderates am 08.11.2023 wurden auf mögliche Beteiligungsmodelle vorgestellt. Eine Informationsveranstaltung zu möglichen Beteili- gungsmodellen sowie einer Bürgerbeteiligung wurde am 14.12.2023 im Gemeindehaus Herforst durchgeführt. Im Rahmen einer Umsetzung der PV-FFA ist dies entsprechend zu konkretisieren. - Wurden mehrere Investoren angeschrieben, so dass mehrere entsprechende Eine Anfrage bei mehreren Investoren mit ent- Angebote miteinander verglichen werden konnten? sprechenden Vergleichsangeboten ist nicht er- folgt. Bei der Planung handelt es sich um Flächen im Privateigentum. - Wurde der Einsatz modernerer Techniken, welche die Landwirtschaft nur zu Siehe hierzu Abwägung weiter oben. einem kleinen Teil belastet, geprüft? - Was sind die genauen Hintergründe, dass ausgerechnet hier, bei unserer an- Es ist nicht davon auszugehen, dass veraltete gespannten Lage in Herforst, starre veraltete Aufbautechnik zum Einsatz Aufbautechnik zum Einsatz kommt. Im Hinblick kommt? auf die effiziente Nutzung der Fläche sowie die damit einhergehende Wirtschaftlichkeit des Vorha- bens ist davon auszugehen, dass leistungsfähige und moderne Technologien eingesetzt werden. - Was das Angebot des Unternehmen WI-Energy in jeder Hinsicht das Bestmög- Siehe Abwägung zu Aufzählungsstrich Nr. 1 und 2 liche, berücksichtigt auf die Lage Herforst. Wenn ja warum? Ich erwarte, dass meine Stellungnahme Berücksichtigung findet. Rückfragen Ihrer- seits beantworte ich gerne. Beschlussvorschlag: Der Ortsgemeinderat beschließt trotz der Einwände die Planung fortzuführen und die landw. Flächen zugunsten der PV- Freiflächenanlage aufzugeben. Der Ortsgemeinderat erkennt die Abwägung der landw. Belange als ausreichend an. Aus den Einwän- den ergeben sich keine Änderungen an der Planung. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: Nr. 61 Eingabe aus der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung (5) Schreiben vom 11.11.2023 […] mir ist bekannt geworden, dass für die Errichtung einer Freiflächen-Photovolta- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. ikanlage in 54662 Speicher Herforst ein Vorentwurf eines Bebauungsplans vorliegt, Richtigstellung: Die gesamte Landwirtschaftliche welchem landwirtschaftliche Vorrangflächen zum Opfer fallen sollen. Der gesamte Nutzfläche (LNF) der Gemarkung Herforst um- landwirtschaftliche Flächenverbrauch für diese geplante Baumaßnahme, in der Ge- fasst ca. 163 ha (Stat. Landesamt RLP). Mit 11,6 markung Herforst soll ca. 13 ha umfassen, was 7,5 % der gesamten noch vorhan- ha beansprucht das Plangebiet ca. 7,1 % der denen landwirtschaftlichen Nutzfläche Herforst entspricht. LNF der Ortsgemeinde und ca. 0,5 % der LNF Dies betrifft besonders auch meinen Betrieb. der VG Speicher (ca. 2.460 ha). Ich möchte hier die Gelegenheit nutzen, dass geplante Vorhaben aus agrarstruktu- Zur Kenntnisnahme. reller Sicht zu betrachten und auch aus meiner persönlichen und örtlichen Sicht Stellung zu beziehen. Ich bitte ausdrücklich um Berücksichtigung im weiteren Ver- fahren. In direkter Nähe habe ich meinen Betriebssitz, den ich als Zukunftsstandort gebaut Zur Kenntnisnahme. habe. In dem Betriebsstandort ist, bedingt durch meine Tierhaltung, regelmäßig mit erheblicher Staubentwicklung zu rechnen. In Herforst gibt es noch vier Landwirte, wobei noch 2 Betriebsleiter jüngere Be- Zur Kenntnisnahme. triebsleiter sind. Die für den Bau von PV-Freiflächenanlagen vorgesehenen Flächen sind ohne jegli- Zur Kenntnisnahme. che Bewirtschaftungshindernisse und somit voll für die Landwirtschaft nutzbar. Im Gem. der Biotoptypenkartierung ist im Plange- geplanten Bereich handelt es sich um Grünland und Acker. Beim Grünland handelt biet keine geschütztes artenreiches Grünland es sich vermutlich um artenreiches Grünland, da dieses seit Jahren ökologisch (ex- vorhanden. Die im gerodeten Obstbäume wer- tensiv) bewirtschaftet wird. Streuobstbestände, die den Charakter der Region aus- den im Rahmen der Eingriffsbilanzierung durch machen, werden überplant und sind scheinbar schon ein Opfer dieser Planung ge- Neupflanzung kompensiert. worden. Die besagte Fläche im Vorentwurf haben meines Wissens eine Ackerzahl von 36 Zur Kenntnisnahme. Punkten (LWK RLP). Das Plangebiet weist eine durchschnittliche Er- tragszahl von 34 auf, 1,4 % der Fläche weisen eine Ertragszahl > 40 auf. Das Grünland sind besondere Grünlandsorten, welches zur Regulierung des CO2- Zur Kenntnisnahme. Haushaltes unserer Umwelt seit Jahren dienen und noch ökologisch (extensiv) be- Gem. der Biotoptypenkartierung ist im Plange- wirtschaftet werden. Mir ist bekannt, dass ein im Dorf ansässiger Landwirt den Hu- biet keine geschütztes artenreiches Grünland mus dieser Flächen seit Jahren besonders pflegt und aufbaut. vorhanden. Es ist nicht davon auszugehen, dass es durch die Umsetzung der PV-FFA zu einer negativen Wirkung auf die Humusschicht kommt. Die Bäume der Streuobstwiese wurden bereits zum Anfang dieser Planung entfernt, Zur Kenntnisnahme. was darauf schließen lässt, dass dort finanzielle Interessen verfolgt werden. Die im Plangebiet gerodeten Obstbäume werden im Rahmen der Eingriffsbilanzierung durch Neupflanzung kompensiert. Nach dem Steuerungsrahmen der VG-Speicher sollen nur minderwertige Flächen Zur Kenntnisnahme. überplant werden. An diese Vorgabe wurde sich im ausgelegten, vorläufigen Be- Klarstellung: Im Steuerungsrahmen der VG Spei- bauungsplan nicht gehalten! Der Steuerungsrahmen der VG Speicher sieht in Ab- cher steht nicht, dass das Potenzial an Dachflä- schnitt 5 vor, dass das Potential an Dachflächen von öffentlichen Gebäuden erst chen von öffentlichen Gebäuden vor der Über- auszuschöpfen ist! planung von Freiflächen auszuschöpfen ist. Es steht in Kap. 5 lediglich, dass dieses Potenzial ebenfalls berücksichtigt werden sollten. In Herforst liegt aber auch nirgendwo PV auf öffentlichen Gebäuden, auf den Dä- Zur Kenntnisnahme. chern des Gemeindehauses, Kindergarten, Feuerwehrhaus, sowie des Pfarrheims. Es ist vorgesehen, das neue Kita-Gebäude mit Vor allem auch das Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher selbst ist einer Dach-PV-Anlage auszustatten. nicht mit PV belegt, sowie weitere Gebäude der Stadt Speicher zum Beispiel: der alte und auch der neue Kindergarten, das St. Vinzenzhaus, sowie das Pfarrheim, Von Seiten der Gemeinde wird ein Umsetzungs- sind nicht mit PV belegt! Dies könnten man durch alle Ortschaften so weiter benen- defizit zur Installation von PV-Dachanlagen auf nen. Bestandsgebäuden gesehen. Zur Erreichung der Ausbauziele wird neben der Belegung von Dachflächen sowie bereits versiegelten Flächen auch der Ausbau der Freiflächen-PV als erfor- derlich angesehen. Weiterhin mache ich darauf aufmerksam, dass meine Hofstelle weniger als 180 Me- Zur Kenntnisnahme. ter vom geplanten Standort der PV-Anlage enfernt liegt. Die im Steuerungsrahmen Im PV-Steuerungsrahmen der VG wurde sich der VG-Speicher festgelegten Kriterien (unter 4.b) sehen einen Mindestabstand zu gegen die Festlegung eines Mindestabstands zu landwirtschaftlichen Betrieben von 400 m vor. Wenn die eigenen Kriterien dieses landwirtschaftlichen Betrieben entschieden. Die Steuerungsrahmens nicht eingehalten werden, macht man ja der Willkür „Tür und Einzelfallprüfung obliegt der Gemeinde im Rah- Tor“ auf. men der Bauleitplanung. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes beschließt die Gemeinde die 400 Meter Mindestabstand zu landwirtschaftlichen Betrieben schreibt auch die Planung im Umfeld des landwirtschaftlichen Be- Raumordnung vor und wurde auch von der Landwirtschaftskammer (LWK) in Ihrer triebs im Außenbereich zugunsten der Erzeu- Stellungnahme aufgegriffen. gung regenerativer Energie. Zur Kenntnisnahme. Die LWK Rheinland-Pfalz besagt in ihrem Leitfaden vom 22.04.2022 zur Beachtung Der Grundsatz G166c der 4. Teilfortschreibung agrarstruktureller Belange, dass landwirtschaftliche Flächen im Umkreis von 400 (2023) des LEP IV besagt: „Durch ein regionales Meter von Hofstellen im Außenbereich grundsätzlich auszuschließen sind und landesweites Monitoring soll die Überpla- (https://www.lwk-rlp.de/fileadmin/lwk- nung und Nutzung von Ackerflächen für den Bau rlp.de/Weinbau/Presse/Endfassung_LeiSaden_Freiflaechen-PhotovoltaikAnla- von Freiflächen-Photovoltaikanlagen beobachtet gen29.04.2022.pdf#page8). Der Grundsatz G166c im LEP IV besagt, dass die land- werden.“. In der Begründung / Erläuterung zu G wirtschaftlichen Belange angemessen berücksichtigt werden sollen. (Hierin wird 166c, auf die sich hier bezogen wird, wird nicht auch auf einen Mindestabstand von 400 Metern eingeganen). auf einen Mindestabstand zu landw. Hofstellen eingegangen. Mit stellt sich auch die Frage, warum nicht im Vorfeld durch den Gemeinderat Her- Zur Kenntnisnahme. forst ein Interesse an einer Bürgeranlage abgefragt wurde. Viele in Herforst ansäs- Am 14.12.2023 wurde durch den Investor im sigen Bürger sahen damals schon dies, vor der Errichtung der bestehenden PV- Rahmen einer Infoveranstaltung im Gemeinde- Anlage als Fehler an. Will man jetzt denselben Fehler wieder machen? haus Herforst mögliche Beteiligungsmodell vor- gestellt. Bei Bedarf ist dies vor Umsetzung der Anlage durch den Vorhabenträger zu konkreti- sieren bzw. erneut zu informieren. Es wird darauf Es erweckt den Eindruck, dass hier überwiegend private, finanzielle Interessen eine hingewiesen, dass auch mit Umsetzung einer Rolle spielen, was einem Ausverkauf der Landwirtschaft in Herforst gleichkommen Bürgeranlage auf landwirtschaftlichen Nutzflä- würde. chen entsprechende Wirkungen auf die Agrar- struktur zu erwarten sind. Sehr geehrte Damen und Herren, an dieser Stelle möchte ich auf die Tatsache auf- Zur Kenntnisnahme. merksam machen, dass in Deutschland täglich 60 ha (60.000 m²) Fläche der Land- wirtschaft durch Baumaßnahmen entzogen werden. In der letzten Agrarzeitschrift wurde darüber ein Bericht veröffentlicht. Diesem nach sollen es 2030 täglich sogar 100 ha werden. Sollte man nicht vernünftigerweise bereits mögliche neue Techni- ken sich zu Nutze machen, bei welcher nur ein Minimum an Fläche unserer Land- wirtschaft verloren gehen (AGRI PV-Anlagen)? Also Landwirtschaft und Stromer- zeugung gemeinsam auf unseren Flächen. Ist ein solcher Kompromiss nicht erheb- lich sinnvoller? Zu bedenken ist auch, dass unser Jagdbezirk durch die Platzierung der PV-Anlage Zur Kenntnisnahme. am geplanten Standort, wie im Vorentwurf dargestellt, in seiner Struktur zerrissen Im Zuge der Planung wird die Ortsgemeinde für und dadurch empfindlich gestört wird. den Wegfall der Flächen und der damit verbun- denen verringerten Jagdpacht entschädigt. Dies umfasst neben reduzierter Pachteinnahmen auch etwaige Wildschäden. Für die Jagdgenos- senschaft reduziert sich die Höhe der Jagdpacht. Die besten Nutzflächen des Herforsterflurs würden bei Umsetzung des Vorentwurfs Zur Kenntnisnahme. der Landwirtschaft entzogen. Unbegreiflich ist, warum man nicht weniger wertvolle Es wird auf die vorherigen Abwägungsformulie- Flächen auf unserer Gemarkung für eine solche Maßnahme heranzieht. Zu beden- rungen verwiesen. ken ist doch, schwerer zu erreichende und zu bewirtschaftende Flächen sind für PV-Anlagen, nach meiner Meinung, eher geeignet. Da Flächen zur Bewirtschaftung mehrmals jährlich befahren werden müssen. Kann man solche Tatsachen nicht be- rücksichtigen und diesem entsprechend nachkommen? Beschlussvorschlag: Der Ortsgemeinderat beschließt trotz der Einwände die Planung fortzuführen und die landw. Flächen zugunsten der PV- Freiflächenanlage aufzugeben. Der Ortsgemeinderat erkennt die Abwägung der landw. Belange als ausreichend an. Aus den Einwän- den ergeben sich keine Änderungen an der Planung. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: Nr. 62 Eingabe aus der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung (6) Schreiben vom 14.11.2023 […] uns ist bekannt geworden, dass in Herforst weitere Photovoltaik-Anlagen ge- Zur Kenntnisnahme. plant werden sollen, zudem sollen hier wertvolle Ackerflächen überplant werden. Es ist uns unbegreiflich, warum mitten in die Feldflur PV-Anlagen gestellt werden. Zur Kenntnisnahme. Es kann doch nicht sein, dass wertvolle Ackerböden zu Gewerbestandorten um- Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes be- funktioniert werden und das ohne Bebauungskonzept. schließt die Gemeinde die vorangegangene land- wirtschaftliche Nutzung zugunsten der Erzeugung regenerativer Energie aufzugeben. Hierbei soll eine Sonderbaufläche Photovoltaik ausgewiesen werden. Für den Zeitraum der Energieerzeugung wird die Fläche der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Die Wirkungen auf den Boden sind allerdings nicht mit den Versiegelungen von Gewerbestandorten zu vergleichen. Nach einem Rückbau der Anlage kann diese weiterhin land- wirtschaftlich genutzt werden. Der Wildwuchs von großen PV-Anlagen zerstört die Landschaft und ruiniert zu- Zur Kenntnisnahme. dem auch noch die Ausdehnungsmöglichkeiten der Ortslage. Hier vermissen wir etwas mehr Weitsicht von der Ortsgemeinde und dessen Vertretern. Außerdem Zur Steuerung und Begrenzung der Entwicklung verstehen wir nicht, warum die Lebensgrundlage der dort wirtschaftenden Bauern von Freiflächen-PV-Anlagen hat die VG Speicher unzumutbar eingeschränkt und damit maßgebend gefährdet wird. Es werden ab- einen Steuerungsrahmen verabschiedet. solut lebensnotwendige Ressourcen vernichtet und über Jahrzehnte festgesetzt, wegen einem PV-Boom, der eigentlich schon vorbei ist. Zur Begrenzung der Inanspruchnahme landwirt- schaftlicher Nutzflächen darf gemäß PV- Steuerungsrahmen der VG die Gesamtfläche aller neuen Solarparks in der VG Speicher nicht mehr als ca. 60 ha betragen. Dies entspricht in etwa 1,0 % der VG-Fläche und 2,4 % der landwirtschaftli- chen Nutzfläche. Wen man sich die Rentabilitäts-Konzepte der Anlagenverkäufer und Betreiber ge- Zur Kenntnisnahme. nau ansieht, so merkt man gleich, dass hier auf sehr dünnem Eis geschlittert wird. Ebenso ist zu beachten, dass die Pachtzeiten von 30 bis 40 Jahren (unter Berück- Zur Kenntnisnahme. sichtigung der augenblicklichen Inflationsrate) kaum zukunftsweisend Aussichten Der Rückbau der Anlage wird inklusive der Finan- erkennen lässt. Es gibt sogar Berichte von älteren Anlagen, die im Laufe der zierung (Bankbürgschaft) vertraglich gesichert. Pachtzeiten mehrmals verkauft wurden und sogar gegen Ende der Pachtzeit insol- vent waren, während die Flächeneigentümer dann auf dem Sondermüll sitzen ge- blieben sind. Herforst hat doch bereits eine PV-Anlage, warum muss denn jetzt weiter in diese Zur Kenntnisnahme. Richtung geplant werden, so viel Geld lässt sich doch an solchen Anlagen im Ver- Die Bewertung der Wirtschaftlichkeit obliegt dem gleich zu der Investitionssumme gar nicht generieren. Investor. Der Gemeinde entstehen keine Kosten. Einnahmen werden aus Entgelten für die Wege- nutzung, die Kabeltrassenführung sowie die Kom- munalabgabe gem. § 6 EEG generiert. Wenn man PV-Strom vernünftig nutzen will, so müsste man erste einmal alle vor- Zur Kenntnisnahme. handenen Dächer zulegen, bevor man in die freie Fläche geht. Außerdem hat die Die Gemeinde setzt sich weiterhin für die Bele- Gemeinde bestimmt jede Menge Ausgleichsflächen, diese sind doch wie geschaf- gung von Dachflächen mit PV-Anlagen ein. fen dafür, warum werden diese denn nicht zu gelegt? Mit Blick auf bestehende Ausgleichsflächen las- sen sich diese je nach genehmigungsrechtlich de- finiertem Zielzustand nicht mit der Umsetzung ei- ner PV-FFA vereinbaren. Eingriffe in Ausgleichs- flächen würden weitere Ausgleichsbedarfe hervor- rufen. Wir als Landwirte sehen uns mit dem Rücken an die Wand gedrängt. Hier wird Zur Kenntnisnahme. rücksichtslos an den Existenzen der Landwirte herumgeschnitten, als wenn man sie morgen nicht mehr brauche. Mit Strom kann man kochen, aber Strom kann man nicht essen! Ackerboden lässt Zur Kenntnisnahme. sich weder im Supermarkt kaufen noch irgendwo herstellen. Die zunehmende Flächenknappheit erfordert sinnvolle, vorausschauende, sorgfäl- Zur Kenntnisnahme. tige und verantwortungsvolle Vorplanung und da gehören PV-Anlagen nicht dazu. Wir appellieren an die Gemeinde Herforst, dass man den Ausbau der PV-Anlagen Zur Kenntnisnahme. auf landwirtschaftlich genutzten Flächen unterbindet und sogar verbietet, wie es Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes be- einmal war. Sie können diese Ressourcen durch nichts ersetzen! schließt die Gemeinde die vorangegangene land- wirtschaftliche Nutzung zugunsten der Erzeugung regenerativer Energie aufzugeben. Ein weiterer Ausbau von PV-FFA wird von der Gemeinde nicht vorangetrieben. Es wird darüber hinaus auf die bestehende Obergrenze von ca. 60 ha für die VG Speicher verwiesen, die mit den aktuell laufenden bzw. bereits umgesetzten PV-FFA ausgeschöpft sind. Die Aufteilung der Flächen in sogenannte Vorrangflächen für die Landwirtschaft Zur Kenntnisnahme. und den sogenannten weißen Flächen für PV-Anlagen hinkt ganz gewaltig. Alle Landwirtschaftliche Belange wurden im PV- Flächen werden landwirtschaftlich genutzt, auch die weißen Flächen. Steuerungsrahmen der VG Speicher berücksich- tigt. Zur Begrenzung der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen darf gemäß PV- Steuerungsrahmen der VG die Gesamtfläche aller neuen Solarparks in der VG Speicher nicht mehr als ca. 60 ha betragen. Dies entspricht in etwa 1,0 % der VG-Fläche und 2,4 % der landwirtschaftli- chen Nutzfläche. Vorrangflächen für die Landwirt- schaft werden nicht überplant. Alle Flächen sind Vorrangflächen für die Landwirtschaft! Wie der Landwirtschaft Zur Kenntnisnahme. sonst keine mehr zur Verfügung stehen. Im PV-Steuerungsrahmen wurden landwirtschaftli- che Vorrangflächen gem. ROP Entwurf 2014 aus- geschlossen. Der nördliche Teil des Plangebietes liegt lediglich teilweise in einem Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft gem. ROP Entwurf 2014 (abgwo- gen) bzw. auf reduzierter Fläche nach ROPneu E2024. Jeglicher Eingriff in das Flächensystem ist anmaßend und unweigerlich gegen die Zur Kenntnisnahme. Interessen der Landwirte, zudem müssen Landwirte andauernd Eingriffe in die Flächenstruktur ertragen. Beschlussvorschlag: Der Ortsgemeinderat beschließt trotz der Einwände die Planung fortzuführen und die landw. Flächen zugunsten der PV- Freiflächenanlage aufzugeben. Der Ortsgemeinderat erkennt die Abwägung der landw. Belange als ausreichend an. Aus den Einwän- den ergeben sich keine Änderungen an der Planung. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: Nr. 63 Eingabe aus der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung (7) Schreiben vom 18.11.2023 [...] mir ist bekannt geworden, dass für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikan- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. lagen ein Bebauungsplan errichtet werden soll. Die Gesamtfläche des möglichen In- Richtigstellung: Die gesamte Landwirtschaftli- vestors umfasst in der Gemarkung Herforst ca. 13 ha und betrifft auch mich persön- che Nutzfläche (LNF) der Gemarkung Herforst lich. umfasst ca. 163 ha (Stat. Landesamt RLP). Mit 11,6 ha beansprucht das Plangebiet ca. 7,1 % der LNF der Ortsgemeinde und ca. 0,5 % der LNF der VG Speicher (ca. 2.460 ha). Ich möchte die Gelegenheit nutzen, dass geplante Vorhaben aus agrarstruktureller Zur Kenntnisnahme. Sicht zu betrachten und auch aus meiner persönlichen und örtlichen Sicht Stellung zu beziehen. Ich bitte ausdrücklich um Berücksichtigung im weiteren Verfahren. In direk- ter Nähe habe ich meinen Betriebssitz, den ich als Zukunftsstandort gebaut habe. An dem Betriebsstandort ist regelmäßig mit erheblicher Staubentwicklung zu rechnen. In Herforst gibt es noch vier Landwirte, wobei noch zwei Unternehmer jüngere Be- Zur Kenntnisnahme. triebsleiter sind. Die für den Bau von PV-Freiflächenanlagen vorgesehenen Flächen sind ohne jegliche Zur Kenntnisnahme. Bewirtschaftungshindernisse und somit voll für die Landwirtschaft nutzbar. In dem ge- Es wird darauf hingewiesen, dass der Einwen- planten Gebiet, in dem ich selbst 2,5 ha Eigentum besitze, handelt es sich um Grün- der selbst kein Eigentum innerhalb des Gel- land und Acker. tungsbereiches besitzt und somit keine Eigen- tumsflächen durch die Planung in Anspruch genommen werden. Durch die Planung gehen dem Einwender 0,5 ha Pachtfläche innerhalb des Geltungsbereiches sowie weitere 0,5 ha durch die geplante externe Kompensationsflä- che auf dem Flurstück 33 der Flur 1 Gemar- kung Herforst verloren. Bei dem Grünland handelt es sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit um artenreiches Gem. der Biotoptypenkartierung ist im Plange- Grünland, da dieses seit Jahren ökologisch (extensiv) bewirtschaftet wird. Die Streu- biet kein artenreiches Grünland vorhanden. obstbestände, die den Charakter der Region ausmachen, werden überplant und sind Die im Plangebiet gerodeten Obstbäume wer- scheinbar schon zum Opfer der finanziellen Interessen der Betreiber geworden. Die den im Rahmen der Eingriffsbilanzierung Flächen haben eine Ackerzahl von 40 Punkten (LWK RLP). durch Neupflanzung kompensiert. Das Plan- gebiet weist eine durchschnittliche Ertragszahl von 34 auf, 1,4 % der Fläche haben eine Er- tragszahl > 40. Die durchschnittliche Ertrags- zahl der Gemeinde Herforst beträgt 36. Die Bodenzahl kann ein Hinweis auf schlechte Ertragsfähigkeit sein, ist es in diesem Zur Kenntnisnahme. Fall jedoch nicht. Alle Betriebe sind ortsgebundene Landwirtschaftsbetriebe. Die be- planten Flächen sind wichtige und hochwertige Flächen, denn gerade in unserer Ge- meinde pulsiert die Landwirtschaft noch. Die jüngste Entwicklung zeigt, dass die Landwirtschaft und regionale Versorgung wichtiger ist denn je, denn immer wichtiger werden kurze Transportwege sowie regionale Qualität, was durch solche Baumaß- nahmen unweigerlich zu noch weiteren Importen führt. Aktuell werden in Deutschland zur Versorgung jährlich jeweils Agrargüter im Werte Zur Kenntnisnahme. von 77 Milliarden Euro exportiert und 94,4 Milliarden Euro Agrargüter importiert. Dies bedeutet, dass Deutschland nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen. Nach dem Steuerungsrahmen der VG-Speicher sollen aber nur minderwertige Flä- Zur Kenntnisnahme. chen beplant bzw. bebaut werden. Meine Hofstelle liegt weniger als 400 m Radius Das Plangebiet entspricht den Kriterien des (siehe auch Karte) vom geplanten Standort der Baumaßnahme entfernt. Laut vorläufi- PV-Steuerungsrahmens der VG-Speicher, gem Bebauungsplan kommt die Baumaßnahme bis zu 0 m an meine Hofstelle heran! auch im Hinblick auf den Ausschluss ertrags- Dies widerspricht in hohem Maße dem Regionalen Raumordnungsplan 2014. Sollte starker Flächen für die Umsetzung einer PV- es dennoch gegen diese Widersprüche zur Umsetzung des vorläufigen Bebauungs- FFA. Das Plangebiet weist eine durchschnittli- plans kommen, ist dies für mich existenzgefährdend. che Ertragszahl von 34 auf, 1,4 % der Fläche haben eine Ertragszahl > 40. Die durchschnitt- liche Ertragszahl der Gemeinde Herforst be- trägt 36. Somit sind die Anforderungen des VG-weiten Steuerungskonzeptes sowie des Grundsatzes G166 des LEP IV entsprechend berücksichtigt. Im PV-Steuerungsrahmen der VG wurde sich gegen die Festlegung eines Mindestabstands zu landwirtschaftlichen Be- trieben entschieden. Die Einzelfallprüfung ob- liegt der Gemeinde im Rahmen der Bauleitpla- nung. Mit der Aufstellung des Bebauungspla- nes beschließt die Gemeinde die Planung im Umfeld des landwirtschaftlichen Betriebs im Außenbereich zugunsten der Erzeugung rege- nerativer Energie. Die Betriebsstätte sowie die Eigentumsfläche des Einwenders bleiben im Rahmen der Planung unberührt und stehen dem Einwender weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung. Der RROP Entwurf 2024 sieht in- nerhalb des Geltungsbereiches keine Vorrang- gebiete für die Landwirtschaft vor. Zur Kenntnisnahme. Auch die Landwirtschaftskammer (LWK) weist in ihren zwei Stellungnahmen auf diese Nach Ansicht der Landwirtschaftskammer Widersprüche hin. Die Abstandsregel soll in jedem Fall eingehalten werden, um die (LWK) sollte in ihrer Stellungnahme ein 400m Entwicklung des Betriebes nicht zu beeinträchtigen. Die LWK Rheinland-Pfalz besagt Abstand zu Hofstellen im Außenbereich ein zu auch in ihrem Leitfaden vom 22.04.2022 zur Beachtung agrarstruktureller Belange, berücksichtigendes Kriterium sein. Sie weist dass landwirtschaftliche Flächen im Umkreis von 400 Meter von Hofstellen im Außen- jedoch auf keinen Widerspruch zum ROP Ent- bereich grundsätzlich auszuschließen sind (Endfassung_Leitfaden_Freiflaechen- wurf 2014/RROP Entwurf 2024 hin. Dieser be- Photovoltaik-Anlagen__29.04.2022.pdf (lwk-rlp.de). steht wie oben dargelegt nicht. Im PV- Steuerungsrahmen wird kein Mindestabstand zu landwirtschaftlichen Betrieben festgelegt. Im Kap. 4 b) des Steuerungsrahmens wird le- diglich die Berücksichtigung bzw. Nicht-Be- rücksichtigung der genannten Kriterien des Positionspapiers der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz zu Freiflächen- Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen (Stand Oktober 2019) – wie u.a. die 400 m Abstandsforderung – diskutiert. Hinter- grund ist der Schutz örtlicher Landwirte im Hinblick auf eine mögliche Betriebserweite- rung sowie die Sicherung der Weidetierhal- tung. Einer Betriebserweiterung angrenzend an die bestehende Betriebsstätte sowie auf der Eigentumsfläche des Einwenders steht die Planung nicht entgegen. Eine Weidetierhal- tung findet am genannten Standort nicht statt. Sie dient nach Angaben des Einwenders der Lagerung und dem Abstellen von landwirt- schaftlichen Betriebsfahrzeugen. Damit schei- det eine Beeinträchtigung des mit dem 400- bzw. 200m-Radius bezweckten Schutzes ei- ner betrieblichen Erweiterung aus. Der Grundsatz G166c im LEP IV besagt, dass die landwirtschaftlichen Belange ange- Der Grundsatz G166c der 4. Teilfortschrei- messen berücksichtigt werden sollen. (Hierin wird auch auf den Abstand von 400 Me- bung (2023) des LEP IV besagt: „Durch ein re- tern genau eingegangen). gionales und landesweites Monitoring soll die Überplanung und Nutzung von Ackerflächen für den Bau von Freiflächen-Photovoltaikanla- gen beobachtet wer-den.“. In der Begründung / Erläuterung zu G 166c, auf die sich hier be- zogen wird, wird nicht auf einen Mindestab- stand zu landw. Hofstellen eingegangen. In der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans – Sonderbauflächen für Photovol- Zur Kenntnisnahme. taik vom Oktober 2022 der Verbandsgemeinde Speicher wird auf Seite 22 genaues- Die landw. Belange und eingegangenen Stel- tens auf die landwirtschaftlichen Belange hingewiesen, die bis jetzt nicht berücksich- lungnahmen im Verfahren werden berücksich- tigt worden sind (https://www.vg- tigt und entsprechend der Abwägung unterzo- gen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, speicher.de/buergerservice/bauleitplanung/flaechennutzungsplan/fnp-vg-speicher-be- dass die Planung aus dem rechtskräftigen Flä- gruendung-vorentwurf.pdf?cid=70v). chennutzungsplan entwickelt wird. Die 7. Teil- Diese besonderen Anforderungen und die Stellungnahmen meiner Berufskollegen fortschreibung des FNP ist mit der öffentlichen sind aus dieser Sicht besonders wichtig. Bekanntmachung der Genehmigung im Feb- ruar 2025 rechtsverbindlich geworden. Somit sind die bauleitplanerischen Vorgaben aus dem Steuerungsrahmen/Steuerungskonzept der VG Speicher vom November 2022 ebenso wie die zu berücksichtigenden Belange der Landwirtschaft, soweit sie sich aus der über- geordneten Regionalplanung bzw. dem LEP IV im Sinne des Anpassungsgebotes nach § 1 (4) BauGB ergeben, umgesetzt, Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der gepachtete Betriebsstandort in Spei- Die Nutzung des genannten Betriebsstandorts cher […] im Wasserschutzgebiet liegt und deshalb kein entwicklungsfähiger Standort wird von der Planung nicht beeinträchtigt. Im ist. Vielmehr muss ich davon ausgehen, dass der Betriebsstandort aufgrund wasser- Rahmen der Planung wurde von Seiten des wirtschaftlicher Auflagen nicht weiter betrieben werden kann. Die jetzt durchgeführte Einwenders bislang kein Bedarf an Ersatzflä- Weidewirtschaft muss ggf. eingestellt werden. chen geltend gemacht. Die Ausführungen zur Hofstelle […] in Speicher sind nicht nachvoll- ziehbar. Bekannt ist, dass sich die Hofstelle in Zone IIIA eines im Entwurfsstand befindlichen Wasserschutzgebietes befindet. Im Jahr 2014 wurde für die besagte Hofstelle eine Bauvor- anfrage zum Neubau einer Maschinenhalle positiv entschieden; eine Baugenehmigung wurde jedoch nie beantragt. Zudem wurde 2015 der Bau einer Kleinkläranlage positiv be- schieden; die SGD Nord wurde in diesem Ver- fahren beteiligt und hatte keine Einwände. Zudem ist durch die Erweiterung des Flughafens Spangdahlem erheblich Fläche in Eine Existenzgefährdung oder erhebliche der Region verloren gegangen. Ich selbst war auch hiervon betroffen. Auch andere strukturelle Beeinträchtigung des Betriebes ist Planungen in der VG-Speicher als auch in der VG-Bitburger-Land nehmen immer vor dem Hintergrund der von ihm bewirtschaf- mehr Flächen in Anspruch (Fläche der vorhandenen PV Anlage, Flächen PV entlang teten Flächen nicht ersichtlich. Die wirtschaftli- der A60, Gewerbegebiet Speicher ca. 20 ha, usw.). Damit verknappt sich die Fläche che Situation des Betriebs wurde anhand der in unserer Region. Dieses Ausmaß an regelmäßigen Flächenverlusten führt für mei- zur Verfügung gestellten Unterlagen bewertet. nen Betrieb zu einer Existenzbedrohung. Im Rahmen der Planung verliert der Einwen- der eine Bewirtschaftungsfläche im Umfang von ca. 1,0 ha. Hierbei handelt es sich um eine Grünlandfläche mit regelmäßiger Mahd sowie eine Ackerfläche. Eine Existenzgefähr- dung steht nicht zu besorgen. Ein entspre- chendes sachverständiges Gutachten zur Existenzgefährdung – auch unter Beachtung weiterer Verluste durch Drittplanungen – ist bisher nicht vorgelegt worden. In der Recht- sprechung wird als Anhaltspunkt für eine Exis- tenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Be- triebes ein Flächenverlust von mehr als 5 % im Sinne einer widerlegbaren Regelvermutung angenommen. Ausgehend von der angegebe- nen Betriebsgröße führt die Flächeninan- spruchnahme keinesfalls zu einer Gefährdung des Gesamtbetriebes. Hinzu kommt, dass ca. 4,6 ha des 11,6 ha großen Plangebiets von der Vorhabenträgerin zum Eigentum erworben wurde und die nach dem Grundstücksver- kehrsgesetz erfolgte Bekanntmachung kein Erwerbsinteresse seitens des Einwenders (noch anderer Landwirte) ausgelöst hatte. Die Bedeutung des geltend gemachten Belangs der Landwirtschaft bezogen auf Flächenver- lust und Beeinträchtigung des landwirtschaftli- chen Betriebs ist also nicht hoch oder überra- gend im Rahmen der Gewichtung der durch die Planung betroffenen Belange zu bewerten. Mit Blick auf die Gesamtbewirtschaftungsflä- che des Betriebes kann demnach nicht von ei- ner existenziellen Betroffenheit durch die Pla- nung ausgegangen werden. Die von der Vorplanung betroffenen landwirtschaftlichen Flächen entwässern über Zur Kenntnisnahme. Drainagen. Das gesamte Gebiet ist damit nutzbar geworden. Ich befürchte beim Bau Im Zuge der Bauausführung ist die genaue einer Freiflächen-Photovoltaikanlage, dass diese Entwässerung zerstört und frucht- Lage der unterirdischen Drainageleitung zu er- bare Felder auch in der Umgebung unnutzbar werden. mitteln und entsprechend zu berücksichtigen, um die Funktionsfähigkeit dauerhaft zu erhal- ten. Hierzu wird ein gestuftes, technisch ge- eignetes Verfahren eingesetzt (Absuchen von Vorflutern und Gräben, Drainagesondierung Einsatz Endoskop, Spülung in Verbindung mit Tracer-Ortung). Im Bereich der Drainagen dür- fen somit keine Rammungen der Modulstän- der erfolgen. Es ist kaum zu verstehen, dass in dieser angespannten agrarstrukturellen besonderen Zur Kenntnisnahme. Lage landwirtschaftliche Flächen dauerhaft der Nutzung entzogen werden sollen. Die Der Gemeinderat hat sich im Laufe des Pla- Nutzung als sogenannte Agro-Photovoltaik könnte ggf. für unseren Einzelfall Vorteile nungsprozesses mit den Vor- und Nachteilen bringen, da solche Anlagen nur einen geringfügigen Anteil der Flächen dezidiert. An- der Agri-PV-Nutzung beschäftigt. Aufgrund der lagen dieser Art würden so auch die 400 m Abstandsregelung entfallen lassen. Hier fehlenden Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen sollte sich der Ortsgemeinderat mit dieser Technik und den Möglichkeiten befassen sowie des höheren Flächenverbrauchs soll mit und die Grundflächenzahl (GRZ) im endgültigen Bebauungsplan auf 0,2 festschrei- Blick auf den erforderlichen Ausbau der erneu- ben. erbaren Energien sowie dem damit verbunde- nen überragenden öffentlichen Interesse einer effizienten Nutzung der Fläche Vorrang einge- räumt werden. Diesbezüglich möchte ich noch auf folgendes hinweisen: Laut Baugesetzbuch § 35 Die Festlegung der 60 ha Obergrenze im sind Landwirte privilegiert im Außenbereich, unter Einhaltung § 48, Anlagen (Agro-PV) Steuerungsrahmen dient der Begrenzung des zur Nutzung solarer Strahlungsenergie zu errichten. Bei uns ist geplant, dass fünf Flächenverlusts landwirtschaftlicher Flächen. ortsansässige Landwirte gemeinsam eine Agro-PV-Anlage nach EEG errichten, was Privilegierte landw. PV-FFA (Agri-PV gem. § weitere 12,5 ha Fläche bedeutet. Fragt sich nun ob es sinnig ist, einem externen Un- 35 (1) Nr. 9), welche weiterhin eine landwirt- ternehmen (WI-Energy) das oben geplante Kontingent über 13 ha zuzuteilen. schaftliche Nutzung der Fläche zulassen fallen nicht unter die Kriterien des PV- Es ist doch kaum einzusehen, dass ortsansässige Landwirte zurückstecken sollen, Steuerungsrahmens. Die Planung steht somit um großen Investoren den Vortritt zu lassen. Spätestens an dieser Stelle muss der in keinem Konflikt zu der genannten EEG- Gemeinderat sich Gedanken machen, wohin man steuert. Anlage. Die Privilegierung für Anlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c EEG nach §35 (1) Nr.9 gilt jedoch nur für Anlagen mit einer Grundfläche bis zu 2,5 ha und für eine Anlage pro Hofstelle/Betriebs- standort. Des Weiteren will ich erwähnen, dass die Flächen durch Wirtschaftswege erschlossen Zur Kenntnisnahme. sind. Ich besitze überbreite Fahrzeuge, die einen hohen Wenderadius besitzen. Die Die Wege werden v.a. während der Bauphase Wirtschaftswege sind im Rahmen der Flurbereinigung entstanden und auf Kosten al- genutzt. Während des späteren Betriebs be- ler Landbesitzer errichtet worden. schränkt sich der Verkehr auf eine gelegentli- che Kontrolle der Anlagen. Durch die Planung Bei Nutzung dieser Wirtschaftswege für gewerbliche Zwecke muss ein Ausgleich für werden keine Wirtschaftswege überplant. Alle den Wirtschaftswegebau dauerhaft erfolgen. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass umliegenden Grundstücke bleiben weiterhin auch in Zukunft alle Grundstücke durch die Wirtschaftswege erschlossen bleiben erschlossen. Keiner der angrenzenden Wirt- müssen. Oftmals sind die Wirtschaftswege nur 3,00 m breit ausgebaut, so dass zu schaftswege wird beidseitig bebaut, so dass Zeiten des Begegnungsverkehrs bequem über den Randstreifen oder über das be- immer auf einer Seite ausgewichen werden nachbarte Feld ausgewichen werden kann. Bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen mit kann. Die Wege werden v.a. während der Bau- entsprechender Umzäunung wird dies bei Begegnungsverkehr nicht mehr möglich phase genutzt. sein. Bei der Nutzung muss auch die Bauphase mit betrachtet werden, da hier insbeson- Die Wege werden v.a. während der Bauphase dere Schäden entstehen. genutzt. Während des späteren Betriebs be- schränkt sich der Verkehr auf eine gelegentliche Kontrolle der Anlagen. Dies übersteigt nicht die jetzige Nutzung durch ent- sprechende landw. Maschinen. Innerhalb des städtebaulichen Vertrages zwischen der Orts- gemeinde und dem Projektentwickler wird festgehalten, dass die Ortsgemeinde nicht für Schäden im Zuge des Baus der Anlage haftet. Dies betrifft auch die Wirtschaftswege. Vor Bau der PV-Freiflächenanlage findet eine Zu- standsbewertung der Wirtschaftswege statt. Sollte es während der Bauphase zu weiterge- henden Schäden an den Wirtschaftswegen kommen, sind diese durch den Projektentwick- ler auszugleichen bzw. der vorherige Zustand wiederherzustellen. Durch die Planung werden keine Wirtschafts- wege überplant. Alle umliegenden Grundstü- cke bleiben weiterhin erschlossen. Keiner der angrenzenden Wirtschaftswege wird beidseitig bebaut, so dass immer auf einer Seite ausge- wichen werden kann. Durch den errichteten Zaun müssen wir auch davon ausgehen, dass unsere Jagd an Im Zuge der Planung wird die Ortsgemeinde Attraktivität verliert und wir weniger Einnahmen aus der Jagdpacht erhalten, um diese für den Wegfall der Flächen und der damit ver- zum Beispiel dem Wirtschaftswegebau zur Verfügung zu stellen. Auch wird der Zaun bundenen verringerten Jagdpacht entschädigt. eine entsprechende Lenkungswirkung aufweisen und Wildschäden auf anderer kon- Dies umfasst neben reduzierter Pachteinnah- zentrierter Stelle auslösen. Ich muss davon ausgehen, dass der Bau der Freiflächen- men auch etwaige Wildschäden. Photovoltaikanlage auch zu Lasten der örtlichen Jagdgenossenschaften geht. Hier muss dringend über einen Ausgleich entsprechender langfristiger Nachteile nachge- dacht werden. Es ist zu beachten, dass die bejagbare Fläche mit diesem Bauvorha- ben in zwei geschnitten wird. Richtung Norden liegt direkt die Gemarkung Dudeldorf, zum Süden das Industriegebiet mit bestehender PV-Anlage in westlicher Richtung. Von der Gemarkung Dudeldorf bis zum Ortsrand Herforst Richtung Osten (Friedhof Herforst) verbleiben damit ca. 40 Hektar. Damit ist es kein bejagbares Gebiet mehr. Der geplante Korridor im vorläufigen Bebauungsplan des Bauvorhabens wird erfah- rungsgemäß nicht vom Wild angenommen werden. Der Steuerungsrahmen der VG Speicher sieht vor in Abschnitt 5, dass das Potential Klarstellung: an Dachflächen von öffentlichen Gebäuden erst auszuschöpfen ist. In Herforst liegt Im Steuerungsrahmen der VG Speicher steht nirgendwo PV auf Dächern öffentlicher Gebäude vom Gemeindehaus, Kindergarten nicht, dass das Potenzial an Dachflächen von sowie dem Pfarrheim. Auch das Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Spei- öffentlichen Gebäuden vor der Überplanung cher ist nicht mit PV belegt, sowie weitere Gebäude der Stadt Speicher zum Beispiel von Freiflächen auszuschöpfen ist. Es steht in der alte und auch der neugebaute Kindergarten, das St. Vinzenzhaus und das Pfarr- Kap. 5 lediglich, dass dieses Potenzial eben- heim. Dies könnte man durch alle Ortschaften hinweg so weiter benennen. falls berücksichtigt werden sollten. Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass in unmittelbarer Nähe bereits eine Zur Kenntnisnahme. Freiflächen-Photovoltaikanlage installiert ist. Somit ist von einer Konzentration der An- Im Rahmen des Steuerungskonzeptes wird lagen auszugehen. die Vorgabe gemacht, dass zwischen neuen Anlagen mindestens ein Abstand von 1 km einzuhalten ist. Bestandsanlage sind hiervon ausgenommen. Eine weitere Konzentration zusätzlicher Anlagen im näheren Umfeld wird damit aber verhindert. Oder soll die Landwirtschaft nur finanziellen Interessen von Investoren gezielt zum Zur Kenntnisnahme. Opfer fallen? Ich bin für die Nutzung erneuerbarer Energie, nur sollte dies nicht zu einseitigen Lasten erfolgen. Vorrangiges Ziel sollten die Dächer und versiegelte Flä- chen (großflächige Parkplätze oder Konversionsflächen) sein. Ich erwarte, dass meine Stellungnahme berücksichtigt wird. Rückfragen Ihrerseits be- Zur Kenntnisnahme. antworte ich gerne. Ergänzung Schreiben Rechtsanwälte Dr. Francois & Kollegen, Bitburg vom 04.11.2024 hiermit zeigen wir an, dass wir die rechtlichen Interessen des […] vertreten. Vollmacht Zur Kenntnisnahme. wird anwaltlich versichert. Grund unserer Beauftragung ist folgender Sachverhalt: Derweil gibt es Planungen in Bezug auf eine Freiflächen- Photovoltaikanlage Herforst „Solarpark In den Deichen“. Von dieser geplanten Maßnahme ist unser Mandant unmittelbar und intensiv betrof- fen. Zum einen gehen ihm aufgrund dieser geplanten Maßnahme gepachtete landwirt- Es ist korrekt, dass dem Einwender im Rah- schaftliche Nutzflächen verloren, nämlich die Flächen Gemarkung Herforst, Flur 1, men der Planung 0,5 ha Pachtfläche innerhalb Parzellennummer 33 und Gemarkung Herforst, Flur 1, Parzellennummer 92/0. des Geltungsbereiches der Planung sowie weitere 0,5 ha durch externe Ausgleichsmaß- nahmen nördlich angrenzend an das Plange- biet verloren gehen. Es wird allerdings auch darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Pla- nung durch den Projektentwickler 8 Flurstücke innerhalb des Geltungsbereiches käuflich er- worben wurden. Ein Erwerbsinteresse wurde im Rahmen des Grundstückskaufs von Seiten des Einwenders nicht geltend gemacht, wenn gleich die Möglichkeit grundsätzlich für Land- wirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Erwerb der benannten Grundstücke interes- siert sind, besteht. Eine Existenzgefährdung oder erhebliche strukturelle Beeinträchtigung des Betriebes ist nicht ersichtlich. Gem. Urteil des VGH Mün- chen vom 15.04.2016 – 8A 15.40003 kann bei einem landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb bei einem Flächenverlust von weniger als 5 % der Eigentums- oder langfristig gesicherten Pachtflächen regelmäßig nicht von einer vor- habensbedingten Existenzgefährung ausge- gangen werden. Die wirtschaftliche Situation des Betriebs konnte mangels ausreichender und belastbarer Unterlagen nicht überprüft werden; über eine Bestätigung seitens des Steuerberaters der in den Jahren 2023 und 2024 erzielten Einnahmen hinaus wurden keine prüffähigen Nachweise vorgelegt. Ein Verlust von mehr als 5 % der Bewirtschaf- tungsfläche liegt nicht vor. Somit ist nicht von einer vorhabensbedingten Existenzgefährdung auszugehen. Darüber hinaus bleibt zu konstatieren, dass die Betriebsstätte des landwirtschaftlichen Ein Weiterbetrieb der Betriebsstätte wird durch Betriebes unmittelbar an die Flächen der geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlage das Planvorhaben nicht beeinträchtigt. Herforst angrenzt. Die Betriebsstätte befindet sich auf der Fläche Gemarkung Her- forst, Herforst, Flur 1, Parzellennummer 39 und steht im Eigentum unseres Mandan- ten. Der landwirtschaftliche Betrieb wird von der zuvor genannten Betriebsstelle entspre- Zur Kenntnisnahme. chend bewirtschaftet. Die Betriebsstätte befindet sich, wie bereits mitgeteilt, unmittelbar angrenzend an die Zur Kenntnisnahme. entsprechend vorhabenbezogenen Flächen. Insoweit verweisen wir auf die ausführlichen Stellungnahmen unseres Mandanten Die Stellungnahme vom 02.05.2022 wurde im vom 02.05.2022 (Anl. 1) und vom 18.11.2023 (Anlage 2) und die umfangreiche Stel- Rahmen der vereinfachten Raumordnerischen lungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (Anl. 3). Vorprüfung für die Fläche abgegeben. Alle As- pekte der Stellungnahme werden in der Stel- lungnahme lfd. Nr. 63 (67 bei der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung) des Einwenders wiederholt und somit abgewogen. Die Abwägung der genannten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer RLP erfolgt unter der lfd. Nr. 32 (36 bei der frühzeitigen Unter- richtung und Erörterung). Unser Mandant hat bereits im Vorfeld darauf hingewiesen, dass hier die zu beach- Bei der Abstandsregelung von 400m zu Be- tende Abstandsregelung (400 m) expressis verbis und damit bewusst nicht eingehal- triebsstätten handelt es sich um eine Empfeh- ten wird. lung der Landwirtschaftskammer, welche im Leitfaden der LWK RLP zur Beachtung land- Hierauf haben unser Mandant und auch die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz wirtschaftlicher Belange beim Ausbau von hingewiesen. Auch die Kreisverwaltung hat auf dieses Abstandsgebot verwiesen. Freiflächen-PV-Anlagen auf landwirtschaftli- chen Flächen genannt wird. Hintergrund ist Auch der BGH-Plan weist auf Seite 9 auf die besonderen landwirtschaftlichen Be- der Schutz landwirtschaftlicher Hofstellen, um lange hin und die Abstandsfläche in der Größenordnung 400 m. so bedeutende Flächen für eine mögliche Be- triebsentwicklung und etwaige Weidetierhal- Insoweit ist für unseren Mandanten in keinster Weise verständlich, warum die diesbe- tung zu sichern. Eine Weidetierhaltung findet züglich begründeten Einwendungen bis dato nicht berücksichtigt worden sind, viel- bislang an der genannten Betriebsstätte nicht mehr im Rahmen der Teilfortschreibung im November 2023 keine Berücksichtigung statt. Erweiterungsmöglichkeiten bestehen auf gefunden hat und ausgeführt wurde, dass der Betriebsstandort außerhalb des Ände- der Eigentumsfläche des Einwenders. Es han- rungsbereiches liege. delt sich nicht um eine planungsrechtliche Vor- gabe. Sie unterliegt entsprechend der Abwä- Dies ist unzutreffend. gung. Auch wird dies im Steuerungskonzept Die Betriebsstätte liegt, wie bereits ausgeführt, auf der Gemarkung Herforst, Flur 1, für PV-FFA der VG Speicher so festgelegt. Parzellennummer 39 und steht im Eigentum des Betriebsinhabers, […]. Die Flurstück 39 der Flur 1 Gemarkung Her- forst ist nicht Teil des Planvorhabens und liegt Insoweit bleibt nochmals zu konstatieren, dass die Betriebsstelle unmittelbar an den außerhalb des Geltungsbereiches. Eine Über- geplanten Solarpark angrenzt. planung der Eigentumsflächen des Einwen- ders findet nicht statt. Korrekt ist, dass die Ei- Daher ist für unseren Mandanten in keinster Weise nachvollziehbar, dass hier offen- gentumsfläche des Einwenders unmittelbar an sichtlich die landwirtschaftlichen und persönlichen Belange unseres Mandanten bis das Plangebiet angrenzt. dato keinerlei Berücksichtigung gefunden haben, obwohl von Seiten der Kreisverwaltung, der Landwirtschaftskammer und unseres Mandanten ausdrücklich auf den einzuhaltenden Abstand mehrfach hingewiesen worden ist. Die Ausübung des landwirtschaftlichen Betriebes wird durch die Planung beeinträch- Von Seiten des Planungsträgers wird zur tigt. Kenntnis genommen, dass der Verlust land- wirtschaftlicher Flächen stets einen wirtschaft- Unser Mandant wird eine solche Beschlussfassung, Ausweisung und Genehmigung lichen Verlust für landwirtschaftliche Betriebe nicht akzeptieren und notfalls mit allen ihm zustehenden Rechtsmitteln dagegen vor- darstellen. Wie oben aufgeführt ist nicht mit ei- gehen. ner existenziellen Bedrohung des Betriebes durch das Planvorhaben auszugehen. Die Be- Allerdings wird diesseits davon ausgegangen, dass dies überhaupt nicht erforderlich triebsstätte ist weiterhin nutzbar. sein wird, da nach entsprechender Klar- und Richtigstellung eine geänderte Planung erfolgt und insoweit die begründeten Einwendungen unseres Mandanten Berücksichti- gung finden. Vorsorglich übermitteln wir die Einwendungen unseres Mandanten mit Schreiben vom Zur Kenntnisnahme. 18.11.2023 (Anlage) erneut und übermitteln diesbezüglich auch ein Luftbild, aus dem sich die Situation ergibt. Wir sehen nunmehr einer verbindlichen Mitteilung Ihrerseits, spätestens bis zum Bzgl. der hier geforderten Informationen wurde 11.11.2024 entgegen verwaltungsseitig mit Schreiben vom 11.11.2024 wie folgt geantwortet: […] bezugnehmend auf die in Ihrem o. a. Schreiben aufgeworfenen Fragen teilen wir Ihnen folgendes mit: a) wie der derzeitige Beratungs- und Verfahrensstand ist und a) Zuletzt fand im Rahmen einer öffentlichen Auslegung / Bereitstellung der Unterlagen im Internet die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Trägern öffentli- cher Belange nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB im Zeitraum vom 23.10.2023 bis einschließlich 22.11.2023 statt. Derzeit werden die eingegangenen Stellungnah- men ausgewertet, das vorhandene Abwä- gungsmaterial vorbereitet bzw. benötigte Fachgutachten erstellt. b) wann mit einer erneuten Beschlussfassung bzw. Beratung zu rechnen ist, inner- b) Wann genau im genannten Planverfahren halb derer die diesbezüglichen Einwendungen erneut Berücksichtigung finden. weitere Beratungen und Beschlussfassun- gen im Ortsgemeinderat Herforst erfolgen können, ist derzeit noch nicht absehbar. Dies ist abhängig von mehreren Faktoren, hier insbesondere aber vom benötigten Fachgutachten für Archäologie, dessen Untersuchungen in Zusammenarbeit mit der GDKE Trier wohl frühestens im Früh- jahr des kommenden Jahres 2025 erfolgen können. Erst wenn das benötigte Abwä- gungsmaterial vollständig vorliegt, werden die nächsten Schritte eingeleitet. Die Öf- fentlichkeit wird hierüber durch Bekannt- machung im Mitteilungsorgan informiert. Es dürfte sich von selbst verstehen, dass hier ein besorgter unmittelbar betroffener Zur Kenntnisnahme. Landwirt, an dessen Betriebsstätte eine unmittelbare Bebauung einer Photovoltaikan- lage in Planung ist, entsprechende Rechtshilfe in Anspruch nimmt. Um entsprechende verbindliche Mitteilung wird insoweit innerhalb der gesetzten Frist entgegengesehen. Nicht unerwähnt bleiben sollte auch der Umstand, dass die Mutter der früheren Orts- Sowohl an der Beschlussfassung zum Aufstel- bürgermeisterin, […], 3,5 ha Eigentum in dem geplanten innehat und […] mitabge- lungsbeschluss am 17.04.2023, sowie an der stimmt hat, obwohl sie befangen gewesen ist. Dies sollte an dieser Stelle nicht Beschlussfassung über die Billigung des unkommentiert bleiben. Ebenfalls sollte nicht unerwähnt bleiben, dass auch die Enke- Vorentwurfs und Einleitung der frühzeitigen lin der benannten Eigentümerin, [Anm.: Namen werden aus datenschutzgründen nicht Unterrichtung und Erörterung am 13.09.2023 öffentlich zitiert] mitabgestimmt hat, obwohl sie nicht mit hätte abstimmen dürfen (Ver- waren keine Personen beteiligt, die in der Sa- wandtschaftsgrad). Ferner hat ein […] mit abgestimmt, obwohl er nicht mit abstimmen che befangen sind. Diese waren entweder hätte dürfen, da ein Verwandter, […], dort ebenfalls Eigentum hat. nicht anwesend, zum maßgeblichen Zeitpunkt kein Ratsmitglied oder waren zum Zeitpunkt Die Sache hat insoweit „Geschmäckle“. der Abstimmung als Befangene im Zuschauer- bereich. Die entsprechenden Sitzungsproto- Abschließend ist mitzuteilen, dass es mehrere begründete Stellungnahmen und Ein- kolle sind öffentlich über die Homepage der wendungen angrenzender Landwirte und auch angrenzender Gewerbebetriebe mit VG Speicher einsehbar. Wohnhaus gibt. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass unter Beachtung relevanter Ausschlussgründe gem. GemO diese sowohl bei der Beschluss- fassung über den Bebauungsplan gem. § 10 BauGB sowie im Rahmen der finalen Abwä- gungsentscheidung gem. § 1 (7) BauGB nach Abschluss des förmlichen Offenlageverfahrens zu beachten sind. Dies ist im Rahmen des weiteren Planverfahrens sicherzustellen. Vorliegende Einwendungen werden im Rah- men der Abwägung entsprechend gewürdigt und berücksichtigt. Beschlussvorschlag: Der Ortsgemeinderat beschließt trotz der Einwände die Planung fortzuführen und die landw. Flächen zugunsten der PV- Freiflächenanlage aufzugeben. Der Ortsgemeinderat erkennt die Abwägung der landw. Belange als ausreichend an. Aus den Einwän- den ergeben sich keine Änderungen an der Planung. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: Nr. 64 Eingabe aus der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung (8) Schreiben vom 22.11.2023 […] hiermit äußern wir uns im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Aufstel- Zur Kenntnisnahme. lung des Bebauungsplans „Solarpark In den Deichen Herforst“. Wir lehnen diesen Bebauungsplan aus folgenden Gründen ab. Die […] bewirtschaftet im Bebauungsplangebiet eine landwirtschaftliche Ackerflä- Klarstellung: Der Pachtvertrag für das genannte che von ca. 3,5 ha. Flurstück lief mit dem Ende der Grundlaufzeit in 2023 aus. Eine mögliche Verlängerungsoption wurde durch den Grundstückseigentümer nicht herangezogen. Als Begründung wurde ein familiä- rer Eigenbedarf aufgeführt. Es handelt sich hierbei um eine Ackerfläche mit über 35 Bodenpunkten, die zudem Zur Kenntnisnahme. sehr gut zu bewirtschaften ist (keine Hanglage, keine Staunässe, rechteckiger Zu- schnitt). Durch den Wegfall dieser Fläche wird die wirtschaftliche Grundlage unseres Zur Kenntnisnahme. Der Verfasser der Stellung- landw. Betriebs und damit folgend der Biogasanlage erheblich beeinträchtigt. nahme hat dem Projektierer auf Nachfrage am Dies vor dem Hintergrund, dass unser Betrieb weitere 14 ha Nutzfläche in der VG 15.07.2026 telefonisch mitgeteilt, dass die in der Speicher durch Freiflächen-PV und Gewerbegebietserweiterung abgeben muss. frühzeitigen Beteiligung abgegebene Stellung- nahme durch den Wegfall des Pachtverhältnisses nicht mehr besteht und im Zuge der Offenlage keine weitere Stellungnahme abgegeben wurde. Zur Erläuterung unserer betrieblichen Situation: Auf den von uns bewirtschafteten Flächen bauen wir Brotweizen, Mais, Ganzpflan- Zur Kenntnisnahme. zensilage und Gras an. Brotweizen wird regional vermarktet, Energiepflanzen und Gras werden in unserer Zur Kenntnisnahme. Biogasanlage zu Strom und Wärme, sowie zur Gaseinspeisung genutzt. Unser Strom ist grundlastfähig und wir können durch Gasspeicherung auch kurz- Zur Kenntnisnahme. fristige Energielücken im Stromnetz schließen. Die dabei anfallende Wärme wird genutzt und für die Verbraucher zu sehr kostengünstigen Preisen weitergegeben. Des Weiteren beliefern wir die Biogasaufbereitungsanlage Bitburg über eine Sam- Zur Kenntnisnahme. melleitung mit CO2-neutralem Gas, das über eine Aufbereitung auf Erdgasqualität in das Erdgasnetz eingespeist wird. Da wir gegenüber unseren Wärmekunden und den Biogaspartner Bitburg Lie- ferverpflichtungen haben, können wir auf diese Fläche nicht verzichten. Politische Vorgaben zwingen uns ab dem Jahr 2024 weitere 12 ha unserer Acker- Zur Kenntnisnahme. fläche im Rahmen der GAP-Reform stillzulegen. So werden insgesamt in den nächsten Jahren fast 30 ha unserer Betriebsfläche aus der Produktion genommen. Brotweizen wird auch im Hinblick der weltpolitischen Situation und der steigenden Zur Kenntnisnahme. Bevölkerung in Zukunft Mangelware werden, genauso auch Energie zu einem be- zahlbaren Preis. Sollten wir die Flächen verlieren, können und wollen wir aus wirtschaftlichen Grün- Am 15.07.2026 hat eine telefonische Abstimmung den auf eine Kompensation dieser Fläche nicht verzichten. zwischen dem Verfasser der Stellungnahme und dem Projektierer stattgefunden. Durch das ausge- laufene Pachtverhältnis wurde innerhalb der Of- fenlage keine weitere Stellungnahme abgegeben und es bestehen keine weiteren Bedenken bzw. Kompensationsansprüche. Wir stehen für Fragen jederzeit zur Verfügung und bedanken uns für Ihre Bemü- Zu Kenntnisnahme. hungen. Beschlussvorschlag: Der Ortsgemeinderat beschließt, dass die Klärung der Belange des Einwenders durch die telefonische Rückmeldung an den Projektie- rer in ausreichender Form erfolgt sind und kein weiterer Klärungsbedarf besteht. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: Beschlussvorschlag a) Abwägungen: Siehe (gelb markierte) Einzelbeschlüsse in der Abwägungsta- belle. b) Satzungsbeschluss: Der Ortsgemeinderat Herforst beschließt den Bebauungsplan „So- larpark In den Deichen“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Die Begründung sowie alle weiteren Bestandteile des Bebauungs- plans werden gebilligt bzw. sind bei Bedarf an das Abwägungs- ergebnis anzupassen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Planung gem. § 10 Abs. 3 BauGB nach Ausfertigung durch den Ortsbürgermeister öffentlich bekannt zu machen. Finanzielle Auswirkungen Aufgrund des mit der Vorhabenträgerin abgeschlossenen städtebau- lichen Vertrags zur Übernahme von Planungskosten entstehen der Ortsgemeinde Herforst durch die Planung keine Kosten. (ne) ________________________ _________________________ Bürgermeister Fachbereichsleiterin

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