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Positivplanung Windkraft
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Prüm |
| Datum | 2026-09-22 |
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Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeinde Prüm
Beschlussvorlage 99/045/2026 02.09.2026
Fachbereich: Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen
Verfasser/in: Reuschen, Anne
Beratungsfolge Termin TOP-Status
Verbandsgemeinderat Prüm öffentlich beschließend
Betreff:
Positivplanung Windkraft
Sach- und Rechtslage:
Letztmalig hat sich der Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung am 24.06.2025 mit der
Angelegenheit befasst. In der Sitzung wurde beschlossen, dass die grundsätzliche Bereitschaft
besteht, Verfahren zur Ausweisung weiterer Sondergebiete Windenergie im
Flächennutzungsplan durchzuführen. Die Verwaltung wurde in der Sitzung beauftragt, einen
Kriterienvorschlag zur Flächenauswahl unter juristischer (Dombert Rechtsanwälte) und
fachlicher Begleitung (BGHplan) zu erstellen.
Der Verwaltung liegen mittlerweile weitere Anfragen zur Ausweisung zusätzlicher
Windenergiegebiete in den Ortsgemeinden Weinsheim/Schwirzheim, Kleinlangenfeld,
Brandscheid, Büdesheim, Wallersheim, Lasel, Schönecken und Schönecken-Hersdorf vor
(siehe beigefügte Karte).
Im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Prüm sind aktuell 1.097 ha der Gesamtfläche
als Sondergebiete und Vorranggebiete für Windenergienutzung dargestellt. Das entspricht ca.
2,36 % der Fläche der Verbandsgemeinde Prüm (46.566 ha).
Von diesen 1.097 ha sind 471 ha Übernahme aus dem regionalen Raumordnungsplan (unter
Berücksichtigung des Mindestabstandes von 720 m zu Siedlungsbereichen gem. Z 163 h und Z
163 i des LEP IV, 4. Änd.). Das entspricht rund 1,00 %.
Windenergiegebiete
Bestand FNP-Teilfortschreibung Windenergie 2021 (6. Fortschreibung FNP)
Sondergebiete für Windenergienutzung im FNP 2021 559 ha
➢ Flächenneuausweisung
Vorranggebiet für Windenergie nach ROP 2004 im FNP 2021 317 ha
gem. LEP IV-3. Änderung ➢ Flächenübernahme
Gesamt 876 ha
Planung FNP – Teilfortschreibung Windenergie 2024 (17. Fortschreibung FNP)
Vorranggebiet für Windenergie nach ROP 2004 154 ha
Angepasst an 720 m-Abstand zu Wohnbauflächen gem. LEP ➢ Flächenübernahme
IV-4. Änd. zur ergänzenden Aufnahme in den FNP
Sondergebiet Windenergienutzung D-Großlangenfeld 67 ha
➢ Flächenneuausweisung
Gesamt 221 ha
Durch das am 01.02.2023 in Kraft getretene Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des
Ausbaus von Windenergieanlagen an Land („Wind-an-Land Gesetz“) und dem damit
erlassenen Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) hat der Bund die Länder verpflichtet,
einen bestimmten Mindestanteil der Landesfläche durch die Ausweisung von sog.
Windenergiegebieten für die Windenergienutzung zu sichern. Für Rheinland-Pfalz sind das bis
Ende 2027 1,40 % und bis Ende 2032 2,20 % der Landesfläche.
Das Land Rheinland-Pfalz hat durch das Landeswindenergiegebietegesetz (LWindGG) die
planerische und verfahrensmäßige Verantwortung zur Umsetzung der Bundesvorgaben auf die
Träger der Regionalplanung übertragen und tlw. verschärft.
So sind in Rheinland-Pfalz, spätestens bis zum 31.12.2027 mindestens 1,40 % und spätestens
bis zum 31.12.2030 mindestens die 2,2 % der Landesfläche für die Nutzung der Windenergie
auszuweisen.
Zur Erreichung der Ziele wurden in Rheinland-Pfalz regionale Teilflächenziele Windenergie
festgelegt. Für die Region Trier sind mindestens 1,40 % der Regionsfläche, spätestens bis
zum 31.12.2026 und mindestens 2,45 % der Regionsfläche spätestens bis zum 31.12.2029
als Windenergiegebiete auszuweisen (vgl. § 2 (3) LWindGG).
Die Planungsgemeinschaft für die Region Trier beabsichtigt, die zusätzliche Aufgabe der
regionalplanerischen Sicherung der Windenergiegebiete in das laufende Verfahren zum
ROPneu zu integrieren.
Die Umsetzung soll im ersten Schritt soweit wie möglich auf Grundlage der bestehenden
planungsrechtlichen Bestands- und anhängiger Flächennutzungsplanflächen ohne eigene neue
Standortplanungen erfolgen. Die Bestandsflächen und die anhängigen
Flächennutzungsplanflächen werden lediglich um die Baubeschränkungszone entlang
klassifizierter Straßen und um einen Schutzabstand von 720 m um Siedlungsgebiete eingekürzt
(ca. 300 ha entfallen). Ferner soll für die neuen Vorranggebiete eine Rotor-Out-Regelung
getroffen werden.
Nach dem aktuellen Entwurf des ROPneu 2026 werden voraussichtlich 2,13 % der
Regionalfläche als Vorranggebiete für Windenergie ausgewiesen und somit das erste
Teilflächenziel in Höhe von 1,40 % erreicht.
Bei einer Regionsfläche von 4.931,4 km² sind aktuell zum Erreichen der Landesvorgabe von
2,45 % weitere 1.578 ha Vorranggebiete erforderlich.
Wieviel davon durch die angedachten Planungen in den Kommunen (u.a. VG Prüm, VG Arzfeld,
VG Thalfang) abgedeckt wird und wie hoch der verbleibende Restbedarf ist, kann momentan
noch nicht abgeschätzt werden. Nach aktuellem Kenntnisstand wird die Planungsgemeinschaft
Region Trier vermutlich in einer Teilfortschreibung ROP-Windenergie eine eigene
Standortplanung vornehmen müssen, um das zweite Teilflächenziel erreichen zu können.
Mit den in der Verbandsgemeinde Prüm bereits ausgewiesenen Windenergiegebieten in Höhe
von 2,36 % der Flächen der Verbandsgemeinde Prüm wird schon ein entscheidender Beitrag
zur Erreichung der regionalen Klimaziele geleistet.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die gesetzlich festgeschriebenen regionalen
Teilflächenziele für jede Region differenziert nach ihrer Leistungsfähigkeit festgelegt wurden,
weshalb die Region Trier höhere Teilflächenziele bis spätestens 31.12.2029 erreichen muss,
als z. B. die Region Mittelrhein-Westerwald mit einem Teilflächenziel von 1,83 % bis spätestens
31.12.2029. Unsere Region ist somit in der Pflicht, einen größeren Beitrag zur Energiewende
und zum Klimaschutz beizutragen.
Unter den oben genannten Aspekten und unter dem Gesichtspunkt, dass das
Oberverwaltungsgericht Koblenz in seiner Entscheidung vom 21.12.2022 (8 C 11490/21.OVG)
-2-
im Rahmen eines Normenkontrollantrags zur bestehenden 6. Fortschreibung des
Flächennutzungsplans - Teilfortschreibung Windenergie – festgestellt hat, dass der Plan für die
Errichtung von Windenergieanlagen insgesamt nicht die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3
Satz 3 BauGB bewirken kann und damit aktuell die Errichtung von Windenergieanlagen im
Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert sind, sollte überlegt werden, ob die
Verbandsgemeinde weitere Windenergiegebiete ausweist und damit weiter dazu beiträgt, dass
die regionalen Teilflächenziele erreicht werden und dann hoffentlich zeitnah die
Entprivilegierung eintritt.
Mit Feststellung der regionalen Teilflächenziele greift die sog. Entprivilegierung gem. § 249 Abs.
2 BauGB und dann können außerhalb der Windenergiegebiete Windenergieanlagen nur
ausnahmsweise nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Bauvorhaben zugelassen werden.
Mit der Ausweisung zusätzlicher Windenergiegebiete kann die Verbandsgemeinde somit aktiv
daran mitwirken, dass die regionalen Teilflächenziele hoffentlich bald erreicht und festgestellt
werden und möglichst verhindern, dass die Planungsgemeinschaft Region Trier die Planung
und Steuerung für die Verbandsgemeinde übernimmt.
Ziel sollte es sein, dass die Verbandsgemeinde Prüm selbst die Flächenausweisung und
Steuerung vornimmt und alle 44 Ortsgemeinden gleichsam Berücksichtigung finden.
Wie in der Sitzung am 24.06.2025 beschlossen, hat die Verwaltung nachfolgende Kriterien
ausgearbeitet, um eine möglichst gerechte Steuerung bei der Ausweisung zusätzlicher
Windenergiegebiete gewährleisten zu können.
Kriterien:
1. Maximal 3,0 % der VG-Fläche (1.397 ha) werden als Windenergiegebiete ausgewiesen
➢ bisher 2,36 % (1.097 ha) = 300 ha Neuausweisung
2. Verteilung der Pacht (unabhängig vom bestehenden Solidarpakt)
➢ Flächen im Eigentum der OG oder öffentliche Flächen (z. B. Landesforst,
Bund)
50 % der Pachteinnahmen gehen an die Standortgemeinde
50 % der Pachteinnahmen gehen an die VG (Solidarzahlung)
➢ Flächen in Privateigentum
40 % der Pachteinnahmen (maximal) gehen an die Flächeneigentümer
30 % der Pachteinnahmen gehen an die Standortgemeinde
30 % der Pachteinnahmen gehen an die VG (Solidarzahlung)
Damit soll sichergestellt werden, dass auch die Ortsgemeinden von der
Neuausweisung profitieren, die aufgrund der vorgegebenen Restriktionen (z. B.
festgesetzte Schutzabstände etc.) keine Chance haben, Windenergiegebiete
innerhalb ihres Gemeindegebiets zu entwickeln.
3. Flächensicherung bis zum 31.01.2027
➢ Da nur wenige Ortsgemeinden über eigene geeignete Flächen verfügen,
besteht die Option, dass die Ortsgemeinden potenziell geeignete Flächen
(„weiße“ Flächen vgl. 6.) erwerben oder sich anderweitig sichern (z. B. durch
einen Pachtvertrag).
➢ Die Sicherung der Flächen sollte bis zum 31.01.2027 abgeschlossen sein, da
danach eine erste Auswahl von durch Ortsgemeinden beantragen Flächen
erfolgen wird.
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➢ Für die Flächensicherung sind von der VG vorgegebene einheitliche
Poolverträge zu verwenden.
Bei einem Poolvertrag werden mehrere Grundstücke zu einem gemeinsamen
Flächenpool zusammengefasst. Die Grundstückseigentümer erhalten dann
nach einem im Vertrag vereinbarten Schlüssel Pachteinnahmen. In der Regel
erhält jeder Grundstückseigentümer eine Zahlung nach der Grundstücksfläche
ggf. zzgl. einem Zuschlag für ein Standortgrundstück, eine
Rotorüberschlagfläche, eine Kranaufstellfläche, eine Zufahrtsfläche etc.
4. Antrag auf Flächennutzungsplanänderung durch die Ortsgemeinde
5. Einzelne FNP-Fortschreibungen (sog. „Positivplanung“)
➢ Planungskosten werden vom Betreiber getragen
6. Grundlagenplanung
Grundlage der weiteren Planungen ist der vom Büro BGHPlan erstellte Vorentwurf der
Restriktionsanalyse (Stand 10.04.2026) mit den nachfolgenden Minimalrestriktionen.
▪ Schutzabstand von 500 m um Siedlungsgebiete mit Wohnfunktion einschließlich
der Außenbereichssiedlungen (pauschalisierte Mindestanforderung gem. TA
Lärm)
▪ Schutzabstand von 1.000 m um Siedlungsgebiete mit Wohnfunktion (ohne
Außenbereichssiedlungen)
▪ Naturschutzgebiet
▪ Biotoptyp mit Pauschalschutz gem. § 30 Bundesnaturschutzgesetz und/oder
FFH-Lebensraumtyp gem. EG Richtlinie
▪ Waldgebiet mit besonderen Schutzfunktionen inkl. Alte Laubwälder (über 120
Jahre)
➔ Die verbleibenden „weißen“ Flächen stellen den Suchrahmen zur
möglichen Darstellung weiterer Windenergiegebiete dar.
7. Standortspezifische Einzelfallprüfung/Bewertungsmatrix
➢ Bei der standortspezifischen Einzelfallprüfung sollten ggf. weitere weiche
Kriterien (z. B. OG hat bereits WEA etc.) und ggf. eine Bewertungsmatrix
(Möglichkeit der Bürgerbeteiligung, vorgesehene Netzeinspeisung, Kommunale
Teilhabe gem. § 6 EEG, langfristige Versorgungssicherheit öffentlicher
Unternehmen/Kommune, Einspeisung in den Strombilanzkreis (Eigenbetrieb
WVEK und LWE Landwerke Eifel AöR) etc.) herangezogen werden.
➢ Verwaltungsseitig sollen zu den Anträgen der Ortsgemeinden
Beschlussvorschläge erstellt werden, inwieweit die beantragten Flächen nach
den aufgestellten Kriterien für eine künftige Ausweisung eines
Windenergiegebietes berücksichtigt werden können.
Die Beschlussvorlage wurde dem Ältestenrat und dem Haupt- und Finanzausschuss in der
Sitzung am 18. August 2026 vorgestellt.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat die Ausführungen zustimmend zur Kenntnis genommen
und empfiehlt dem Verbandsgemeinderat die Ausweisung weiterer Windenergiegebiete nach
den in der Vorlage beschriebenen Voraussetzungen, mit der Maßgabe, dass in Bezug auf die
ausgewiesenen Flächen (z. B. der Schneifelrücken) und die weichen Kriterien (z. B. bevorzugte
Bewilligung von Wiesen- statt Waldflächen) der Steuerungsrahmen überarbeitet werden sollte.
-4-
Beschlussvorschlag:
1)
Der Verbandsgemeinderat erkennt den in der Sach- und Rechtslage dargestellten
Steuerungsrahmen an.
Die Verwaltung wird ermächtigt und beauftragt, Anträge der Ortsgemeinden auf Einhaltung des
Steuerungsrahmens zu prüfen und mit einer Beschlussempfehlung des Bau- und
Planungsausschusses dem Verbandsgemeinderat zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beschlussfassung erfolgte ……
2)
Der Verbandsgemeinderat erkennt den in der Sach- und Rechtslage dargestellten
Steuerungsrahmen unter folgenden Maßgaben an:
1. Der restliche Schneifelrücken soll nicht einbezogen werden.
2. Bei den weichen Kriterien sollen Wiesenflächen gegenüber Waldflächen bevorzugt
herangezogen werden.
___________________________________________________
___________________________________________________
Die Verwaltung wird ermächtigt und beauftragt, Anträge der Ortsgemeinden auf Einhaltung des
Steuerungsrahmens zu prüfen und mit einer Beschlussempfehlung des Bau- und
Planungsausschusses dem Verbandsgemeinderat zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beschlussfassung erfolgte ……
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