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Positivplanung Windkraft

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Prüm
Datum2026-09-22
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Verbandsgemeinde Prüm Beschlussvorlage 99/045/2026 02.09.2026 Fachbereich: Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen Verfasser/in: Reuschen, Anne Beratungsfolge Termin TOP-Status Verbandsgemeinderat Prüm öffentlich beschließend Betreff: Positivplanung Windkraft Sach- und Rechtslage: Letztmalig hat sich der Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung am 24.06.2025 mit der Angelegenheit befasst. In der Sitzung wurde beschlossen, dass die grundsätzliche Bereitschaft besteht, Verfahren zur Ausweisung weiterer Sondergebiete Windenergie im Flächennutzungsplan durchzuführen. Die Verwaltung wurde in der Sitzung beauftragt, einen Kriterienvorschlag zur Flächenauswahl unter juristischer (Dombert Rechtsanwälte) und fachlicher Begleitung (BGHplan) zu erstellen. Der Verwaltung liegen mittlerweile weitere Anfragen zur Ausweisung zusätzlicher Windenergiegebiete in den Ortsgemeinden Weinsheim/Schwirzheim, Kleinlangenfeld, Brandscheid, Büdesheim, Wallersheim, Lasel, Schönecken und Schönecken-Hersdorf vor (siehe beigefügte Karte). Im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Prüm sind aktuell 1.097 ha der Gesamtfläche als Sondergebiete und Vorranggebiete für Windenergienutzung dargestellt. Das entspricht ca. 2,36 % der Fläche der Verbandsgemeinde Prüm (46.566 ha). Von diesen 1.097 ha sind 471 ha Übernahme aus dem regionalen Raumordnungsplan (unter Berücksichtigung des Mindestabstandes von 720 m zu Siedlungsbereichen gem. Z 163 h und Z 163 i des LEP IV, 4. Änd.). Das entspricht rund 1,00 %. Windenergiegebiete Bestand FNP-Teilfortschreibung Windenergie 2021 (6. Fortschreibung FNP) Sondergebiete für Windenergienutzung im FNP 2021 559 ha ➢ Flächenneuausweisung Vorranggebiet für Windenergie nach ROP 2004 im FNP 2021 317 ha gem. LEP IV-3. Änderung ➢ Flächenübernahme Gesamt 876 ha Planung FNP – Teilfortschreibung Windenergie 2024 (17. Fortschreibung FNP) Vorranggebiet für Windenergie nach ROP 2004 154 ha Angepasst an 720 m-Abstand zu Wohnbauflächen gem. LEP ➢ Flächenübernahme IV-4. Änd. zur ergänzenden Aufnahme in den FNP Sondergebiet Windenergienutzung D-Großlangenfeld 67 ha ➢ Flächenneuausweisung Gesamt 221 ha Durch das am 01.02.2023 in Kraft getretene Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land („Wind-an-Land Gesetz“) und dem damit erlassenen Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) hat der Bund die Länder verpflichtet, einen bestimmten Mindestanteil der Landesfläche durch die Ausweisung von sog. Windenergiegebieten für die Windenergienutzung zu sichern. Für Rheinland-Pfalz sind das bis Ende 2027 1,40 % und bis Ende 2032 2,20 % der Landesfläche. Das Land Rheinland-Pfalz hat durch das Landeswindenergiegebietegesetz (LWindGG) die planerische und verfahrensmäßige Verantwortung zur Umsetzung der Bundesvorgaben auf die Träger der Regionalplanung übertragen und tlw. verschärft. So sind in Rheinland-Pfalz, spätestens bis zum 31.12.2027 mindestens 1,40 % und spätestens bis zum 31.12.2030 mindestens die 2,2 % der Landesfläche für die Nutzung der Windenergie auszuweisen. Zur Erreichung der Ziele wurden in Rheinland-Pfalz regionale Teilflächenziele Windenergie festgelegt. Für die Region Trier sind mindestens 1,40 % der Regionsfläche, spätestens bis zum 31.12.2026 und mindestens 2,45 % der Regionsfläche spätestens bis zum 31.12.2029 als Windenergiegebiete auszuweisen (vgl. § 2 (3) LWindGG). Die Planungsgemeinschaft für die Region Trier beabsichtigt, die zusätzliche Aufgabe der regionalplanerischen Sicherung der Windenergiegebiete in das laufende Verfahren zum ROPneu zu integrieren. Die Umsetzung soll im ersten Schritt soweit wie möglich auf Grundlage der bestehenden planungsrechtlichen Bestands- und anhängiger Flächennutzungsplanflächen ohne eigene neue Standortplanungen erfolgen. Die Bestandsflächen und die anhängigen Flächennutzungsplanflächen werden lediglich um die Baubeschränkungszone entlang klassifizierter Straßen und um einen Schutzabstand von 720 m um Siedlungsgebiete eingekürzt (ca. 300 ha entfallen). Ferner soll für die neuen Vorranggebiete eine Rotor-Out-Regelung getroffen werden. Nach dem aktuellen Entwurf des ROPneu 2026 werden voraussichtlich 2,13 % der Regionalfläche als Vorranggebiete für Windenergie ausgewiesen und somit das erste Teilflächenziel in Höhe von 1,40 % erreicht. Bei einer Regionsfläche von 4.931,4 km² sind aktuell zum Erreichen der Landesvorgabe von 2,45 % weitere 1.578 ha Vorranggebiete erforderlich. Wieviel davon durch die angedachten Planungen in den Kommunen (u.a. VG Prüm, VG Arzfeld, VG Thalfang) abgedeckt wird und wie hoch der verbleibende Restbedarf ist, kann momentan noch nicht abgeschätzt werden. Nach aktuellem Kenntnisstand wird die Planungsgemeinschaft Region Trier vermutlich in einer Teilfortschreibung ROP-Windenergie eine eigene Standortplanung vornehmen müssen, um das zweite Teilflächenziel erreichen zu können. Mit den in der Verbandsgemeinde Prüm bereits ausgewiesenen Windenergiegebieten in Höhe von 2,36 % der Flächen der Verbandsgemeinde Prüm wird schon ein entscheidender Beitrag zur Erreichung der regionalen Klimaziele geleistet. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die gesetzlich festgeschriebenen regionalen Teilflächenziele für jede Region differenziert nach ihrer Leistungsfähigkeit festgelegt wurden, weshalb die Region Trier höhere Teilflächenziele bis spätestens 31.12.2029 erreichen muss, als z. B. die Region Mittelrhein-Westerwald mit einem Teilflächenziel von 1,83 % bis spätestens 31.12.2029. Unsere Region ist somit in der Pflicht, einen größeren Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz beizutragen. Unter den oben genannten Aspekten und unter dem Gesichtspunkt, dass das Oberverwaltungsgericht Koblenz in seiner Entscheidung vom 21.12.2022 (8 C 11490/21.OVG) -2- im Rahmen eines Normenkontrollantrags zur bestehenden 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans - Teilfortschreibung Windenergie – festgestellt hat, dass der Plan für die Errichtung von Windenergieanlagen insgesamt nicht die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bewirken kann und damit aktuell die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert sind, sollte überlegt werden, ob die Verbandsgemeinde weitere Windenergiegebiete ausweist und damit weiter dazu beiträgt, dass die regionalen Teilflächenziele erreicht werden und dann hoffentlich zeitnah die Entprivilegierung eintritt. Mit Feststellung der regionalen Teilflächenziele greift die sog. Entprivilegierung gem. § 249 Abs. 2 BauGB und dann können außerhalb der Windenergiegebiete Windenergieanlagen nur ausnahmsweise nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Bauvorhaben zugelassen werden. Mit der Ausweisung zusätzlicher Windenergiegebiete kann die Verbandsgemeinde somit aktiv daran mitwirken, dass die regionalen Teilflächenziele hoffentlich bald erreicht und festgestellt werden und möglichst verhindern, dass die Planungsgemeinschaft Region Trier die Planung und Steuerung für die Verbandsgemeinde übernimmt. Ziel sollte es sein, dass die Verbandsgemeinde Prüm selbst die Flächenausweisung und Steuerung vornimmt und alle 44 Ortsgemeinden gleichsam Berücksichtigung finden. Wie in der Sitzung am 24.06.2025 beschlossen, hat die Verwaltung nachfolgende Kriterien ausgearbeitet, um eine möglichst gerechte Steuerung bei der Ausweisung zusätzlicher Windenergiegebiete gewährleisten zu können. Kriterien: 1. Maximal 3,0 % der VG-Fläche (1.397 ha) werden als Windenergiegebiete ausgewiesen ➢ bisher 2,36 % (1.097 ha) = 300 ha Neuausweisung 2. Verteilung der Pacht (unabhängig vom bestehenden Solidarpakt) ➢ Flächen im Eigentum der OG oder öffentliche Flächen (z. B. Landesforst, Bund) 50 % der Pachteinnahmen gehen an die Standortgemeinde 50 % der Pachteinnahmen gehen an die VG (Solidarzahlung) ➢ Flächen in Privateigentum 40 % der Pachteinnahmen (maximal) gehen an die Flächeneigentümer 30 % der Pachteinnahmen gehen an die Standortgemeinde 30 % der Pachteinnahmen gehen an die VG (Solidarzahlung) Damit soll sichergestellt werden, dass auch die Ortsgemeinden von der Neuausweisung profitieren, die aufgrund der vorgegebenen Restriktionen (z. B. festgesetzte Schutzabstände etc.) keine Chance haben, Windenergiegebiete innerhalb ihres Gemeindegebiets zu entwickeln. 3. Flächensicherung bis zum 31.01.2027 ➢ Da nur wenige Ortsgemeinden über eigene geeignete Flächen verfügen, besteht die Option, dass die Ortsgemeinden potenziell geeignete Flächen („weiße“ Flächen vgl. 6.) erwerben oder sich anderweitig sichern (z. B. durch einen Pachtvertrag). ➢ Die Sicherung der Flächen sollte bis zum 31.01.2027 abgeschlossen sein, da danach eine erste Auswahl von durch Ortsgemeinden beantragen Flächen erfolgen wird. -3- ➢ Für die Flächensicherung sind von der VG vorgegebene einheitliche Poolverträge zu verwenden. Bei einem Poolvertrag werden mehrere Grundstücke zu einem gemeinsamen Flächenpool zusammengefasst. Die Grundstückseigentümer erhalten dann nach einem im Vertrag vereinbarten Schlüssel Pachteinnahmen. In der Regel erhält jeder Grundstückseigentümer eine Zahlung nach der Grundstücksfläche ggf. zzgl. einem Zuschlag für ein Standortgrundstück, eine Rotorüberschlagfläche, eine Kranaufstellfläche, eine Zufahrtsfläche etc. 4. Antrag auf Flächennutzungsplanänderung durch die Ortsgemeinde 5. Einzelne FNP-Fortschreibungen (sog. „Positivplanung“) ➢ Planungskosten werden vom Betreiber getragen 6. Grundlagenplanung Grundlage der weiteren Planungen ist der vom Büro BGHPlan erstellte Vorentwurf der Restriktionsanalyse (Stand 10.04.2026) mit den nachfolgenden Minimalrestriktionen. ▪ Schutzabstand von 500 m um Siedlungsgebiete mit Wohnfunktion einschließlich der Außenbereichssiedlungen (pauschalisierte Mindestanforderung gem. TA Lärm) ▪ Schutzabstand von 1.000 m um Siedlungsgebiete mit Wohnfunktion (ohne Außenbereichssiedlungen) ▪ Naturschutzgebiet ▪ Biotoptyp mit Pauschalschutz gem. § 30 Bundesnaturschutzgesetz und/oder FFH-Lebensraumtyp gem. EG Richtlinie ▪ Waldgebiet mit besonderen Schutzfunktionen inkl. Alte Laubwälder (über 120 Jahre) ➔ Die verbleibenden „weißen“ Flächen stellen den Suchrahmen zur möglichen Darstellung weiterer Windenergiegebiete dar. 7. Standortspezifische Einzelfallprüfung/Bewertungsmatrix ➢ Bei der standortspezifischen Einzelfallprüfung sollten ggf. weitere weiche Kriterien (z. B. OG hat bereits WEA etc.) und ggf. eine Bewertungsmatrix (Möglichkeit der Bürgerbeteiligung, vorgesehene Netzeinspeisung, Kommunale Teilhabe gem. § 6 EEG, langfristige Versorgungssicherheit öffentlicher Unternehmen/Kommune, Einspeisung in den Strombilanzkreis (Eigenbetrieb WVEK und LWE Landwerke Eifel AöR) etc.) herangezogen werden. ➢ Verwaltungsseitig sollen zu den Anträgen der Ortsgemeinden Beschlussvorschläge erstellt werden, inwieweit die beantragten Flächen nach den aufgestellten Kriterien für eine künftige Ausweisung eines Windenergiegebietes berücksichtigt werden können. Die Beschlussvorlage wurde dem Ältestenrat und dem Haupt- und Finanzausschuss in der Sitzung am 18. August 2026 vorgestellt. Der Haupt- und Finanzausschuss hat die Ausführungen zustimmend zur Kenntnis genommen und empfiehlt dem Verbandsgemeinderat die Ausweisung weiterer Windenergiegebiete nach den in der Vorlage beschriebenen Voraussetzungen, mit der Maßgabe, dass in Bezug auf die ausgewiesenen Flächen (z. B. der Schneifelrücken) und die weichen Kriterien (z. B. bevorzugte Bewilligung von Wiesen- statt Waldflächen) der Steuerungsrahmen überarbeitet werden sollte. -4- Beschlussvorschlag: 1) Der Verbandsgemeinderat erkennt den in der Sach- und Rechtslage dargestellten Steuerungsrahmen an. Die Verwaltung wird ermächtigt und beauftragt, Anträge der Ortsgemeinden auf Einhaltung des Steuerungsrahmens zu prüfen und mit einer Beschlussempfehlung des Bau- und Planungsausschusses dem Verbandsgemeinderat zur Entscheidung vorzulegen. Die Beschlussfassung erfolgte …… 2) Der Verbandsgemeinderat erkennt den in der Sach- und Rechtslage dargestellten Steuerungsrahmen unter folgenden Maßgaben an: 1. Der restliche Schneifelrücken soll nicht einbezogen werden. 2. Bei den weichen Kriterien sollen Wiesenflächen gegenüber Waldflächen bevorzugt herangezogen werden. ___________________________________________________ ___________________________________________________ Die Verwaltung wird ermächtigt und beauftragt, Anträge der Ortsgemeinden auf Einhaltung des Steuerungsrahmens zu prüfen und mit einer Beschlussempfehlung des Bau- und Planungsausschusses dem Verbandsgemeinderat zur Entscheidung vorzulegen. Die Beschlussfassung erfolgte ……

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