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Bauantrag Auf der Schafweide Errichtung Garagen/Abstellräume

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Maikammer
Datum2026-09-23
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Sitzungsvorlage Verbandsgemeinde Maikammer Ortsgemeinde Kirrweiler öffentlich Ortsgemeinde Maikammer nicht öffentlich Ortsgemeinde St. Martin Aktenzeichen (Bitte immer angeben) Datum Drucksache-Nr. 600-06/K; CH 11.09.2026 47/24-29/0152  Beratungsfolge Kirrweiler Haupt-, Bau- und Finanzausschuss Bauantrag Auf der Schafweide Anlage/n Errichtung Garagen/Abstellräume Beschlussvorschlag Sonderinteresse beachten!!!! Der Haupt-, Bau- und Finanzausschuss stimmt dem Vorhaben nicht zu.  Beratungsergebnis Sitzung am TOP □ Ein- □ Mit Ja Nein Enthaltung □ Lt. Beschluss- □ Abweichender stimmig Stimmen- vorschlag Beschluss mehrheit SACHDARSTELLUNG UND BEGRÜNDUNG Der Antragsteller möchte auf seinem Grundstück im Gewerbegebiet Schafweide hinter seiner Lagerhalle eine Garage bzw. Abstellräume errichten. Als Dachform ist das Pultdach mit Ausrichtung nach Osten gewählt. Es ist eine Stahlleichtbaugarage mit den Maßen 6,05 m x 17,8 m angedacht. In diesem Bereich sind Vorhaben nach den Festsetzungen des B-Plans „Schafweide Neuaufstellung 1. Änderung“ zu errichten. Nach den Festsetzungen des B-Plans sind in der abweichenden Bauweise Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten. Die Länge der Gebäude darf mehr als 50 m betragen und wird nur durch die Baugrenze begrenzt. Nach § 8 Abs. 9 LBauO dürfen Garage und auch sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten ohne Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen errichtet werden, wenn sie die entsprechenden Vorgaben erfüllen. Diese Vorgaben sind erfüllt, wenn eine Länge von 12 m an einer Grundstücksgrenze nicht überschritten wird und eine Länge von insgesamt 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht überschritten wird. Abweichungen: 1) Vorliegend handelt es sich um eine Garage/ein Gebäude mit mehr als 50 m² und somit greift § 62 Abs. 1 Nr. 1 f) LBauO zur Genehmigungsfreiheit nicht. Weiterhin ist das Garagen- bzw. Abstellraumgebäude in südliche Richtung grenzständig geplant und im Osten auch mit geringen Abstandsflächen vorgesehen und entspricht somit nicht den Festsetzungen des B-Plans bezüglich seitlichem Grenzabstand und überschreitet auch die Regelungen der LBauO hinsichtlich Längen an Grundstücksgrenzen. 2) Die Garage ist außerdem komplett im Bereich außerhalb der im B-Plan festgesetzten Baugrenze angedacht. Hier ist eine Bebauung jedoch nur über eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB möglich. Diese kann nur erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Das Garagen-/Abstellraumgebäude wurde bereits errichtet. Empfehlung der Verwaltung: Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des B-Plans. Die Ortsgemeinde hat bereits Überschreitungen des Baufensters zugestimmt, jedoch befindet sich vorliegend die gesamte Garage außerhalb des Baufensters und dies würde einen weiteren Präzedenzfall schaffen. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit keine Befreiungen beantragt sind, nicht erforderlich. Vorliegend wurden die Abweichungen nicht beantragt. Der Planung sollte nicht zugestimmt werden. Sachbearbeiter Fachbereichsleiter Ortsbürgermeister Bürgermeisterin Ergänzungsblatt Nr.: Herty, Carolin Falkenstein, Jürgen Finanzielle Auswirkungen? Ja Nein Haushaltsstelle: Gesamtkosten: Haushaltsmittel lt. Plan: bereits bewirtschaftet: stehen zur Verfügung Überplanmäßig Außerplanmäßig Finanzierungsvorschlag:

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