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Bauantrag Auf der Schafweide Errichtung Garagen/Abstellräume
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Maikammer |
| Datum | 2026-09-23 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage
Verbandsgemeinde Maikammer
Ortsgemeinde Kirrweiler öffentlich
Ortsgemeinde Maikammer nicht öffentlich
Ortsgemeinde St. Martin
Aktenzeichen (Bitte immer angeben) Datum Drucksache-Nr.
600-06/K; CH 11.09.2026 47/24-29/0152
Beratungsfolge
Kirrweiler Haupt-, Bau- und Finanzausschuss
Bauantrag Auf der Schafweide Anlage/n
Errichtung Garagen/Abstellräume
Beschlussvorschlag
Sonderinteresse beachten!!!!
Der Haupt-, Bau- und Finanzausschuss stimmt dem Vorhaben nicht zu.
Beratungsergebnis
Sitzung am TOP
□ Ein- □ Mit Ja Nein Enthaltung □ Lt. Beschluss- □ Abweichender
stimmig Stimmen- vorschlag Beschluss
mehrheit
SACHDARSTELLUNG UND BEGRÜNDUNG
Der Antragsteller möchte auf seinem Grundstück im Gewerbegebiet Schafweide hinter seiner
Lagerhalle eine Garage bzw. Abstellräume errichten. Als Dachform ist das Pultdach mit Ausrichtung
nach Osten gewählt. Es ist eine Stahlleichtbaugarage mit den Maßen 6,05 m x 17,8 m angedacht.
In diesem Bereich sind Vorhaben nach den Festsetzungen des B-Plans „Schafweide Neuaufstellung 1.
Änderung“ zu errichten.
Nach den Festsetzungen des B-Plans sind in der abweichenden Bauweise Gebäude mit seitlichem
Grenzabstand zu errichten. Die Länge der Gebäude darf mehr als 50 m betragen und wird nur durch
die Baugrenze begrenzt.
Nach § 8 Abs. 9 LBauO dürfen Garage und auch sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und
Feuerstätten ohne Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen errichtet
werden, wenn sie die entsprechenden Vorgaben erfüllen.
Diese Vorgaben sind erfüllt, wenn eine Länge von 12 m an einer Grundstücksgrenze nicht
überschritten wird und eine Länge von insgesamt 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht
überschritten wird.
Abweichungen:
1) Vorliegend handelt es sich um eine Garage/ein Gebäude mit mehr als 50 m² und somit greift §
62 Abs. 1 Nr. 1 f) LBauO zur Genehmigungsfreiheit nicht.
Weiterhin ist das Garagen- bzw. Abstellraumgebäude in südliche Richtung grenzständig geplant und im
Osten auch mit geringen Abstandsflächen vorgesehen und entspricht somit nicht den Festsetzungen
des B-Plans bezüglich seitlichem Grenzabstand und überschreitet auch die Regelungen der LBauO
hinsichtlich Längen an Grundstücksgrenzen.
2) Die Garage ist außerdem komplett im Bereich außerhalb der im B-Plan festgesetzten
Baugrenze angedacht. Hier ist eine Bebauung jedoch nur über eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB
möglich. Diese kann nur erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist.
Das Garagen-/Abstellraumgebäude wurde bereits errichtet.
Empfehlung der Verwaltung:
Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des B-Plans. Die Ortsgemeinde hat bereits
Überschreitungen des Baufensters zugestimmt, jedoch befindet sich vorliegend die gesamte Garage
außerhalb des Baufensters und dies würde einen weiteren Präzedenzfall schaffen.
Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans,
soweit keine Befreiungen beantragt sind, nicht erforderlich.
Vorliegend wurden die Abweichungen nicht beantragt.
Der Planung sollte nicht zugestimmt werden.
Sachbearbeiter Fachbereichsleiter Ortsbürgermeister Bürgermeisterin Ergänzungsblatt Nr.:
Herty, Carolin Falkenstein, Jürgen
Finanzielle Auswirkungen? Ja Nein Haushaltsstelle:
Gesamtkosten: Haushaltsmittel lt. Plan: bereits bewirtschaftet:
stehen zur Verfügung Überplanmäßig Außerplanmäßig
Finanzierungsvorschlag:
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