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Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und Waldwege
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein |
| Datum | 2026-09-22 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung
Lauterecken – Wolfstein
Beschlussvorlage Amt Fachbereich 1 - Zentrale
Dienste - 1.2
Sachgebietsgruppe
öffentlich
Finanzen
Verfasser(in) Zimmer, Erik
06224-29028
Datum 21.01.2026
Aktenzeichen 1.2/653-44/062
Bezug-Nr.
Beratungsfolge
Gremium Termin Sitzungsbezeichnung Vorlagenstatus
Ortsgemeinderat Merzweiler 22.09.2026 Sitzung des Ortsgemeinderates öffentlich
Merzweiler
Betreff: Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und
Waldwege
Sachverhalt:
Die Gemeinde Merzweiler erhebt wiederkehrende Beiträge für die
Investitionsaufwendungen und die Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und
Waldwegen.
Da die bestehende Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und
Waldwege vom 27.03.1996 nicht mehr der aktuellen Gesetzes- und Rechtslage entspricht,
ist eine Novellierung erforderlich.
In Anlehnung an das Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz
wurde ein entsprechender Satzungsentwurf vorgelegt. Die Änderungen gegenüber der
aktuell noch bestehenden Beitragssatzung sind gelb markiert.
Zur besseren Vergleichbarkeit ist diese ebenfalls als Anlage beigefügt.
a) Beitragsermittlung
Die wesentliche Neuerung betrifft §5 Beitragsermittlung. Hier sieht das Satzungsmuster vor,
dass entweder die jährlichen Kosten für die Beitragsermittlung zugrunde gelegt werden
(Alternative 1) oder dass die Kostenentwicklung der letzten drei und der kommenden drei
Jahre berücksichtigt werden (Alternative 2).
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die Beitragsermittlung nach der Alternative … des
beiliegenden Satzungsmusters.
Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen
b) Gemeindeanteil
Gemäß §6 Gemeindeanteil legt der Gemeinderat fest, welchen Anteil der Aufwendungen
und Kosten die Gemeinde selbst übernimmt.
Ein Gemeindeanteil ist dann anzusetzen, wenn mit Duldung des Wegeeigentümers Verkehr
stattfindet, welcher nicht dem zur Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücke dienenden Verkehr zuzurechnen ist.
Hierzu ist ausschlaggebend, ob die für diesen Verkehr aufzuwendenden Ausbau- und
Unterhaltungskosten an den Wirtschaftswegen nicht unerheblich sind.
Von einer erheblichen anderweitigen Nutzung der Feld- und Waldwege, die zur Übernahme
eines Gemeindeanteils zwingt, ist auszugehen, wenn sie hinsichtlich ihres Umfangs und/oder
ihrer Art einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslöst.
Dieser geduldete, allgemeine Verkehr wird ausgelöst von gemeindlichen Anlagen im
Außenbereich wie beispielsweise Hundedressierplätze, Modellflugplätze, Schützenhäuser,
Grillhütten etc.
Aber auch beispielsweise durch den Betrieb einer Windkraftanlage oder eines Steinbruchs.
Demzufolge hätten nicht nur Eigentümer der land- und forstwirtschaftlich genutzten
Grundstücke wirtschaftlichen Vorteile aus dem Wegenetz, was dagegenspricht, den
gesamten Aufwand für den Ausbau und die Unterhaltung der Feld- und Waldwege auf
diese abzuwälzen.
Bei der Bestimmung des Gemeindeanteils können der Fußgänger- und der Radfahrverkehr
sowie das Reiten im Allgemeinen vernachlässigt werden.
Derzeit liegt der Gemeindeanteil bei null Prozent.
In der Praxis liegt der Gemeindeanteil meist bei null bis zehn Prozent.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt aufgrund der anderweitigen Nutzung der Feld- und
Waldwege einen Gemeindeanteil in Höhe von .... v. H. festzusetzen.
Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen
c) Änderung der Satzung
Der Satzungsentwurf wurde erläutert und der Gemeinderat hat sich entschieden, folgende
Regelungen in die Satzung aufzunehmen:
§ 5 Beitragsermittlung nach Alternative ___
§ 6 Gemeindeanteil i. H. v. ___ %
Beschlussvorschlag:
Der Ortsgemeinderat beschließt den vorliegenden Satzungsentwurf.
Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen
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