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Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und Waldwege

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein
Datum2026-09-22
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Dokument

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Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken – Wolfstein Beschlussvorlage Amt Fachbereich 1 - Zentrale Dienste - 1.2 Sachgebietsgruppe öffentlich Finanzen Verfasser(in) Zimmer, Erik 06224-29028 Datum 21.01.2026 Aktenzeichen 1.2/653-44/062 Bezug-Nr. Beratungsfolge Gremium Termin Sitzungsbezeichnung Vorlagenstatus Ortsgemeinderat Merzweiler 22.09.2026 Sitzung des Ortsgemeinderates öffentlich Merzweiler Betreff: Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und Waldwege Sachverhalt: Die Gemeinde Merzweiler erhebt wiederkehrende Beiträge für die Investitionsaufwendungen und die Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen. Da die bestehende Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und Waldwege vom 27.03.1996 nicht mehr der aktuellen Gesetzes- und Rechtslage entspricht, ist eine Novellierung erforderlich. In Anlehnung an das Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz wurde ein entsprechender Satzungsentwurf vorgelegt. Die Änderungen gegenüber der aktuell noch bestehenden Beitragssatzung sind gelb markiert. Zur besseren Vergleichbarkeit ist diese ebenfalls als Anlage beigefügt. a) Beitragsermittlung Die wesentliche Neuerung betrifft §5 Beitragsermittlung. Hier sieht das Satzungsmuster vor, dass entweder die jährlichen Kosten für die Beitragsermittlung zugrunde gelegt werden (Alternative 1) oder dass die Kostenentwicklung der letzten drei und der kommenden drei Jahre berücksichtigt werden (Alternative 2). Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die Beitragsermittlung nach der Alternative … des beiliegenden Satzungsmusters. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen b) Gemeindeanteil Gemäß §6 Gemeindeanteil legt der Gemeinderat fest, welchen Anteil der Aufwendungen und Kosten die Gemeinde selbst übernimmt. Ein Gemeindeanteil ist dann anzusetzen, wenn mit Duldung des Wegeeigentümers Verkehr stattfindet, welcher nicht dem zur Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke dienenden Verkehr zuzurechnen ist. Hierzu ist ausschlaggebend, ob die für diesen Verkehr aufzuwendenden Ausbau- und Unterhaltungskosten an den Wirtschaftswegen nicht unerheblich sind. Von einer erheblichen anderweitigen Nutzung der Feld- und Waldwege, die zur Übernahme eines Gemeindeanteils zwingt, ist auszugehen, wenn sie hinsichtlich ihres Umfangs und/oder ihrer Art einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslöst. Dieser geduldete, allgemeine Verkehr wird ausgelöst von gemeindlichen Anlagen im Außenbereich wie beispielsweise Hundedressierplätze, Modellflugplätze, Schützenhäuser, Grillhütten etc. Aber auch beispielsweise durch den Betrieb einer Windkraftanlage oder eines Steinbruchs. Demzufolge hätten nicht nur Eigentümer der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke wirtschaftlichen Vorteile aus dem Wegenetz, was dagegenspricht, den gesamten Aufwand für den Ausbau und die Unterhaltung der Feld- und Waldwege auf diese abzuwälzen. Bei der Bestimmung des Gemeindeanteils können der Fußgänger- und der Radfahrverkehr sowie das Reiten im Allgemeinen vernachlässigt werden. Derzeit liegt der Gemeindeanteil bei null Prozent. In der Praxis liegt der Gemeindeanteil meist bei null bis zehn Prozent. Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt aufgrund der anderweitigen Nutzung der Feld- und Waldwege einen Gemeindeanteil in Höhe von .... v. H. festzusetzen. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen c) Änderung der Satzung Der Satzungsentwurf wurde erläutert und der Gemeinderat hat sich entschieden, folgende Regelungen in die Satzung aufzunehmen: § 5 Beitragsermittlung nach Alternative ___ § 6 Gemeindeanteil i. H. v. ___ % Beschlussvorschlag: Der Ortsgemeinderat beschließt den vorliegenden Satzungsentwurf. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen

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