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Auftragsvergabe zur Erstellung eines Feuerwehrbedarfsplans
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Landau-Land |
| Datum | 2026-09-22 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung
Landau-Land
Beschlussvorlage
Vorlagen-Nr.: 2026/01/040
Fachbereich: Fachbereich Bürgerdienste Aktenz.:
Sachbearbeiter(in): Bold, Christian Datum: 04.09.2026
Beratungsfolge: Termin: Status:
1 Haupt- und Finanzausschuss Landau-Land A6 22.09.2026 öffentlich vorberatend
1 Verbandsgemeinderat Landau-Land A2 29.09.2026 öffentlich beschließend
Tagesordnungspunkt:
Auftragsvergabe zur Erstellung eines Feuerwehrbedarfsplans
Sach- und Rechtslage:
Die Ermächtigungsgrundlage für die Bedarfs- und Entwicklungsplanung
(Feuerwehrbedarfsplan) ergibt sich aus § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 und § 69
Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den
Katastrophenschutz (LBKG).
Demnach haben die Verbandsgemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz
und in der allgemeinen Hilfe die Pflicht Feuerwehren einzusetzen, diese den örtlichen
Verhältnissen entsprechend aufzustellen und mit den erforderlichen baulichen Anlagen
und Einrichtungen auszustatten. Zu diesem Zweck haben die Verbandsgemeinden einen
Bedarfs- und Entwicklungsplan für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe aufzustellen,
diesen in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren fortzuschreiben und der
Aufsichtsbehörde vorzulegen. In diesem Plan sind insbesondere die Planungsziele sowie
der Bedarf an Personal, Ausbildung, Fahrzeugen, Geräten, Gebäuden und Einrichtungen
festzulegen.
Darüber hinaus sind die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit und
Synergien zu berücksichtigen. Die Bedarfs- und Entwicklungsplanung muss verpflichtend
spätestens ab dem 01.01.2028 vorliegen.
Die im Feuerwehrbedarfsplan enthaltenen Ergebnisse ermöglichen es, die künftigen Mittel
im Bereich des Brandschutzes zielgerichtet einzusetzen. Zudem werden die
Landesförderungen nur auf Grundlage eines Feuerwehrbedarfs- und Entwicklungsplans
vergeben.
Auf Grund dieser Tatsachen wurden im Haushaltsjahr 2026 finanzielle Mittel in Höhe von
20.000 € zur Beauftragung eines externen Unternehmens bereitgestellt. Durch die Pflicht
zur Erstellung des Feuerwehrbedarfsplans wird ein Mehrbelastungsausgleich nach § 68
Abs.1 LBKG durch das zuständige Ministerium an den kommunalen Aufgabenträger (§ 68
Abs. 2) geleistet.
In Folge des hohen Zeitaufwands und der nicht vorhandenen Erfahrung zur Erstellung
eines solchen Plans, wurde eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt und mehrere
Unternehmen mit entsprechender Erfahrung, zur Angebotsabgabe angeschrieben.
Angebotsvergleich und Entscheidungsfindung:
Von den sechs angeschriebenen Unternehmen erhielten wir sechs Angebote. Bei vier
Unternehmen wurde ein Informationsgespräch angeboten und durchgeführt.
Nach einer internen Vorauswahl wurden die drei wirtschaftlichsten Unternehmen in die
engere Wahl genommen. Ebenfalls wurde bei der Auswahl der regionale Projektbezug,
sowie der Projektbeginn berücksichtigt
Von Anbieter 1 liegt ein Angebot über 17.731,00 € brutto vor. Allerdings sind hier nur drei
Vor-Ort-Termine einkalkuliert. Zusätzliche Termine werden bei einer Anfahrt von 220 km
einfach mit 0,75 €/km in Rechnung gestellt, so dass sich eine unbestimmbar höhere
Gesamtsumme ergibt.
Anbieter 2 bietet mit einem Pauschalhonorar einen günstigeren Preis wie Anbieter 1, über
14.898,80 € brutto an. Das Angebot beinhaltet allerdings nur einen Vor-Ort Termin. Alle
anderen Termine und benötigten Leistungen sowie Kilometerpauschalen, etc. werden nach
einer Honorartabelle abgerechnet. Wird der Höchstaufwand angenommen kann die
Gesamtsumme auf 22.931,30 € brutto steigen.
Anbieter 3 hat ein Angebot mit einem Pauschalpreis von 13.661,20 € brutto unterbreitet.
Zu diesem Angebotspreis können Zusatzmodule, die mit in den Feuerwehrbedarfsplan
einfließen sollen, mitgebucht werden (pro Modul 490-690€). Die für uns wichtigsten 3
Module sind bereits ohne Aufpreis in der Summe enthalten. Ebenfalls enthalten sind fünf
Vor-Ort Termine. Start 14 Tage nach Auftragsvergabe.
Nach Durchsicht aller relevanten und wichtigsten Kriterien wurde sich nach Abstimmung
für den Anbieter 3, die Firma SOS Group aus Saarbrücken entschieden. Das Unternehmen
hat das wirtschaftlichste Angebot abgegeben und punktet außerdem mit interkommunaler
Zusammenarbeit und Synergien, da die SOS Group bereits mit den angrenzenden
Verbandsgemeinden Annweiler und Bad Bergzabern in Zusammenarbeit steht.
Das Unternehmen stellte sich bereits im Gremium Arbeitskreis Feuerwehr vor.
Finanzielle Auswirkungen:
Bei der Buchungsstelle 126001-52920000 stehen im Haushaltsjahr 2026 Mittel in Höhe von
20.000 € für die o.g. Auftragsvergabe zur Verfügung. Nicht verwendete Mittel würden in
das Jahr 2027 übertragen.
Die genannte Förderung nach § 68 LBKG wird vom Ministerium ermittelt und fließt im Jahr
2027 den Kommunen ohne Antragsstellung zu.
Beschlussvorschlag:
Der Verbandsgemeinderat beschließt, den Auftrag an den wirtschaftlichsten Anbieter, die
Firma SOS Group, zu vergeben.
Beratungsergebnis: stimmberechtigte Anwesende
beim Beschluss:
Die Beschlussfassung erfolgte:
☐ ☐
Einstimmig Mit Stimmenmehrheit
Ja-Stimmen NEIN-Stimmen Enthaltungen
Bemerkungen: (Ausschließungsgründe, Ruhen des Stimmrechts etc.)
Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in Mitzeichnung Schlusszeichnung FB4
gez. gez. Fachbereich 2 Fachbereich Fachbereich gez.
Bold i.V. Scherer gez. Neufeld i.V. Scherer
Verteiler:
1. Fachbereich 1 – Organisation für die Sitzungsplanung
2. Herrn Bürgermeister/Ortsbürgermeister zur Kenntnisnahme
3. Wiedervorlage
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