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Prüfung des Jahresabschlusses 2023 gemäß § 110 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO)

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen
Datum2026-09-24
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Sachstandsmitteilung Nummer 2/048/2026 Haushalt, Finanzausgleich, Abgaben Datum 16.07.2026 Karch, Viktor Aktenzeichen 00.42.04-001 Bezugnummer Beratungsfolge Termin Status Rechnungsprüfungsausschuss Stadt Höhr- 24.09.2026 öffentlich zur Kenntnis Grenzhausen Stadtrat Höhr-Grenzhausen 19.10.2026 öffentlich zur Kenntnis Abstimmungsergebnisse: Unterschrift Sichtvermerk 1. Ausschuss: einstimmig: ja: nein: Enth.: 2. Ausschuss: einstimmig: ja: nein: Enth.: 3. Rat einstimmig: ja: nein: Enth.: Prüfung des Jahresabschlusses 2023 gemäß § 110 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) Sach- und Rechtslage: Nach § 110 Abs. 2 GemO legt der Stadtbürgermeister den Jahresabschluss dem Stadtrat zur Prüfung vor. Der Jahresabschluss soll zuvor durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüft werden. Nach § 112 Abs. 1 GemO hat der Rechnungsprüfungsausschuss insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Prüfung des Jahresabschlusses sowie der Anlagen zum Jahresabschluss, 2. die Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses, 3. die Prüfung, ob die Haushaltswirtschaft vorschriftsmäßig geführt worden ist. Der Rechnungsprüfungsausschuss kann gemäß § 112 Abs. 4 GemO 1. die für eine sorgfältige Prüfung notwendigen Aufklärungen und Nachweise verlangen, 2. die Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten. Der Jahresabschluss ist nach § 113 Abs. 1 GemO dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung für Gemeinden vermittelt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich auch darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften sowie die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der Rechenschaftsbericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss und den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht und ob die sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt erwecken. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Der Rechnungsprüfungsausschuss erstellt gemäß § 113 Abs. 3 bis 5 GemO einen Prüfungsbericht. Zudem fasst er die Ergebnisse seiner Prüfung gemäß § 112 Abs. 7 GemO in einem Schlussbericht zusammen, der dem Stadtrat vorzulegen ist. Vorlagen-Nr.: 2/048/2026 Seite: 1

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