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Prüfung des Jahresabschlusses 2023 gemäß § 110 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO)
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen |
| Datum | 2026-09-24 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Sachstandsmitteilung Nummer 2/048/2026
Haushalt, Finanzausgleich, Abgaben Datum 16.07.2026
Karch, Viktor Aktenzeichen 00.42.04-001
Bezugnummer
Beratungsfolge Termin Status
Rechnungsprüfungsausschuss Stadt Höhr- 24.09.2026 öffentlich zur Kenntnis
Grenzhausen
Stadtrat Höhr-Grenzhausen 19.10.2026 öffentlich zur Kenntnis
Abstimmungsergebnisse: Unterschrift Sichtvermerk
1. Ausschuss: einstimmig: ja: nein: Enth.:
2. Ausschuss: einstimmig: ja: nein: Enth.:
3. Rat einstimmig: ja: nein: Enth.:
Prüfung des Jahresabschlusses 2023 gemäß § 110 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO)
Sach- und Rechtslage:
Nach § 110 Abs. 2 GemO legt der Stadtbürgermeister den Jahresabschluss dem Stadtrat zur Prüfung
vor. Der Jahresabschluss soll zuvor durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüft werden.
Nach § 112 Abs. 1 GemO hat der Rechnungsprüfungsausschuss insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Prüfung des Jahresabschlusses sowie der Anlagen zum Jahresabschluss,
2. die Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des
Jahresabschlusses,
3. die Prüfung, ob die Haushaltswirtschaft vorschriftsmäßig geführt worden ist.
Der Rechnungsprüfungsausschuss kann gemäß § 112 Abs. 4 GemO
1. die für eine sorgfältige Prüfung notwendigen Aufklärungen und Nachweise verlangen,
2. die Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen beschränken und auf die Vorlage einzelner
Prüfungsunterlagen verzichten.
Der Jahresabschluss ist nach § 113 Abs. 1 GemO dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt unter Beachtung
der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung für Gemeinden vermittelt. Die Prüfung des
Jahresabschlusses erstreckt sich auch darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften sowie die sie ergänzenden
Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die
Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der
Vermögensgegenstände einzubeziehen.
Der Rechenschaftsbericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss und den bei der Prüfung
gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht und ob die sonstigen Angaben nicht eine falsche
Vorstellung von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt erwecken. Dabei ist auch zu prüfen,
ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.
Der Rechnungsprüfungsausschuss erstellt gemäß § 113 Abs. 3 bis 5 GemO einen Prüfungsbericht.
Zudem fasst er die Ergebnisse seiner Prüfung gemäß § 112 Abs. 7 GemO in einem Schlussbericht
zusammen, der dem Stadtrat vorzulegen ist.
Vorlagen-Nr.: 2/048/2026 Seite: 1
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