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Friedhofssatzung - Neufassung

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Emmelshausen
Datum2026-09-24
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V ERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG H -M UNSRÜCK ITTELRHEIN B ESCHLUSSVORLAGE Vorlagen-Nr.: 26/Hun/0006 Körperschaft: Ortsgemeinde Hungenroth Gremium: Datum: Sitzung: Gemeinderat der Ortsgemeinde Hungenroth 24.09.2026 öffentlich Bezeichnung Friedhofssatzung - Neufassung des TOP: Ausschließungsgründe gemäß § 22 GemO 1. V o r l a g e b e r i c h t: 1.1 Sachverhalt / Begründung: Das Land Rheinland-Pfalz hat das Bestattungsgesetz (BestG) grundlegend überarbeitet. Die bisherige Friedhofssatzung der Ortsgemeinde basiert auf der alten Rechtslage und muss daher angepasst werden. Ohne diese Anpassung wäre die Satzung in wesentlichen Teilen nicht mehr mit dem geltenden Landesrecht vereinbar. Als Grundlage wurde die neue Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland- Pfalz verwendet. Die Änderungen betreffen überwiegend Anpassungen an gesetzliche Vorgaben, neue Paragrafennummern und -verweise sowie inhaltliche Erweiterungen: 1. Bestattungsanspruch (§ 2) Bisher durften auf dem Friedhof grundsätzlich nur Einwohner der Gemeinde bestattet werden. Angehörige, die außerhalb wohnten, hatten keinen Anspruch. Zukünftig können auch Angehörige in gerader Linie (z. B. Kinder, Eltern) oder Verwandte bis zum zweiten Grad der Seitenlinie (z. B. Geschwister) auf dem Friedhof bestattet werden, auch wenn diese selbst nicht in der Gemeinde gewohnt haben. Voraussetzung ist, dass die Bestattung sachlich begründet werden kann (z. B. langjährige Verbundenheit mit der Gemeinde). 2. Tuchbestattung (§ 9) Bei einer Tuchbestattung wird der Verstorbene ohne Sarg, nur in ein Leichentuch gehüllt, beerdigt. Paragraf 9 regelt den Ablauf einer Tuchbestattung auf dem Friedhof. Sofern die Tuchbestattung nicht aus religiösen Gründen erfolgt, ist eine schriftliche Verfügung des Verstorbenen vorzulegen. Von der Anlage eines speziellen Grabfeldes für sarglose Bestattungen wird abgesehen. Die Bestattungen erfolgen in den regulären Grabfeldern. 3. Grabarten (§§ 13 bis 18) Seite 1 von 4 Auf dem Friedhof werden folgenden Grabarten angeboten: I. Reihengrabstätten (§ 14) Einzelgräber für Sarg- oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre) zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Folgende Grabarten werden bereitgestellt: 1. Sargbestattung 1.1. Sargreihengrabstätte 1.2. Sargreihengrabstätte (Kinder) 2. Urnenbestattungen 2.1. Urnenreihengrabgrab mit Einfassung 2.2. Urnenplattengrab (Rasengrab) 2.3. Urnenbaum II. Gemischte Grabstätten (§ 15) In bestehende Gräber können zusätzlich Urnen beigesetzt werden. Die hierfür erforderliche verbleibende Restruhezeit wurde von 15 Jahren auf die gesetzliche Mindestruhezeit von 5 Jahren reduziert. Dies ermöglicht eine flexiblere Grabnutzung. Dies gilt für folgende Grabarten: a) Sarggrabstätten – zwei Urnen zusätzlich: ▪ Sargreihengrabstätte ▪ Zweistellige Grabstätte (Sarg-Wahlgrab) b) Urnengrabstätten – eine Urne zusätzlich: ▪ Urnenreihengrabstätten mit Einfassung ▪ Urnenplattengrab (Rasengrab) III. Wahlgrabstätten (§ 16) Wahlgräber sind Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für 30 Jahre verliehen wird. Die Nutzungszeit ist bewusst länger bemessen als die Ruhezeit (25 Jahre), um dem Wesen des Wahlgrabes zu entsprechen. Angeboten werden jeweils mit max. zwei Beisetzungen: a) Sarg-Wahlgrab b) Urnen-Wahlgrab mit Einfassung c) Urnen-Wahlgrab ohne Einfassung (Rasengrab) 4. Nachfolge im Nutzungsrecht bei Wahlgrabstätten (§ 16) Die Rangfolge für die Nachfolge im Nutzungsrecht wurde angepasst. An erster Stelle rückt nun die Person, die der Verstorbene ausdrücklich mit der Totenfürsorge betraut hat (z. B. per Verfügung). Erst danach geht das Recht in der gesetzlichen Reihenfolge auf die Angehörigen über. 5. Ehrengräber für Bundeswehrangehörige (§ 18) Für Angehörige der Bundeswehr, deren Tod während einer Einsatzverwendung im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung oder einer besonderen Auslandsverwendung eingetreten ist, wird ein dauerndes Ruherecht eingeräumt (§ 7 BestG). 6. Gestaltungsvorschriften (§ 21) Die Gestaltung der Grabstätten folgt klaren Vorgaben, um ein würdiges Friedhofsbild zu wahren sowie ein individueller und würdiger Ort des Gedenkens zu schaffen. 7. Sonstiges a) Rituelle Waschungen Rituelle Waschungen können in der Leichenhalle nur durchgeführt werden, wenn die baulichen Gegebenheiten und Hygienevorschriften dies zulassen. Da die Voraussetzungen vor Ort nicht gegeben sind, wird dies nicht in die Satzung aufgenommen. b) Gedenkgrabstätten Seite 2 von 4 Für Personen, deren Asche z. B. in einem Fluss ausgebracht wurde; kann ein Gedenkstein auf dem Friedhof errichtet werden. Von dieser Option wird derzeit kein Gebrauch gemacht. c) Grabstätten Mensch/Tier Eine Tierasche (von Haustieren) kann auf Antrag gemeinsam mit dem Menschen bestattet werden. Von dieser Option wird derzeit kein Gebrauch gemacht. d) Ascheausbringung außerhalb des Friedhofs (§§ 7, 14, 33) Das Gesetz erlaubt es dem Friedhofsträger, Flächen außerhalb (z. B. Gemeindewiesen) für eine Ascheausbringung auszuweisen. Die Gemeinde ist hierzu nicht verpflichtet und macht von dieser Möglichkeit derzeit keinen Gebrauch. 1.2 Finanzielle Auswirkungen: (Gesamtkosten der Maßnahme, jährliche Folgekosten, Finanzierung: Zuwendungen Dritter, Fremd- und Eigenkapital, vorzeitiger Baubeginn?) 1.3 Veranschlagung im Haushalt: (Haushaltsjahr, Produkt, Konto, Haushaltsansatz, verfügbare Mittel) 2. B e s c h l u s s v o r s c h l a g: Der Ortsgemeinderat beschließt die neue Friedhofssatzung in der vorliegenden Fassung. 3. E r g e b n i s d e r B e s c h l u s s f a s s u n g: Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss Einstimmig Ja Nein Enthaltungen Mit Stimmenmehrheit Emmelshausen, 07.09.2026 Mitverantwortliche der Verwaltung: Fachbereichsleitung: Kalkofen, Frank Sachbearbeitung: Liesenfeld, Markus Seite 3 von 4 Zusatz für Vorlagen an Gremien der Ortsgemeinde Hungenroth Stellungnahme Ortsbürgermeister (§ 47 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GemO) Die vorstehende Beschlussvorlage wird voll inhaltlich akzeptiert. Alexander Wehr Ortsbürgermeister Seite 4 von 4

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