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Einrichtung eines absoluten Halteverbotes im Bereich der Brohltalstraße; Einrichtung eines Durchfahrverbots für LKW´s in der Kapellenstraße
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Brohltal |
| Datum | 2026-09-21 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage Nummer 255/3149
Bürgerdienste, Ordnung, Soziales Datum 10.09.2026
Schüller, Melanie / DW: 114 Wiedervorlage
AKTZ. 161-02/055
Bezug-Nr:
Beratungsfolge Termin Status Abstimmungs-
ergebnis
Gemeinderat Niederzissen 21.09.2026 öffentlich
beschließend
TOP: 3
Einrichtung eines absoluten Halteverbotes im Bereich der Brohltalstraße;
Einrichtung eines Durchfahrverbots für LKW in der Kapellenstraße
Sachdarstellung:
Einrichtung eines absoluten Halteverbotes im Bereich der Brohltalstraße
Im Bereich der Brohltalstraße (L 111) zwischen der Einmündung „Villa Romantica“ und
der Einmündung Kapellenstraße kommt es aufgrund der dort abgestellten Fahrzeuge
wiederholt zu gefährlichen Verkehrssituationen sowie zu Beinaheunfällen.
Besonders betroffen sind Verkehrsteilnehmer, die aus der Kapellenstraße kommend in
Richtung Oberzissen auf die Brohltalstraße einfahren möchten. Trotz der vorhandenen
Verkehrsspiegel wird die Sicht auf den fließenden Verkehr durch die parkenden
Fahrzeuge erheblich eingeschränkt. Dadurch ist eine sichere Einschätzung der
Verkehrslage nur eingeschränkt möglich, was zu einer erhöhten Gefährdung der
Verkehrsteilnehmer führt.
Die Ortsgemeinde beantragt daher die Einrichtung eines absoluten Halteverbots
(Zeichen 283 StVO) auf der Brohltalstraße (L 111) im Abschnitt zwischen der
Einmündung „Villa Romantica“ und der Einmündung Kapellenstraße. Ziel der
Maßnahme ist die Verbesserung der Sichtverhältnisse im Einmündungsbereich sowie
die Erhöhung der Verkehrssicherheit.
Seitens der Polizeiinspektion Remagen sowie des Landesbetriebs Mobilität Cochem-
Koblenz bestehen gegen diese Maßnahme keine Bedenken.
Einrichtung eines Durchfahrverbots für LKW in der Kapellenstraße
Aufgrund des stetig zunehmenden Schwerlastverkehrs innerhalb der Ortslage
beabsichtigt die Ortsgemeinde, die Kapellenstraße ab der Einmündung Arweg für den
LKW-Durchgangsverkehr durch die Anordnung eines entsprechenden Verkehrsverbots
zu beschränken. Ziel der Maßnahme ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit sowie die
Reduzierung der Belastungen für die Anwohner.
Seitens der Polizeiinspektion Remagen bestehen gegen die Maßnahmen grundsätzlich
keine Bedenken. Für einen nachhaltigen Erfolg ist jedoch erforderlich, dass die
angeordnete Regelung eingehalten sowie Verstöße kontrolliert und geahndet werden.
Polizeiliche Kontrollen können aufgrund der Einsatzsituation lediglich punktuell und im
Rahmen des Streifendienstes erfolgen.
Seitens des Landesbetriebs Mobilität Cochem-Koblenz können zur Sperrung des LKW-
Verkehrs im Bereich der Kapellenstraße keine Aussagen getroffen werden, da es sich
um eine reine Gemeindestraße handelt.
Hinsichtlich einer Sperrung für den LKW- Verkehr auf der Mittelstraße (L 82), die in die
Kapellenstraße einmündet, wäre laut LBM zunächst zu klären, auf welchem Weg der
Schwerlastverkehr künftig die L 82 in Fahrtrichtung Wehr erreichen soll. Die Horststraße
(L 82) ist derzeit mit einem Verbot für Lastkraftwagen mit einer Gesamtlänge von mehr
als 9,5 m beschildert.
Darüber hinaus dürfen Sattelzüge sowie Lastkraftwagen mit Anhänger im Bereich der
Kirche ausschließlich nach rechts in die Mittelstraße abbiegen; ein Linksabbiegen in
Fahrtrichtung Wehr ist nicht zulässig.
Somit verbleiben dem Schwerlastverkehr als alternative Fahrstrecken lediglich die
Kapellenstraße beziehungsweise die Zehnthofstraße.
Eine Anordnung einer Beschilderung mittels Zeichen 262 StVO (tatsächliche Masse)
oder Zeichen 266 StVO (Verbot für Fahrzeuge über angegebene Breite) erscheint
daher derzeit nicht ohne Weiteres umsetzbar.
Eine derartige Verkehrsregelung bedarf für die L 82 Mittelstraße der Zustimmung der
oberen Straßenverkehrsbehörde beziehungsweise des Landesbetriebs Mobilität
Rheinland-Pfalz (LBM).
Aus hiesiger Sicht kann die dargestellte Problematik nur durch eine frühzeitige
Ableitung des Schwerlastverkehrs gelöst werden. Hierzu sollte der aus Richtung
Norden und Süden kommende Schwerlastverkehr bereits an der Autobahnabfahrt Wehr
entsprechend umgeleitet werden, um zusätzliche Belastungen innerhalb der Ortslage
zu vermeiden.
Finanzielle Auswirkung:
Einrichtung eines absoluten Halteverbotes im Bereich der Brohltalstraße
Für die Anschaffung des Verkehrszeichen 283 StVO fallen Kosten in Höhe von ca.
350,00 € an.
Beschlussvorschlag:
Einrichtung eines absoluten Halteverbotes im Bereich der Brohltalstraße
Auf der Brohltalstraße (L 111) wird im Abschnitt von der Einmündung „Villa Romantica“
bis zur Einmündung Kapellenstraße ein absolutes Halteverbot (Zeichen 283 StVO)
angeordnet.
Einrichtung eines Durchfahrverbots für LKWs in der Kapellenstraße
Auf einen Beschlussvorschlag wird verzichtet. Ein entsprechender Beschluss kann
durch den Gemeinderat gefasst werden.
Unterschriften:
Sachbearbeiter: Bürgermeister:
Fachbereichsleiter: Beigeordneter: I.V.
Kopie an Ortsgemeinde mit Anlagen X ohne Anlagen
per e-Mail versenden übersandt ________________
(Datum)
Kopie an alle Ratsmitglieder
Beschlussvorschlag angenommen abgesetzt
Beschlussvorschlag diktiert vertagt
Raum für Notizen
Abstimmungsergebnis Sonderinteresse:
einstimmig Vorsitz: ______________________________________
Ja –Stimmen _____ Ratsmitglieder:
Nein Stimmen _____ ______________________ _____________________
Enthaltungen _____ ______________________ _____________________
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Text aus PDF extrahiert