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Tourismusbeitrag a) 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages in der Ortsgemeinde Kapellen-Drusweiler vom 09.12.2020 - in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 22.11.2024 - mit der Anlage Betriebsartentabelle (Stand: 18.08.2026) b)Satzung über die Festsetzung der Höhe des Tourismusbeitrages in der Ortsgemeinde Kapellen-Drusweiler - Hebesatzsatzung

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Bad Bergzabern
Datum2026-09-24
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Dokument

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Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, 19.08.2026 Bad Bergzabern Az.: 24-29/1533 Sitzungsvorlage für: Termin: Status: Gemeinderat Kapellen-Drusweiler öffentlich --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Tourismusbeitrag a) 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages in der Ortsgemeinde Kapellen-Drusweiler vom 09.12.2020 - in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 22.11.2024 - mit der Anlage Betriebsartentabelle (Stand: 18.08.2026) b) Satzung über die Festsetzung der Höhe des Tourismusbeitrages in der Ortsgemeinde Kapellen-Drusweiler - Hebesatzsatzung Sachverhalt: Die Ortsgemeinde Kapellen-Drusweiler erhebt jährlich zur Deckung ihrer Ausgaben im Bereich Tourismus einen Tourismusbeitrag. Grundlage hierfür ist eine regelmäßige Kalkulation, die fortlaufend überprüft und an aktuelle Entwicklungen angepasst wird. Für das Jahr 2026 wurde diese Kalkulation nun erneut überarbeitet. Zunächst ist eine Prognose der Übernachtungszahlen für das Jahr 2026 zu erstellen. Da das Statistische Landesamt seit der Änderung der Meldekriterien im Jahr 2021 die sogenannten Kleinvermieter – also Anbieter von weniger als zehn Betten – nicht mehr erfasst, weist die Statistik für die Ortsgemeine Kapellen-Drusweiler keine Gäste- und Übernachtungszahlen aus. Um dennoch belastbare Zahlen zu erhalten, wurde die Anzahl der Übernachtungen hilfsweise hochgerechnet. Hierfür wurden die durchschnittlichen Übernachtungspreise der einzelnen Unterkunftsarten ermittelt und der gemeldete Umsatz durch diesen Wert dividiert. So kommen wir auf rund 7.700 Übernachtungen für das Jahr 2024. Auf dieser Basis wird ein Mittelwert aus den Jahren 2023 und 2024 gebildet, woraus sich eine geschätzte Zahl von 7.500 Übernachtungen für 2026 ergibt. Anschließend wurden die aktuellen Haushaltsansätze für Ausgaben sowie anrechenbare Einnahmen eingearbeitet. Die vorliegenden Umsatzzahlen der Beitragspflichtigen wurden preisindexiert. In der Folge gibt es minimale Änderungen bei den Vorteilssätzen in der Betriebsartentabelle. Die Gewinnsätze wurden anhand der aktuellen Richtsatzsammlung und der neuesten Auswertungen des Deutschen Wirtschaftswissenschaftlichen Instituts für Fremdenverkehr e. V. (dwif) im Vergleich mit betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) angepasst. Auf Grundlage dieser aktualisierten Vorteilssätze und Gewinnsätze ist es erforderlich, die Anlage zur derzeit gültigen Tourismusbeitragssatzung (Betriebsartentabelle mit Stand 31.10.2024) durch die neue Fassung (Betriebsartentabelle mit Stand 18.08.2026) zu ersetzen. Die beigefügte Kalkulation zum Tourismusbeitrag für 2026 zeigt, dass für den Bereich der Tourismuswerbung ein maximal umlagefähiger Betrag in Höhe von 11.529,00 Euro ermittelt wurde. Nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen sind ausschließlich diese Aufwendungen umlagefähig. Um das gesetzliche Mehreinnahmeverbot einzuhalten und einen rechtssicheren Puffer bei eventuellen Streitfällen zu wahren, empfiehlt die Verwaltung, den Umlagebetrag auf 9.000,00 Euro festzulegen (zum Vergleich: im Jahr 2024 lag dieser bei 8.750,00 Euro). Die Umlagesumme spiegelt die Entscheidung der Ortsgemeinde wider, wie viele Einnahmen durch den Tourismusbeitrag erzielt werden sollen. Diese Entscheidung trifft der Gemeinderat zunächst inhaltlich und legt anschließend den entsprechenden Hebesatz fest. Dazu gibt es diese Alternativen: 1. Der Umlagebetrag wird auf 9.000,00 Euro festgelegt. Der neue Messbetrag für das Jahr 2026, dem die Umsatzzahlen 2024 zugrunde liegen, beläuft sich auf 93.240,00 Euro (zum Vergleich: im Jahr 2024 lag dieser bei 97.231,00 Euro). Die Umlagesumme von 9.000,00 Euro geteilt durch diesen Betrag ergibt einen Hebesatz von 9,7 v.H.. Damit ginge eine Änderung des bisherigen Hebesatzes einher, der bislang bei 9,0 v.H. lag. Zur Verdeutlichung: durch diese Entscheidung wird die Umlagesumme erhöht, damit die gestiegenen Kosten im ähnlichen Maße wie im Jahr 2024 durch den Tourismusbeitrag gedeckt werden können. Die Beitragspflichtigen werden durch die Erhöhung des Tourismusbeitrages etwas mehr belastet als in den Jahren 2024 und 2025. 2. Der Umlagebetrag wird auf 8.400,00 Euro festgelegt und damit der bisherige Hebesatz von 9,0 v.H. beibehalten. Hierdurch wird die Umlagesumme reduziert und die Beitragspflichtigen werden in gleichem Maße wie in den Jahr 2024 und 2025 durch den Tourismusbeitrag belastet. Die Ortsgemeinde trägt sodann einen höheren Anteil der Kosten als in den Jahren 2024 und 2025. --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Beschlussvorschlag: a) Der Gemeinderat beschließt die 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages in der Ortsgemeinde Kapellen-Drusweiler vom 09.12.2020 – Änderung der Anlage Betriebsartentabelle (Stand: 18.08.2026) b) 1. Alternative: Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Festsetzung der Höhe des Tourismusbeitrages mit dem Hebesatz 9,7 v.H. und legt somit die Umlagesumme auf 9.000,00 Euro fest. Oder b) 2. Alternative: Der Gemeinderat beschließt die Umlagesumme auf 8.400,00 Euro festzulegen. Somti bleibt die bisherige Satzung über die Festsetzung der Höhe des Tourismusbeitrages mit dem Hebesatz 9,0 v.H. weiterhin in Kraft. Im Auftrag ( Schweitzer, Ulla ) (Bodenseh, Sandra) Sachbearbeiterin Abteilungsleiterin

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