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Unterrichtung über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Bad Bergzabern
Datum2026-09-23
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Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, 20.08.2026 Bad Bergzabern Az.: 1/950 24-29/1536 Sitzungsvorlage für: Termin: Status: Haupt- und Finanzausschuss Bad öffentlich Bergzabern Stadtrat Bad Bergzabern öffentlich --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Unterrichtung über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz Sachverhalt: Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz hat die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung der Stadt geprüft. Die örtlichen Erhebungen fanden – mit Unterbrechungen – von April bis September 2024 statt. Mit Schreiben vom 01. Dezember 2025 wurde der Entwurf der Prüfungsmitteilungen übersandt. Hierzu nahm die Verwaltung in Abstimmung mit der Stadtspitze Stellung, die Stellungnahmen der Verwaltung sind in den Prüfungsmitteilungen vom 12. Mai 2026 – soweit erforderlich – kursiv dargestellt. Die Verwaltung hat auch zu den Prüfungsmitteilungen vom 12. Mai 2026 nochmals in Abstimmung mit der Stadtspitze Stellung genommen. Gemäß § 33 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) ist der Stadtrat vom Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, insbesondere über das Ergebnis überörtlicher Prüfungen, zu unterrichten. Der Bürgermeister hat gegenüber dem Stadtrat hier eine spezielle Unterrichtungspflicht. Der Rat ist nicht nur über die Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses, sondern auch über die Einzelfeststellungen zu informieren. Auf Verlangen sind die Prüfungsmitteilungen an Ratsmitglieder auszuhändigen. Auch sollte der Schriftführer in der Niederschrift festhalten, dass der Vorsitzende den schriftlichen Bericht vorgetragen hat. Die Art und Weise der Unterrichtung, d. h. schriftlich durch eine Beratungsvorlage oder nur mündlich in der Sitzung, ist grundsätzlich dem Bürgermeister überlassen. Eine mündliche Unterrichtung kann dem Informationsanspruch des Rates aber nur bei einem geringen Umfang der Prüfungsfeststellungen gerecht werden. Da einerseits der Bericht über die überörtliche Prüfung der Stadt Bad Bergzabern keine Angelegenheiten im Sinne von § 20 GemO enthält und um andererseits der speziellen Unterrichtungspflicht des Bürgermeisters gegenüber dem Rat voll umfänglich nachzukommen, fügt die Verwaltung in der Anlage den kompletten Prüfbericht bei. Im Anschluss an die Unterrichtung des Rates über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung sind die Prüfungsmitteilungen an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Die Verwaltung wird daher nach Unterrichtung des Rates die öffentliche Auslage mit entsprechender Bekanntmachung veranlassen. Auszulegen sind nicht Angelegenheiten im Sinne von § 20 GemO (Schweigepflicht und Geheimhaltung bei privaten Verhältnissen einzelner Personen). Derartige Angaben enthält der Prüfbericht nicht. Im Auftrag Thomas Cornet

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