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Unterrichtung über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Bad Bergzabern |
| Datum | 2026-09-23 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, 20.08.2026
Bad Bergzabern
Az.: 1/950 24-29/1536
Sitzungsvorlage
für: Termin: Status:
Haupt- und Finanzausschuss Bad öffentlich
Bergzabern
Stadtrat Bad Bergzabern öffentlich
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Unterrichtung über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung durch den
Rechnungshof Rheinland-Pfalz
Sachverhalt:
Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz hat die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung der Stadt
geprüft.
Die örtlichen Erhebungen fanden – mit Unterbrechungen – von April bis September 2024
statt. Mit Schreiben vom 01. Dezember 2025 wurde der Entwurf der Prüfungsmitteilungen
übersandt. Hierzu nahm die Verwaltung in Abstimmung mit der Stadtspitze Stellung, die
Stellungnahmen der Verwaltung sind in den Prüfungsmitteilungen vom 12. Mai 2026 –
soweit erforderlich – kursiv dargestellt. Die Verwaltung hat auch zu den
Prüfungsmitteilungen vom 12. Mai 2026 nochmals in Abstimmung mit der Stadtspitze
Stellung genommen.
Gemäß § 33 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) ist der Stadtrat vom Bürgermeister
über alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, insbesondere über das Ergebnis
überörtlicher Prüfungen, zu unterrichten.
Der Bürgermeister hat gegenüber dem Stadtrat hier eine spezielle
Unterrichtungspflicht. Der Rat ist nicht nur über die Zusammenfassung des
Prüfungsergebnisses, sondern auch über die Einzelfeststellungen zu informieren. Auf
Verlangen sind die Prüfungsmitteilungen an Ratsmitglieder auszuhändigen. Auch
sollte der Schriftführer in der Niederschrift festhalten, dass der Vorsitzende den
schriftlichen Bericht vorgetragen hat. Die Art und Weise der Unterrichtung, d. h. schriftlich
durch eine Beratungsvorlage oder nur mündlich in der Sitzung, ist grundsätzlich dem
Bürgermeister überlassen. Eine mündliche Unterrichtung kann dem
Informationsanspruch des Rates aber nur bei einem geringen Umfang der
Prüfungsfeststellungen gerecht werden.
Da einerseits der Bericht über die überörtliche Prüfung der Stadt Bad Bergzabern keine
Angelegenheiten im Sinne von § 20 GemO enthält und um andererseits der speziellen
Unterrichtungspflicht des Bürgermeisters gegenüber dem Rat voll umfänglich
nachzukommen, fügt die Verwaltung in der Anlage den kompletten Prüfbericht bei.
Im Anschluss an die Unterrichtung des Rates über das Ergebnis der überörtlichen
Prüfung sind die Prüfungsmitteilungen an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Die
Verwaltung wird daher nach Unterrichtung des Rates die öffentliche Auslage mit
entsprechender Bekanntmachung veranlassen. Auszulegen sind nicht Angelegenheiten
im Sinne von § 20 GemO (Schweigepflicht und Geheimhaltung bei privaten Verhältnissen
einzelner Personen). Derartige Angaben enthält der Prüfbericht nicht.
Im Auftrag
Thomas Cornet
Text aus PDF extrahiert