Startseite › Verbandsgemeinde Bad Bergzabern › Dokument
Veräußerung des Bauplatzes Fl.St.Nr. 2218/20 im Gewerbegebiet "Im Wernersgrund", Auf dem Viertel 7, Bad Bergzabern - Festlegung des Kaufpreises - Festlegung der Vergabekriterien - Öffentliche Ausschreibung
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Bad Bergzabern |
| Datum | 2026-09-23 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, 10.09.2026
Bad Bergzabern
Az.: Abt.3/So/005 24-29/1511
Sitzungsvorlage
für: Termin: Status:
Haupt- und Finanzausschuss Bad 23.09.2026 öffentlich beschließend
Bergzabern
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Veräußerung des Bauplatzes Fl.St.Nr. 2218/20 im Gewerbegebiet
"Im Wernersgrund", Auf dem Viertel 7, Bad Bergzabern
- Festlegung des Kaufpreises
- Festlegung der Vergabekriterien
- Öffentliche Ausschreibung
Sachverhalt:
Die Stadt Bad Bergzabern ist Eigentümerin der Grundstücksparzelle Fl.St.Nr. 2218/20
zu 1.481 qm (Auf dem Viertel 7). Bei dem Grundstück handelt es sich um einen
unbebauten Bauplatz im Gewerbegebiet „Im Wernersgrund“, welcher unlängst von
Privat an die Stadt zurückübertragen wurde. Da mittlerweile die
Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf die Stadt vollzogen wurde, kann der
Bauplatz zum Verkauf angeboten werden.
Festlegung der Vergabekriterien
Die Stadt kann bei der Veräußerung bestimmte Kriterien festlegen, nach denen sie den
Käufer auswählt.
Ohne festgelegte Kriterien besteht die Gefahr, dass die Vergabe willkürlich erfolgt, was
rechtlich problematisch sein kann. Daher ist es üblich und auch rechtlich ratsam, die
Kriterien im Vorfeld (vor der öffentlichen Ausschreibung) zu bestimmen und transparent
zu machen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadt an den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz
aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist, wonach sie ein transparentes und
diskriminierungsfreies Auswahl- bzw. Bieterverfahren zur Auswahl der Käufer
durchzuführen hat.
Während des Bieterverfahrens muss sich die Kommune an die von ihr selbst
aufgestellten Bedingungen halten und die Gleichbehandlung der Kaufinteressenten
gewährleisten.
Durch die strikte Einhaltung der Ausschreibungsverfahren wird sichergestellt, dass die
Interessen der Allgemeinheit geschützt und die bestmöglichen Entscheidungen für die
Nutzung von Grundstücken getroffen werden.
Die Verwaltung hat einen Entwurf zu den Vergaberichtlinien erarbeitet, welcher dem
Stadtrat zur Entscheidung zur Verfügung gestellt wurde. Der Stadtrat hat in seiner
Sitzung am 27.08.2026 nach ausgiebiger Diskussion beschlossen, dass keine Kriterien
nach dem Entwurf festgelegt werden sollen. Weiterhin wurde beschlossen, einen
Mindestkaufpreis festzulegen mit Vergabe an den Höchstbietenden unter
Berücksichtigung der entsprechenden Festsetzungen des rechtskräftigen
Bebauungsplanes.
Ein Mindestkaufpreis wurde in der o.g. Sitzung nicht festgelegt und ist somit noch
nachzuholen.
Festlegung des Kaufpreises
Das kommunale Haushaltsrecht verpflichtet die Stadt zur sparsamen und
wirtschaftlichen Haushaltsführung und zur Veräußerung von Vermögensgegenständen
zum vollen Wert.
Zum Wert des Grundstückes könnte eine gutachterliche Stellungnahme beim
Gutachterausschuss des Vermessungs- und Katasteramtes Rheinpfalz angefordert
werden. Dieses Vorgehen der Verkehrswertfeststellung dient dazu, den einschlägigen
gesetzlichen Regelungen Rechnung zu tragen, wonach die Stadt
Vermögensgegenstände in der Regel nur zum Verkehrswert veräußern darf (§ 79 Abs.
1 letzter Satz GemO).
Hierfür würden Kosten anfallen, welche zunächst von der Stadt zu tragen wären, über
den Kaufpreis aber refinanziert werden könnten. Schätzungsweise handelt es sich um
bis zu 500,00 Euro.
Eine Orientierung bietet alternativ der aktuelle Bodenrichtwert (Stand 01.01.2026), der
in diesem Bereich bei 85,00 Euro/qm liegt. Danach würde sich der Kaufpreis bei einer
Fläche von 1.481 qm auf 125.885,00 Euro belaufen.
Der Haupt- und Finanzausschuss von Bad Bergzabern möge in der vorstehenden
Grundstücksangelegenheit beraten und dem Stadtrat seine Empfehlung unterbreiten.
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss von Bad Bergzabern empfiehlt dem Stadtrat, den
Verkauf des unbebauten Bauplatzes Fl.St.Nr. 2218/20 im Gewerbegebiet „Im
Wernersgrund“, Auf dem Viertel 7, Bad Bergzabern, im Amtsblatt und auf der
Homepage der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern unter der Rubrik Stadt Bad
Bergzabern öffentlich auszuschreiben.
Das Ausschreibungsverfahren hat eine Laufzeit von vier Wochen nach
Veröffentlichung.
Anmerkung: der Stadtrat kann eine andere Laufzeit zum Ausschreibungsverfahren
beschließen.
Verkauft werden soll an den Höchstbietenden unter Berücksichtigung der
entsprechenden Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes.
Das Mindestgebot beträgt _____________Euro/qm.
Die Stadt behält sich vor, bei gleicher Angebotshöhe oder in begründeten Einzelfällen
vom Höchstgebot abzuweichen und den/die Bewerber/in zu bevorzugen, der/die die
besten Eignungsnachweise oder das überzeugendste Nutzungskonzept vorlegt.
Es ist eine Dokumentation über die Bewertung aller eingegangener Bewerbungen zu
erstellen.
Nach Ende der Bewerbungsfrist wird in einer der nächsten Sitzungen über die
Kaufinteressenten sowie über die inhaltlichen Regelungen der Notarurkunde (u.a.
Bauverpflichtung) beraten und beschlossen.
Im Auftrag
(Sotke, Olga) (Kuhn, Sascha) (Scherm, Lena)
Sachbearbeiterin Sachgebietsleiter stellv. Abteilungsleitung
GuG -Liegenschaften- GuG Bauabteilung
Text aus PDF extrahiert