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Veräußerung des Bauplatzes Fl.St.Nr. 2218/20 im Gewerbegebiet "Im Wernersgrund", Auf dem Viertel 7, Bad Bergzabern - Festlegung des Kaufpreises - Festlegung der Vergabekriterien - Öffentliche Ausschreibung

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Bad Bergzabern
Datum2026-09-23
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Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, 10.09.2026 Bad Bergzabern Az.: Abt.3/So/005 24-29/1511 Sitzungsvorlage für: Termin: Status: Haupt- und Finanzausschuss Bad 23.09.2026 öffentlich beschließend Bergzabern --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Veräußerung des Bauplatzes Fl.St.Nr. 2218/20 im Gewerbegebiet "Im Wernersgrund", Auf dem Viertel 7, Bad Bergzabern - Festlegung des Kaufpreises - Festlegung der Vergabekriterien - Öffentliche Ausschreibung Sachverhalt: Die Stadt Bad Bergzabern ist Eigentümerin der Grundstücksparzelle Fl.St.Nr. 2218/20 zu 1.481 qm (Auf dem Viertel 7). Bei dem Grundstück handelt es sich um einen unbebauten Bauplatz im Gewerbegebiet „Im Wernersgrund“, welcher unlängst von Privat an die Stadt zurückübertragen wurde. Da mittlerweile die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf die Stadt vollzogen wurde, kann der Bauplatz zum Verkauf angeboten werden. Festlegung der Vergabekriterien Die Stadt kann bei der Veräußerung bestimmte Kriterien festlegen, nach denen sie den Käufer auswählt. Ohne festgelegte Kriterien besteht die Gefahr, dass die Vergabe willkürlich erfolgt, was rechtlich problematisch sein kann. Daher ist es üblich und auch rechtlich ratsam, die Kriterien im Vorfeld (vor der öffentlichen Ausschreibung) zu bestimmen und transparent zu machen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadt an den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist, wonach sie ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahl- bzw. Bieterverfahren zur Auswahl der Käufer durchzuführen hat. Während des Bieterverfahrens muss sich die Kommune an die von ihr selbst aufgestellten Bedingungen halten und die Gleichbehandlung der Kaufinteressenten gewährleisten. Durch die strikte Einhaltung der Ausschreibungsverfahren wird sichergestellt, dass die Interessen der Allgemeinheit geschützt und die bestmöglichen Entscheidungen für die Nutzung von Grundstücken getroffen werden. Die Verwaltung hat einen Entwurf zu den Vergaberichtlinien erarbeitet, welcher dem Stadtrat zur Entscheidung zur Verfügung gestellt wurde. Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 27.08.2026 nach ausgiebiger Diskussion beschlossen, dass keine Kriterien nach dem Entwurf festgelegt werden sollen. Weiterhin wurde beschlossen, einen Mindestkaufpreis festzulegen mit Vergabe an den Höchstbietenden unter Berücksichtigung der entsprechenden Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes. Ein Mindestkaufpreis wurde in der o.g. Sitzung nicht festgelegt und ist somit noch nachzuholen. Festlegung des Kaufpreises Das kommunale Haushaltsrecht verpflichtet die Stadt zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und zur Veräußerung von Vermögensgegenständen zum vollen Wert. Zum Wert des Grundstückes könnte eine gutachterliche Stellungnahme beim Gutachterausschuss des Vermessungs- und Katasteramtes Rheinpfalz angefordert werden. Dieses Vorgehen der Verkehrswertfeststellung dient dazu, den einschlägigen gesetzlichen Regelungen Rechnung zu tragen, wonach die Stadt Vermögensgegenstände in der Regel nur zum Verkehrswert veräußern darf (§ 79 Abs. 1 letzter Satz GemO). Hierfür würden Kosten anfallen, welche zunächst von der Stadt zu tragen wären, über den Kaufpreis aber refinanziert werden könnten. Schätzungsweise handelt es sich um bis zu 500,00 Euro. Eine Orientierung bietet alternativ der aktuelle Bodenrichtwert (Stand 01.01.2026), der in diesem Bereich bei 85,00 Euro/qm liegt. Danach würde sich der Kaufpreis bei einer Fläche von 1.481 qm auf 125.885,00 Euro belaufen. Der Haupt- und Finanzausschuss von Bad Bergzabern möge in der vorstehenden Grundstücksangelegenheit beraten und dem Stadtrat seine Empfehlung unterbreiten. --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss von Bad Bergzabern empfiehlt dem Stadtrat, den Verkauf des unbebauten Bauplatzes Fl.St.Nr. 2218/20 im Gewerbegebiet „Im Wernersgrund“, Auf dem Viertel 7, Bad Bergzabern, im Amtsblatt und auf der Homepage der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern unter der Rubrik Stadt Bad Bergzabern öffentlich auszuschreiben. Das Ausschreibungsverfahren hat eine Laufzeit von vier Wochen nach Veröffentlichung. Anmerkung: der Stadtrat kann eine andere Laufzeit zum Ausschreibungsverfahren beschließen. Verkauft werden soll an den Höchstbietenden unter Berücksichtigung der entsprechenden Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes. Das Mindestgebot beträgt _____________Euro/qm. Die Stadt behält sich vor, bei gleicher Angebotshöhe oder in begründeten Einzelfällen vom Höchstgebot abzuweichen und den/die Bewerber/in zu bevorzugen, der/die die besten Eignungsnachweise oder das überzeugendste Nutzungskonzept vorlegt. Es ist eine Dokumentation über die Bewertung aller eingegangener Bewerbungen zu erstellen. Nach Ende der Bewerbungsfrist wird in einer der nächsten Sitzungen über die Kaufinteressenten sowie über die inhaltlichen Regelungen der Notarurkunde (u.a. Bauverpflichtung) beraten und beschlossen. Im Auftrag (Sotke, Olga) (Kuhn, Sascha) (Scherm, Lena) Sachbearbeiterin Sachgebietsleiter stellv. Abteilungsleitung GuG -Liegenschaften- GuG Bauabteilung

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