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Unterrichtung über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Bad Bergzabern
Datum2026-09-22
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Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, 24.08.2026 Bad Bergzabern Az.: 1/950 24-29/1535 Sitzungsvorlage für: Termin: Status: Haupt- und Finanzausschuss öffentlich Verbandsgemeinderat öffentlich --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Unterrichtung über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz Sachverhalt: Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz hat die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung der Verbandsgemeinde geprüft. Die örtlichen Erhebungen fanden – mit Unterbrechungen – von April bis September 2024 statt. Mit Schreiben vom 28. Januar 2026 wurde der Entwurf der Prüfungsmitteilungen übersandt. Hierzu nahm die Verwaltung Stellung, die Stellungnahmen der Verwaltung sind in den Prüfungsmitteilungen vom 28. Mai 2026 – soweit erforderlich – kursiv dargestellt. Die Verwaltung hat auch zu den Prüfungsmitteilungen vom 28. Mai 2026 nochmals Stellung genommen. Gemäß § 33 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) ist der Verbandsgemeinderat von der Bürgermeisterin über alle wichtigen Angelegenheiten in der Verbandsgemeinde, insbesondere über das Ergebnis überörtlicher Prüfungen, zu unterrichten. Die Bürgermeisterin hat gegenüber dem Verbandsgemeinderat hier eine spezielle Unterrichtungspflicht. Der Verbandsgemeinderat ist nicht nur über die Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses, sondern auch über die Einzelfeststellungen zu informieren. Auf Verlangen sind die Prüfungsmitteilungen an Ratsmitglieder auszuhändigen. Auch sollte der Schriftführer in der Niederschrift festhalten, dass die Vorsitzende den schriftlichen Bericht vorgetragen hat. Die Art und Weise der Unterrichtung, d. h. schriftlich durch eine Beratungsvorlage oder nur mündlich in der Sitzung, ist grundsätzlich der Bürgermeisterin überlassen. Eine mündliche Unterrichtung kann dem Informationsanspruch des Verbandsgemeinderates aber nur bei einem geringen Umfang der Prüfungsfeststellungen gerecht werden. Da der Bericht über die überörtliche Prüfung Angelegenheiten im Sinne von § 20 und 35 GemO (Schweigepflicht und Geheimhaltung bei Erforderlichkeit aus Gründen des Gemeinwohls und wegen schutzwürdiger Belange Einzelner) enthält, erfolgt die Information entsprechend in öffentlicher und nichtöffentlicher Sitzung, um der speziellen Unterrichtungspflicht des Bürgermeisters gegenüber dem Verbandsgemeinderat voll umfänglich nachzukommen. Im Anschluss an die Unterrichtung des Verbandsgemeinderates über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung sind die Prüfungsmitteilungen an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Die Verwaltung wird daher nach Unterrichtung des Verbandsgemeinderates die öffentliche Auslage mit entsprechender Bekanntmachung veranlassen. Auszulegen sind nicht Angelegenheiten im Sinne von § 20 und 35 GemO (Schweigepflicht und Geheimhaltung bei Erforderlichkeit aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger Belange Einzelner). Im Auftrag Thomas Cornet

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