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Unterrichtung über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Bad Bergzabern |
| Datum | 2026-09-22 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, 24.08.2026
Bad Bergzabern
Az.: 1/950 24-29/1535
Sitzungsvorlage
für: Termin: Status:
Haupt- und Finanzausschuss öffentlich
Verbandsgemeinderat öffentlich
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Unterrichtung über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung durch den
Rechnungshof Rheinland-Pfalz
Sachverhalt:
Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz hat die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung der
Verbandsgemeinde geprüft.
Die örtlichen Erhebungen fanden – mit Unterbrechungen – von April bis September 2024
statt. Mit Schreiben vom 28. Januar 2026 wurde der Entwurf der Prüfungsmitteilungen
übersandt. Hierzu nahm die Verwaltung Stellung, die Stellungnahmen der Verwaltung sind
in den Prüfungsmitteilungen vom 28. Mai 2026 – soweit erforderlich – kursiv dargestellt.
Die Verwaltung hat auch zu den Prüfungsmitteilungen vom 28. Mai 2026 nochmals
Stellung genommen.
Gemäß § 33 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) ist der Verbandsgemeinderat von
der Bürgermeisterin über alle wichtigen Angelegenheiten in der Verbandsgemeinde,
insbesondere über das Ergebnis überörtlicher Prüfungen, zu unterrichten.
Die Bürgermeisterin hat gegenüber dem Verbandsgemeinderat hier eine spezielle
Unterrichtungspflicht. Der Verbandsgemeinderat ist nicht nur über die
Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses, sondern auch über die
Einzelfeststellungen zu informieren. Auf Verlangen sind die Prüfungsmitteilungen an
Ratsmitglieder auszuhändigen. Auch sollte der Schriftführer in der Niederschrift
festhalten, dass die Vorsitzende den schriftlichen Bericht vorgetragen hat. Die Art und
Weise der Unterrichtung, d. h. schriftlich durch eine Beratungsvorlage oder nur mündlich
in der Sitzung, ist grundsätzlich der Bürgermeisterin überlassen. Eine mündliche
Unterrichtung kann dem Informationsanspruch des Verbandsgemeinderates aber nur
bei einem geringen Umfang der Prüfungsfeststellungen gerecht werden.
Da der Bericht über die überörtliche Prüfung Angelegenheiten im Sinne von § 20 und 35
GemO (Schweigepflicht und Geheimhaltung bei Erforderlichkeit aus Gründen des
Gemeinwohls und wegen schutzwürdiger Belange Einzelner) enthält, erfolgt die
Information entsprechend in öffentlicher und nichtöffentlicher Sitzung, um der speziellen
Unterrichtungspflicht des Bürgermeisters gegenüber dem Verbandsgemeinderat voll
umfänglich nachzukommen.
Im Anschluss an die Unterrichtung des Verbandsgemeinderates über das Ergebnis
der überörtlichen Prüfung sind die Prüfungsmitteilungen an sieben Tagen öffentlich
auszulegen. Die Verwaltung wird daher nach Unterrichtung des
Verbandsgemeinderates die öffentliche Auslage mit entsprechender Bekanntmachung
veranlassen. Auszulegen sind nicht Angelegenheiten im Sinne von § 20 und 35 GemO
(Schweigepflicht und Geheimhaltung bei Erforderlichkeit aus Gründen des Gemeinwohls
oder wegen schutzwürdiger Belange Einzelner).
Im Auftrag
Thomas Cornet
Text aus PDF extrahiert