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Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 30 für das Gebiet "Am Steinberg, Pracherdamm, Gemeindegrenze Heidgraben"; hier: Befreiung zur Fällung eines Baumes mit der Pflicht zum Erhalt sowie Befreiung zur Pflicht der Anpflanzung

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeUetersen
Datum2026-09-24
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Vorlagennummer: 2026/0199 Datum: 02.09.2026 Bezugsnummern: Aktenzeichen: Amt: Amt für Stadtplanung und Tiefbau Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 30 für das Gebiet "Am Steinberg, Pracherdamm, Gemeindegrenze Heidgraben"; hier: Befreiung zur Fällung eines Baumes mit der Pflicht zum Erhalt sowie Befreiung zur Pflicht der Anpflanzung Beratungsfolge Termin Status Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss 24.09.2026 öffentlich beschließend E: Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ☐ Ja ☒ Nein F: Interessen von Senioren und Seniorinnen betroffen ☐ Ja ☒ Nein G: Finanzielle Auswirkungen ☐ Ja ☒ Nein A: Beschlussvorschlag Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss stimmt gemäß § 31 Abs. 2 BauGB der Befreiung zur Fällung eines zum Erhalt festgesetzten Baumes (Esche) auf dem Flurstück 804 der Flur 7 zu. Für die Pflicht zur Ersatzpflanzung wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB keine Befreiung erteilt. Gemäß der Satzung zum Schutz von durch rechtskräftigen Bebauungsplan geschützter oder auf öffentlichem Straßenland stehender Bäume sind nach § 8 Abs. 1 b) der Satzung drei Bäume mit einem Stammumfang von 18 – 20 cm Ersatz zu pflanzen. Die Ersatzpflanzung hat auf dem eigenen Grundstück auf Kosten der Grundstückseigentümer zu erfolgen. Die Grundstückseigentümer haben unter Nachweis von Gründen die Möglichkeit einer Ausgleichszahlung. B: Zuständigkeiten Zuständig für Angelegenheiten der Bauleitplanung ist, gemäß § 6 Abs. 1d) Ziffer 2 der Hauptsatzung der Stadt Uetersen i.V.m. § 1 Abs. 1a) der Zuständigkeitsordnung der Stadt Uetersen, der Bau-, Umwelt und Stadtentwicklungsausschuss. C: Sachbericht und Stellungnahme der Verwaltung Die Eigentümer des Grundstücks „Am Steinberg 103“ (Flurstück 804, Flur 7) stellten Ende Juni 2026 den Antrag auf Fällung einer Esche auf ihrem Grundstück. Der Baum soll bereits abgestorben bzw. nicht mehr vital sein. Der Zustand soll zudem schon bei Übernahme des Grundstücks bestanden und sich seit ca. 10 Jahren weiter verschlechtert haben. Seitens der Grundstückseigentümer wurde in Anlehnung an ein Baumgutachten eine eigene Bewertung des Zustandes des Baumes angefertigt (siehe Anlage 1). Auf den darin mit angegebenen Bildern ist erkennbar, dass der Kronenbereich nicht mehr vollumfänglich belaubt ist und einiges an Totholz aufweist. Der Baum wird im B-Plan Nr. 30 als zu erhalten festgesetzt. Aus diesem Grund wurde für die Fällung ein Antrag auf Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB gestellt. Des - 2 - Weiteren wird beantragt, die damit zusammenhängende Ersatzpflanzung auszusetzen. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines B-Plans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, nachbarliche Interessen gewürdigt werden und mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Auf Grund des Zustands des Baumes kann die Befreiung zur Fällung erteilt werden. Die Grundzüge der Planung werden auf Grund des Zustands des Baumes nicht berührt bzw. die Festsetzung nicht mehr erfüllt. Nachbarliche Interessen sind nicht betroffen, die Fällung wäre mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Hinsichtlich der Befreiung der Pflicht zur Ersatzpflanzung wird angegeben, dass die Fällung ausschließlich auf Grund des krankheitsbedingten Zustandes erfolgt, bereits weitere Bäume durch den Eigentümer auf dem Grundstück gepflanzt worden sind und dadurch die Ersatzpflicht als erfüllt angesehen wird sowie eine zusätzliche Ersatzpflanzung zu einer unverhältnismäßigen Verdichtung des Baumbestandes auf dem Grundstück führen würde. Des Weiteren wird angegeben, dass die Esche bereits in einem kranken Zustand übernommen wurde (siehe Anlage 2). Es ist hierzu festzuhalten, dass der zur Fällung in Rede stehende Baum im B-Plan individuell als zu erhalten festgesetzt wurde. Wann und warum der Baum nicht mehr vital ist, spielt für die Ersatzpflanzung dabei keine Rolle. Da der Baum als zu erhalten festgesetzt wurde, schließt dies eine Ersatzpflanzung mit ein. Dies wurde in der Form auch vom Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil bestätigt (Urteil vom 08.10.2014 – 4 C 30.13). Nach der Rechtsprechung ist es unerheblich ob der Verlust des Baumes mutwillig oder durch natürliche Umstände eingetreten ist. Das durch den Eigentümer bereits in Eigenleistung weitere Bäume auf dem Grundstück gepflanzt worden sind ist begrüßenswert, entbindet jedoch nicht von der individuellen Ersatzpflanzung des zu fällenden Baumes. Im Begründungstext zum B-Plan Nr. 30 wird zur Festsetzung des Baumerhalts angegeben, dass die vorhandene Erschließungsstraße auf Grund des bereits zum Zeitpunkt der Erschließung bestehenden Baumbestands in der Form angelegt wurde, damit die Bäume bestehen bleiben können. Die entlang der Straße „Am Steinberg“ stehenden Bäume wurden entsprechend zum Erhalt festgesetzt. Die Grundzüge der Planung wären bei der Befreiung zur Ersatzpflanzung betroffen, da die unter Erhalt festgesetzten Bäume auf Grund der angepassten Erschließungsstraße unter Schutz gestellt worden sind. Öffentliche Belange stünden zudem entgegen, da der Landschaftsplan hier Einzelhausbebauungen mit sehr hohen Grünanteil vorsieht. Der B-Plan macht keine Vorgaben zur Ersatzpflanzung. Es sind daher die Regelung der Satzung zum Schutz von durch rechtskräftigen Bebauungsplan geschützter oder auf öffentlichem Straßenland stehender Bäume anzuwenden. Da der Stammumfang 213 cm beträgt sind nach § 8 Abs. 1 b) der Satzung drei Bäume mit einem Stammumfang von 18 – 20 cm nach zu pflanzen. Die Ersatzpflanzung hat auf dem eigenen Grundstück auf Kosten der Grundstückseigentümer zu erfolgen. Kann die Ersatzpflanzung nicht auf dem eigenen Grundstück geleistet werden, kann eine Ausgleichszahlung in Höhe des Wertes des entfernten Baumes sowie der neu anzupflanzenden Bäume entrichtet werden. D: Begründung der Nichtöffentlichkeit - 3 - Entfällt, da öffentliche Beratung. E: Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist in dieser Angelegenheit nicht erforderlich. F: Interessen von Senioren und Seniorinnen betroffen Die Interessen von Senioren und Seniorinnen sind in dieser Angelegenheit nicht betroffen. G: Finanzielle Auswirkungen Wenn ja = ☐ Freiwillige Aufgabe ☐ Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung ☐ Pflichtaufgabe ☐ Keine Anpassung beim Haushaltsansatz erforderlich, ☐ da ausreichend vorhanden ☐ da Deckung im Deckungskreis gewährleistet ☐ Mehr- oder Minderbedarf gegenüber dem Haushaltsansatz ☐ gfs. förderfähig ☐ zusätzliche Fremdfinanzierung durch Dritte ☐ durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben im HHPlan zu finanzieren Wenn ja = bei Erträgen / Einzahlungen ☐ umsatzsteuerrelevant ☐ nicht umsatzsteuerrelevant Wenn ja = bei Stellenplan ☐ Mehrbedarf ☐ Minderbedarf ☐ Ohne Auswirkungen Haushaltsmittel nur nachrichtlich oder gfs. Änderungsbedarf Lfd. HHJahr HHAnsatz Neuer Differenz Folgejahre von betroffen auskömmlich HHAnsatz (noch zu Änderungen erforderlich veranschlagen) betroffen Ja ☐ Nein ☐ Ja ☐ Nein ☐ Ein. PK € € € Ja ☐ Nein ☐ Ja ☐ Nein ☐ Ja ☐ Nein ☐ Aus. PK € € € Ja ☐ Nein ☐ Soweit Folgejahre von Änderungen beim Planansatz betroffen sind (Hinweis: sind mehrere Produktkonten betroffen, bitte weitere Zeilen einfügen) HHJahr +1 HHJahr +2 HHJahr +3 PK Zusätzlich zu veranschlagen € € € Gegebenenfalls weitere Erläuterungen - 4 - Dirk Woschei Bürgermeister

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