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Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 30 für das Gebiet "Am Steinberg, Pracherdamm, Gemeindegrenze Heidgraben"; hier: Befreiung zur Fällung eines Baumes mit der Pflicht zum Erhalt sowie Befreiung zur Pflicht der Anpflanzung
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Uetersen |
| Datum | 2026-09-24 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Vorlagennummer: 2026/0199
Datum: 02.09.2026
Bezugsnummern:
Aktenzeichen:
Amt: Amt für Stadtplanung
und Tiefbau
Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 30 für das Gebiet "Am Steinberg, Pracherdamm,
Gemeindegrenze Heidgraben";
hier: Befreiung zur Fällung eines Baumes mit der Pflicht zum Erhalt sowie
Befreiung zur Pflicht der Anpflanzung
Beratungsfolge Termin Status
Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss 24.09.2026 öffentlich beschließend
E: Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ☐ Ja ☒ Nein
F: Interessen von Senioren und Seniorinnen betroffen ☐ Ja ☒ Nein
G: Finanzielle Auswirkungen ☐ Ja ☒ Nein
A: Beschlussvorschlag
Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss stimmt gemäß § 31 Abs. 2 BauGB
der Befreiung zur Fällung eines zum Erhalt festgesetzten Baumes (Esche) auf dem
Flurstück 804 der Flur 7 zu.
Für die Pflicht zur Ersatzpflanzung wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB keine Befreiung
erteilt.
Gemäß der Satzung zum Schutz von durch rechtskräftigen Bebauungsplan geschützter
oder auf öffentlichem Straßenland stehender Bäume sind nach § 8 Abs. 1 b) der
Satzung drei Bäume mit einem Stammumfang von 18 – 20 cm Ersatz zu pflanzen. Die
Ersatzpflanzung hat auf dem eigenen Grundstück auf Kosten der
Grundstückseigentümer zu erfolgen. Die Grundstückseigentümer haben unter
Nachweis von Gründen die Möglichkeit einer Ausgleichszahlung.
B: Zuständigkeiten
Zuständig für Angelegenheiten der Bauleitplanung ist, gemäß § 6 Abs. 1d) Ziffer 2 der
Hauptsatzung der Stadt Uetersen i.V.m. § 1 Abs. 1a) der Zuständigkeitsordnung der
Stadt Uetersen, der Bau-, Umwelt und Stadtentwicklungsausschuss.
C: Sachbericht und Stellungnahme der Verwaltung
Die Eigentümer des Grundstücks „Am Steinberg 103“ (Flurstück 804, Flur 7) stellten
Ende Juni 2026 den Antrag auf Fällung einer Esche auf ihrem Grundstück. Der Baum
soll bereits abgestorben bzw. nicht mehr vital sein. Der Zustand soll zudem schon bei
Übernahme des Grundstücks bestanden und sich seit ca. 10 Jahren weiter
verschlechtert haben. Seitens der Grundstückseigentümer wurde in Anlehnung an ein
Baumgutachten eine eigene Bewertung des Zustandes des Baumes angefertigt (siehe
Anlage 1). Auf den darin mit angegebenen Bildern ist erkennbar, dass der
Kronenbereich nicht mehr vollumfänglich belaubt ist und einiges an Totholz aufweist.
Der Baum wird im B-Plan Nr. 30 als zu erhalten festgesetzt. Aus diesem Grund wurde
für die Fällung ein Antrag auf Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB gestellt. Des
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Weiteren wird beantragt, die damit zusammenhängende Ersatzpflanzung auszusetzen.
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines B-Plans befreit werden,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, nachbarliche Interessen
gewürdigt werden und mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Auf Grund des Zustands des Baumes kann die Befreiung zur Fällung erteilt werden. Die
Grundzüge der Planung werden auf Grund des Zustands des Baumes nicht berührt
bzw. die Festsetzung nicht mehr erfüllt. Nachbarliche Interessen sind nicht betroffen,
die Fällung wäre mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Hinsichtlich der Befreiung der Pflicht zur Ersatzpflanzung wird angegeben, dass die
Fällung ausschließlich auf Grund des krankheitsbedingten Zustandes erfolgt, bereits
weitere Bäume durch den Eigentümer auf dem Grundstück gepflanzt worden sind und
dadurch die Ersatzpflicht als erfüllt angesehen wird sowie eine zusätzliche
Ersatzpflanzung zu einer unverhältnismäßigen Verdichtung des Baumbestandes auf
dem Grundstück führen würde. Des Weiteren wird angegeben, dass die Esche bereits
in einem kranken Zustand übernommen wurde (siehe Anlage 2).
Es ist hierzu festzuhalten, dass der zur Fällung in Rede stehende Baum im B-Plan
individuell als zu erhalten festgesetzt wurde. Wann und warum der Baum nicht mehr
vital ist, spielt für die Ersatzpflanzung dabei keine Rolle. Da der Baum als zu erhalten
festgesetzt wurde, schließt dies eine Ersatzpflanzung mit ein. Dies wurde in der Form
auch vom Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil bestätigt (Urteil vom 08.10.2014 –
4 C 30.13). Nach der Rechtsprechung ist es unerheblich ob der Verlust des Baumes
mutwillig oder durch natürliche Umstände eingetreten ist.
Das durch den Eigentümer bereits in Eigenleistung weitere Bäume auf dem Grundstück
gepflanzt worden sind ist begrüßenswert, entbindet jedoch nicht von der individuellen
Ersatzpflanzung des zu fällenden Baumes.
Im Begründungstext zum B-Plan Nr. 30 wird zur Festsetzung des Baumerhalts
angegeben, dass die vorhandene Erschließungsstraße auf Grund des bereits zum
Zeitpunkt der Erschließung bestehenden Baumbestands in der Form angelegt wurde,
damit die Bäume bestehen bleiben können. Die entlang der Straße „Am Steinberg“
stehenden Bäume wurden entsprechend zum Erhalt festgesetzt.
Die Grundzüge der Planung wären bei der Befreiung zur Ersatzpflanzung betroffen, da
die unter Erhalt festgesetzten Bäume auf Grund der angepassten Erschließungsstraße
unter Schutz gestellt worden sind. Öffentliche Belange stünden zudem entgegen, da der
Landschaftsplan hier Einzelhausbebauungen mit sehr hohen Grünanteil vorsieht.
Der B-Plan macht keine Vorgaben zur Ersatzpflanzung. Es sind daher die Regelung der
Satzung zum Schutz von durch rechtskräftigen Bebauungsplan geschützter oder auf
öffentlichem Straßenland stehender Bäume anzuwenden. Da der Stammumfang 213
cm beträgt sind nach § 8 Abs. 1 b) der Satzung drei Bäume mit einem Stammumfang
von 18 – 20 cm nach zu pflanzen. Die Ersatzpflanzung hat auf dem eigenen Grundstück
auf Kosten der Grundstückseigentümer zu erfolgen.
Kann die Ersatzpflanzung nicht auf dem eigenen Grundstück geleistet werden, kann
eine Ausgleichszahlung in Höhe des Wertes des entfernten Baumes sowie der neu
anzupflanzenden Bäume entrichtet werden.
D: Begründung der Nichtöffentlichkeit
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Entfällt, da öffentliche Beratung.
E: Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist in dieser Angelegenheit nicht
erforderlich.
F: Interessen von Senioren und Seniorinnen betroffen
Die Interessen von Senioren und Seniorinnen sind in dieser Angelegenheit nicht
betroffen.
G: Finanzielle Auswirkungen
Wenn ja =
☐ Freiwillige Aufgabe ☐ Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung ☐ Pflichtaufgabe
☐ Keine Anpassung beim Haushaltsansatz erforderlich,
☐ da ausreichend vorhanden ☐ da Deckung im Deckungskreis gewährleistet
☐ Mehr- oder Minderbedarf gegenüber dem Haushaltsansatz
☐ gfs. förderfähig ☐ zusätzliche Fremdfinanzierung durch Dritte
☐ durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben im HHPlan zu finanzieren
Wenn ja = bei Erträgen / Einzahlungen
☐ umsatzsteuerrelevant ☐ nicht umsatzsteuerrelevant
Wenn ja = bei Stellenplan
☐ Mehrbedarf ☐ Minderbedarf ☐ Ohne Auswirkungen
Haushaltsmittel nur nachrichtlich oder gfs. Änderungsbedarf
Lfd. HHJahr HHAnsatz Neuer Differenz Folgejahre von
betroffen auskömmlich HHAnsatz (noch zu Änderungen
erforderlich veranschlagen) betroffen
Ja ☐ Nein ☐ Ja ☐ Nein ☐
Ein. PK € € € Ja ☐ Nein ☐
Ja ☐ Nein ☐ Ja ☐ Nein ☐
Aus. PK € € € Ja ☐ Nein ☐
Soweit Folgejahre von Änderungen beim Planansatz betroffen sind
(Hinweis: sind mehrere Produktkonten betroffen, bitte weitere Zeilen einfügen)
HHJahr +1 HHJahr +2 HHJahr +3
PK
Zusätzlich zu veranschlagen € € €
Gegebenenfalls weitere Erläuterungen
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Dirk Woschei
Bürgermeister
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