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Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung an Grundschulen ab dem 01.08.2026 - Kooperationsvereinbarungen
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Stadt Erftstadt |
| Datum | 2026-09-23 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
STADT ERFTSTADT öffentlich
Die Bürgermeisterin V 304/2026
Az.: Amt: - 51 -
BeschlAusf.: - 51 -
Dezernat: - III -
Datum: 10.09.2026
gez. Reutter gez. Weitzel
Erster Beigeordneter Bürgermeisterin
Dezernat II Dezernat III Dezernat IV BM
gez. Falk-Trude gez. stellv. Dr. Sitzer
Amtsleitung RPA Mitzeichnung weitere Betriebsleitung
Amtsleitung
Beratungsfolge Termin Bemerkungen
Ausschuss für Bildung 23.09.2026 zur Kenntnis
Jugendhilfeausschuss 26.11.2026 zur Kenntnis
Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung an Grundschulen ab dem 01.08.2026
Betrifft:
- Kooperationsvereinbarungen
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto:
Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt:
Ja Nein
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Bildung und der Jugendhilfeausschuss nehmen die Information über die zum
01.08.2026 erfolgte Anpassung der Kooperationsvereinbarungen mit den Trägern der Offenen
Ganztagsangebote zur Kenntnis.
Begründung:
Mit der stufenweisen Einführung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung für Kinder im
Grundschulalter zum 01.08.2026 kann in Erftstadt allen Kindern der ersten Klassenstufe, für die
ein entsprechender Bedarf besteht, ein Platz im Offenen Ganztag an ihrer Grundschule angeboten
werden.
Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Grundschulen in Erftstadt bereits seit vielen
Jahren über ein flächendeckendes und verlässliches Ganztagsangebot verfügen. Die erste Stufe
des Rechtsanspruchs kann daher ohne zusätzliche Kapazitätsengpässe umgesetzt werden.
Um die erforderlichen räumlichen Kapazitäten auch für die schrittweise Ausweitung des Rechtsan-
spruchs auf die weiteren Klassenstufen sicherzustellen, ist es erforderlich, die bereits vorgesehe-
nen Bau- und Erweiterungsmaßnahmen an den Schulen konsequent und zeitnah umzusetzen. Auf
diese Weise sollen die räumlichen Voraussetzungen für ein dauerhaft bedarfsgerechtes und quali-
tativ angemessenes Ganztagsangebot geschaffen werden. Dabei sind die erforderlichen Maßnah-
men zugleich unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen der Stadt Erftstadt und
mit Blick auf eine nachhaltige und verantwortungsvolle Verwendung der zur Verfügung stehenden
kommunalen Mittel umzusetzen.
Vor dem Hintergrund des zum 01.08.2026 eingeführten Rechtsanspruchs sowie weiterer rechtli-
cher und organisatorischer Änderungen wurden die bestehenden Kooperationsvereinbarungen mit
den Trägern der Offenen Ganztagsangebote überprüft und fortgeschrieben. Berücksichtigt wurden
hierbei insbesondere die Gewährleistungsverpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,
die aktuellen Vorgaben für die Offene Ganztagsschule, die gesetzlichen Anforderungen an den
Kinder- und Jugendschutz sowie die vom Rat der Stadt Erftstadt am 24.03.2026 beschlossene Er-
höhung der Trägerpauschale.
Die Überarbeitung erfolgte in Abstimmung mit der Rechtsabteilung und dem Rechnungsprüfungs-
amt. Sie dient im Wesentlichen der Anpassung der bestehenden Vereinbarungen an die aktuellen
rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen. Eine grundlegende Änderung der bisheri-
gen Zusammenarbeit oder des vereinbarten Leistungsgegenstandes ist damit nicht verbunden. Die
überarbeiteten Kooperationsvereinbarungen gelten ab dem 01.08.2026.
In Vertretung
gez.
(Knips)
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