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Bestellung der Schriftführung für den Seniorenbeirat
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Klingenstadt Solingen |
| Datum | 2026-09-23 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Vorlage Nr.
Klingenstadt Solingen - Beschlussvorlage 7301/2025
1. Erg.
erstellt am: 07.09.2026 - öffentlich -
Bestellung der Schriftführung für den Seniorenbeirat
Ressort 1: Oberbürgermeister Flemm
Vorlage erstellt: 01-221 Zentraler Sitzungsdienst
Beratungsfolge Sitzungstermin Zuständigkeiten
Seniorenbeirat 23.09.2026 Entscheidung
1. Beschlussempfehlung
Der Seniorenbeirat beauftragt, gemäß § 52 Abs. 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfa-
len (GO NRW), mit der Schriftführung Frau Andrea Amann-Kewer, Frau Katrin Beining, Herrn
Raimond Breznik, Frau Linda Heuser, Frau Anneli Knott, Frau Sabine Mendetzki, Frau Andrea
Mörretz, Herrn Christoph Schmidt und Frau Jacqueline Werner.
2. Sachverhalt
2.1 Ziel
Bestellung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftführung
2.2 Anlass und Lösung
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben muss die Bestellung der Schriftführung rechtskonform ange-
passt werden.
2.3 Alternativen zur Beschlussempfehlung
Der Seniorenbeirat kann ein Mitglied für die Schriftführung bestellen.
3. Beschlussauswirkungen
Gewährleistung der Schriftführung im Seniorenbeirat.
4. Finanzielle Auswirkungen
4.1 für den Haushalt (Finanzrechnung und/oder Ergebnisrechnung)
keine
4.2 für Beteiligungen
keine
4.3 für Dritte
keine
Beschlussvorlage 7301/2025 1. Erg. Seite 1/2
5. Bürger- bzw. Verbändebeteiligung
keine
6. Auswirkungen auf die Ziele der Nachhaltigkeitsstrategie
keine
7. Erläuterungen
Die Schriftführung kann vom Seniorenbeirat sowohl jeweils zu Beginn einer Sitzung neu be-
stellt oder auch für mehrere Sitzungen im Voraus bestimmt werden. Es muss jedoch dafür ge-
sorgt werden, dass keine Sitzung stattfindet und kein Tagesordnungspunkt behandelt wird,
ohne dass eine bestellte Schriftführung anwesend ist. Es empfiehlt sich, eine Schriftführung
für einen längeren Zeitraum zu bestimmen.
Beschlussvorlage 7301/2025 1. Erg. Seite 2/2
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