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Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 52 LBO zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses in der Kaiserstraße 28, Flst. Nr. 3163 - Erneute Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB
Notiz
| Typ | Notiz |
| Gemeinde | Gemeinde Linkenheim-Hochstetten |
| Datum | 2026-09-21 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Bearbeitendes Amt
Bauamt
Vorlagenersteller / Datum
Müller / 07.09.2026
Drucksachen-Nr.
DV-153/2026
Aktengruppe DRUCKVORLAGE
60 Allgemeine Bauangelegenheiten,
ÖFFENTLICH
Bauverwaltung
Beratungsfolge
Technischer Ausschuss TOP 21.09.2026 Beschlussfassung öffentlich
Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 52 LBO
zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses in der Kaiserstraße 28, Flst. Nr.
3163 - Erneute Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen nach §
36 BauGB
Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben Kaiserstraße 28,
Flst. Nr. 3163, gemäß § 36 Abs. 1 BauGB.
2. Da die Erteilung des Einvernehmens ausschließlich in bauplanungsrechtlicher Hinsicht erfolgt
und eine Zustimmung zu einer Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung damit nicht
verbunden ist, wird das Landratsamt Karlsruhe dazu aufgefordert, die Einhaltung der
maßgeblichen Stellplatzvorschriften im Rahmen seiner Zuständigkeit sicherzustellen und über
eine gegebenenfalls erforderliche Abweichung gesondert und ausdrücklich zu entscheiden.
Sollte die Baurechtsbehörde dem nicht nachkommen, wird die Verwaltung ermächtigt, hierzu
Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe zu erheben.
Ziele der Vorlage mit Bezug zum GEK:
Kein unmittelbarer Bezug. Die Vorlage dient der rechtssicheren Trennung zwischen der gemeindlichen
Mitwirkung an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und dem bauordnungsrechtlichen Vollzug. Das
mit der Stellplatzsatzung verfolgte Ziel, ausreichende private Stellplätze zu sichern und den öffentlichen
Verkehrsraum zu entlasten, bleibt durch die Erteilung des Einvernehmens unberührt.
Anlage(n):
1. Stellplatzsatzung
2. Anhörungsschreiben LRA zur Einvernehemsersetzung
Finanzielle Auswirkungen:
Druckvorlage DV-153/2026 Seite 2 von 3
Keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.
Sachdarstellung und Begründung
1. Sachverhalt
Für das Bauvorhaben Kaiserstraße 28, Flst. Nr. 3163 – Errichtung eines Mehrfamilienhauses
wurde die Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren beteiligt. Das Grundstück liegt im unbeplanten
Innenbereich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich danach, ob sich das Vorhaben nach
Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die
nähere Umgebung einfügt und die weiteren bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Das
gemeindliche Einvernehmen wurde zunächst aufgrund von Bedenken hinsichtlich der vorgesehenen
Stellplatzsituation versagt. Durch die geänderte Planung entsteht ein gefangener Stellplatz. Nach
Auffassung der Gemeinde erfüllt die vorgelegte Stellplatzplanung die Anforderungen der gemeindlichen
Stellplatzsatzung insoweit nicht. Mit Schreiben vom 26.08.2026 hat das Landratsamt Karlsruhe darauf
hingewiesen, dass die Anzahl und konkrete Anordnung der Stellplätze nicht zu den maßgeblichen
Kriterien der bauplanungsrechtlichen Beurteilung gehören und deshalb nicht als Grund für die
Versagung des gemeindlichen Einvernehmens herangezogen werden können. Weitere
bauplanungsrechtliche Versagungsgründe wurden nicht festgestellt. Der Gemeinde wurde daher
Gelegenheit gegeben, erneut über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu entscheiden.
2. Erteilung des Einvernehmens nach §§ 34 und 36 BauGB
Gegenstand der erneuten Entscheidung ist ausschließlich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des
Vorhabens. Die Gemeinde ist hierbei an die maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen gebunden und
kann das Einvernehmen nur aus bauplanungsrechtlichen Gründen versagen. Ein darüber
hinausgehender Ermessens- oder politischer Entscheidungsspielraum besteht nicht. Nach Prüfung der
vorliegenden Planunterlagen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben den
maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Anforderungen widerspricht. Damit liegt kein rechtlich
tragfähiger Versagungsgrund vor. Die Gemeinde ist daher verpflichtet, das gemeindliche Einvernehmen
zu erteilen. Die Erteilung erfolgt weder aufgrund einer positiven Bewertung der Stellplatzplanung noch
aufgrund einer Ermessensentscheidung, sondern ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bindung der
Gemeinde.
3. Keine Zustimmung zur Stellplatzplanung
Von der bauplanungsrechtlichen Entscheidung ist die Frage der Einhaltung der Stellplatzvorschriften
zu trennen. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens beinhaltet insbesondere keine
Zustimmung zu einer Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung. Nach der
gemeindlichen Stellplatzsatzung können gefangene Stellplätze nur unter bestimmten Voraussetzungen
als vollwertige Stellplätze berücksichtigt werden. Nach Auffassung der Gemeinde ist bei der derzeit
vorgelegten Planung nicht sichergestellt, dass diese Voraussetzungen vollständig erfüllt werden. Die
Anforderungen der Stellplatzsatzung und der sonstigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften gelten
unabhängig von der bauplanungsrechtlichen Entscheidung fort. Vorschriften, die nicht Bestandteil des
eingeschränkten Prüfprogramms sind, werden dadurch nicht unbeachtlich, sondern sind von der
zuständigen Baurechtsbehörde eigenständig zu prüfen. Soweit eine Abweichung erforderlich ist, bedarf
es hierzu einer gesonderten und ausdrücklichen Entscheidung. Die Erteilung des gemeindlichen
Einvernehmens darf daher nicht als Anerkennung der derzeitigen Stellplatzplanung oder als
Zustimmung zu einer Abweichung verstanden werden.
4. Zuständigkeit des Landratsamts Karlsruhe
Druckvorlage DV-153/2026 Seite 3 von 3
Für die Einhaltung der maßgeblichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist die zuständige
Baurechtsbehörde verantwortlich. Das Landratsamt Karlsruhe ist daher aufgefordert, ungeachtet der
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens die Einhaltung der maßgeblichen Stellplatzvorschriften
sicherzustellen. Sofern die derzeit vorgesehene Stellplatzlösung den geltenden Anforderungen nicht
entspricht, ist entweder ein satzungsgemäßer Stellplatznachweis zu führen oder über eine
gegebenenfalls erforderliche Abweichung gesondert und ausdrücklich zu entscheiden. Die Gemeinde
hat das Einvernehmen zu erteilen, weil kein bauplanungsrechtlicher Versagungsgrund vorliegt und ihr
insoweit kein eigener Entscheidungsspielraum zusteht. Davon unabhängig bleibt es Aufgabe des
Landratsamts Karlsruhe, die Einhaltung der Stellplatzvorschriften sicherzustellen.
5. Vorschlag der Verwaltung
Der Technische Ausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben
Kaiserstraße 28, Flst. Nr. 3163 – Errichtung eines Mehrfamilienhauses zu erteilen. Die Erteilung des
Einvernehmens beinhaltet keine Zustimmung zur derzeit vorgesehenen Stellplatzlösung. Der
Technische Ausschuss hält an der Auffassung fest, dass die Anforderungen der gemeindlichen
Stellplatzsatzung weiterhin einzuhalten sind. Das Landratsamt Karlsruhe wird aufgefordert, die
Stellplatzsituation im weiteren Verfahren entsprechend zu prüfen und gegebenenfalls gesondert über
eine erforderliche Abweichung zu entscheiden. Sollte die Baurechtsbehörde dem nicht nachkommen,
wird die Verwaltung ermächtigt, hierzu Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe zu erheben.
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