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Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 52 LBO zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses in der Kaiserstraße 28, Flst. Nr. 3163 - Erneute Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB

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TypNotiz
GemeindeGemeinde Linkenheim-Hochstetten
Datum2026-09-21
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Bearbeitendes Amt Bauamt Vorlagenersteller / Datum Müller / 07.09.2026 Drucksachen-Nr. DV-153/2026 Aktengruppe DRUCKVORLAGE 60 Allgemeine Bauangelegenheiten, ÖFFENTLICH Bauverwaltung Beratungsfolge Technischer Ausschuss TOP 21.09.2026 Beschlussfassung öffentlich Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 52 LBO zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses in der Kaiserstraße 28, Flst. Nr. 3163 - Erneute Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben Kaiserstraße 28, Flst. Nr. 3163, gemäß § 36 Abs. 1 BauGB. 2. Da die Erteilung des Einvernehmens ausschließlich in bauplanungsrechtlicher Hinsicht erfolgt und eine Zustimmung zu einer Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung damit nicht verbunden ist, wird das Landratsamt Karlsruhe dazu aufgefordert, die Einhaltung der maßgeblichen Stellplatzvorschriften im Rahmen seiner Zuständigkeit sicherzustellen und über eine gegebenenfalls erforderliche Abweichung gesondert und ausdrücklich zu entscheiden. Sollte die Baurechtsbehörde dem nicht nachkommen, wird die Verwaltung ermächtigt, hierzu Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe zu erheben. Ziele der Vorlage mit Bezug zum GEK: Kein unmittelbarer Bezug. Die Vorlage dient der rechtssicheren Trennung zwischen der gemeindlichen Mitwirkung an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und dem bauordnungsrechtlichen Vollzug. Das mit der Stellplatzsatzung verfolgte Ziel, ausreichende private Stellplätze zu sichern und den öffentlichen Verkehrsraum zu entlasten, bleibt durch die Erteilung des Einvernehmens unberührt. Anlage(n): 1. Stellplatzsatzung 2. Anhörungsschreiben LRA zur Einvernehemsersetzung Finanzielle Auswirkungen: Druckvorlage DV-153/2026 Seite 2 von 3 Keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Sachdarstellung und Begründung 1. Sachverhalt Für das Bauvorhaben Kaiserstraße 28, Flst. Nr. 3163 – Errichtung eines Mehrfamilienhauses wurde die Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren beteiligt. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich danach, ob sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt und die weiteren bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde zunächst aufgrund von Bedenken hinsichtlich der vorgesehenen Stellplatzsituation versagt. Durch die geänderte Planung entsteht ein gefangener Stellplatz. Nach Auffassung der Gemeinde erfüllt die vorgelegte Stellplatzplanung die Anforderungen der gemeindlichen Stellplatzsatzung insoweit nicht. Mit Schreiben vom 26.08.2026 hat das Landratsamt Karlsruhe darauf hingewiesen, dass die Anzahl und konkrete Anordnung der Stellplätze nicht zu den maßgeblichen Kriterien der bauplanungsrechtlichen Beurteilung gehören und deshalb nicht als Grund für die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens herangezogen werden können. Weitere bauplanungsrechtliche Versagungsgründe wurden nicht festgestellt. Der Gemeinde wurde daher Gelegenheit gegeben, erneut über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu entscheiden. 2. Erteilung des Einvernehmens nach §§ 34 und 36 BauGB Gegenstand der erneuten Entscheidung ist ausschließlich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Die Gemeinde ist hierbei an die maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen gebunden und kann das Einvernehmen nur aus bauplanungsrechtlichen Gründen versagen. Ein darüber hinausgehender Ermessens- oder politischer Entscheidungsspielraum besteht nicht. Nach Prüfung der vorliegenden Planunterlagen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben den maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Anforderungen widerspricht. Damit liegt kein rechtlich tragfähiger Versagungsgrund vor. Die Gemeinde ist daher verpflichtet, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Die Erteilung erfolgt weder aufgrund einer positiven Bewertung der Stellplatzplanung noch aufgrund einer Ermessensentscheidung, sondern ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bindung der Gemeinde. 3. Keine Zustimmung zur Stellplatzplanung Von der bauplanungsrechtlichen Entscheidung ist die Frage der Einhaltung der Stellplatzvorschriften zu trennen. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens beinhaltet insbesondere keine Zustimmung zu einer Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung. Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung können gefangene Stellplätze nur unter bestimmten Voraussetzungen als vollwertige Stellplätze berücksichtigt werden. Nach Auffassung der Gemeinde ist bei der derzeit vorgelegten Planung nicht sichergestellt, dass diese Voraussetzungen vollständig erfüllt werden. Die Anforderungen der Stellplatzsatzung und der sonstigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften gelten unabhängig von der bauplanungsrechtlichen Entscheidung fort. Vorschriften, die nicht Bestandteil des eingeschränkten Prüfprogramms sind, werden dadurch nicht unbeachtlich, sondern sind von der zuständigen Baurechtsbehörde eigenständig zu prüfen. Soweit eine Abweichung erforderlich ist, bedarf es hierzu einer gesonderten und ausdrücklichen Entscheidung. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens darf daher nicht als Anerkennung der derzeitigen Stellplatzplanung oder als Zustimmung zu einer Abweichung verstanden werden. 4. Zuständigkeit des Landratsamts Karlsruhe Druckvorlage DV-153/2026 Seite 3 von 3 Für die Einhaltung der maßgeblichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist die zuständige Baurechtsbehörde verantwortlich. Das Landratsamt Karlsruhe ist daher aufgefordert, ungeachtet der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens die Einhaltung der maßgeblichen Stellplatzvorschriften sicherzustellen. Sofern die derzeit vorgesehene Stellplatzlösung den geltenden Anforderungen nicht entspricht, ist entweder ein satzungsgemäßer Stellplatznachweis zu führen oder über eine gegebenenfalls erforderliche Abweichung gesondert und ausdrücklich zu entscheiden. Die Gemeinde hat das Einvernehmen zu erteilen, weil kein bauplanungsrechtlicher Versagungsgrund vorliegt und ihr insoweit kein eigener Entscheidungsspielraum zusteht. Davon unabhängig bleibt es Aufgabe des Landratsamts Karlsruhe, die Einhaltung der Stellplatzvorschriften sicherzustellen. 5. Vorschlag der Verwaltung Der Technische Ausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben Kaiserstraße 28, Flst. Nr. 3163 – Errichtung eines Mehrfamilienhauses zu erteilen. Die Erteilung des Einvernehmens beinhaltet keine Zustimmung zur derzeit vorgesehenen Stellplatzlösung. Der Technische Ausschuss hält an der Auffassung fest, dass die Anforderungen der gemeindlichen Stellplatzsatzung weiterhin einzuhalten sind. Das Landratsamt Karlsruhe wird aufgefordert, die Stellplatzsituation im weiteren Verfahren entsprechend zu prüfen und gegebenenfalls gesondert über eine erforderliche Abweichung zu entscheiden. Sollte die Baurechtsbehörde dem nicht nachkommen, wird die Verwaltung ermächtigt, hierzu Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe zu erheben.

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