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Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 52 LBO Erstellung eines Windfangs und eines Balkons sowie Umnutzung einer bestehenden Garage zur Erweiterung des vorhandenen Wohnraums in der Luisenstraße 56, 56a, Flst.Nr. 6774

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TypNotiz
GemeindeGemeinde Linkenheim-Hochstetten
Datum2026-09-21
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Bearbeitendes Amt Bauamt Vorlagenersteller / Datum Tschöp / 19.08.2026 Drucksachen-Nr. DV-136/2026 Aktengruppe DRUCKVORLAGE 60 Allgemeine Bauangelegenheiten, ÖFFENTLICH Bauverwaltung Beratungsfolge Technischer Ausschuss TOP 21.09.2026 Beschlussfassung öffentlich Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 52 LBO Erstellung eines Windfangs und eines Balkons sowie Umnutzung einer bestehenden Garage zur Erweiterung des vorhandenen Wohnraums in der Luisenstraße 56, 56a, Flst.Nr. 6774 Beschlussvorschlag: Dem Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 52 LBO zur Erstellung eines Windfangs und eines Balkons sowie Umnutzung einer bestehenden Garage zur Erweiterung des vorhandenen Wohnraums in der Luisenstraße 56, 56a, Flst.Nr. 6774, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Ziele der Vorlage mit Bezug zum GEK: Die Belange des Gemeindeentwicklungskonzept werden durch das Vorhaben nicht unmittelbar berührt. Anlage(n): 1. Luftbild, Luisenstraße 56, 56a 2. Lageplan Luisenstraße 56, 56a 3. Grundriss EG, Luisenstraße56a 4. Grundriss OG, Luisenstraße 56a 5. Ansicht Nord, Luisenstraße 56a 6. Ansicht Ost, Luisenstraße 56a 7. Ansicht Sued, Luisenstraße 56a 8. Schnitt Luisenstraße, 56a Finanzielle Auswirkungen: Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen. Druckvorlage DV-136/2026 Seite 2 von 2 Beteiligungsmöglichkeit: Das Landratsamt Karlsruhe als zuständige untere Baurechtsbehörde hat die Gemeinde Linkenheim- Hochstetten nicht zur Durchführung einer Nachbarbeteiligung angewiesen. Sachdarstellung und Begründung: Das Grundstück befindet sich in einem Gebiet von Linkenheim ohne gültigen Bebauungsplan. Die Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens muss daher nach § 34 BauGB beurteilt werden. Wesentliche Beurteilungskriterien sind, wie sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der geplanten Grundstücksüberbauung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Zusätzlich muss die Erschließung gesichert sein. Der Bauherr plant die Erstellung eines Windfangs und eines Balkons sowie die Umnutzung der bestehenden Garage zur Erweiterung des vorhandenen Wohnraums. Wesentliche Merkmale nach § 34 BauGB sind folgende: Art der baulichen Nutzung Die Art der baulichen Nutzung dient weiterhin der Wohnnutzung und ist zulässig. Maß der baulichen Nutzung: An der westlichen Gebäudeseite plant der Bauherr die Etablierung eines Windfangs mit einer Grundfläche von ca. 12 m² mit darüberliegendem Balkon. Des Weiteren wird die integrierte Garage zur Erweiterung des Wohnraumes umgenutzt. Bauweise: Die Bauweise wird nicht verändert. Überbaute Grundstücksfläche: Die überbaubare Grundstücksfläche erhöht sich durch die Erstellung des Windfangs leicht, bleibt aber weiterhin für dieses Gebiet typisch. Der durch die Umnutzung der integrierten Garage wegfallende Stellplatz wird durch einen weiteren Stellplatz im Hof nachgewiesen. Das Grundstück ist bereits erschlossen. Auf Grundlage der eingereichten Planunterlagen kann das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 i. V. m. § 34 BauGB erteilt werden.

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