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Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 52 LBO Umbau des Einfamilienwohnhauses sowie die Errichtung einer Dachgaube und eines vorgestellten Balkons in der Lessingstraße 6, Flst.Nr. 2279

Notiz
TypNotiz
GemeindeGemeinde Linkenheim-Hochstetten
Datum2026-09-21
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Bearbeitendes Amt Bauamt Vorlagenersteller / Datum Tschöp / 17.08.2026 Drucksachen-Nr. DV-134/2026 Aktengruppe DRUCKVORLAGE 60 Allgemeine Bauangelegenheiten, ÖFFENTLICH Bauverwaltung Beratungsfolge Technischer Ausschuss TOP 21.09.2026 Beschlussfassung öffentlich Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 52 LBO Umbau des Einfamilienwohnhauses sowie die Errichtung einer Dachgaube und eines vorgestellten Balkons in der Lessingstraße 6, Flst.Nr. 2279 Beschlussvorschlag: Dem Bauvorhaben zum Umbau des Einfamilienhauses sowie zur Errichtung einer Dachgaube und eines vorgestellten Balkons auf dem Grundstück Lessingstraße 6, Flst. Nr. 2279, wird zugestimmt. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zur beantragten Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von § 10 Abs. 9 Satz 1 der Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Voraussetzung eines Steildachs wird erteilt. Ziele der Vorlage mit Bezug zum GEK: Die Belange des Gemeindeentwicklungskonzepts werden durch das Vorhaben nicht unmittelbar berührt. Ein wesentliches Ziel besteht jedoch in einer moderaten innerörtlichen Nachverdichtung. Der vorliegende Antrag trägt zur Erreichung dieses Ziels bei. Anlage(n): 1. Luftbild, Lessingstraße 6 2. Lageplan, Lessingstraße 6 3. Grundrisse, Ansichten und Schnitte, Lessingstraße 6 4. Antrag auf Befreiung Dachgaube Dachneigung, Lessingstraße 6 5. Antrag auf Zulassung, Lessingstraße 6 Finanzielle Auswirkungen: Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen. Druckvorlage DV-134/2026 Seite 2 von 2 Beteiligungsmöglichkeit: Das Landratsamt Karlsruhe als zuständige untere Baurechtsbehörde hat die Gemeinde Linkenheim- Hochstetten nicht zur Durchführung einer Nachbarbeteiligung angewiesen. Sachdarstellung und Begründung: Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Lange Grundäcker, Im oberen Sandfeld, In der Hostert, Auf die Bell im Mittelpfad und Auf den Mittelpfad und Kirchenpfad“. Zur Beurteilung des Bauvorhabens ist die Ursprungsplanung des Planwerks zu berücksichtigen. Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Der Bauherr plant den Umbau des Einfamilienhauses sowie die Errichtung einer Dachgaube und eines vorgestellten Balkons. Straßenseitig soll eine Dachgaube entstehen, diese misst ca. 6,10 m bei einer Gebäudelänge von ca. 12,50 m. Die geplante Dachgaube entspricht den geltenden Festsetzungen hinsichtlich Anordnung, Größe und Gestaltung, lediglich die Voraussetzung, dass Dachgauben nur bei Gebäuden mit Steildach zulässig sind, ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da das bestehende Dach nicht als Steildach im Sinne der Festsetzung anzusehen ist. Aus diesem Grund wurde eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung des § 10 Abs. 9 Satz 1 des Bebauungsplans beantragt. Vergleichbare Befreiungen von dieser Festsetzung wurden bereits für die Grundstücke Lessingstraße 2 und Lessingstraße 15 erteilt. Giebelseitig soll ein vorangestellter ca. 13,7 m² großer Balkon errichtet werden. Die seitliche Baugrenze wird durch den geplanten Balkon auf der Ostseite in geringfügigem Umfang überschritten. Für das Vortreten dieses Gebäudeteils über die festgesetzte Baugrenze wird daher eine Zulassung gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO beantragt. Über diese Zulassung entscheidet die Baurechtsbehörde eigenständig. Die Gemeindeverwaltung hat hierzu keine Bedenken und plant daher auch keine negative Stellungnahme abzugeben. Die Gebäudekubatur, die Art der baulichen Nutzung und die Anzahl der Wohneinheiten werden nicht verändert. Das Ausweisen zusätzlicher Stellplätze ist somit obsolet. Das Grundstück ist bereits erschlossen. Den eingereichten Planunterlagen kann zugestimmt werden. Das gemeindliche Einvernehmen zur beantragten Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von § 10 Abs. 9 Satz 1 der Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Voraussetzung eines Steildachs kann erteilt werden.

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