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DV-133/2026
Notiz
| Typ | Notiz |
| Gemeinde | Gemeinde Linkenheim-Hochstetten |
| Datum | 2026-09-21 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Bearbeitendes Amt
Bauamt
Vorlagenersteller / Datum
Tschöp / 12.08.2026
Drucksachen-Nr.
DV-133/2026
Aktengruppe DRUCKVORLAGE
60 Allgemeine Bauangelegenheiten,
ÖFFENTLICH
Bauverwaltung
Beratungsfolge
Technischer Ausschuss TOP 21.09.2026 Beschlussfassung öffentlich
Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 52 LBO
Neubau eines Wohnhauses mit Garage in der Karlsruher Straße 67a, Flst.
Nr. 90/7 – Bau-Turbo
Beschlussvorschlag:
Für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Karlsruher Straße 67a, Flst. Nr.
90/7, wird die Zustimmung der Gemeinde zur Zulassung des Vorhabens nach § 34 Abs. 3b in Verbindung
mit § 36a BauGB erteilt.
Ziele der Vorlage mit Bezug zum GEK:
Die Belange des Gemeindeentwicklungskonzepts werden durch das Vorhaben nicht unmittelbar
berührt. Ein wesentliches Ziel besteht jedoch in einer moderaten innerörtlichen Nachverdichtung. Der
vorliegende Antrag trägt zur Erreichung dieses Ziels bei.
Anlage(n):
1. Luftbild, Karlsruher Straße 67a
2. Lageplan, Karlsruher Straße 67a
3. Grundriss Erdgeschoss, Karlsruher Straße 67a
4. Grundriss Obergeschoss, Karlsruher Straße 67a
5. Ansichten Nord und Ost, Karlsruher Straße 67a
6. Ansichten Süd und West, Karlsruher Straße 67a
7. Schnitt, Karlsruher Straße 67a
8. Straßenabwicklungsplan, Karlsruher Straße 67a
9. Antrag Bau-Turbo nach § 34 Abs. 3b BauGB, Karlsruher Straße 67a
Finanzielle Auswirkungen:
Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.
Druckvorlage DV-133/2026 Seite 2 von 3
Beteiligungsmöglichkeit:
Das Landratsamt Karlsruhe als zuständige untere Baurechtsbehörde hat die Gemeinde Linkenheim-
Hochstetten nicht zur Durchführung einer Nachbarbeteiligung angewiesen.
Sachdarstellung und Begründung:
Sachverhalt
Das Baugrundstück befindet sich in einem Gebiet von Linkenheim ohne gültigen Bebauungsplan. Die
Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens muss daher nach § 34 BauGB beurteilt werden.
Wesentliche Beurteilungskriterien sind, wie sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise sowie der geplanten Grundstücksüberbauung in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt. Zusätzlich muss die Erschließung gesichert sein.
Der Bauherr beabsichtigt die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage in zweiter Reihe. Die
vollständige Beschreibung des Bauvorhabens ist der Druckvorlage DV-82/2026 zu entnehmen. In seiner
Sitzung am 13.07.2026 hat der Technische Ausschuss dem Bauvorhaben das gemeindliche
Einvernehmen erteilt.
Das Landratsamt Karlsruhe als zuständige untere Baurechtsbehörde kommt bei seiner Prüfung zu dem
Ergebnis, dass sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht ausreichend in
die vorhandene Umgebungsbebauung einfügt. Ausschlaggebend sind insbesondere die zweigeschossige
Wirkung des Gebäudes sowie die vorgesehene Traufhöhe von 6,50 m, die den durch die nähere
Umgebung geprägten baulichen Rahmen überschreiten. Da das Landratsamt bei einer regulären
Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB an das dort festgelegte Einfügungsgebot gebunden ist, kann das
Vorhaben in der vorgesehenen Form auf dieser Grundlage nicht zugelassen werden. Das Landratsamt
hat jedoch darauf hingewiesen, dass eine Zulassung unter Anwendung des sogenannten „Bauturbos“
nach § 34 Abs. 3b BauGB in Betracht kommt.
Rechtliche Würdigung – Anwendung Bau-Turbo
§ 34 Abs. 3b BauGB eröffnet für die Errichtung von Wohngebäuden die Möglichkeit, mit Zustimmung
der Gemeinde vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abzuweichen. Voraussetzung ist,
dass das Vorhaben auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist. Die Zustimmung der Gemeinde richtet sich nach § 36a BauGB. Maßgeblich ist hierbei
insbesondere, ob das Vorhaben mit den Vorstellungen der Gemeinde von der städtebaulichen
Entwicklung und Ordnung vereinbar ist.
Aus Sicht der Gemeinde kann die Abweichung hinsichtlich der Gebäudehöhe und der zweigeschossigen
Wirkung an dieser Stelle städtebaulich vertreten werden. Das Vorhaben dient der Schaffung
zusätzlichen Wohnraums und ermöglicht eine Nachverdichtung auf einem bereits baulich geprägten
Grundstück. Die Bebauung in zweiter Reihe wird grundsätzlich als vertretbare Weiterentwicklung der
vorhandenen Siedlungsstruktur angesehen. Entgegenstehende öffentliche Belange oder unzumutbare
Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen, die einer Zustimmung entgegenstehen würden, sind nach
den vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar. Die Gemeinde sieht das Vorhaben daher trotz der vom
Landratsamt festgestellten Überschreitung des vorhandenen baulichen Rahmens als mit ihren
städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen vereinbar an.
Druckvorlage DV-133/2026 Seite 3 von 3
Die städtebauliche Entscheidung zur Anwendung des § 34 Abs. 3b BauGB soll dabei räumlich auf den
rückwärtigen Bereich der Grundstücke Karlsruher Straße 63 bis 67 begrenzt werden. In diesem Bereich
hält die Gemeinde eine ergänzende Wohnbebauung in zweiter Reihe im Rahmen einer maßvollen
Nachverdichtung grundsätzlich für städtebaulich vertretbar. Damit wird keine generelle Entscheidung
zur Anwendung des § 34 Abs. 3b BauGB für das gesamte unbeplante Gemeindegebiet getroffen.
Vorhaben außerhalb dieses Bereichs sind weiterhin unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten
städtebaulichen Situation gesondert zu beurteilen.
Die Erschließung des Grundstücks kann grundsätzlich als gesichert angesehen werden. Die hierfür
erforderliche Baulast befindet sich derzeit beim Landratsamt Karlsruhe in Bearbeitung. Die
abschließende Genehmigungsfähigkeit und die Prüfung der weiteren öffentlich-rechtlichen
Anforderungen obliegen der Baurechtsbehörde.
Die Voraussetzungen für eine Zustimmung der Gemeinde nach §§ 34 Abs. 3b, 36a BauGB werden somit
als erfüllt angesehen.
Vorschlag der Verwaltung
Der Technische Ausschuss stimmt der Anwendung des § 34 Abs. 3b BauGB für das vorliegende
Bauvorhaben zu und erteilt die nach § 36a BauGB erforderliche Zustimmung zur Abweichung vom
Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung.
Die Entscheidung erfolgt auf Grundlage der städtebaulichen Zielsetzung der Gemeinde, im rückwärtigen
Bereich der Grundstücke Karlsruher Straße 63 bis 67 eine maßvolle Nachverdichtung durch
Wohnbebauung in zweiter Reihe grundsätzlich zu ermöglichen. Eine darüber hinausgehende
Anwendung auf andere Bereiche des Gemeindegebiets ist mit dieser Entscheidung nicht verbunden.
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