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DV-133/2026

Notiz
TypNotiz
GemeindeGemeinde Linkenheim-Hochstetten
Datum2026-09-21
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Bearbeitendes Amt Bauamt Vorlagenersteller / Datum Tschöp / 12.08.2026 Drucksachen-Nr. DV-133/2026 Aktengruppe DRUCKVORLAGE 60 Allgemeine Bauangelegenheiten, ÖFFENTLICH Bauverwaltung Beratungsfolge Technischer Ausschuss TOP 21.09.2026 Beschlussfassung öffentlich Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 52 LBO Neubau eines Wohnhauses mit Garage in der Karlsruher Straße 67a, Flst. Nr. 90/7 – Bau-Turbo Beschlussvorschlag: Für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Karlsruher Straße 67a, Flst. Nr. 90/7, wird die Zustimmung der Gemeinde zur Zulassung des Vorhabens nach § 34 Abs. 3b in Verbindung mit § 36a BauGB erteilt. Ziele der Vorlage mit Bezug zum GEK: Die Belange des Gemeindeentwicklungskonzepts werden durch das Vorhaben nicht unmittelbar berührt. Ein wesentliches Ziel besteht jedoch in einer moderaten innerörtlichen Nachverdichtung. Der vorliegende Antrag trägt zur Erreichung dieses Ziels bei. Anlage(n): 1. Luftbild, Karlsruher Straße 67a 2. Lageplan, Karlsruher Straße 67a 3. Grundriss Erdgeschoss, Karlsruher Straße 67a 4. Grundriss Obergeschoss, Karlsruher Straße 67a 5. Ansichten Nord und Ost, Karlsruher Straße 67a 6. Ansichten Süd und West, Karlsruher Straße 67a 7. Schnitt, Karlsruher Straße 67a 8. Straßenabwicklungsplan, Karlsruher Straße 67a 9. Antrag Bau-Turbo nach § 34 Abs. 3b BauGB, Karlsruher Straße 67a Finanzielle Auswirkungen: Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen. Druckvorlage DV-133/2026 Seite 2 von 3 Beteiligungsmöglichkeit: Das Landratsamt Karlsruhe als zuständige untere Baurechtsbehörde hat die Gemeinde Linkenheim- Hochstetten nicht zur Durchführung einer Nachbarbeteiligung angewiesen. Sachdarstellung und Begründung: Sachverhalt Das Baugrundstück befindet sich in einem Gebiet von Linkenheim ohne gültigen Bebauungsplan. Die Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens muss daher nach § 34 BauGB beurteilt werden. Wesentliche Beurteilungskriterien sind, wie sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der geplanten Grundstücksüberbauung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Zusätzlich muss die Erschließung gesichert sein. Der Bauherr beabsichtigt die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage in zweiter Reihe. Die vollständige Beschreibung des Bauvorhabens ist der Druckvorlage DV-82/2026 zu entnehmen. In seiner Sitzung am 13.07.2026 hat der Technische Ausschuss dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Das Landratsamt Karlsruhe als zuständige untere Baurechtsbehörde kommt bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht ausreichend in die vorhandene Umgebungsbebauung einfügt. Ausschlaggebend sind insbesondere die zweigeschossige Wirkung des Gebäudes sowie die vorgesehene Traufhöhe von 6,50 m, die den durch die nähere Umgebung geprägten baulichen Rahmen überschreiten. Da das Landratsamt bei einer regulären Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB an das dort festgelegte Einfügungsgebot gebunden ist, kann das Vorhaben in der vorgesehenen Form auf dieser Grundlage nicht zugelassen werden. Das Landratsamt hat jedoch darauf hingewiesen, dass eine Zulassung unter Anwendung des sogenannten „Bauturbos“ nach § 34 Abs. 3b BauGB in Betracht kommt. Rechtliche Würdigung – Anwendung Bau-Turbo § 34 Abs. 3b BauGB eröffnet für die Errichtung von Wohngebäuden die Möglichkeit, mit Zustimmung der Gemeinde vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abzuweichen. Voraussetzung ist, dass das Vorhaben auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Zustimmung der Gemeinde richtet sich nach § 36a BauGB. Maßgeblich ist hierbei insbesondere, ob das Vorhaben mit den Vorstellungen der Gemeinde von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Aus Sicht der Gemeinde kann die Abweichung hinsichtlich der Gebäudehöhe und der zweigeschossigen Wirkung an dieser Stelle städtebaulich vertreten werden. Das Vorhaben dient der Schaffung zusätzlichen Wohnraums und ermöglicht eine Nachverdichtung auf einem bereits baulich geprägten Grundstück. Die Bebauung in zweiter Reihe wird grundsätzlich als vertretbare Weiterentwicklung der vorhandenen Siedlungsstruktur angesehen. Entgegenstehende öffentliche Belange oder unzumutbare Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen, die einer Zustimmung entgegenstehen würden, sind nach den vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar. Die Gemeinde sieht das Vorhaben daher trotz der vom Landratsamt festgestellten Überschreitung des vorhandenen baulichen Rahmens als mit ihren städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen vereinbar an. Druckvorlage DV-133/2026 Seite 3 von 3 Die städtebauliche Entscheidung zur Anwendung des § 34 Abs. 3b BauGB soll dabei räumlich auf den rückwärtigen Bereich der Grundstücke Karlsruher Straße 63 bis 67 begrenzt werden. In diesem Bereich hält die Gemeinde eine ergänzende Wohnbebauung in zweiter Reihe im Rahmen einer maßvollen Nachverdichtung grundsätzlich für städtebaulich vertretbar. Damit wird keine generelle Entscheidung zur Anwendung des § 34 Abs. 3b BauGB für das gesamte unbeplante Gemeindegebiet getroffen. Vorhaben außerhalb dieses Bereichs sind weiterhin unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten städtebaulichen Situation gesondert zu beurteilen. Die Erschließung des Grundstücks kann grundsätzlich als gesichert angesehen werden. Die hierfür erforderliche Baulast befindet sich derzeit beim Landratsamt Karlsruhe in Bearbeitung. Die abschließende Genehmigungsfähigkeit und die Prüfung der weiteren öffentlich-rechtlichen Anforderungen obliegen der Baurechtsbehörde. Die Voraussetzungen für eine Zustimmung der Gemeinde nach §§ 34 Abs. 3b, 36a BauGB werden somit als erfüllt angesehen. Vorschlag der Verwaltung Der Technische Ausschuss stimmt der Anwendung des § 34 Abs. 3b BauGB für das vorliegende Bauvorhaben zu und erteilt die nach § 36a BauGB erforderliche Zustimmung zur Abweichung vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung. Die Entscheidung erfolgt auf Grundlage der städtebaulichen Zielsetzung der Gemeinde, im rückwärtigen Bereich der Grundstücke Karlsruher Straße 63 bis 67 eine maßvolle Nachverdichtung durch Wohnbebauung in zweiter Reihe grundsätzlich zu ermöglichen. Eine darüber hinausgehende Anwendung auf andere Bereiche des Gemeindegebiets ist mit dieser Entscheidung nicht verbunden.

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