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Einbeziehungssatzung „Hammersheck“ nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB im Zusammenhang mit der Innenbereichssatzung Steckenborn für die Grundstücke mit der Gemarkung Steckenborn, Flur 4, Flurstücke 424, 525 und 526 1. Beschluss der Abwägung aus der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB 2. Satzungsbeschluss – Empfehlung an den Rat
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Gemeinde Simmerath |
| Datum | 2026-09-22 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Simmerath
Der Bürgermeister
Abt. VI
Vorlage Nr: 76/2021 E5
Beschlussvorlage Datum: 24.06.2026
Status: öffentlich
Einbeziehungssatzung „Hammersheck“ nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB im
Zusammenhang mit der Innenbereichssatzung Steckenborn für die
Grundstücke mit der Gemarkung Steckenborn, Flur 4, Flurstücke 424, 525 und
526
1. Beschluss der Abwägung aus der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2
BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB
2. Satzungsbeschluss – Empfehlung an den Rat
Beratungsfolge Termin TOP
Planungsausschuss 07.10.2021 3.
Planungsausschuss 03.11.2022 7.
Planungsausschuss 09.02.2023 4.
Planungsausschuss 29.01.2026 3.
Planungsausschuss 07.05.2026 6.
Planungsausschuss 22.09.2026 4.
Sach- und Rechtslage:
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 29.01.2026 die Einleitung des
Verfahrens zur Aufstellung einer Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3
BauGB beschlossen. Dieser Beschluss bezog sich zunächst ausschließlich auf das
Flurstück 424, auf dem sich das historische Fachwerkhaus befindet.
Im Zuge der fachlichen Ausarbeitung durch das Planungsbüro hat sich jedoch
gezeigt, dass eine rechtssichere und fachlich vollständige Satzung die Flurstücke
525 und 526 ebenfalls einbeziehen muss. Diese Flächen werden nicht als
Bauflächen ausgewiesen; sie dienen ausschließlich:
• der Sicherung der vorhandenen wertvollen Grünstrukturen (Streuobstwiese,
Rotbuchenschnitthecken, Wildgehölzhecke, Saumgehölze),
• der Umsetzung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen (u. a. Ersatzquartiere
für Fledermäuse und Mehlschwalben),
• der landschaftspflegerischen Kompensation gemäß Landschaftsplan und
Eingriffsregelung,
• der Abbildung der historischen Hofstelle als funktionale Einheit.
Auf den Flurstücken 525 und 526 entstehen keine neuen Baurechte; sie dürfen nicht
bebaut werden.
- 2 -
Ihre Einbeziehung erfolgt ausschließlich zur ökologischen Sicherung und zur
Umsetzung der naturschutzrechtlichen Vorgaben.
Die Aufstellung und die Offenlage zu diesem Verfahren hat der Planungsausschuss
am 07.05.2026 beschlossen. Da das Verfahren die Bestimmungen des §13 BauGB
erfüllt, konnte das Verfahren als vereinfachtes Verfahren, ohne frühzeitige
Beteiligung, durchgeführt werden.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §4 Abs. 2 BauGB wurde im Zeitraum
vom 18.06.2026 bis einschließlich 24.07.2026 durchgeführt und es sind
Stellungnahmen eingegangen.
Die Stellungnahmen sowie die Abwägungsvorschläge aus der Offenlage sind der
Vorlage als Anlagen beigefügt.
Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen wurden folgende Änderungen
vorgenommen:
Titelanpassung:
Der Titel wurde von „4. Änderung Innenbereichssatzung Steckenborn –
Einbeziehungssatzung Hammersheck“ zu „Einbeziehungssatzung
„Hammersheck“ nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB im Zusammenhang mit der
Innenbereichssatzung Steckenborn“ präzisiert, um die Einordnung als
Einbeziehungssatzung vordergründig aufzuzeigen und dennoch als Änderung
einer bestehenden Satzung eindeutig zu machen.
Planungsrechtliche Festsetzungen:
Gegenüber dem Vorentwurf wurden die Festsetzungen konkretisiert indem die
Nebenanlagen ausschließlich auf den Parzellen 525 und 526 in den
ausgewiesenen Bereichen zulässig sind, die zulässige Garage max. 18 m²
groß sein darf und eine Klarstellung des Bestandsschutzes für vorhandene
Nebenanlagen („E“) erfolgte.
Die Präzisierungen sichern eine kontrollierte bauliche Entwicklung im
Landschaftsschutzgebiet und verhindern Fehlinterpretationen im
Genehmigungsverfahren.
- 3 -
Artenschutzrechtliche Festsetzungen:
Auf Grundlage der Ergebnisse der Artenschutzrechtlichen Prüfung Stufe 1
wurden die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung und zum Ersatz
potenziell betroffener Fortpflanzungs‑ und Ruhestätten konkretisiert. Für
Fledermäuse sind insgesamt fünf artgerechte Zwischenquartiere sowie ein
Winterquartier vorzusehen; die Kästen sind in Gruppen von fünf bis zehn
Exemplaren mit einem Mindestabstand von fünf Metern anzubringen. Zudem
ist das Quartierpotenzial im direkten Umfeld der verlorengegangenen
Strukturen zu prüfen und gegebenenfalls zu optimieren. Für Mehlschwalben
werden sechs Kunstnester als Ersatz für drei Brutpaare bereitgestellt.
Ergänzend sind für Allerweltsvogelarten fünf künstliche Niststätten
unterschiedlicher Bauart zu installieren. Zur Vermeidung von Vogelschlag ist
eine vogelfreundliche Bauweise verpflichtend, insbesondere die Sicherung
von Eckdurchsichten sowie die Ausstattung größerer Glasflächen mit
geeigneten Folienmustern.
Diese Maßnahmen sind erforderlich, um das Eintreten artenschutzrechtlicher
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG sicher auszuschließen und die
ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten dauerhaft zu
gewährleisten.
Die Verwaltung empfiehlt, die Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen
aus der Offenlage dem Gemeinderat zur Beschlussfassung zu empfehlen und
Einbeziehungssatzung „Hammersheck“ nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB im
Zusammenhang mit der Innenbereichssatzung Steckenborn in der vorliegenden
Fassung als Satzung zu beschließen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Ökologische und soziale Auswirkungen:
Die Auswirkungen wurden im Rahmen der Begründung, des LBP und der ASP
umfassend dargestellt. Die vorgesehenen Erhaltungs‑ und Ausgleichsmaßnahmen
führen zu einer ökologischen Aufwertung des Plangebietes.
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Beschlussvorschlag:
1) Der Planungsausschuss nimmt die im Zuge der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und
§ 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zur Kenntnis und beschließt, dem
Rat der Gemeinde Simmerath zu empfehlen, die in den Anlagen dargestellten
Abwägungsvorschläge zu den eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
zu beschließen.
2) Der Planungsausschuss beschließt des Weiteren, dem Rat der Gemeinde
Simmerath zu empfehlen, den Satzungsbeschluss zur Einbeziehungssatzung
„Hammersheck“ nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB im Zusammenhang mit der
Innenbereichssatzung Steckenborn gemäß § 10 BauGB zu fassen.
In Vertretung Im Auftrag
gez. Prömpeler gez. Trommer
Frank Prömpeler Selma Trommer
Beigeordneter
Anlage(n):
- Übersichtskarte
- Planzeichnung
- Textliche Festsetzungen, Begründung
- Abwägungstabelle
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