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Sozial- und Flüchtlingssituation in der Gemeinde Nettersheim
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Gemeinde Nettersheim |
| Datum | 2026-10-06 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
GEMEINDE NETTERSHEIM Vorlage 209 /XII.L.
DER BÜRGERMEISTER
FB 2.3 – Brei. Datum: 11.09.2026
An den
Entwicklungs-, Planungs- und Bauausschuss Sitzungstag: 15.09.2026
Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 29.09.2026
Gemeinderat Sitzungstag: 06.10.2026
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Sozial- und Flüchtlingssituation in der Gemeinde Nettersheim
☐ Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
☒ Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
☒ Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
☒ Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
☒ Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Soweit nicht im Rahmen des Budgets Asyl
möglich, durch allgemeine Deckungsmittel
☐ Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen: ☐ Ja
☒ Nein
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Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die aktuellen Sachstandsinformationen zur Kenntnis.
Er erkennt die besondere Dringlichkeit der Schaffung weiterer Unterkunftsplätze
und beauftragt den Bürgermeister, kurzfristig Vorschläge zu erarbeiten und zur
Beschlussfassung – erforderlichenfalls im Wege der Dringlichkeit – vorzulegen und
hiernach umzusetzen.
Der Gemeinderat begrüßt die langjährig bewährten Aktivitäten der Verwaltung im
Hinblick auf die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für Asylsuchende nach § 5 des
Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) unter Berücksichtigung der rechtlichen,
persönlichen, logistischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen.
Begründung:
Zahlen und Fakten zur aktuellen Flüchtlingssituation in der Gemeinde
In unserer Gemeinde leben aktuell…
… zugewiesene geflüchtete davon in unseren kommu- davon in privaten Quartie-
Personen insgesamt nalen Unterkünften *) ren
142 96 46
*) In den kommunalen Unterkünften bestehen derzeit noch Restkapazitäten von höchstens 13
Plätzen.
Von den Personen in den kommunalen Unterkünften leben derzeit
… insgesamt davon in familiären Wohn- davon als Einzelpersonen
verbünden
96 50 46
Sie gliedern sich auf in
… Frauen … Männer … Kinder
20 51 25
Die inhomogene Verteilungsstruktur stellt die Unterbringungsplanung in den aktu-
ell 13 Unterkünften vor erhebliche Herausforderungen (Zimmerbelegung, Sanitär-
einrichtungen, angemessener Schutz vulnerabler Gruppen, sozialer Frieden usw.).
Von den Menschen in den kommunalen Unterkünften beziehen (auch aufstockend
neben Erwerbstätigkeit) …
… Leistungen … Leistungen … Leistungen … Wohngeld … keine Sozial-
nach AsylbLG nach SGB II nach SGB XII leistungen
von der Ge- vom Jobcenter vom Kreis EU mehr
meinde
40 95 7 0 0
Prognostizierte Entwicklung im Finanzplanungszeitraum 2026 bis 2030
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Nach den jüngsten Berechnungen der Bezirksregierung Arnsberg hat die Gemeinde
derzeit folgende Aufnahmeverpflichtung:
Asylbewerber*innen nach Anerkannte Flüchtlinge mit Gesamtzahl
dem Flüchtlingsaufnahme- Wohnsitzauflage nach dem
gesetz (FlüAG) NRW Aufenthaltsgesetz (Auf-
enthG)
84 91 175
Nach einer sehr vorsichtigen Prognose im Zuge der Haushaltsplanungen wird mit
folgender Verteilung der zu erwartenden Zuweisungen auf die Folgejahre gerech-
net:
Haushaltsjahr Asylbewerber*innen Anerkannte Flücht- Gesamtzahl
nach dem Flücht- linge mit Wohnsitz-
lingsaufnahmege- auflage nach dem
setz (FlüAG) NRW Aufenthaltsgesetz
(AufenthG)
2026
(bis Jahresende) 39 4 43
2027 30 20 50
2028 15 22 37
2029 0 23 23
2030 0 22 22
84 91 175
Die erwartete Zuweisung 2026 gliedert sich auf in 19 Personen bis zum 30.11.2026
und danach wöchentlich je weitere 5 – 6 Personen bis Weihnachten, insgesamt
voraussichtlich also bis zu 43 Personen (siehe Tabelle oben).
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass sich diese Prognose aufgrund der
schnelllebigen Entwicklung der gegenwärtigen Weltkrisen, der welt-, europa-, bun-
des- und landespolitischen Rahmenbedingungen beinahe täglich ändern kann.
Der Teamleiter des Sozialamts wird in der anstehenden Sitzung der Haushalts-
kommission hierzu und zu allen anderen Themen dieser Vorlage noch ausführlich
informieren.
Auswirkungen dieser Prognose
Zunächst einmal bedarf es der raschen, kontinuierlichen und nachhaltigen Be-
schaffung und Bereitstellung des notwendigen Wohnraums für die zugewiesenen
Menschen, denn es werden auf der Grundlage der beschriebenen Zuweisungspro-
gnose …
… Ende des Jahres … voraussichtlich etwa …
2026 13
2027 80
2028 117
2029 140
2030 162
Plätze fehlen.
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Auch wird die Planung und Errichtung neuer Wohnplätze, die mehr denn je vor-
dringliche gesamtgesellschaftliche Aufgabe von Politik, Verwaltung und Bürger-
schaft bleibt, zusätzlich durch die unbekannte Zuweisungsstruktur (Zahl von
Frauen, Männern und familiären Gruppen) erschwert.
Natürlich wirkt sich das beschriebene Szenario auch unmittelbar auf die Entwick-
lung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft im Finanzplanungszeitraum aus:
Auch wenn nach der aktuellen Budgetprognose der einschlägigen Kostenstellen
31 31 10 bis 31 53 32 des Gemeindehaushalts derzeit noch zuversichtlich von einer
Kostendeckung durch Landeszuweisungen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz
(FlüAG) NRW und durch Unterkunftsgebühren der anerkannten Flüchtlinge nach
der geltenden Gemeindesatzung (ohne Gebührenanpassung im Jahre 2027) aus-
gegangen werden darf, wird die Einhaltung dieser Erwartung ganz wesentlich da-
von abhängen, welche dauerhaften Unterkünfte zu welchen Bedingungen erwor-
ben oder gemietet werden können.
Ein fortlaufendes Controlling durch das zuständige Fachteam gewährleistet dabei
monatlich einen aktualisierten Überblick, sodass jederzeit gewährleistet ist, dass
das Budget nicht ungewollt „aus dem Ruder laufen“ wird. Gleichermaßen würden
so auch notwendige Anpassungsbedarfe bei den Unterkunftsgebühren sehr zeitig
erkannt und umgesetzt werden. Auch dazu wird in der nächsten Haushaltskom-
mission umfänglich berichtet werden.
Bei der Bereitstellung zusätzlichen Wohnraums bieten sich nachstehend beschrie-
bene Optionen an, die zeitnah hinsichtlich Machbarkeit, Standortverträglichkeit,
Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit untersucht und miteinander verglichen wer-
den müssen.
Bei der Standortwahl sollte auch darauf geachtet werden, möglichst alle Ortsteile
der Gemeinde gleichermaßen einzubinden.
Dazu eine Übersicht zum Status Quo der Ansiedlung von Unterkünften in unseren
Dörfern:
Ortsteil Einwohnerzahl Unterkünfte aktuell maximal unterzu-
bringende Zahl der
Flüchtlinge in den
Unterkünften aktu-
ell
Bouderath 239
Buir 226
Engelgau 609
Frohngau 457 1 11
Holzmülheim 251 1 12
Marmagen 1.684 1 6
Nettersheim 2.157 6 46
Pesch 491
Roderath 189 im Frühjahr 2026 wegen baulicher Mängel auf-
gelöst
Tondorf 1.017 4 43
Zingsheim 889 1 8
8.209 13 126
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Folgende Optionen für die Schaffung von Unterkunftsplätze bestehen:
➢ dezentrale Häuser zur Unterbringung in Kleingruppen im Bebauungsbestand
möglichst aller Dörfer (Miete oder Kauf)
➢ Umnutzung gewerblichen Leerstands (sofern geeignet und standortverträg-
lich)
➢ mobile Kleinwohnhäuser (sog. „Tiny Houses“), über mehrere geeignete
Standorte verteilt
➢ konzentrierte Containersiedlungen an zentralen Standorten
Über die Vorzüge und Nachteile der einzelnen Lösungen in baurechtlicher, bau-
technischer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht wird ebenfalls in der Haushalts-
kommission ausführlich informiert werden, gerne aber auch bereits im anstehen-
den Fachausschuss am 15.09.2026, sofern dort gewünscht.
Außerdem werden unmittelbar danach ein umfassender Variantenvergleich und
sukzessive Beschlussempfehlungen an den Gemeinderat, nötigenfalls im Wege der
Dringlichkeit, erfolgen. Die Vorschaltung eines interfraktionellen Austauschs zur
gemeinsamen Erörterung der (Zwischen-) Ergebnisse könnte sich zur Beschleuni-
gung der Entscheidungsfindungen ggf. anbieten.
Denn:
Die Bezirksregierung Arnsberg, die der Gemeinde Nettersheim – auch rückblickend
auf die gute und stets vertrauensvolle Arbeit vor allem im Zusammenhang mit der
vorübergehenden Notunterkunft in Marmagen – bisher mehrfach Zuweisungspau-
sen zur Einrichtung weiterer Unterkünfte gewährt hat, drängt nunmehr nachdrü-
cklich auf die fortschreitende und nachhaltige Erfüllung der offenen Aufnahmever-
pflichtungen.
So ist ab dem 01.12.2026 definitiv mit der Zuweisung von mindestens fünf bis
sechs Personen je Kalenderwoche zu rechnen!
Das fordert nun rasches und gezieltes Handeln auf Seiten der Gemeinde heraus.
Wertschöpfung und Integration durch Arbeitsgelegenheiten für Asylsu-
chende
In den Dörfern der aktuellen Unterkunftsstandorte wird vielfach die erkennbare
Perspektivlosigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner bemerkt und bisweilen be-
klagt, die durch das persönliche Verhalten, aber auch durch den Zustand des Um-
felds der Unterkünfte, eine ungeordnete Abfallbeseitigung usw. zum Ausdruck zu
kommen scheint. Leider ist der Eindruck der Bevölkerung nach Wahrnehmung des
zuständigen Teams in einigen Fällen nicht von der Hand zu weisen. Fälle von Al-
kohol- und sonstigem Drogenmissbrauch nehmen leider schleichend, aber durch-
aus erkennbar, zu.
Dieser Entwicklung kann nur durch eine Intensivierung der aktiven Integrations-
arbeit, aber auch durch eine regelmäßigere Präsenz zum Zwecke der allseits wohl-
meinenden Kontrolle in den Unterkünften nachhaltig entgegengewirkt werden.
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Ein Teil der Integrationsarbeit wird durch das „KIM – Programm“ (Kommunales
Integrationsmanagement) des Landes NRW über einen Dienstleistungsauftrag des
Kreises Euskirchen an eine entsprechende Stelle des Deutschen Roten Kreuzes
abgedeckt (insbesondere Verfahrensberatung, Antragstellungen usw.).
Außerdem gibt es an einigen anderen Stellen (Wohlfahrtsverbände) pädagogische
Angebote zur gesellschaftlichen Integration und zur Erlangung persönlicher All-
tagstauglichkeit, die den betroffenen Menschen durch unser verantwortliches
Team auch regelmäßig kommuniziert werden, sofern sie nicht ohnehin über die
„Integreat App“ des Kreises Euskirchen (siehe https://integreat.app/euskir-
chen/de) für die Menschen zur Verfügung stehen.
Unabhängig von diesen Angeboten obliegt den Kommunen die Aufgabe, den bei
uns lebenden Asylsuchenden (die anerkannten Flüchtlinge mit Wohnsitzauflage
werden durch die Arbeitsvermittlung der Jobcenter betreut) weiterführende Ange-
bote der Integration, des Erwerbs gesellschaftlicher Wertvorstellungen und aktiver
Beschäftigung zu machen.
Nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG NRW), dem Teilhabe- und Integrati-
onsgesetz (TIntG) NRW und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) besitzen
die Gemeinden dafür nicht nur den notwendigen rechtlichen Rahmen, sondern
auch die rechtliche Verpflichtung. Ehrenamtliche Initiativen können hierbei wirk-
same Unterstützung leisten und tun dies auch – dankenswerter Weise - an einigen
Stellen bereits erfolgreich. Gleichwohl werden hier zu Recht Impulse und auch fi-
nanzielle Unterstützungen durch die Kommune erwartet.
Ein wertvolles Element, Asylsuchenden Werte wie Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit,
Regelmäßigkeit, Teamgeist und persönliche Erkennen der Wertschöpfung eigener
Arbeit zu vermitteln, ist die Möglichkeit des Angebots bzw. der Verpflichtung zu
gemeinnützigen Arbeiten nach § 5 des AsylbLG:
Wortlaut (die für die Kommunen wichtigen Passagen sind hervorgehoben):
§ 5 Arbeitsgelegenheiten
(1) In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und in vergleichbaren Einrichtun-
gen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung
zur Verfügung gestellt werden; von der Bereitstellung dieser Arbeitsgelegenheiten unberührt bleibt
die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, Tätigkeiten der Selbstversorgung zu erledigen. Im Üb-
rigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und
bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, wenn das Arbeitsergebnis der
Allgemeinheit dient.
(2) Für die zu leistende Arbeit nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 1 Satz 2
wird eine Aufwandsentschädigung von 80 Cent je Stunde ausgezahlt, soweit der Leis-
tungsberechtigte nicht im Einzelfall höhere notwendige Aufwendungen nachweist, die ihm
durch die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit entstehen.
(3) Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, dass sie auf zumut-
bare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann. § 11 Absatz 4 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 11
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kann insbesondere auch
dann vorliegen, wenn die oder der Leistungsberechtigte eine Beschäftigung auf dem all-
gemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufge-
nommen hat.
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(4) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflich-
tigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit
verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht nur Anspruch
auf Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1. Der Leistungsberechtigte ist vorher entspre-
chend zu belehren.
(5) Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und ein Beschäftigungsverhältnis im
Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden nicht begründet. § 61
Abs. 1 des Asylgesetzes sowie asyl- und ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot und
die Beschränkung einer Erwerbstätigkeit stehen einer Tätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4
nicht entgegen. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze der Be-
schränkung der Arbeitnehmerhaftung finden entsprechende Anwendung.
Vor diesem Hintergrund ergeben sich für unsere Gemeinde folgende Einschätzun-
gen zur Wertschöpfung solcher Maßnahmen und zur praktischen Umsetzung:
1. Die Gemeinde bekennt sich seit dem Jahr 2015 (wie bereits in den 1990er
Jahren zu den erfolgreichen ABM = Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für
Langzeitarbeitslose) vorbehaltlos zu Angeboten und Verpflichtungen nach
§ 5 AsylbLG und hat diese in Einzelfällen in der Vergangenheit so erfolgreich
umgesetzt, dass sich im Bereich Bauhof über viele Jahre eine spürbare Ent-
lastung und Wertschöpfung ergab und aktuell sogar noch zwei Mitarbeitende
seit Erlangung ihrer amtlichen Arbeitserlaubnis dort in etablierten Beschäf-
tigungsverhältnisseen stehen. Das spricht dafür, schon jetzt wieder die or-
ganisatorischen Voraussetzungen für die Beschäftigung geeigneter Men-
schen zu schaffen, sobald diese in unserer Gemeinde für einen Einsatz be-
reitstehen. Da sich § 5 AsylbLG ausschließlich an Asylbewerber*innen rich-
tet und für alle anderen Personen nicht einschlägig ist, umfasst der aktuell
infrage kommende Personenkreis lediglich 40 Menschen, davon 11 Kinder,
10 Frauen (zum Teil die Mütter der Kinder) und 19 Männer (zum Teil die
Väter der Kinder).
2. Ein Teil der Erwachsenen besucht zurzeit haupt- oder ehrenamtlich geleitete
Sprach- und Integrationskurse. Der Spracherwerb ist zwingende Vorausset-
zung für die Aufnahme einer Tätigkeit, sei es gemeinnützig oder erwerbstä-
tig (Verständnis von Arbeitsanweisungen, Sicherheitsvorschriften usw.).
Spracherwerb ist der erste und wichtigste Schritt zu einer gelingenden In-
tegration und muss daher immer Vorrang vor allen weiteren Angeboten oder
Verpflichtungen haben. Teilzeiteinsätze neben dem Besuch der Sprach- oder
Integrationskurse sind zwar grundsätzlich denkbar, stellen aber zusätzliche
Herausforderungen an die Organisation sinnvoller Einsätze dar (Transfer zu
den jeweiligen Arbeitsstätten, sinnvolle Arbeitszeiten usw.).
3. Menschen, die unter Beachtung der vorstehenden Maßgaben für einen Ein-
satz im Bauhof, im touristischen Service oder gar im Bereich Sozialamt in-
frage kommen, werden auch bereits heute bedarfsorientiert, allerdings aus
den genannten Gründen nach Absprache nur stundenweise (siehe dazu auch
bitte Ziffer 1.), herangezogen, dies insbesondere als Packer bei Transport-
diensten, Lagerarbeiten usw.). Die Erfahrungen sind nach wie vor gut, be-
sonders dann, wenn der Einsatz auf partnerschaftlich ausgerichteter Über-
zeugungsarbeit anstatt auf sozialbehördlichem Zwang beruht.
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Das Sozialamt hält stetig im Blick, ob weitere Personen die notwendigen
Grundvoraussetzungen erfüllen, und wird deren mögliche Einsatzbereiche
mit den jeweiligen Einsatzleitungen der anderen Fachbereiche und Teams
erörtern und festlegen.
4. Die Abrechnung der gesetzlichen Vergütung ist denkbar einfach, da es sich
im rechtlichen Sinne um eine Sozialleistung handelt: Sie erfolgt über einen,
von der jeweiligen Einsatzleitung bestätigten, Stundenzettel, der durch das
Sozialamt mit der monatlichen Sozialhilfezahlung über das Programm ver-
gütet wird. Wie bereits im Gesetz beschrieben, sind sozialversicherungs-
rechtliche Tatbestände nicht zu beachten. Im Falle eines Unfalls steht die
Unfallkasse NRW – ähnlich wie beim Einsatz ehrenamtlich tätiger Personen
- vollumfänglich ein.
5. Bei der Verpflichtung geeigneter Menschen zur Annahme von Arbeitsgele-
genheiten sind immer die arbeitsschutzrechtlichen, sicherheitstechnischen
und unfallverhütungsrechtlichen Vorschriften zu beachten und deren Beach-
tung erforderlichenfalls nachzuweisen, die auch für jede andere beschäftigte
Arbeitskraft gelten. Das beinhaltet – je nach Tätigkeit – neben der obligato-
rischen Unterweisung und Verpflichtung in deutscher Sprache – ggf. auch
die Gestellung von geeigneten Arbeitsmitteln und vor allem auch Arbeits-
schutzkleidung und die Durchführung von abreitmedizinischen Untersu-
chungen und Vorsorgemaßnahmen.
Da diese Rahmenbedingungen verpflichtend sind, macht es in vielen Fällen
wenig Sinn, Menschen, denen aufgrund einer sehr unsicheren Bleibeper-
spektive voraussichtlich nur ein kurzes Aufenthaltsrecht gewährt werden
wird, dauerhafte Arbeitsgelegenheiten anzubieten, da Aufwand und Nutzen
für beide Seiten in solchen Fällen fraglich sind.
6. Die Durchsetzung der gesetzlichen Sanktionsmöglichkeiten durch Reduzie-
rung der laufenden Sozialhilfe hätte durch rechtsmittelfähigen Verwaltungs-
akt zu erfolgen und könnte deshalb immer mit dem Risiko eines Rechtstreits
verbunden sein.
7. Auch die Vermittlung in den ehrenamtlichen Bereich (Kirchen, Vereine,
Gruppen usw.) ist bereits seit dem Jahre 2016 erfolgreich erprobt (auch hier
hatte sich von 2017 bis 2020 aus einer anfänglichen Arbeitsgelegenheit im-
merhin ein dauerhaftes Teilzeitbeschäftigungsverhältnis entwickelt). Zu be-
achten ist, dass hiermit durchaus ein erhöhter Verwaltungsaufwand bei der
Abrechnung einhergeht und die Einhaltung der unter Ziffer 6. genannten
Regeln dann stets den Drittbegünstigten obliegen würde. Insgesamt kommt
daher diese Variante in der Regel nur in besonders gelagerten Ausnahme-
fällen in Betracht.
8. Die betriebswirtschaftliche Wertschöpfung der Verpflichtung von Arbeitsge-
legenheiten für den Gemeindehaushalt ist bestenfalls von untergeordneter
Bedeutung, da die logistischen Mehraufwendungen (Erschließung geeigne-
ter Einsatzbereiche, Schaffung der logistischen Voraussetzungen, Anrech-
nung von Arbeitsgeräten und Arbeitsschutzkleidung, Verwaltungsmehrauf-
wand usw.) angemessen gegengerechnet werden müssen.
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9. Eines der wichtigsten Argumente für den Einsatz der Menschen noch zu gu-
ter Letzt: Die Erfahrung der letzten Jahrzehnte und vor allem der Jahre 2015
bis 2016 zeigt, dass die Akzeptanz der geflüchteten Menschen und der ge-
meindlichen Sozialarbeit in der Bevölkerung durch deren sichtbaren Einsatz
in unseren Dörfern erheblich steigt – eine nicht zu unterschätzende „Win –
Win – Situation“.
Deshalb:
Der Einsatz geeigneter Personen ist nicht nur eine sinnvolle gesetzliche Forderung
und Ermächtigung, sondern in wirklich geeignet erkannten Fällen auch eine
sozialpolitisch und wirtschaftlich wertvolle Maßnahme zur Förderung der gesell-
schaftlichen Integration und späteren beruflichen Eingliederung von Menschen mit
einer (mindestens halbwegs) gesicherten Bleibeperspektive.
Der traditionell praktizierte Weg, geeigneten Kräften dieses Angebot zu eröffnen,
wird daher konsequent fortgesetzt werden.
Das Thema wird fortan auch zu den regelmäßigen Berichterstattungen an den Ge-
meinderat gehören.
Das gilt natürlich ebenso für die Information aller übrigen Maßnahmen der kom-
munalen Integrationsförderung.
Auszahlung der Sozialleistungen; hier: Sachstand „Bezahlkarte“
Von den 11 kreisangehörigen Kommunen haben zwischenzeitlich 9 verbindliche
Ratsbeschlüsse zur Anwendung der rechtlichen „Opt – Out – Regelung“ (Nichtein-
führung des neuen Zahlungsinstruments) gefasst. Lediglich eine Kommune (Stadt
Mechernich) hat die Bezahlkarte eingeführt.
Am 25.08.2026 hat deshalb ein Erfahrungsaustausch beider Sozialämter im dorti-
gen Rathaus stattgefunden mit dem Ergebnis, dass sich die zunächst abwartende
und analysierende Haltung unserer Gemeinde bewährt hat und die bisherige kon-
struktiv - skeptische Strategie aufgrund weiterer Erkenntnisse neu zu überdenken
ist.
Es ist nun beabsichtigt, die personellen, technischen und wirtschaftlichen Rahmen-
bedingungen sowie alle sonstigen Vor- und Nachteile noch einmal abschließend zu
analysieren und dem Rat dann in der ersten Sitzungsphase einen abschließenden
Beschlussvorschlag zu unterbreiten.
gez. Crump
____________________
Bürgermeister
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