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Bauvoranfrage: Tiny-Haus Außenbereich Dorla ("Bauturbo")
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Gudensberg |
| Datum | 2026-09-22 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Der Magistrat der Stadt Gudensberg
Beschlussvorlage
Vorlagennummer: 2026/0267 Datum: 28.07.2026
Fachbereich: FB 3 - OB (Organisation und Bauen)
Aktenzeichen: L260306-10001
Beratungsfolge: Termin: Status:
Magistrat 17.09.2026 nichtöffentlich
Ausschuss für Bauen, Planen und 22.09.2026 öffentlich
Umwelt
Stadtverordnetenversammlung 24.09.2026 öffentlich
Betreff:
Bauvoranfrage: Tiny-Haus Außenbereich Dorla ("Bauturbo")
Sachverhalt:
Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung
Anfragen im Rahmen des sogenannten „Bauturbos“ gehen über die laufende
Verwaltung hinaus, wenn die Entscheidung eine wesentliche städtebauliche
Ermessensentscheidung erfordert.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Bauvorhaben im Außenbereich. Das
Vorhaben liegt außerhalb der bestehenden Ortslage und betrifft damit die
städtebauliche Entwicklung und den Umgang mit einer möglichen Bebauung des
Außenbereichs.
Es handelt sich um eine Wohnbebauung im Außenbereich, die ohne die Regelung des
§ 246e BauGB eine bauleitplanerische Entscheidung erfordern würde.
Da die Angelegenheit aufgrund ihrer städtebaulichen Bedeutung nicht als laufende
Verwaltung einzuordnen ist, hat die Stadtverordnetenversammlung sich mit dem
Sachverhalt zu befassen und über die Zustimmung oder deren Versagung zu
entscheiden.
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Bauvoranfrage:
Für das Grundstück Gemarkung Dorla, Flur 1, Flurstück 105 wurde durch die
Bauherrschaft eine Bauvoranfrage eingereicht.
Auf der nördlichen Teilfläche des Grundstücks ist die Errichtung eines freistehenden
Tiny Houses mit einer Wohnfläche von ca. 50 m² vorgesehen. Das Gebäude soll
eingeschossig in leichter Bauweise (z. B. Holzrahmenbauweise) errichtet und
dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt werden.
Das Grundstück befindet sich im Außenbereich der Gemarkung Dorla.
Die Bauherrschaft beantragt die planungsrechtliche Zulassung des Vorhabens auf
Grundlage des § 246e Baugesetzbuch (BauGB) („Bauturbo“).
Planungsrechtliche Situation
Das Baugrundstück liegt im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Eine Privilegierung
nach § 35 BauGB liegt nicht vor. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit soll daher
über § 246e BauGB erfolgen.
Der mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus eingeführte § 246e
BauGB ermöglicht befristet bis zum 31. Dezember 2030 Abweichungen von den
Vorschriften des Baugesetzbuches, wenn dadurch neuer Wohnraum geschaffen oder
bestehender Wohnraum einer Wohnnutzung zugeführt wird.
Gemäß § 246e Absatz 3 BauGB kann diese Vorschrift auch auf Vorhaben im
Außenbereich angewendet werden, sofern diese im räumlichen Zusammenhang mit
der bebauten Ortslage stehen.
Ohne Bauturbo wäre das Vorhaben nicht genehmigungsfähig.
Räumlicher Zusammenhang
§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB besagt, dass einem Vorhaben im Außenbereich
öffentliche Belange entgegenstehen, wenn es die Entstehung, Verfestigung oder
Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt.
• Definition Splittersiedlung: Eine uneinheitliche, unorganisierte Ansiedlung
von Gebäuden im ansonsten unbebauten Außenbereich, die keinen im
Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB) darstellt.
• Schutzzweck: Die Vorschrift dient dem Schutz des Außenbereichs vor
ungeordneter Zersiedelung, um den unkontrollierten Verbrauch von Freiflächen
zu verhindern
Die Handlungsempfehlungen des Bundes besagt das im Rahmen des Bauturbos
Vorhaben im Außenbereich zugelassen werden können, wenn diese entweder
unmittelbar an die bestehende Bebauung anschließen oder sich trotz eines gewissen
Abstandes noch als organische Fortentwicklung des Siedlungsbereiches darstellen.
Als Orientierung wird regelmäßig ein Abstand von weniger als 100 m zur vorhandenen
Bebauung angesehen.
Der § 246e BauGB eröffnet den Gemeinden zusätzliche planungsrechtliche
Handlungsmöglichkeiten, insbesondere durch:
• erleichterte Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches,
• vereinfachte Zulassung von Wohnbauvorhaben,
• beschleunigte Genehmigungsverfahren.
Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift sind insbesondere:
• die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB,
• das Fehlen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen,
• die Wahrung nachbarlicher Interessen sowie sonstiger öffentlicher Belange.
Das geplante Tiny House dient ausschließlich Wohnzwecken und trägt unmittelbar zur
Schaffung zusätzlichen Wohnraums bei. Die grundsätzliche Zielsetzung des § 246e
BauGB wird somit erfüllt.
Die Entscheidung über die Zustimmung nach § 36a BauGB liegt im planerischen
Ermessen der Gemeinde. Dabei sind insbesondere die städtebaulichen Zielsetzungen
sowie die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu
berücksichtigen.
Abwägung der städtebaulichen Zielsetzung und Entwicklung
Auch wenn die Schaffung von Wohnraum grundsätzlich ein gewichtiges
städtebauliches Ziel darstellt, muss dieses Ziel in ein angemessenes Verhältnis zu den
entgegenstehenden Belangen gesetzt werden.
Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu bewerten:
• welcher konkrete Wohnraumbedarf durch ein einzelnes Tiny House mit etwa 50
m² tatsächlich gedeckt wird,
• ob dieser begrenzte Wohnraumeffekt den erstmaligen Eingriff in den
Außenbereich rechtfertigt,
• ob das Vorhaben eine Vorbildwirkung für weitere Bauwünsche auslösen kann,
• ob eine ungeordnete Bebauung entlang des Feldwegs zu erwarten ist,
• ob die vorhandene Erschließung eine weitere Wohnbebauung städtebaulich
rechtfertigt oder lediglich technisch ermöglicht,
• und ob eine wohnbauliche Entwicklung an dieser Stelle einer förmlichen
Bauleitplanung bedürfte.
Die technische Möglichkeit, Wasser und Abwasser anzuschließen, beantwortet dabei
nicht die städtebauliche Frage, ob der Standort für eine dauerhafte Wohnnutzung
geeignet ist.
Siehe Anlage: Abwägungsgesichtspunkte
vorläufige Bewertung:
Variante 1 - gegen die Zustimmung:
Die Schaffung von Wohnraum ist grundsätzlich ein für eine Zustimmung sprechender
Belang. Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass lediglich eine zusätzliche
Wohneinheit mit etwa 50 m² Wohnfläche geschaffen würde. Dem steht ein nicht
unerheblicher städtebaulicher Eingriff gegenüber, weil ein neuer dauerhafter
Wohnstandort außerhalb der dargestellten Ortslage entstehen soll.
Das Verhältnis zwischen dem begrenzten Wohnraumeffekt und den möglichen Folgen
für die Siedlungsstruktur ist daher besonders zu gewichten. Die Zustimmung würde
nicht nur die Errichtung eines kleinen Gebäudes ermöglichen, sondern könnte zugleich
den bisherigen Ortsrand verschieben und eine weitere Bebauung entlang des
Feldwegs begünstigen.
Gegen eine Zustimmung sprechenden Belange sind insbesondere:
• die Lage im Außenbereich,
• die Lage außerhalb des dargestellten Siedlungszusammenhangs,
• die Gefahr der Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung,
• die mögliche Vorbildwirkung,
• der begrenzte Umfang des zusätzlich geschaffenen Wohnraums,
• sowie der fehlende Nachweis, dass eine städtebauliche Entwicklung an diesem
Standort ohne Bauleitplanung verantwortbar gesteuert werden kann.
Variante 2- für die Zustimmung
Die Schaffung zusätzlichen Wohnraums stellt ein wesentliches städtebauliches Ziel
dar. Mit dem sogenannten Bauturbo nach § 246e BauGB hat der Gesetzgeber die
Möglichkeit geschaffen, unter erleichterten planungsrechtlichen Voraussetzungen
zusätzlichen Wohnraum zu ermöglichen und dadurch auf den bestehenden
Wohnraumbedarf schneller reagieren zu können.
Für die Zustimmung zum Vorhaben sprechen insbesondere:
• Schaffung zusätzlichen Wohnraums in eingeschossig Bauweise mit geringer
Wohnfläche, welches sich zurückhaltend in die Umgebung einfügt.
• Ziel des § 246e BauGB: Der sogenannte Bauturbo soll gerade eine schnellere
und erleichterte Schaffung von Wohnraum ermöglichen.
• Nähe zur vorhandenen Bebauung: Das Grundstück liegt nicht vollständig isoliert
im Außenbereich, sondern in räumlicher Nähe zu bereits vorhandenen
baulichen Anlagen.
• Mögliche maßvolle Ortsrandentwicklung: Das Vorhaben kann als kleinräumige
und städtebaulich vertretbare Fortentwicklung des bestehenden
Siedlungsbereichs bewertet werden.
Ergänzend wurden für das Vorhaben die gesicherte Erschließung sowie nachbarliche
Belange, geprüft; diese stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
Der Ortsbeirat Dorla wurde bereits angehört und hat dem Vorhaben zugestimmt.
Beschlussvorschlag:
Variante 1 - Versagung der Zustimmung gemäß § 36a BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
1. Der Errichtung eines freistehenden, dauerhaft zu Wohnzwecken genutzten Tiny
Houses auf dem Grundstück Gemarkung Dorla, Flur 1, Flurstück 105, wird
nach § 246e BauGB nicht zugestimmt.
2. Maßgeblich hierfür sind insbesondere die Lage des Vorhabens im
Außenbereich, die Lage außerhalb des erkennbaren Zusammenhangs der
bebauten Ortslage sowie die Gefahr der Entstehung beziehungsweise
Verfestigung einer Splittersiedlung und einer ungeordneten Ausweitung der
Wohnbebauung entlang des Feldwegs.
3. Die Schaffung von etwa 50 m² zusätzlicher Wohnfläche wird gegenüber den
entgegenstehenden städtebaulichen Belangen als nicht ausreichend gewichtig
bewertet, um den erstmaligen dauerhaften Wohnstandort im Außenbereich zu
rechtfertigen.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, diese Entscheidung gegenüber der
Bauaufsichtsbehörde entsprechend zu begründen und dabei insbesondere auf
§ 246e Abs. 1 und Abs. 3 BauGB sowie § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB Bezug
zu nehmen.
Variante 2 – Zustimmung gemäß § 36 a BauGB unter höherer Gewichtung der
Wohnraumschaffung
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
1. Der Errichtung eines freistehenden, dauerhaft zu Wohnzwecken genutzten Tiny
Houses auf dem Grundstück Gemarkung Dorla, Flur 1, Flurstück 105, wird
nach § 246e BauGB zugestimmt.
2. Es wird anerkannt, dass das Vorhaben im Außenbereich liegt und aufgrund
seiner Lage außerhalb der dargestellten Grenze der zusammenhängend
bebauten Ortslage Auswirkungen auf die Siedlungsstruktur haben kann.
Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Zulassung
des Vorhabens eine weitere Wohnbebauung im Bereich des Feldwegs angeregt
wird.
3. Im konkreten Einzelfall wird das Vorhaben dennoch als maßvolle und
kleinräumige städtebauliche Weiterentwicklung des bestehenden
Siedlungsbereichs bewertet. Maßgeblich hierfür sind die eingeschossige
Bauweise, die geringe bauliche Dimension und die begrenzte zusätzliche
Flächeninanspruchnahme. Eine wesentliche städtebauliche Fehlentwicklung
oder eine relevante Verfestigung beziehungsweise Erweiterung einer
Splittersiedlung wird daher nicht angenommen. Die mit dem Vorhaben
verbundenen Auswirkungen werden als begrenzt bewertet und stehen der
Zustimmung nicht entgegen.
4. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung wird der Schaffung zusätzlichen
Wohnraums ein besonderes Gewicht beigemessen. Das Vorhaben schafft
eine zusätzliche, dauerhaft zu Wohnzwecken nutzbare Wohneinheit und leistet
damit einen Beitrag zur Deckung des bestehenden Wohnraumbedarfs. Dies
entspricht dem Zweck des § 246e BauGB, die Schaffung von Wohnraum auch
außerhalb klassischer Baugebiete unter erleichterten Voraussetzungen zu
ermöglichen.
5. Die Verwaltung wird beauftragt, der zuständigen Bauaufsichtsbehörde die
Zustimmung der Stadt Gudensberg nach § 246e BauGB mitzuteilen.
Die Zustimmung gemäß § 36a BauGB wird unter folgenden Bedingungen erteilt:
• Die verkehrliche sowie die Ver- und Entsorgungserschließung ist
dauerhaft sicherzustellen.
• Die Anschlussmöglichkeiten an die öffentliche Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung sind auf Kosten der Bauherrschaft herzustellen.
• Die Wasser- und Abwasserbeiträge sind entsprechend den geltenden
Satzungen zu entrichten.
• Für das Grundstück ist aufgrund der derzeit nur als Feldweg ausgebauten
Erschließungsstraße eine Regelung über die spätere Erhebung von
Erschließungsbeiträgen im Falle eines endgültigen Straßenausbaus zu
treffen.
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