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Satzung der Stadt Gröditz über die Erhebung einer Steuer auf Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte (Spielgerätesteuersatzung ab 01.01.2027)
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Gröditz |
| Datum | 2026-09-22 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Stadt Gröditz
Gröditz – Nauwalde – Nieska – Schweinfurth – Spansberg
Beschlussvorlage
2026/059
- Finanzverwaltung -
BV-Nr. Datum Wiedervorlage Verantwortlicher Verfasser Aktenzeichen
2026/059 26.08.2026 Schubert, Andy Schubert, Andy 11131.27.01.06
Beratungsfolge Termin Status Abstimmergebnis
Ges. Ja Nein Enth.
Hauptausschuss 08.09.2026 nichtöffentlich vorberatend
Stadtrat 22.09.2026 öffentlich beschließend
Betreff Satzung der Stadt Gröditz über die Erhebung einer Steuer auf Spiel-,
Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte (Spielgerätesteuersatzung ab
01.01.2027)
Sach- und Rechtslage:
Der Stadtrat der Stadt Gröditz beschloss letztmalig in seiner Sitzung am 20.10.1997 eine Anpassung der
Vergnügungssteuersatzung. Seitdem wurde die Vergnügungssteuersatzung nicht mehr verändert.
Mit der anhängenden Spielgerätesteuersatzung wurde die Vergnügungssteuersatzung aus 1997 komplett
neu aufgestellt und der Fokus auf die Besteuerung von Spielgeräten gelegt, wodurch sich auch eine
Umbenennung in Spielgerätesteuersatzung empfahl. Durch die Neuausrichtung der Satzung ist eine
Synopse zwischen Vergnügungssteuersatzung und Spielgerätesteuersatzung nicht sinnvoll.
Die bisherige Vergnügungssteuersatzung sah generell eine pauschale Besteuerung pro Spielgerät vor,
unabhängig ob mit oder ohne Gewinnmöglichkeit. Mit der neuen Spielgerätesteuersatzung wird der
generierte Gewinn von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit versteuert. Dadurch kann eine höhere
Steuergerechtigkeit erreicht werden, weil Geräte bzw. Spielhallen mit hohen Einnahmen aus den
Spielautomaten höhere Steuern zahlen als Spielhallen mit geringen Einnahmen.
Mit der Ermittlung und Besteuerung des tatsächlichen Gewinnes ist für die Finanzverwaltung auch ein
höherer Verwaltungsaufwand verbunden, der aber mit der angestrebten verbesserten Steuergerechtigkeit
und voraussichtlich höheren Steuereinnahmen von geschätzten 10.000 Euro gerechtfertigt ist.
Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit bleibt es bei einer pauschalen Versteuerung, allerdings sind
derzeit auch keine solchen Spielautomaten in der Stadt Gröditz angemeldet.
Mit der Novellierung werden zudem inzwischen entstandene Regelungslücken und rechtliche Unklarheiten
behoben.
Rechtsgrundlagen:
§ 4 und 28 SächsGemO
§ 2 und 7 SächsKAG
BV 2026/059 Seite 2
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat möge beschließen:
Die als Anlage der Beschlussvorlage angefügte Satzung der Stadt Gröditz über die Erhebung einer Steuer
auf Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte wird beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen:
EUR Produkt Konto Investitionsnummer
Erträge 3 0.000 6 1100.303100
Aufwendungen
Einzahlungen 30.000 61100.603100
Auszahlungen
Mittel stehen zur Verfügung
Auswirkung auf mittelfristige
Finanzplanung
Anlagenverzeichnis:
1 Spielgerätesteuersatzung In-Kraft-Treten 01.01.2027
Abweichender Beschluss:
Enrico Münch Andy Schubert
Bürgermeister Leiter Finanzverwaltung
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