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Satzung der Stadt Gröditz über die Erhebung einer Steuer auf Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte (Spielgerätesteuersatzung ab 01.01.2027)

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeGröditz
Datum2026-09-22
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Stadt Gröditz Gröditz – Nauwalde – Nieska – Schweinfurth – Spansberg Beschlussvorlage 2026/059 - Finanzverwaltung - BV-Nr. Datum Wiedervorlage Verantwortlicher Verfasser Aktenzeichen 2026/059 26.08.2026 Schubert, Andy Schubert, Andy 11131.27.01.06 Beratungsfolge Termin Status Abstimmergebnis Ges. Ja Nein Enth. Hauptausschuss 08.09.2026 nichtöffentlich vorberatend Stadtrat 22.09.2026 öffentlich beschließend Betreff Satzung der Stadt Gröditz über die Erhebung einer Steuer auf Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte (Spielgerätesteuersatzung ab 01.01.2027) Sach- und Rechtslage: Der Stadtrat der Stadt Gröditz beschloss letztmalig in seiner Sitzung am 20.10.1997 eine Anpassung der Vergnügungssteuersatzung. Seitdem wurde die Vergnügungssteuersatzung nicht mehr verändert. Mit der anhängenden Spielgerätesteuersatzung wurde die Vergnügungssteuersatzung aus 1997 komplett neu aufgestellt und der Fokus auf die Besteuerung von Spielgeräten gelegt, wodurch sich auch eine Umbenennung in Spielgerätesteuersatzung empfahl. Durch die Neuausrichtung der Satzung ist eine Synopse zwischen Vergnügungssteuersatzung und Spielgerätesteuersatzung nicht sinnvoll. Die bisherige Vergnügungssteuersatzung sah generell eine pauschale Besteuerung pro Spielgerät vor, unabhängig ob mit oder ohne Gewinnmöglichkeit. Mit der neuen Spielgerätesteuersatzung wird der generierte Gewinn von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit versteuert. Dadurch kann eine höhere Steuergerechtigkeit erreicht werden, weil Geräte bzw. Spielhallen mit hohen Einnahmen aus den Spielautomaten höhere Steuern zahlen als Spielhallen mit geringen Einnahmen. Mit der Ermittlung und Besteuerung des tatsächlichen Gewinnes ist für die Finanzverwaltung auch ein höherer Verwaltungsaufwand verbunden, der aber mit der angestrebten verbesserten Steuergerechtigkeit und voraussichtlich höheren Steuereinnahmen von geschätzten 10.000 Euro gerechtfertigt ist. Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit bleibt es bei einer pauschalen Versteuerung, allerdings sind derzeit auch keine solchen Spielautomaten in der Stadt Gröditz angemeldet. Mit der Novellierung werden zudem inzwischen entstandene Regelungslücken und rechtliche Unklarheiten behoben. Rechtsgrundlagen: § 4 und 28 SächsGemO § 2 und 7 SächsKAG BV 2026/059 Seite 2 Beschlussvorschlag: Der Stadtrat möge beschließen: Die als Anlage der Beschlussvorlage angefügte Satzung der Stadt Gröditz über die Erhebung einer Steuer auf Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte wird beschlossen. Finanzielle Auswirkungen: EUR Produkt Konto Investitionsnummer Erträge 3 0.000 6 1100.303100 Aufwendungen Einzahlungen 30.000 61100.603100 Auszahlungen Mittel stehen zur Verfügung Auswirkung auf mittelfristige Finanzplanung Anlagenverzeichnis: 1 Spielgerätesteuersatzung In-Kraft-Treten 01.01.2027 Abweichender Beschluss: Enrico Münch Andy Schubert Bürgermeister Leiter Finanzverwaltung

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