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Entscheidung über die Ausübung/Nichtausübung eines Vorkaufsrechts für das Flst. Nr. 6636/1, Achterwaldstraße in 70794 Filderstadt-Plattenhardt

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeFilderstadt
Datum2026-09-23
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Beschlussvorlage Nr. 0240/2026 Filderstadt, 11. August 2026 Aktenzeichen: VKR-26/128 Entscheidung über die Ausübung/Nichtausübung eines Vorkaufsrechts für das Flst. Nr. 6636/1, Achterwaldstraße in 70794 Filderstadt-Platten- hardt Amt: Baurechts- und Bauverwaltungsamt Sachbearbeitung: Gmehling, Sandra Beteiligte Ämter: Rechtsreferat, Stadtkämmerei, Amt für Stadtplanung und Stadtentwicklung Beratungsfolge: Termin Immobilienausschuss 23.09.2026 öffentlich Beschlussvorschlag: Das Vorkaufsrecht für das Flst. Nr. 6636/1 in der Achterwaldstraße in 70794 Filderstadt-Plattenhardt wird nicht ausgeübt. Haushaltsrechtliche Auswirkungen: ja nein x Personelle Auswirkungen ja nein x Auswirkungen Integriertes Nachhaltiges Stadtentwicklungskonzept (INSEK) Auswirkungen INSEK x ja, positiv* ja, negativ* nein Wenn ja, negativ: Besteht eine alternative Vorgehensweise ja* nein* *Erläuterung siehe letzte Ziffer der Vorlage Klimacheck durchgeführt: x ja nein Auswertung (kurz) Seite 2 Sachverhalt: Anlage 1: Klimacheck Anlage 2: Lageplanskizze Anlage 3: Bebauungsplanauszug Anlage 4: Weitere Daten (nichtöffentlich) Anlage 5: Bebauungsabsichten Käufer (nichtöffentlich) Mit Datum vom 30. Juli 2026 wurde der Kaufvertrag über das Flst. Nr. 6636/1 in der Achterwald- straße in 70794 Filderstadt - Plattenhardt abgeschlossen. Der Kaufvertrag für das Grundstück ging am 3. August 2026 bei der Stadt Filderstadt ein. Das Vorkaufsrecht kann gemäß § 28 Abs. 2 Bau- gesetzbuch binnen 3 Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber der Verkäuferin ausgeübt werden. Die Frist für die Ausübung eines potenziellen Vorkaufsrechts en- det demnach am 3. November 2026. Das Grundstück Flst. Nr. 6636/1 in der Achterwaldstraße ist unbebaut und hat eine Größe von 220 m². Bauplanungsrechtlich gilt der Bebauungsplan „Lailensäcker II“ (vgl. Anlage 2). Auf dem Grundstück kann entsprechend dem Nachbargrundstück Achterwaldstraße 33 eine Doppelhaus- hälfte mit 1-2 Wohneinheiten erstellt werden. Bei dem Grundstück liegen die Voraussetzungen für ein Allgemeines Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 BauGB vor. Das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist ein zweckgebundenes Innenbereichsvorkaufs- recht. Mit diesem Vorkaufsrecht wird vornehmlich das Ziel verfolgt, Flächen für den Wohnungsbau verfügbar zu machen. Das Vorkaufsrecht darf nach § 24 Abs. 3 BauGB nur dann ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist in der Regel dann vom Wohl der Allgemeinheit gedeckt, wenn der Erwerb zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpoliti- schen, eigentumspolitischen und städtebaulichen Zwecken erfolgt und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden. Die Ausübung ist insbesondere dann nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gedeckt, wenn das Grundstück lediglich aus privatwirtschaftlichem Gewinnstreben erworben werden soll. Aus der Zweckbindung des Vorkaufsrechts ergibt sich, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht lediglich zu Vorratszwecken ohne Bezug zu einer städtebaulichen Maß- nahme erfolgen darf. Allgemeine bodenpolitische Erwägungen rechtfertigen die Ausübung des Vor- kaufsrechts nicht. Grundstücke könnten aber z. B. zur Unterstützung der sozialen Wohnraumförde- rung erworben werden, um damit einkommensschwächere Personen mit preisgünstigem Wohnraum zu versorgen. Mit dieser Zielsetzung wäre die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Wohl der Allgemeinheit unter der Voraussetzung gerechtfertigt, dass die Stadt alsbald auch Maßnahmen zur Bebauung des Grundstücks ergreift. Bei der Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts handelt es sich um eine Ermessens- entscheidung, so dass eine Abwägung des „Für und Wider“ der sich gegenüberstehenden öffentli- chen und privaten Belange vorzunehmen ist. Mit Datum vom 4. August 2026 hat die Verwaltung den Käufer angeschrieben und darum gebeten, die Entwicklungsabsichten für das Grundstück und deren zeitliche Abwicklung mitzuteilen. Mit Datum vom 9. August 2026 hat der Käufer mitgeteilt, dass das Grundstück mittelfristig mit einer zweiten Doppelhaushälfte bebaut werden soll. Konkrete Gespräche zur Bebauung des Grundstücks wurden mit dem Baurechts- und Bauverwaltungsamt bislang noch nicht geführt. Der Erwerber könnte die Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 27 BauGB abwenden (Abwen- dungsrecht), wenn dieser in der Lage ist, das Grundstück nach den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen, und sich hierzu verpflichtet. Der Erwerber müsste sich im Rahmen des Abwendungsrechts auch nicht auf ein bestimmtes Vorhaben festlegen. Er müsste sich lediglich dazu verpflichten, ein Vorhaben innerhalb des bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsrahmens durchzuführen. Das Abwen- dungsrecht darf auch nicht durch eine Reduzierung des Zulässigkeitsrahmens eingeschränkt Seite 3 werden, das bedeutet insbesondere, dass seitens der Stadt keine Anforderungen vorgegeben wer- den können, die über den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsrahmen hinausgehen. Sollte dies das Ziel der Stadt sein, müsste sie den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsrahmen erst entspre- chend ändern. Sollte das Vorkaufsrecht ausgeübt werden und der Erwerber im Nachgang die Ab- wendung rechtswirksam erklären, so entfallen die Rechtswirkungen der Ausübung des Vorkaufs- rechts rückwirkend. In Ausübung des Ermessens spricht sich die Verwaltung gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts aus. Auf dem Grundstück kann nur in beschränktem Maß Wohnraum für sozial schwächere Einkom- mensgruppen geschaffen werden. Der Käufer kann durch Schließung einer Baulücke eigen genutz- ten Wohnraum innerhalb eines angemessenen Zeitraums schaffen. Erläuterungen zum Integrierten Nachhaltigen StadtEntwicklungsKonzept (INSEK) Die Schaffung von Wohnraum durch Private entspricht dem INSEK Handlungsfeld 1 Leben in den Stadtteilen.

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