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Aufhebung der Satzung zur Erhaltung des historischen Ortskern von Obersielmingen
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Filderstadt |
| Datum | 2026-09-21 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Nr. 0209/2026
Filderstadt, 20. Juli 2026
Aktenzeichen: 623:02/03
Aufhebung der Satzung zur Erhaltung des historischen Ortskern von
Obersielmingen
Amt: Amt für Stadtplanung und Stadtentwicklung
Sachbearbeitung: Stukelj, Anja; Gehrt, Benjamin
Beteiligte Ämter: Rechtsreferat, Baurechts- und Bauverwaltungsamt,
Hochbauamt
Beratungsfolge: Termin
Technischer Ausschuss 21.09.2026 öffentlich
Gemeinderat 02.11.2026 öffentlich
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Aufhebung der Satzung zur Erhaltung des histo-
rischen Ortskerns von Obersielmingen aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt (gemäß Anlage 2).
Haushaltsrechtliche Auswirkungen: ja nein x
Personelle Auswirkungen ja nein x
Auswirkungen Integriertes Nachhaltiges Stadtentwicklungskonzept (INSEK)
Auswirkungen INSEK ja, positiv*
x ja, negativ*
nein
Wenn ja, negativ:
Besteht eine alternative Vorgehensweise x ja* nein*
*Erläuterung siehe letzte Ziffer der Vorlage
Klimacheck durchgeführt: x ja nein
Auswertung (kurz)
Gesamtergebnis des KlimaChecks: Teilergebnis(se) des
KlimaChecks:
Bei Verwendung des derzeitigen Tools konnte bei dieser Vorlage keine
Klimaauswirkung festgestellt werden.
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Kurzzusammenfassung:
Ein fraktionsübergreifender Antrag der Fraktionen Freie Wähler und CDU ging am 20. April 2026
ein. Der Antrag hatte zum Inhalt, die Aufhebung der Erhaltungssatzungen zu prüfen und vorzube-
reiten. Ungeachtet der fachlichen Empfehlung durch die Verwaltung wird dem Gemeinderat der Er-
lass einer „Satzung zur Aufhebung der Satzung zur Erhaltung des historischen Ortskerns von Ober-
sielmingen aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt“ zur Beschlussfassung vorgelegt.
Sachverhalt:
Anlage 1: Klimacheck
Anlage 2: Satzung über die Aufhebung der Satzung zur Erhaltung des historischen Ortskerns
von Obersielmingen
Vorgang:
0028-b/2022 Erhaltungssatzung Obersielmingen – Satzungsbeschluss
0005/2026 Evaluation Erhaltungssatzungen
Die „Satzung zur Erhaltung des historischen Ortskerns von Obersielmingen aufgrund seiner städte-
baulichen Gestalt“ wurde in der Sitzung vom 12. Dezember 2022 vom Gemeinderat beschlossen
(Beschlussvorlage 0028-b/2022). Seitdem wurden an mehreren Terminen öffentlich oder nicht-öf-
fentlich im Technischen Ausschuss Berichte über die Wirksamkeit der Erhaltungssatzungen vorge-
stellt. Zuletzt mit der Mitteilungsvorlage 0005/2026, in welcher alle drei Erhaltungssatzungen (Orts-
kern Untersielmingen, Ortskern Obersielmingen und Ortskern Bonlanden) evaluiert wurden.
Die Fraktionen der Freien Wähler und der CDU haben in Zusammenhang mit der Mitteilungsvorlage
0005/2026 „Evaluation Erhaltungssatzungen“ folgenden Antrag gestellt:
Die Verwaltung wird beauftragt, vorberatend für die nächstmögliche öffentliche TA-Sitzung und zur
Beschlussfassung durch den GR eine Vorlage mit dem Beschlussvorschlag vorzubereiten, dass die
Erhaltungssatzungen für die Stadtteile Bonlanden und Sielmingen innerhalb der rechtlich möglichen
kürzesten Frist aufgehoben werden.
Diesem Antrag kommt die Verwaltung in Form einer Beschlussvorlage nach, da es sich um einen
Antrag nach § 34 Abs.1 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) handelt.
Fachliche Einordnung
1) Inhaltlich zum Antrag
Inhaltlich bezugnehmend auf den Antrag der Fraktionen der Freien Wähler und der CDU, werden
aus Sicht der Verwaltung Sanierungsabsichten nicht durch die Erhaltungssatzungen behindert.
Reine Sanierungsmaßnahmen, die keinen wesentlichen Eingriff auf die schützenswerte städtebau-
liche Erscheinung mit sich ziehen, sind als begrüßenswert einzustufen. Lediglich die massive Über-
formung der geschützten Strukturen wird verhindert, was genau dem gewünschten Ziel der Erhal-
tungssatzungen entspricht.
2) Fachliche Ausführungen
Von Seiten der Verwaltung wird aus fachlicher Sicht vor der Aufhebung der Erhaltungssatzung Ober-
sielmingen abgeraten, da die Erhaltungssatzung nach wie vor ihren Zweck erfüllt. Dies wurde auch
in der Mitteilungsvorlage 0005/2026 dargestellt. Ziel der Erhaltungssatzung ist es, ortsbildprägende
und identitätsstiftende Gebäude und städtebauliche Strukturen zu schützen. Daher ist es, fachlich
gesehen, nicht ratsam die Gebiete der Erhaltungssatzungen, somit auch den historischen Ortskern
Obersielmingen, mit anderen Funktionen zu überlasten. Das Gebiet der Erhaltungssatzung
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Obersielmingen hat alleinig die Aufgabe, identitätsstiftende historische Bausubstanz zu schützen
und Strukturen zu erhalten. Damit soll Wohnraum in passendem Maß ermöglicht bleiben.
Es ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr zur Praxis vor dem Inkrafttreten der Erhaltungssat-
zungen erfolgt. Die aus baukulturellen Gründen geschützten Gebäude bzw. die sie prägenden Ge-
staltungsmerkmale werden überformt, abgebrochen oder nicht weiter beachtet. Derartige Abbrüche
von geschützten Gebäudebeständen sind nicht länger genehmigungsbedürftig und bedürfen auch
mit Blick auf Nachfolgebauten keinerlei Plausibilisierung durch die Eigentümer*innen.
Der Stellenwert bzw. das Bewusstsein für Baukultur tritt durch die Aufhebung der Erhaltungssatzung
in den Hintergrund. Baukultur wird unterhalb der Schwelle fachgesetzlich verbrieften Denkmalschut-
zes nicht länger als öffentliche Angelegenheit (öffentlicher Belang) wahrgenommen und empfunden:
über diese kann nach Belieben von privater Seite verfügt werden, da ohne Verfahren keine Abwä-
gung stattfinden kann. Das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit der kommunalen Verwaltungspraxis
sinkt zudem, wenn in grundlegenden Abwägungsfragen alle paar Jahre ein grundlegender Rich-
tungswechsel erfolgt. Zudem gehen mit jedem abgebrochenen schützenwerten Gebäude Gestal-
tungswerte sowie baukulturelle Maßstäbe und Vorbilder für kommende Generationen unwieder-
bringlich verloren.
Leider ist nicht gelungen bei den Eigentümern und der Bevölkerung im Bereich der Erhaltungssat-
zung Obersielmingen die notwendige Akzeptanz und das Verständnis für die Ziele der Erhaltungs-
satzung herzustellen. Dies zeigt sich auch darin, dass die Bauwilligen nicht durchgehend vor Ab-
bruch vorhandener Bausubstanz das Gesprächs- und Abstimmungsangebot der Verwaltung wahr-
genommen haben. Dennoch ist aus fachlicher Sicht die Erhaltungssatzung das beste Mittel um die
vorgenommenen Ziele, ortsbildprägende und identitätsstiftende Gebäude und städtebauliche Struk-
turen zu schützen.
Auch wenn der Gemeinderat das Mittel der Erhaltungssatzung für nicht zielführend erachtet, so wer-
den die städtebaulichen Ziele der ortsbildprägenden und identitätsstiftenden Gebäude und der Erhalt
städtebaulicher Strukturen seitens der Verwaltung weiterverfolgt. Dies kann weiterhin durch eine
intensive Bauberatung und im Bedarfsfall auch alternativ durch Bebauungspläne erreicht werden.
Erläuterungen zum Integrierten Nachhaltigen StadtEntwicklungsKonzept (INSEK)
Handlungsfeld 1 Bauliche Entwicklung und Handlungsfeld 5 Kunst und Kultur
Durch die Aufhebung der Erhaltungssatzung gehen ortshistorisch bedeutsame Baustrukturen un-
wiederbringlich verloren. Gleichwohl erlaubt die Aufhebung ein weitreichenderes Baugeschehen,
was auch positive Effekte auf die Wohnraumversorgung haben kann. Der „Preis“ hierfür sind jedoch
negative Folgen für die Identität Obersielmingens und somit auf kulturelle Aspekte. Alternativ kann
die Erhaltungssatzung beibehalten werden, um die negativen Auswirkungen zu vermeiden.
Text aus PDF extrahiert