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61. Flächennutzungsplanänderung (Darstellung von gewerblichen Bauflächen in der Gebietsentwicklung am Autobahnkreuz A 30 / A 31) Bebauungsplan Nr. 160 "Gebietsentwicklung Emsbüren - Autobahnkreuz A 30 / A 31 - Teil XV" hier: 1. Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen 2. Feststellungsbeschluss / Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeEmsbüren
Datum2026-09-23
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VORLAGE Datum Drucksachen-Nr. 18.08.2026 078-2026 / öffentlich Amt / Az.: verschickt an: FB3 622- Fachaus- VA Rat 10/90; schuss 622- 21/160 Beratungsfolge Termin Einstim- Ja Nein Enth. Beratung mig Planungs-, Bau- und Umwelt- 17.09.2026 ausschuss Verwaltungsausschuss 22.09.2026 Gemeinderat Emsbüren 23.09.2026 TOP: 61. Flächennutzungsplanänderung (Darstellung von gewerblichen Bauflä- chen in der Gebietsentwicklung am Autobahnkreuz A 30 / A 31) Bebauungsplan Nr. 160 "Gebietsentwicklung Emsbüren - Autobahnkreuz A 30 / A 31 - Teil XV" hier: 1. Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen 2. Feststellungsbeschluss / Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB Beschlussvorschlag: Über die eingegangenen Stellungnahmen zu den o. a. Bauleitplänen wird, wie in der Anlage zur Beschlussvorlage aufgeführt, entschieden. Die 61. Flächennutzungsplanänderung (Darstellung von gewerblichen Bau- flächen in der Gebietsentwicklung am Autobahnkreuz A 30 / A 31) ein- schließlich Begründung mit Umweltbericht und Fachberichten wird beschlos- sen (Feststellungsbeschluss). Der Bebauungsplan Nr. 160 „Gebietsentwicklung Emsbüren - Autobahn- kreuz A 30 / A 31 – Teil XV“ einschließlich Begründung mit Umweltberichten und Fachberichten wird gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält örtliche Bauvorschriften gem. § 84 NBauO. Sachdarstellung: Auf die bisherige Beratung und Beschlussfassung wird Bezug genommen. Insbesondere wird auf die Abwägungsvorlagen verwiesen. In der Zeit vom 01.06.2026 bis zum 19.06.2026 wurde die zweite erneute Veröffentlichung wiederholt. Zeitgleich wurden die Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme gebeten. Die Veröffentlichung wurde im Internet und durch Aushang im Rathaus bekannt gemacht. Seitens der Bürger sind im gesamten Bauleitplanverfahren keine Stellungnahmen eingegan- gen. Eine Abwägung der zweiten erneuten Beteiligung erfolgte aufgrund der Wiederholung des Verfahrensschrittes zunächst nicht. Die Abwägung erfolgt als Gesamtabwägung in diesem Verfahrensschritt. Im Rahmen der zweiten erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sind fol- gende abwägungsrelevante Stellungnahmen eingegangen: Die IHK fordert eine gute Erreichbarkeit und ein leistungsfähiges, gut ausgebautes Verkehrs- netz. Das Gewerbeaufsichtsamt verweist auf seine Stellungnahme vom 01.11.24, in der es auf die Beachtung der schalltechnischen Betrachtung hinweist. Die Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr verweist auf ihre Stellungnahme vom 17.10.2024, in der sie auf die Notwendigkeit alternativer Erschließungen hinweist, wenn das Gewerbegebiet weiterentwickelt werden soll. Die Bundeswehr weist darauf hin, dass die Fläche in der Emissionsschutzzone des Luft-/Bo- denschießplatzes Nordhorn liegt. Der NABU hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass das Stickstoffgutachten nicht nachvollziehbar ist, weil die Verkehrsprognose aus 2025 nicht veröffentlicht wurde. Er weist zudem auf Mängel in der Bauleitplanung, im Stickstoff-Gutachten und in der FFH-Verträglich- keitsprüfung hin. Auf die Abwägungsvorlage wird verwiesen. Der Landkreis hat darauf hingewiesen, dass die Verkehrsprognose aus 2025 für eine abschlie- ßende Beurteilung notwendig ist. Im Rahmen der Wiederholung der zweiten erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB sind folgende abwägungsrelevante Stellungnahmen eingegangen. Der Landkreis weist darauf hin, dass die Festsetzungen im Bebauungsplan hinsichtlich der max. Zusatzbelastung i. H. v. 0,3 kg N/ha*a (Irrelevanz-Schwelle) ausreichend präzise formu- liert werden müssen, damit negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke des stickstoffempfindlichen FFH-Gebietes Ahlder Pool und insbesondere des LRT 3110 aus- geschlossen werden können. Eine gewerbliche Nutzung ist laut Gutachter im gesamten Gel- tungsbereich ohne negative Auswirkungen auf das FFH-Gebiet umsetzbar. Der konkrete Nachweis muss im Rahmen des Bauantrags-Verfahrens erfolgen. Der Hinweis im Bebauungs- plan lautet: „Die zusätzliche Stickstoffdeposition durch die anzusiedelnden Betriebe darf einen Gesamtwert von 0,3 kg N/ha*a für Bau, Anlage und Betrieb einschließlich der zugehörigen Verkehre für das gesamte Gebiet des Bebauungsplans als Eintrag in das FFH-Gebiet nicht überschreiten. Dies ist im Rahmen der Bauanträge für jeden einzelnen Betrieb nachzuweisen. (Hinweis: Dazu gehören eine Verkehrsprognose, ein Stickstoffgutachten und in Abstimmung mit dem Landkreis Emsland ggfls. eine FFH-Verträglichkeitsprüfung.) Die CEF-Maßnahme wird vom Landkreis anerkannt. Die IHK hält eine mikroskopische Verkehrssimulation und im Hinblick auf weitere Gewerbege- bietsentwicklungen den Bau einer weiteren Erschließungsstraße für erforderlich an. Die The- matik wird erst bei einer möglichen Erweiterung des Gewerbebetriebes weiter untersucht. Das NLWKN bittet die Gehölze direkt am Emsufer (Kompensationsfläche) nicht zu entfernen, weil es sich hier um ein wichtiges Habitat handelt. Zudem liegt die Böschung am Prallhang der Emskurve. Die Gehölze werden nicht entfernt. Es wird lediglich die Gehölzentwicklung unter- bunden. Das Gewerbeaufsichtsamt verweist auf seine Stellungnahme vom 01.11.24 (s. o.). Die Bundeswehr verweist auf ihre Stellungnahme vom 29.01.26 (s. o.). Der Vechteverband weist darauf hin, dass das Plangebiet hohe Grundwasserstände aufweist, so dass die ordnungsgemäße Entwässerung eine hohe Priorität hat. Die ordnungsgemäße Entwässerung ist laut wasserwirtschaftlicher Vorplanung gewährleistet. Die Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr verweist auf ihre Stellungnahme vom 17.10.2024 (s. o.). Der NABU Emsland / Grafschaft Bentheim bzw. der Landesverband Niedersachsen trägt auf- grund der Nähe zum FFH-Gebiet „Ahlder Pool“ sowie der Lage in einem bedeutsamen Wie- senvogelgebiet Bedenken gegen die Planung vor. Er verweist auf seine Stellungnahmen vom 14.11.24, vom 11.02.2025 und vom 27.01.26. Der NABU bemängelt die fehlende Abwägung der Stellungnahmen aus der zweiten erneuten Auslegung, da die Planungsunterlagen überarbeitet worden sind. Die Abwägung erfolgt mit der Wiederholung der zweiten erneuten Auslegung als Gesamtabwägung. Geringfügige re- daktionelle Änderung sind möglich. Änderungen sind zum Teil nicht erkennbar. Die wesentli- chen Änderungen sind kenntlich gemacht. Der Hinweis auf einige Änderungen fehlt in der Be- kanntmachung. Die Anstoßfunktion der Bekanntmachung ist gegeben. Die Kontingentierung der Stickstoffemissionen auf einzelne Teilflächen fehlt. Laut Gutachter ist die Entwicklung eines Gewerbegebietes im gesamten Geltungsbereich möglich. Der Nach- weis wird mit den konkreten Daten des Gewerbetreibenden im Baugenehmigungsverfahren geführt. Betriebe mit hohen Emissionen wie z. B. Düngemittelhersteller, chemische Betriebe oder Betriebe mit Feuerungsanlagen scheiden hierbei aus. Baubedingte Stickstoffimmissionen bleiben unberücksichtigt. Baubedingte Stickstoffimmissio- nen können laut Gutachter aufgrund der Entfernung zum FFH-Gebiet und der geringen bau- bedingten Stickstoff-Emissionen vernachlässigt werden. Das Stickstoff-Gutachten hat ergeben, dass die Zusatzbelastung aus dem Straßenverkehr un- ter 0,3 kg N/ha*a liegt. Für die Wiesenvögel werden CEF-Maßnahmen angelegt. Es stehen zudem weiterhin geeig- nete Flächen im Nahbereich des Ahlder Pools zur Verfügung. Die fehlenden Quellenangaben in der Verkehrsprognose wurden ergänzt. Die Verkehrsdaten aus 2020 sind laut Gutachter noch nutzbar. Der Bebauungsplan Nr. 162 befindet sich noch am Anfang des Bauleitplanverfahrens und muss aus diesem Grund weder in der Verkehrsprognose noch im Stickstoffgutachten zum B- Plan Nr. 160 berücksichtigt werden. Die Punkte werden im Bauleitplanverfahren zum B-Plan Nr. 162 untersucht. Vsl. ist vorab der Bau einer weiteren Erschließungsstraße notwendig. Es handelt sich bei den im Stickstoff-Gutachten angegebenen Geschwindigkeiten nicht um ein Tempolimit, sondern um eine gutachterliche Berechnungsgrundlage / Annahme zu den tat- sächlich zu erwartenden Geschwindigkeiten. In der ergänzenden Stellungnahme des NABU vom 09.06.2026 wird zudem bemängelt, dass der Straßenausbau der Lise-Meitner-Straße nicht berücksichtigt wurde. Der Ausbau ist jedoch bereits abgeschlossen, dies wurde auch so in der Verkehrsuntersuchung, dem Stickstoff-Gut- achten und der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt. Die im gesamten Verfahren eingegangenen Stellungnahmen mit Abwägungsvorschlag sind dieser Beschlussvorlage beigefügt. Sie stehen der Beschlussfassung nicht entgegen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan Nr. 148 durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 160 teilweise überplant wird (Der Entwässerungsgraben südlich der Lise-Meitner-Straße wird überplant / verrohrt). Anlagen: Anlage 1: 260908_bp_bplan-160_06_2erneute Anlage 2: 260903_bp_fnp-61aen_03_2erneute Anlage 3: bgr_260904_Bpl.Nr.160_2 erneute_Wiederholung_Satzungsbeschluss Anlage 4: bgr_260904_fnp_61_Änd_3.2.erneut_2_Wiederholung_Festsetellungsbeschluss Anlage 5: ubr_bp260904 inkl Plan Anlage 6: ubr_fnp260904_inkl. Plan Anlage 7: abw_240905 Bpl.Nr.160 §3(1) §4(1) Anlage 8: abw_240815 FNP 61. Ä. §3(1) §4(1) Anlage 9: abw_241219 Bpl.Nr.160 §3(2) §4(2) Anlage 10: abw_241219 FNP 61. Ä. §3(2) §4(2) Anlage 11: abw_251117 Bpl.Nr.160 §3(2) §4(2) ern. Ausl._Gemeinde Anlage 12: abw_251117 FNP 61. Ä. §3(2) §4(2) ern. Ausl_Gemeinde Anlage 13: abw_260707 Bpl.Nr.160 §3(2) §4(2) Wdh. 2. ern. Ausl-ergänzt_04.09.2026 Anlage 14: abw_260707 FNP 61. Ä. §3(2) §4(2) Wdh. 2. ern. Aus_ergänzt 04.09.2026 Anlage 15: Wasserwirtschaftliche Vorplanung-2024-09-03 Anlage 16: ges240905sc01 Anlage 17: FFH-VVP241217a Anlage 18: 21260_F1 Stickstoff Lohmeyer Anlage 19: 2026_05_05_FFH-VP_IPW_BPlan 160_Emsbüren unverschlüsselt Anlage 20: 240903_Brutvögel 2022 Anlage 21: 210517_Fauna_Kartierbericht_2020_21 Anlage 22: asb_240905 Anlage 23: 211123_VUS B-Plan 148 Anlage 24: VUS Anbindung Gewerbepark an die L40 22-12-14 Anlage 25: VUS B-Plan Nr. 160_240920 Anlage 26: erl260625vp_Emissionsberechnung

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