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Finanzielle Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Gemeinden an Bau und Betrieb von neuen Windenergieanlagen nach dem Bürgerenergiegesetz NRW (BürgEnG NRW)

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeBorgentreich
Datum2026-09-22
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ORGELSTADT BO RG E NT RE I CH Borgentreich, 01.09.2026 20 23 30/01 B ESCH LU SSVORL AGE 2 0 2 6 / 1 0 1 Gremium: Datum: Status: Haupt- und Finanzausschuss, Organisation und 22.09.2026 öffentlich Bevölkerungsschutz Rat 29.09.2026 öffentlich :Mitzeichnung :SB :FBL :Kä : : : Finanzielle Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Gemeinden an Bau und Betrieb von neuen Windenergieanlagen nach dem Bürgerenergiegesetz NRW (BürgEnG NRW) Mit dem Bürgerenergiegesetz Nordrhein-Westfalen (BürgEnG NRW) verfolgt das Land ge- mäß § 1 das Ziel, durch die finanzielle Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Gemeinden an Bau und Betrieb neuer Windenergieanlagen die Akzeptanz und Teil- habe vor Ort zu stärken, die regionale Wertschöpfung zu erhöhen und die Erfolgschancen von Windenergievorhaben durch geeignete Beteiligungsprozesse zu verbessern. Hierzu sind Vorhabenträger nach § 7 BürgEnG NRW verpflichtet, den Standortgemeinden eine Beteiligungsvereinbarung anzubieten, die finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten für die beteiligungsberechtigten Personen und Gemeinden vorsieht. Nach § 7 Abs. 3 BürgEnG NRW kommen hierfür insbesondere folgende Formen der direk- ten oder indirekten finanziellen Beteiligung in Betracht: • Beteiligung an der Projektgesellschaft des Vorhabens, • Angebot zum Kauf einer oder mehrerer Windenergieanlagen, • finanzielle Beteiligung über Anlageprodukte, • vergünstigte lokale Stromtarife und Sparprodukte, • pauschale Zahlungen an einen definierten Kreis von Anwohnerinnen und Anwoh- nern oder Gemeinden, • Finanzierung gemeinnütziger Stiftungen oder Vereine sowie • finanzielle, gesellschaftsrechtliche oder anderweitige Beteiligung von Bürgerener- giegesellschaften, Genossenschaften, Gemeinden oder Unternehmen, die überwie- gend im Eigentum der beteiligungsberechtigten Gemeinden stehen. Nachstehend noch ein kurzer Blick auf die Unterscheidung zu einer vereinbarten Beteili- gung und der Ersatzbeteiligung bzw. Ausgleichsabgabe. Seite 1 von 3 Ersatzbeteiligung nach § 8 Bürgerenergiegesetz NRW (BürgEnG NRW) Kommt zwischen Vorhabenträger und Standortgemeinde keine Beteiligungsvereinbarung nach § 7 BürgEnG NRW zustande, greift die gesetzliche Ersatzbeteiligung. Der Vorhaben- träger ist dann verpflichtet, • den beteiligungsberechtigten Gemeinden für 20 Jahre eine jährliche Zahlung in Höhe von 0,2 Cent je erzeugter Kilowattstunde anzubieten (ggf. ergänzt um weitere 0,1 Cent/kWh bei Windenergieanlagen außerhalb ausgewiesener Windenergiegebiete, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen); sofern es sich bei dem Angebot zur Zahlung an die beteiligungsberechtigten Gemeinden um ein Angebot nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, richten sich die Anforderungen und Rechtsfolgen nach dieser Vorschrift. • den beteiligungsberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern (§ 5 BürgEnG NRW) eine finanzielle Beteiligung in Form eines Nachrangdarlehens anzubieten. Das Beteiligungsvolumen am Nachrangdarlehen entspricht mindestens 90 000 Euro je Megawatt installierter Leistung je Vorhaben. Ausgleichsabgabe nach § 9 Bürgerenergiegesetz NRW (BürgEnG NRW) • Kommt der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen aus der Ersatzbeteiligung nach § 8 BürgEnG NRW nicht oder nicht vollständig nach, kann die zuständige Behörde auf Antrag einer beteiligungsberechtigten Gemeinde die Zahlung einer Ausgleichsab- gabe anordnen. • Die Ausgleichsabgabe beträgt 0,8 Cent je tatsächlich eingespeister Kilowatt- stunde und ist für den Zeitraum der Nichterfüllung, längstens jedoch für 20 Jahre ab Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage, zu entrichten. Die Mittel stehen den beteiligungsberechtigten Gemeinden zu und sind entsprechend § 10 BürgEnG NRW zur Förderung der Akzeptanz der Windenergie sowie für Maßnahmen des Klima-, Natur- und Gemeinwohls einzusetzen. Der erste Vorhabenträger hat jetzt den Entwurf einer Beteiligungsvereinbarung erarbeitet und ist mit der Verwaltung in einen frühzeitigen Austausch mit dem Ziel getreten, Einigkeit herzustellen und sich auf eine gemeinsame Beteiligungsvereinbarung für das Vorhaben zu einigen. Aktuell ist hier ein „Mischmodell“ zwischen der Zahlung von 0,2 Cent/kWh nach § 6 EEG, einer anteiligen Einzahlung in eine Stiftung und anteilige Nachrangdarlehen ange- boten. Aus den bisherigen politischen Gesprächen ist zu entnehmen, dass neben dem Angebot der jährlichen Zahlung an die beteiligungsberechtigten Gemeinden für 20 Jahre von 0,2 Cent je erzeugter Kilowattstunde im Sinne des § 6 EEG die Stiftungseinzahlungen fa- vorisiert werden. Es ist daher vorgesehen, dass in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses die bereits seit 10 Jahren existierende und erfolgreich agierende Bürger- und Energiestiftung Lich- tenau/Westfalen ihr Modell vorstellt. Seite 2 von 3 Zudem wird sich die für das gesamte Stadtgebiet Borgentreich in Gründung befindliche Stif- tung vorstellen. Die bereits bestehenden Stiftungen aus Bühne (Bürgerstiftung Gliedervermögen Bühne) und Manrode (Dorfstiftung Manrode) sind ebenfalls zur Sitzung eingeladen. Im Rahmen der nachfolgenden Beschlussfassung ist zu entscheiden, welche der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsmöglichkeiten für das Gemeindegebiet umgesetzt werden soll. Die Verwaltung empfiehlt, dass neben dem Angebot der jährlichen Zahlung für 20 Jahre von 0,2 Cent je erzeugter Kilowattstunde die Beteiligung über die Finanzierung einer gemein- nützigen, politisch unabhängigen Stiftung im Sinne einer nachhaltigen Mittelverwendung als geeignetes Beteiligungsmodell weiterzuverfolgen ist. Beschlussvorschlag: Ein Beschlussvorschlag wird in der Sitzung formuliert. Nicolas Aisch Seite 3 von 3

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