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Zustimmung zum Preisblatt der REWA GmbH nach § 9 Abs. 3 des Konzessionsvertrages über die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Lüssow

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeAmt Niepars
Datum2026-09-23
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Amt Niepars Gemeinde Lüssow Beschlussvorlage Drucksache: 24-29/50/242 Datum: 10.09.2026 Beschlussnummer: Sachgebiet: Hauptamt Verfasser/in: Andreas Wipki Mitwirkendes Sachgebiet: Beratungsfolge Termin öffentlich / nicht öffentlich Gemeindevertretung der Gemeinde Lüssow 23.09.2026 öffentlich Beratungsgegenstand: Zustimmung zum Preisblatt der REWA GmbH nach § 9 Abs. 3 des Konzessionsvertra- ges über die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Lüssow Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lüssow stimmt dem ab dem 01.01.2027 gelten- den Preisblatt für die Abwasserbeseitigung nach § 9 Abs. 3 des Konzessionsvertrages zu. Finanzielle Auswirkungen: keine haushaltsmäßige Berührung eine haushaltsmäßige Berührung Gesamtkosten: Finanzierung Veranschlagung im aktuellen Produkt/Konto: Haushaltsplan: Über- oder außerplanmäßige Deckung erfolgt aus Produkt/ Konto: Ausgabe: Mehrausgaben: Mehreinnahmen: Noch verfügbarer Betrag: Folgekosten in kommenden Haushaltsjahr: Haushaltsjahren: Haushaltsjahr: Haushaltsjahr: Bemerkungen: mehr Entwässerungsentgelt auch für kommunale Objekte Begründung: Die REWA GmbH Stralsund hat eine Neukalkulation der Entgelte für die Trinkwasser- versorgung und die zentrale Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Niederschlagswas- serbeseitigung) vorgenommen, um damit die genannten Entgelte an die aktuellen Ent- wicklungen und zukünftigen Planungen der Gesellschaft anzupassen. Der Kalkulations- zeitraum erstreckt sich dabei auf die Jahre 2027 bis 2029. Die Gemeinde bleibt sowohl bei der öffentliche Wasserversorgung gemäß § 43 LaWG M-V als auch bei der Abwasserbeseitigung gesetzlich aufgabenverantwortlich. Die 2 REWA handelt in beiden Bereichen als Erfüllungsgehilfin und tritt auf Grundlage privat- rechtlicher Verträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in unmittelbare Rechts- und Entgeltbeziehungen zu den Kunden ein. Die fortbestehende Aufgabenver- antwortung der Gemeinde allein begründet daher noch kein Beschlusserfordernis der Gemeindevertretung über die jeweiligen Entgelte. Entscheidend sind vielmehr die besonderen Regelungen der Konzessionsverträge: 1. Für die Trinkwasserversorgung ist die REWA gemäß § 13 des Konzessionsver- trages über die Wasserversorgung für die Preisfestsetzung zuständig. Ein Be- schluss der Gemeindevertretung über das Trinkwasserpreisblatt ist daher nicht erforderlich. 2. Für die Abwasserentgelte ergibt sich aus § 9 Abs. 3 des Konzessionsvertrages über die Abwasserentsorgung die Vorlage der Kalkulation und die kommunale Beschlussfassung über die allgemeinen Abwasserentgelte. Insoweit entscheidet die Gemeindevertretung gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 11 KV M-V. Nach § 9 Abs. 2 des Konzessionsvertrages kalkuliert die REWA GmbH die zu erhebenden Entgelte nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB entsprechend den Grundsätzen öffentlichen Finanzgebarens (Gleichbehandlung, Äquivalenz- prinzip, Kostendeckungsgebot) und beauftragt eine unabhängige Wirtschafts- prüfungsgesellschaft mit der Erstellung eines Gutachtens über die Erforderlich- keit und Angemessenheit einer Preisanpassung. Die Anpassung der Entgelte bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates der REWA GmbH. Anschließend setzt die REWA GmbH die Entgelte mit Zustim- mung der Gemeinden in Kraft. 3. Das Preisblatt für die Abwasserbeseitigung soll ab dem 01.01.2027 gelten. f. d. R. Wipki Anlagen: 1. Prüfung Preiskalkulation 2027-2029 - K+W Wirtschaftsberatung GmbH 2. Preisblätter Trinkwasserversorgung - Abwasserentsorgung - gültig ab 01.01.2027 Abstimmungsergebnis: Tatsächliche Anzahl der Mitglieder GV: davon anwesend: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Stimmenenthaltungen: Von der Beratung und Abstimmung nach § 24 Kommunalverfassung M-V ist/sind ausgeschlossen:

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