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Zustimmung zum Preisblatt der REWA GmbH nach § 9 Abs. 3 des Konzessionsvertrages über die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Lüssow
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Amt Niepars |
| Datum | 2026-09-23 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Amt Niepars
Gemeinde Lüssow
Beschlussvorlage Drucksache: 24-29/50/242
Datum: 10.09.2026
Beschlussnummer:
Sachgebiet: Hauptamt
Verfasser/in: Andreas Wipki
Mitwirkendes Sachgebiet:
Beratungsfolge Termin öffentlich / nicht öffentlich
Gemeindevertretung der Gemeinde Lüssow 23.09.2026 öffentlich
Beratungsgegenstand:
Zustimmung zum Preisblatt der REWA GmbH nach § 9 Abs. 3 des Konzessionsvertra-
ges über die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Lüssow
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lüssow stimmt dem ab dem 01.01.2027 gelten-
den Preisblatt für die Abwasserbeseitigung nach § 9 Abs. 3 des Konzessionsvertrages
zu.
Finanzielle Auswirkungen: keine haushaltsmäßige Berührung
eine haushaltsmäßige Berührung
Gesamtkosten:
Finanzierung
Veranschlagung im aktuellen Produkt/Konto:
Haushaltsplan:
Über- oder außerplanmäßige Deckung erfolgt aus Produkt/ Konto:
Ausgabe: Mehrausgaben:
Mehreinnahmen:
Noch verfügbarer Betrag:
Folgekosten in kommenden Haushaltsjahr:
Haushaltsjahren: Haushaltsjahr:
Haushaltsjahr:
Bemerkungen: mehr Entwässerungsentgelt auch für kommunale Objekte
Begründung:
Die REWA GmbH Stralsund hat eine Neukalkulation der Entgelte für die Trinkwasser-
versorgung und die zentrale Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Niederschlagswas-
serbeseitigung) vorgenommen, um damit die genannten Entgelte an die aktuellen Ent-
wicklungen und zukünftigen Planungen der Gesellschaft anzupassen. Der Kalkulations-
zeitraum erstreckt sich dabei auf die Jahre 2027 bis 2029.
Die Gemeinde bleibt sowohl bei der öffentliche Wasserversorgung gemäß § 43 LaWG
M-V als auch bei der Abwasserbeseitigung gesetzlich aufgabenverantwortlich. Die
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REWA handelt in beiden Bereichen als Erfüllungsgehilfin und tritt auf Grundlage privat-
rechtlicher Verträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in unmittelbare
Rechts- und Entgeltbeziehungen zu den Kunden ein. Die fortbestehende Aufgabenver-
antwortung der Gemeinde allein begründet daher noch kein Beschlusserfordernis der
Gemeindevertretung über die jeweiligen Entgelte.
Entscheidend sind vielmehr die besonderen Regelungen der Konzessionsverträge:
1. Für die Trinkwasserversorgung ist die REWA gemäß § 13 des Konzessionsver-
trages über die Wasserversorgung für die Preisfestsetzung zuständig. Ein Be-
schluss der Gemeindevertretung über das Trinkwasserpreisblatt ist daher nicht
erforderlich.
2. Für die Abwasserentgelte ergibt sich aus § 9 Abs. 3 des Konzessionsvertrages
über die Abwasserentsorgung die Vorlage der Kalkulation und die kommunale
Beschlussfassung über die allgemeinen Abwasserentgelte. Insoweit entscheidet
die Gemeindevertretung gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 11 KV M-V.
Nach § 9 Abs. 2 des Konzessionsvertrages kalkuliert die REWA GmbH die zu
erhebenden Entgelte nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB entsprechend
den Grundsätzen öffentlichen Finanzgebarens (Gleichbehandlung, Äquivalenz-
prinzip, Kostendeckungsgebot) und beauftragt eine unabhängige Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft mit der Erstellung eines Gutachtens über die Erforderlich-
keit und Angemessenheit einer Preisanpassung.
Die Anpassung der Entgelte bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates der
REWA GmbH. Anschließend setzt die REWA GmbH die Entgelte mit Zustim-
mung der Gemeinden in Kraft.
3. Das Preisblatt für die Abwasserbeseitigung soll ab dem 01.01.2027 gelten.
f. d. R.
Wipki
Anlagen:
1. Prüfung Preiskalkulation 2027-2029 - K+W Wirtschaftsberatung GmbH
2. Preisblätter Trinkwasserversorgung - Abwasserentsorgung - gültig ab 01.01.2027
Abstimmungsergebnis:
Tatsächliche Anzahl der Mitglieder GV:
davon anwesend:
Ja-Stimmen:
Nein-Stimmen:
Stimmenenthaltungen:
Von der Beratung und Abstimmung nach § 24
Kommunalverfassung M-V ist/sind ausgeschlossen:
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