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Neufassung der Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rees und Erhebung von Kostenersatz und Entgelten sowie über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau (Feuerwehrsatzung)
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Stadt Rees |
| Datum | 2026-09-24 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
- öffentlich -
189/XII
Fachbereich 3 - Öffentliche Ordnung
Sachbearbeitung Susanne Brömling
Datum 13.07.2026
Beratungsfolge Termin Beratungsaktion
Haupt- und Finanzausschuss 22.09.2026 vorberatend
Rat 24.09.2026 beschließend
Betreff:
Neufassung der Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuer 189/XII
wehr der Stadt Rees und Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
sowie über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau (Feuerwehrsatzung)
Beschlussvorschlag:
Es wird vorgeschlagen, folgende Beschlüsse zu fassen:
Haupt- und Finanzausschuss
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt,
a) Feststellung der Kostenersatzkalkulation/ der Gebührensätze
die Kostenersatzkalkulation und den sich daraus ergebenden Kostentarif und Gebührensätze für
die Brandverhütungsschau usw. und
b) Neufassung der Satzung
die Neufassung der Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rees und
Erhebung von Kostenersatz und Entgelten sowie über die Erhebung von Gebühren für die Durch-
führung der Brandverhütungsschau (Feuerwehrsatzung) inkl. der Anlagen
zu beschließen.
Rat der Stadt
Der Rat der Stadt beschließt gemäß der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses.
Neufassung der Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rees
und Erhebung von Kostenersatz und Entgelten sowie über die Erhebung von Gebühren für
die Durchführung der Brandverhütungsschau (Feuerwehrsatzung)
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S.
666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966) und der
§§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom
21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV
NW S. 90) und des § 52 Abs. 2, 4, 5 und 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung
und den Katastrophenschutz (BHKG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.2015
(GV NW S. 886), hat der Rat der Stadt Rees in seiner Sitzung am 24.09.2026 folgende Satzung
beschlossen:
Gliederung
I. Abschnitt
Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rees, Erhebung von Kostenersatz und
Entgelten
§ 1 Aufgaben
§ 2 Kostenersatz und Entgelte
§ 3 Berechnungsgrundlage
§ 4 Kosten- und Entgeltschuldner
§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld
§ 6 Sonstige Leistungen
§ 7 Haftung
II. Abschnitt
Durchführung der Brandverhütungsschau, Erhebung von Gebühren
§ 8 Zweck der Brandverhütungsschau
§ 9 Gebührenpflichtige Amtshandlung
§ 10 Gebührenmaßstab
§ 11 Auslagenersatz
§ 12 Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau
§ 13 Gebührenschuldner
§ 14 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr
§ 15 Rechtsbehelfe
Schlussvorschriften
§ 16 Inkrafttreten, Aufheben von Vorschriften
Anlage 1:
Kostentarif (Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr und Erhebung von Kostenersatz und Entgelten)
Anlage 2:
Gebührensätze für die Brandverhütungsschau und sonstigen brandschutztechnischen Leistungen
Anlage 3:
Liste der Brandschauobjekte des Lenkungsausschusses AGBF Bund
I. Abschnitt
Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rees, Erhebung von Kostenersatz und
Entgelten
§ 1
Aufgaben
(1) Die Stadt Rees unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine freiwillige Feuerwehr
als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleis-
tung und den Katastrophenschutz (BHKG).
(2) Des Weiteren stellt die Freiwillige Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27
BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder
genügen kann.
(3) Darüber hinaus kann die Freiwillige Feuerwehr auf Antrag auch sonstige Hilfeleistungen er-
bringen, die über den im BHKG genannten Aufgabenbereich hinausgehen. Ein Rechtsan-
spruch auf solche Hilfeleistungen besteht nicht.
§ 2
Kostenersatz und Entgelte
(1) Die Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr nach § 1 Absatz 1 sind unentgeltlich, soweit in §2
Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Stadt Rees verlangt Ersatz der ihr durch den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr entstan-
den Kosten:
a) von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrläs-
sig herbeigeführt hat,
b) von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 S.1
oder 31 BHKG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
c) von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-,
Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von
einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen
in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
d) von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtig-
ten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder ande-
ren Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder
ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Si-
cherheit, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Ge-
sundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser ge-
fährdenden Stoffen entstanden ist,
e) von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder
der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen
gemäß Buchstabe d) entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
f) vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage
außer in den Fällen nach Buchstabe g), wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungs-
gemäßen (inkl. fehlender Wartung) oder missbräuchlichen Auslösung war,
Beschlussvorlage 189/XII | Stadt Rees Seite 3 von 15
g) von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für
den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergegeben hat,
h) von demjenigen, der vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsa-
chen die Feuerwehr alarmiert,
i) für die Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufge-
wandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel.
Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde
oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind die Kosten für
den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten,
sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist.
(3) Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Heran-
ziehung Dritter. Über die Beauftragung entscheidet die Einsatzleitung.
(4) Entgelte für sonstige Hilfeleistungen der Feuerwehr im Sinne des § 1 Abs. 3 werden erhoben
für Brandsicherheitswachen und freiwillige Leistungen.
(5) Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei freiwilligen Leistungen der Feuerwehr ohne Ver-
schulden der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet werden, hat der Entgeltpflichtige Scha-
denersatz zu leisten.
(6) Soweit Leistungen dieser Satzung nach dem Umsatzsteuergesetz als umsatzsteuerbar und
umsatzsteuerpflichtig angesehen werden, wird die im Gebührentarif/Kostentarif zur Feuer-
wehrsatzung definierte Gebühr zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer erho-
ben.
§ 3
Berechnungsgrundlage
(1) Der Kostenersatz und die Entgelte für Personal, Fahrzeuge und Geräte werden nach be-
triebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnet. Es können Pauschalbeträge festgelegt werden.
Zu den Kosten gehören u.a. auch kalkulatorische Kosten sowie Verwaltungskosten ein-
schließlich anteiliger Gemeinkosten.
(2) Die Kosten berechnen sich bei Einsätzen nach § 52 Abs. 2 und Abs. 5 BHKG aufgrund der
Einsatzzeit. Die Einsatzzeit bei Einsätzen nach § 2 beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung
und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Maßgeblich ist der Einsatzbe-
richt. Die Einsatzzeit wird Minutengenau abgerechnet. Bei Einsätzen, die eine besondere Rei-
nigung erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.
(3) Die Höhe des Kostenersatzes und der Entgelte bestimmt sich aus dem Kostentarif, der Be-
standteil dieser Satzung ist (Anlage 1).
(4) Entstandene Sachkosten (Schaummittel, Ölbindemittel usw.), die nicht gem. Abs. 1 geltend
gemacht werden, werden nach den tatsächlich angefallenen Kosten zuzüglich eines 10 %igen
Verwaltungskostenzuschlages berechnet. Maßgeblich ist hier die Rechnung der letzten Be-
schaffung.
(5) Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz die Nebenkosten und die Aufwendungen für die Inan-
spruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte enthalten.
Beschlussvorlage 189/XII | Stadt Rees Seite 4 von 15
(6) Für die Beauftragung privater Unternehmen und / oder Hilfsorganisationen wird Kostenersatz
geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes richtet sich nach den tat-
sächlich angefallenen Kosten.
§ 4
Kosten- und Entgeltschuldner
(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 sind die dort genannten Personen ver-
pflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Zur Zahlung von Entgelten nach § 2 Abs. 4 sind bei Brandsicherheitswachen der Veranstalter
und bei Entgelten für freiwillige Leistungen der Auftraggeber verpflichtet. Mehrere Entgelt-
pflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Kostenschuld
(1) Der Kostenersatzanspruch nach § 2 Abs. 1-3 und der Entgeltanspruch nach § 2 Abs. 4 ent-
stehen mit Beendigung der jeweiligen Leistung der Feuerwehr. Sie werden mit der Bekannt-
gabe des Kostenersatz- oder Entgeltbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späte-
rer Zeitpunkt bestimmt ist.
(2) Die Leistungen nach § 2 Abs. 4 können von der Vorausentrichtung des Entgelts oder von der
Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.
§ 6
Sonstige Leistungen
(1) Darüber hinaus kann die Feuerwehr auf Antrag auch sonstige Leistungen erbringen.
Ein Rechtsanspruch auf solche Leistungen besteht nicht. Über die Durchführung solcher Leistun-
gen entscheidet der Leiter der Feuerwehr im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. Zu den sons-
tigen Leistungen gehören unter anderem:
Brandschutzerziehung, Brandschutzaufklärung, Selbsthilfe gem. § 3 Absatz 5 BHKG
§ 7
Haftung
(1) Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach
dieser Satzung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(2) Bei Schäden Dritter hat der Kostenersatzpflichtige oder der Entgeltpflichtige die Stadt von Er-
satzansprüchen freizustellen, es sei denn, dass der Feuerwehr Vorsatz oder grobe Fahrläs-
sigkeit zur Last fällt.
II. Abschnitt
Durchführung der Brandverhütungsschau, Erhebung von Gebühren
§ 8
Zweck der Brandverhütungsschau
(1) Die Brandverhütungsschau dient dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude, Betriebe und
Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei
Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder be-
deutende Sachwerte gefährdet werden können, den Erfordernissen des abwehrenden Brand-
schutzes entsprechen.
Beschlussvorlage 189/XII | Stadt Rees Seite 5 von 15
(2) Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefah-
renquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der
Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Ret-
tung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten
ermöglichen.
§ 9
Gebührenpflichtige Amtshandlung
(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen
a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau gemäß § 26 BHKG und § 8 dieser Satzung
einschließlich deren Vor- und Nachbereitung, sowie der erforderlichen Wegzeiten. Dies gilt
auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an
Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandverhütungs-
schau vornimmt,
b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau),
c) im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugeneh-
migungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt worden sind,
d) die Erstabnahme von Brandmeldeanlagen zusammen mit der Brandschutzdienststelle des
Kreises Kleve,
e) die Überprüfung von Feuerwehrschlüsseldepots,
f) die Durchführung von Anleiterproben, auf Anforderung der Brandschutzdienststelle des
Kreises Kleve,
g) die Durchführung von Brandschutzaufklärung im Rahmen von Brandschutzunterweisungen
für Firmen und Institutionen gem. § 3 Absatz 5 BHKG,
h) die Erstellung von Löschwassernachweisen.
(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur
Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit
an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchfüh-
rung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind.
§ 10
Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendigen
eingesetzten Dienstkräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Entgelte für in Anspruch
genommene Fremdleistungen. Bei der Bemessung der Gebühren werden zudem Umfang und
Schwierigkeitsgrad der Amtshandlung im Einzelfall berücksichtigt.
(2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage 2 aufgeführten
Bestimmungen und Sätzen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Objekte.
Die Anlagen sind Bestandteile der Satzung.
(3) Soweit Leistungen dieser Satzung nach dem Umsatzsteuergesetz als umsatzsteuerbar und
umsatzsteuerpflichtig angesehen werden, wird die im Gebührentarif/Kostentarif zur Feuer-
wehrsatzung definierte Gebühr zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben.
§ 11
Beschlussvorlage 189/XII | Stadt Rees Seite 6 von 15
Auslagenersatz
Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu erset-
zen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht.
§ 12
Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau
(1) Die zeitliche Folge der Brandverhütungsschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von
Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden bau-
rechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandverhütungsschau je nach Gefährdungsgrad
der in der Anlage 3 aufgeführten Objekte in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durch-
zuführen.
(2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandverhütungsschau, werden diese von der
Stadt Rees unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemä-
ßem Ermessen festgelegt.
§ 13
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der
Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1
haften als Gesamtschuldner.
(2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgaben-
gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 14
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid fest-
gesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten.
(2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung
innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner be-
deuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung
ist in der Regelung nur auf Antrag und bei einer Gebührenhöhe von über € 700,- gegen Si-
cherheitsleistung zu gewähren.
(3) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfal-
les eine unbillige Härte wäre.
§ 15
Rechtsbehelfe
(1) Gegen die Heranziehung zur Zahlung der Gebühr stehen dem Gebührenschuldner die Rechts-
behelfe der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991
(BGBl. I S 686) in der aktuellen Version i.V.m. dem § 110 Justizgesetz NW vom 26.01.2010
(GV NW S. 30) in der jeweils geltenden Fassung zu.
(2) Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr nicht
aufgehoben.
Beschlussvorlage 189/XII | Stadt Rees Seite 7 von 15
Schlussvorschriften
§ 16
Inkrafttreten, Aufheben von Vorschriften
Diese Satzung tritt am 01.10.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.03.2018 außer
Kraft.
Beschlussvorlage 189/XII | Stadt Rees Seite 8 von 15
Beschlussvorlage 189/XII | Stadt Rees Seite 9 von 15
Beschlussvorlage 189/XII | Stadt Rees Seite 10 von 15
Beschlussvorlage 189/XII | Stadt Rees Seite 11 von 15
Beschlussvorlage 189/XII | Stadt Rees Seite 12 von 15
Beschlussvorlage 189/XII | Stadt Rees Seite 13 von 15
Sachdarstellung:
Kostenersatzkalkulation
Die letzte Neuberechnung der Kosten- und Gebühren erfolgte im Jahr 2018. Seither sind in den
verschiedenen Bereichen entsprechende Kostensteigerungen zu verzeichnen. So sind zum einen
die Personal-, Energie- und Unterhaltungskosten für Gebäude und Fahrzeuge und zum anderen
die Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen aufgrund mehrerer Fahrzeugersatzbeschaffun-
gen gestiegen. Zur Berücksichtigung dieser Kostensteigerungen erfolgte nun die Neuberechnung
der Kosten- und Gebühren in der vorliegenden Form.
Die Satzung wird außerdem dahingehend geändert, dass die Abrechnung künftig minutengenau
erfolgt.
Die Kalkulation der Tarifsätze für kostenersatzpflichtige Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der
Stadt Rees hat gemäß § 52 Abs. 4 BHKG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu erfolgen.
Hierzu wurden die ansatzfähigen Gesamtkosten ermittelt und den Hauptkostenstellen als den im
Kostentarif aufgeführten rechnerischen Einheiten zugeordnet (Einzelkosten wie z.B. Löschmittel
Beschlussvorlage 189/XII | Stadt Rees Seite 14 von 15
werden direkt abgerechnet). Anschließend erfolgt zur Ermittlung des Kostenersatzes eine Ver-
rechnung mit den insgesamt in einem Jahr geleisteten Einsatzminuten (nur bei den kalkulatori-
schen Kosten). Für eine höhere Gerechtigkeit bzgl. der zu verteilenden Kosten wurden Fahrzeug-
gruppen gebildet.
Die kalkulatorischen Kosten berechnen sich auf Grundlage des Anlagevermögens des Kostenträ-
gers Feuerwehr. Diese können den Hauptkostenstellen direkt zugeordnet werden. Bei den weite-
ren ansatzfähigen Kosten handelt es sich um Gemeinkosten, die erst Hilfskostenstellen zugeord-
net und anschließend über einen Schlüssel verteilt wurden. Bei den Feuerwehrgerätehäusern er-
folgt dies z.B. auf Grundlage der tatsächlichen Nutzung.
Die unter den Hilfskostenstellen Verwaltung und Unterhaltung angefallenen Kosten werden auf-
grund nicht im direkten Zusammenhang mit kostenersatzpflichtigen Einsätzen in den Sachkonten
Verwaltung und Unterhaltung um 50% gekürzt. Die berechneten Kostensätze werden darüber hin-
aus pauschal um 1/3 gekürzt, da die als Quotient dienenden Einsatzzahlen bei der Freiwilligen
Feuerwehr im Verhältnis sehr niedrig sind. Dies trifft insbesondere auf die kleineren Löscheinhei-
ten zu.
Einsätze von Geräten werden im Kostentarif als eigene Kostenstelle aufgrund fehlender Kalkulati-
onsgrundlage nicht mehr ausgewiesen. Die entstandenen kalkulatorischen Kosten wurden den
einzelnen Fahrzeuggruppen zugeordnet. Eine Unterteilung des eingesetzten Personals im Kosten-
tarif ist nicht notwendig, da es sich um eine freiwillige Feuerwehr handelt.
Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten €
Investition Jahre AfA = jährlicher Aufwand €
ggf. Zuschuss € = jährlicher Sonderposten ./. €
Jährliche Haushaltsbelastung €
Aufwand (= volle Belastung im HH-Jahr) €
Ertrag (ggf. Zuschuss) €
Haushaltsmittel (inkl. Verpflichtungsermächtigungen) €
Produkt / Bezeichnung
02.126.01 / Gefahrenabwehr / -vorbeugung.
Bemerkung (z.B. Folgekosten, Stellungnahme zur Nachhaltigkeit)
Anlage(n):
1. Anlage 1 Kostentarif
2. Anlage 2 Gebührensätze
3. Anlage 3 Liste der Brandschauobjekte AGBF Bund
4. Satzung_Feuerwehr_2026_synopse_ohne Anlagen
Beschlussvorlage 189/XII | Stadt Rees Seite 15 von 15
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