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Ausbauplan S 02/26 Willi-Bonnemeier-Weg

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeHamm
Datum2026-10-07
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Stadt Hamm Beschlussvorlage Vorlagennummer: BV-164/26 Kennung: öffentlich Stadtplanung, Bauwesen, Dezernat: Wohnen und Mobilität Stadtamt: Tiefbauamt Beteiligtes Stadtamt: Beschlussvorschrift § 2 Zuständigkeitsordnung Beratungsfolge Gremium Termin Beratungsaktion Top Bezirksvertretung Hamm-Rhynern 01.10.2026 beschließend Ausschuss für Klima-, Umwelt- und 06.10.2026 vorberatend Naturschutz Ausschuss für Stadtentwicklung, 07.10.2026 vorberatend Wohnen und Mobilität Betreff Ausbauplan S 02/26 Willi-Bonnemeier-Weg Beschlussvorschlag Der Ausbauplan S 02/26 Ausbau Willi-Bonnemeier-Weg wird – vorbehaltlich der gesicherten Finanzierung und der Genehmigung der dauerhaften Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart durch den Landesbetrieb Wald und Holz NRW – sowie der Empfehlung der beteiligten Fachausschüsse beschlossen. Finanzielle Auswirkungen ☒ Ja ☐ Nein ☒ Auszahlungen in € 620.000 (500.000 in 2027, 120.000 in 2028) ☐ Aufwendungen in € ☒ Einzahlungen in € 495.000 (Zuwendung nach FöRiNah) ☐ Erträge in € 125.000 (NRW-Infrastrukturgesetz) Städtischer Eigenanteil € - ☒ StA/Finanzstelle 662H1201015320 Ertüchtigung der Radwege- ☐ StA/Zeile in Teilergebnisplan: Hauptrouten Erläuterungen: ☒ zur Verfügung Mittel stehen ☐ nicht/nicht vollständig zur Verfügung ☐ ja Beteiligung RPA ☒ nein Klimarelevanz Seite 1 von 6 ☒ Ja ☐ Nein Durch den Bau der Rampenanlage und den Ausbau des Geh- und Radweges wird eine Steigerung des Erläuterungen: Radverkehrs gefördert. Damit sinkt gleichsam der Anteil des motorisierten Verkehrs und die hierdurch ausgelösten Umweltbeeinträchtigungen. Sachdarstellung und Begründung Zusammenfassung Der als gemeinsamer Geh- und Radweg ausgewiesene Willi-Bonnemeier-Weg soll ausgebaut werden. Eine Rampenanlage ist geplant, damit auch Radfahrende und mobilitätseingeschränkte Personen den Höhenunterschied von rd. 5,0 m zukünftig ohne Treppenanlage überwinden können. Der vorhandene Wegabschnitt nördlich des Stichwegs Rhynerberg ist in wassergebundener Decke ausgebaut. Dieser Abschnitt soll asphaltiert werden. Sachdarstellung und Begründung Mit Vorlage 0317/20 wurde die Aufstellung eines Radwege-Bauprogramms angekündigt, um den kontinuierlichen Ausbau des Hammer Radwegenetzes voranzubringen. Vorrangig werden die Fahrrad-Promenade und die von ihr ausgehenden, beschilderten Hauptrouten in alle Stadtbezirke optimiert. Auf diesen Routen bündelt sich der Radverkehr; sie dienen der schnellen Überwindung größerer Distanzen. Die Verwaltung verfolgt das Ziel, diese Routen sukzessive in den nächsten Jahren auszubauen. Der Ausbau der Fahrrad-Promenade ist bereits in der Umsetzung (Vorlage 0325/21). Des Weiteren wurden die Grundsatzbeschlüsse zum Ausbau der Hauptrouten nach Uentrop und Braam- Ostwennemar (Vorlage 0473/21), Rhynern und Westtünnen (Vorlage 0839/22), Pelkum (Vorlage 1179/23), Herringen (Vorlage 1569/24), Bockum-Hövel (Vorlage 1648/24) und zuletzt nach Heessen (Vorlage 14/25) gefasst. Der Willi-Bonnemeier-Weg ist ein wesentlicher Bestandteil der Radhauptroute Rhynern im Stadtteil Rhynern selbst. Er stellt eine direkte Nordsüdverbindung abseits der stark von Kfz-Verkehr frequentierten Straße Rhynerberg dar. Der Weg wird als Schulweg genutzt und ist eine wichtige Verbindungsfunktion zum nördlich angrenzenden Einzelhandel. Beschlussvorlage BV-164/26 Seite 2 von 6 Planausschnitt HR Rhynern Bestandssituation Der insgesamt rd. 460 m lange Willi-Bonnemeier-Weg ist in wassergebundener Bauweise hergestellt und durchgängig beleuchtet. Er wird im weiteren Verlauf Richtung Süden durch eine Treppenanlage unterbrochen. Aktuell kann der vorhandene Höhenunterschied von ca.5 m nur fußläufig überwunden werden. Das Rad muss geschoben werden. Die Nutzung der Treppenanlage für Rollstuhlfahrende und Personen mit Kinderwagen ist nicht möglich. Für mobilitätseingeschränkte Personen und für Radfahrende ist der Höhenunterschied derzeit nur über einen 400 m langen Umweg über die Straße Rhynerberg zu bewältigen. Planung Durch die geplante Rampenanlage soll der Weg barrierefrei und für Rad fahrende Personen durchgängig nutzbar ausgebaut werden. Bei dem 4 m breiten Weg wird ein Begegnungsverkehr auf der Rampenanlage ermöglicht. Das Oberflächenwasser der Wegefläche der Rampenanlage soll über die Bankette in die angrenzenden Grünflächen abgeleitet werden und dort versickern. Es ist ein Notüberlauf der Böschungsfußentwässerungsmulden vorgesehen. Parallel zur geplanten Rampenanlage bleibt der vorhandene Weg mit Treppenanlage weiterhin bestehen. Der Abschnitt nördlich des Stichwegs Rhynerberg wird in vorhandener Breite asphaltiert. Bei diesem Abschnitt handelt es sich um eine gesetzlich geschützte Allee gemäß § 41 Landesnaturschutzgesetz NRW. Eine Verbreiterung des Weges ist aufgrund der angrenzenden Alleebäume nicht möglich. Die Entwässerung des derzeit wassergebundenen Geh- und Radweges erfolgt über die Bankette in die angrenzenden Grünstreifen. Technische Ausgestaltung Bestandsweg, gemeinsamer Geh- und Radweg (Austausch der wassergebundenen Deckschicht gegen Asphalt): 2,5 cm Asphaltdeckschicht 9,5 cm Asphalttragschicht _________________________ 12,0 cm Asphalt Beschlussvorlage BV-164/26 Seite 3 von 6 Neuanlage gemeinsamer Geh- und Radweg: 2,5 cm Asphaltdeckschicht 9,5 cm Asphalttragschicht 33,0 cm Frostschutzschicht _________________________ 45,0 cm Gesamtaufbau Beleuchtung Der vorhandene Weg ist bereits heute ausreichend beleuchtet. Die Rampenanlage erhält eine Beleuchtung: AM 5,0 m LpH, grau, Leuchte Typ Luma Micro6 SR Es wird eine LED-Beleuchtung mit Radwegeoptik eingesetzt. Die verwendeten Standardleuchten haben eine Lichtpunkthöhe von 5,0 m und geben ein präzise gelenktes Licht mit möglichst wenig Beeinflussung für Natur und Umwelt. Die Leuchtenstandorte sind, wenn möglich, im Bankett geplant. Ausgleichsmaßnahmen In Zusammenarbeit mit der Unteren Naturschutzbehörde wurden die geplanten Maßnahmen in Bezug auf die Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) überprüft. Für die Gesamtmaßnahme wurde eine Artenschutzprüfung einschließlich Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung erstellt und der Unteren Naturschutzbehörde zur Zustimmung weitergeleitet. Als Ausgleichsmaßnahme sind Pflanzungen von Einzelbäumen und Teilbereiche der Aufforstungsfläche auf der an die Rampe angrenzenden Weidefläche vorgesehen. Bei der in Anspruch genommenen mit Gehölzen bestockten Fläche handelt es sich um Wald im Sinne des Gesetzes. Dies wurde bei der Planung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt. Die betroffene Waldfläche wird gemäß Vorgaben des Landesbetriebes Wald und Holz NRW unmittelbar angrenzend wieder aufgeforstet und stellt somit die Ausgleichsfläche für das Vorhaben dar. Dabei legt der Landesbetrieb die Größe der erforderlichen Waldersatzfläche sowie die Baumartenzusammensetzung und Qualität der Pflanzware fest. Folgende Ausgleichsmaßnahmen sind geplant: - 12 Obstbäume (Pflaume, Kirsche und Birne) - 2 Feldahorne - gepl. Wald, Erstaufforstung gemäß Vorgaben Landesbetrieb Wald und Holz NRW Durch diese Maßnahmen können die aus den unvermeidbaren Eingriffen der Planung resultierenden Eingriffe in den Naturhaushalt quantitativ und funktional im Sinne des § 15 Abs. 2 BNatSchG / § 4a LG NRW vollständig kompensiert werden. Bepflanzung aus Ausbauplan S 02/21 Die Pflanzung der gemäß Ausbauplan S 02/21 geplanten drei Bäume erfolgt zusammen mit der Pflanzung der hier geplanten Ausgleichsmaßnahmen. Aufgrund der bereits heute genutzten Feldzufahrt wird mit Blick auf den Bau des Unterhaltungsweges ein Baumstandort aus dem Ausbauplan verlegt. Gesamtkosten Gesamt 620.000 € brutto davon Straßenbau / Tiefbau 565.000 € brutto Beleuchtung 17.000 € brutto Pflanzarbeiten 38.000 € brutto Stellungnahme Inklusionsbeauftragte Beschlussvorlage BV-164/26 Seite 4 von 6 Die Berücksichtigung umfassender Barrierefreiheit in Planungs- und Ausführungsprozessen ist eine wesentliche Voraussetzung zur Schaffung einer inklusiven Gesellschaft, von der alle Menschen profitieren. Gemäß Artikel 9 der UN-BRK sind zur Schaffung der Zugänglichkeit geeignete Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen. In den Bereichen Bau und Verkehr bedeutet die Herstellung von Barrierefreiheit, dass bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr, nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes sowie nach den entsprechend allgemein anerkannten Regeln der Technik, barrierefrei zu gestalten sind. Asphaltieren des vorh. Geh- und Radweges Voraussetzung für eine gemeinsame Führung des Radverkehrs mit dem Fußgängerverkehr ist die Gewährleistung einer ungestörten Nutzung des Gehwegbereiches für alle Fußgänger. Nach der ERA ist der Einsatz einer gemeinsamen Führung nur vertretbar, wo die Netz- und Aufenthaltsfunktion beider Verkehre gering sind und keine verkehrlichen und baulichen Einschränkungen auf Fuß- und Radverkehr bestehen. Die Breite ist abhängig von der Nutzungsintensität im Rad- und Fußgängerverkehr. Sie beträgt mindestens 2,50 m (ERA Abschnitt 3.6). Bei dem geplanten Ausbau hat der Weg aktuell eine wassergebundene Decke und ist 3,00 m breit und soll in vorhandener Breite asphaltiert werden. Durch die Asphaltierung sollen der Zugang und die Nutzbarkeit für alle Menschen erleichtert werden, was auch den Belangen der Menschen mit Behinderungen entspricht. Rampenanlage - Als barrierefrei gelten Rampen nur bis zu einer Neigung von 6 %. - Alle 6 m ist ein Zwischenpodest erforderlich mit einer Längsneigung bis 3 % und einer Tiefe von mindestens 1,50 m. - Gemäß H BVA kann im Außenbereich bei langen, gering geneigten Rampen und für die Zwischenpodeste eine Rampenquerneigung zur Entwässerung erforderlich sein. Die Querneigung ist auf das zwingend erforderliche Mindestmaß zu beschränken. - Die Mindestbreite der Rampe beträgt 1,20 m. - Rampen benötigen beidseitig einen Handlauf in 85 bis 90cm Höhe und unten einen Radabweiser von mindestens 10 cm Höhe. Wird der Randabschluss durch eine Wand gebildet, ist ein Radabweiser nicht notwendig. Die Handläufe sind am Ende der Rampe abgerundet nach unten zu führen, aber müssen nicht über das Ende der Rampe hinausragen. Bei dem geplanten Neubau der Rampenanlage beträgt der Höhenunterschied ca. 5,00 m. Eine alternative Wegeführung ist durch die Anbindung an den vorherigen Gehweg sowie an die dort vorhandene Treppenanlage gegeben. Voraussetzung für eine barrierefreie Rampenanlage ist die Beachtung der oben aufgeführten Punkte gemäß Ausbildung von Rampen nach DIN 18040, wodurch die Belange der Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Grunderwerb Für das Vorhaben wurde gemäß BV 1611/2024 Erwerb eines Grundstücks für die Rampenanlage am Willi-Bonnemeier-Weg der erforderliche Grunderwerb getätigt. Anliegerbeiträge Es werden weder Erschließungsbeitragspflichten noch Erstattungsansprüche der Stadt gegen das Land NRW ausgelöst. Bürgerbeteiligung Der Ausbauplan wird in der Zeit vom 17.08. bis 31.08.2026 öffentlich ausgelegt. Über eventuell hier eingehende Bedenken und Anregungen wird in den Sitzungen berichtet. Beschlussvorlage BV-164/26 Seite 5 von 6 Anlage(n): 1. 1_Ausbauplan 2. 2_Lageplan Rampenanlage 3. Folgekostenberechnung Willi_Bonnemeier_Weg Beschlussvorlage BV-164/26 Seite 6 von 6

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