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Ausbauplan S 02/26 Willi-Bonnemeier-Weg
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Hamm |
| Datum | 2026-10-07 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Stadt Hamm
Beschlussvorlage
Vorlagennummer: BV-164/26
Kennung: öffentlich
Stadtplanung, Bauwesen,
Dezernat:
Wohnen und Mobilität
Stadtamt: Tiefbauamt
Beteiligtes Stadtamt:
Beschlussvorschrift
§ 2 Zuständigkeitsordnung
Beratungsfolge
Gremium Termin Beratungsaktion Top
Bezirksvertretung Hamm-Rhynern 01.10.2026 beschließend
Ausschuss für Klima-, Umwelt- und
06.10.2026 vorberatend
Naturschutz
Ausschuss für Stadtentwicklung,
07.10.2026 vorberatend
Wohnen und Mobilität
Betreff
Ausbauplan S 02/26 Willi-Bonnemeier-Weg
Beschlussvorschlag
Der Ausbauplan S 02/26 Ausbau Willi-Bonnemeier-Weg wird – vorbehaltlich der gesicherten
Finanzierung und der Genehmigung der dauerhaften Umwandlung von Wald in eine andere
Nutzungsart durch den Landesbetrieb Wald und Holz NRW – sowie der Empfehlung der beteiligten
Fachausschüsse beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen
☒ Ja ☐ Nein
☒ Auszahlungen in €
620.000 (500.000 in 2027, 120.000 in 2028)
☐ Aufwendungen in €
☒ Einzahlungen in € 495.000 (Zuwendung nach FöRiNah)
☐ Erträge in € 125.000 (NRW-Infrastrukturgesetz)
Städtischer Eigenanteil € -
☒ StA/Finanzstelle 662H1201015320 Ertüchtigung der Radwege-
☐ StA/Zeile in Teilergebnisplan: Hauptrouten
Erläuterungen:
☒ zur Verfügung
Mittel stehen
☐ nicht/nicht vollständig zur Verfügung
☐ ja
Beteiligung RPA
☒ nein
Klimarelevanz
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☒ Ja ☐ Nein
Durch den Bau der Rampenanlage und den Ausbau
des Geh- und Radweges wird eine Steigerung des
Erläuterungen: Radverkehrs gefördert. Damit sinkt gleichsam der Anteil
des motorisierten Verkehrs und die hierdurch
ausgelösten Umweltbeeinträchtigungen.
Sachdarstellung und Begründung
Zusammenfassung
Der als gemeinsamer Geh- und Radweg ausgewiesene Willi-Bonnemeier-Weg soll ausgebaut
werden. Eine Rampenanlage ist geplant, damit auch Radfahrende und mobilitätseingeschränkte
Personen den Höhenunterschied von rd. 5,0 m zukünftig ohne Treppenanlage überwinden können.
Der vorhandene Wegabschnitt nördlich des Stichwegs Rhynerberg ist in wassergebundener Decke
ausgebaut. Dieser Abschnitt soll asphaltiert werden.
Sachdarstellung und Begründung
Mit Vorlage 0317/20 wurde die Aufstellung eines Radwege-Bauprogramms angekündigt, um den
kontinuierlichen Ausbau des Hammer Radwegenetzes voranzubringen. Vorrangig werden die
Fahrrad-Promenade und die von ihr ausgehenden, beschilderten Hauptrouten in alle Stadtbezirke
optimiert. Auf diesen Routen bündelt sich der Radverkehr; sie dienen der schnellen Überwindung
größerer Distanzen.
Die Verwaltung verfolgt das Ziel, diese Routen sukzessive in den nächsten Jahren auszubauen. Der
Ausbau der Fahrrad-Promenade ist bereits in der Umsetzung (Vorlage 0325/21). Des Weiteren
wurden die Grundsatzbeschlüsse zum Ausbau der Hauptrouten nach Uentrop und Braam-
Ostwennemar (Vorlage 0473/21), Rhynern und Westtünnen (Vorlage 0839/22), Pelkum (Vorlage
1179/23), Herringen (Vorlage 1569/24), Bockum-Hövel (Vorlage 1648/24) und zuletzt nach Heessen
(Vorlage 14/25) gefasst.
Der Willi-Bonnemeier-Weg ist ein wesentlicher Bestandteil der Radhauptroute Rhynern im Stadtteil
Rhynern selbst. Er stellt eine direkte Nordsüdverbindung abseits der stark von Kfz-Verkehr
frequentierten Straße Rhynerberg dar. Der Weg wird als Schulweg genutzt und ist eine wichtige
Verbindungsfunktion zum nördlich angrenzenden Einzelhandel.
Beschlussvorlage BV-164/26 Seite 2 von 6
Planausschnitt HR Rhynern
Bestandssituation
Der insgesamt rd. 460 m lange Willi-Bonnemeier-Weg ist in wassergebundener Bauweise hergestellt
und durchgängig beleuchtet. Er wird im weiteren Verlauf Richtung Süden durch eine Treppenanlage
unterbrochen. Aktuell kann der vorhandene Höhenunterschied von ca.5 m nur fußläufig überwunden
werden. Das Rad muss geschoben werden. Die Nutzung der Treppenanlage für Rollstuhlfahrende
und Personen mit Kinderwagen ist nicht möglich. Für mobilitätseingeschränkte Personen und für
Radfahrende ist der Höhenunterschied derzeit nur über einen 400 m langen Umweg über die Straße
Rhynerberg zu bewältigen.
Planung
Durch die geplante Rampenanlage soll der Weg barrierefrei und für Rad fahrende Personen
durchgängig nutzbar ausgebaut werden. Bei dem 4 m breiten Weg wird ein Begegnungsverkehr auf
der Rampenanlage ermöglicht. Das Oberflächenwasser der Wegefläche der Rampenanlage soll
über die Bankette in die angrenzenden Grünflächen abgeleitet werden und dort versickern. Es ist
ein Notüberlauf der Böschungsfußentwässerungsmulden vorgesehen.
Parallel zur geplanten Rampenanlage bleibt der vorhandene Weg mit Treppenanlage weiterhin
bestehen.
Der Abschnitt nördlich des Stichwegs Rhynerberg wird in vorhandener Breite asphaltiert. Bei diesem
Abschnitt handelt es sich um eine gesetzlich geschützte Allee gemäß § 41 Landesnaturschutzgesetz
NRW. Eine Verbreiterung des Weges ist aufgrund der angrenzenden Alleebäume nicht möglich.
Die Entwässerung des derzeit wassergebundenen Geh- und Radweges erfolgt über die Bankette in
die angrenzenden Grünstreifen.
Technische Ausgestaltung
Bestandsweg, gemeinsamer Geh- und Radweg (Austausch der wassergebundenen Deckschicht
gegen Asphalt):
2,5 cm Asphaltdeckschicht
9,5 cm Asphalttragschicht
_________________________
12,0 cm Asphalt
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Neuanlage gemeinsamer Geh- und Radweg:
2,5 cm Asphaltdeckschicht
9,5 cm Asphalttragschicht
33,0 cm Frostschutzschicht
_________________________
45,0 cm Gesamtaufbau
Beleuchtung
Der vorhandene Weg ist bereits heute ausreichend beleuchtet.
Die Rampenanlage erhält eine Beleuchtung:
AM 5,0 m LpH, grau, Leuchte Typ Luma Micro6 SR
Es wird eine LED-Beleuchtung mit Radwegeoptik eingesetzt. Die verwendeten Standardleuchten
haben eine Lichtpunkthöhe von 5,0 m und geben ein präzise gelenktes Licht mit möglichst wenig
Beeinflussung für Natur und Umwelt. Die Leuchtenstandorte sind, wenn möglich, im Bankett geplant.
Ausgleichsmaßnahmen
In Zusammenarbeit mit der Unteren Naturschutzbehörde wurden die geplanten Maßnahmen in
Bezug auf die Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) überprüft.
Für die Gesamtmaßnahme wurde eine Artenschutzprüfung einschließlich Eingriffs- und
Ausgleichsbilanzierung erstellt und der Unteren Naturschutzbehörde zur Zustimmung weitergeleitet.
Als Ausgleichsmaßnahme sind Pflanzungen von Einzelbäumen und Teilbereiche der
Aufforstungsfläche auf der an die Rampe angrenzenden Weidefläche vorgesehen.
Bei der in Anspruch genommenen mit Gehölzen bestockten Fläche handelt es sich um Wald im
Sinne des Gesetzes. Dies wurde bei der Planung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen
berücksichtigt.
Die betroffene Waldfläche wird gemäß Vorgaben des Landesbetriebes Wald und Holz NRW
unmittelbar angrenzend wieder aufgeforstet und stellt somit die Ausgleichsfläche für das Vorhaben
dar. Dabei legt der Landesbetrieb die Größe der erforderlichen Waldersatzfläche sowie die
Baumartenzusammensetzung und Qualität der Pflanzware fest.
Folgende Ausgleichsmaßnahmen sind geplant:
- 12 Obstbäume (Pflaume, Kirsche und Birne)
- 2 Feldahorne
- gepl. Wald, Erstaufforstung gemäß Vorgaben Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Durch diese Maßnahmen können die aus den unvermeidbaren Eingriffen der Planung resultierenden
Eingriffe in den Naturhaushalt quantitativ und funktional im Sinne des § 15 Abs. 2 BNatSchG / § 4a
LG NRW vollständig kompensiert werden.
Bepflanzung aus Ausbauplan S 02/21
Die Pflanzung der gemäß Ausbauplan S 02/21 geplanten drei Bäume erfolgt zusammen mit der
Pflanzung der hier geplanten Ausgleichsmaßnahmen. Aufgrund der bereits heute genutzten
Feldzufahrt wird mit Blick auf den Bau des Unterhaltungsweges ein Baumstandort aus dem
Ausbauplan verlegt.
Gesamtkosten
Gesamt 620.000 € brutto
davon
Straßenbau / Tiefbau 565.000 € brutto
Beleuchtung 17.000 € brutto
Pflanzarbeiten 38.000 € brutto
Stellungnahme Inklusionsbeauftragte
Beschlussvorlage BV-164/26 Seite 4 von 6
Die Berücksichtigung umfassender Barrierefreiheit in Planungs- und Ausführungsprozessen ist eine
wesentliche Voraussetzung zur Schaffung einer inklusiven Gesellschaft, von der alle Menschen
profitieren. Gemäß Artikel 9 der UN-BRK sind zur Schaffung der Zugänglichkeit geeignete
Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die
volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen. In den Bereichen Bau und Verkehr bedeutet
die Herstellung von Barrierefreiheit, dass bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze
und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen
Personenverkehr, nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes sowie nach den
entsprechend allgemein anerkannten Regeln der Technik, barrierefrei zu gestalten sind.
Asphaltieren des vorh. Geh- und Radweges
Voraussetzung für eine gemeinsame Führung des Radverkehrs mit dem Fußgängerverkehr ist die
Gewährleistung einer ungestörten Nutzung des Gehwegbereiches für alle Fußgänger. Nach der
ERA ist der Einsatz einer gemeinsamen Führung nur vertretbar, wo die Netz- und
Aufenthaltsfunktion beider Verkehre gering sind und keine verkehrlichen und baulichen
Einschränkungen auf Fuß- und Radverkehr bestehen. Die Breite ist abhängig von der
Nutzungsintensität im Rad- und Fußgängerverkehr. Sie beträgt mindestens 2,50 m (ERA Abschnitt
3.6).
Bei dem geplanten Ausbau hat der Weg aktuell eine wassergebundene Decke und ist 3,00 m breit
und soll in vorhandener Breite asphaltiert werden. Durch die Asphaltierung sollen der Zugang und
die Nutzbarkeit für alle Menschen erleichtert werden, was auch den Belangen der Menschen mit
Behinderungen entspricht.
Rampenanlage
- Als barrierefrei gelten Rampen nur bis zu einer Neigung von 6 %.
- Alle 6 m ist ein Zwischenpodest erforderlich mit einer Längsneigung bis 3 % und einer Tiefe
von mindestens 1,50 m.
- Gemäß H BVA kann im Außenbereich bei langen, gering geneigten Rampen und für die
Zwischenpodeste eine Rampenquerneigung zur Entwässerung erforderlich sein. Die
Querneigung ist auf das zwingend erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
- Die Mindestbreite der Rampe beträgt 1,20 m.
- Rampen benötigen beidseitig einen Handlauf in 85 bis 90cm Höhe und unten einen
Radabweiser von mindestens 10 cm Höhe. Wird der Randabschluss durch eine Wand
gebildet, ist ein Radabweiser nicht notwendig. Die Handläufe sind am Ende der Rampe
abgerundet nach unten zu führen, aber müssen nicht über das Ende der Rampe
hinausragen.
Bei dem geplanten Neubau der Rampenanlage beträgt der Höhenunterschied ca. 5,00 m. Eine
alternative Wegeführung ist durch die Anbindung an den vorherigen Gehweg sowie an die dort
vorhandene Treppenanlage gegeben.
Voraussetzung für eine barrierefreie Rampenanlage ist die Beachtung der oben aufgeführten Punkte
gemäß Ausbildung von Rampen nach DIN 18040, wodurch die Belange der Menschen mit
Behinderungen berücksichtigt werden.
Grunderwerb
Für das Vorhaben wurde gemäß BV 1611/2024 Erwerb eines Grundstücks für die Rampenanlage
am Willi-Bonnemeier-Weg der erforderliche Grunderwerb getätigt.
Anliegerbeiträge
Es werden weder Erschließungsbeitragspflichten noch Erstattungsansprüche der Stadt gegen das
Land NRW ausgelöst.
Bürgerbeteiligung
Der Ausbauplan wird in der Zeit vom 17.08. bis 31.08.2026 öffentlich ausgelegt. Über eventuell
hier eingehende Bedenken und Anregungen wird in den Sitzungen berichtet.
Beschlussvorlage BV-164/26 Seite 5 von 6
Anlage(n):
1. 1_Ausbauplan
2. 2_Lageplan Rampenanlage
3. Folgekostenberechnung Willi_Bonnemeier_Weg
Beschlussvorlage BV-164/26 Seite 6 von 6
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