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Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 21 "Langerwehe Rymelsberg" hier: Überschreitung der Baugrenze mit einem Balkon sowie Wintergarten

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeGemeinde Langerwehe
Datum2026-09-24
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Gemeinde Langerwehe Langerwehe, den 22.07.2026 Der Bürgermeister Beschlussvorlage - Öffentlich - Drucksache VL-183/2026 Aktenzeichen: 63.41 - Merx federführendes Amt: Bauamt Beratungsfolge Termin Top Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr 24.09.2026 und Planung Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 21 "Langer- wehe Rymelsberg" hier: Überschreitung der Baugrenze mit einem Balkon sowie Wintergarten Beschlussvorschlag: Dem Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Planung obliegt die Ent- scheidung über die beantragte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Über- schreitung der Baugrenze. Sachdarstellung: Der Verwaltung liegen die Einverständniserklärungen vor, sodass persönliche Daten veröf- fentlicht werden dürfen. Eine Schwärzung ist nicht erforderlich. Mit Datum vom 20.05.2026 wurde beim Kreis Düren ein Antrag auf eine freistehende Bal- konanlage eingereicht. Mit Schreiben vom 27.05.2026 wurde den Bauherren mitgeteilt, dass zur weiteren Bearbeitung entsprechende Unterlagen nachgereicht werden müssen. Der Kreis Düren leitete die nachgereichten Unterlagen mit Schreiben vom 19.06.2026 an die Gemeinde Langerwehe weiter, Antragseingang war hier der 23.06.2026. Die Unterlagen behandeln einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebau- ungsplanes F 21, bezüglich einer Überschreitung der hinteren Baugrenze mit einem Bal- kon sowie der seitlichen Baugrenze mit einem Wintergarten. Die Überschreitung des Balkons beträgt ca. 1,65 m auf einer Länge von ca. 4,85 m und des Wintergartens ca. 1,65 m auf einer Länge von ca. 6,00 m. Laut Angaben durch den Architekten wird der Balkon in einer Höhe von ca. 2,10 m errichtet. Das Grundstück befindet sich in der Gemarkung Langerwehe, Flur 19, Flurstück 1181. Der Antrag ist als Anlage beigefügt. In der Begründung stellt der Bauherr die schwierige Geländetopographie dar. Dort heißt es, „aufgrund der besonderen Geländesituation fällt das Grundstück von der Straßenseite zur Gartenseite ab. Dadurch ragt das Kellergeschoss auf der Gartenseite bereits etwa 2,00 m aus dem Gelände heraus. Die Größe von 45 m² orientiert sich an der Dimension des bestehenden Wohnhauses mit einer Grundfläche von 109,50 m² sowie an der groß- zügigen Grundstücksfläche von etwa 893 m². Die Fläche ist erforderlich, um eine zeitge- mäße Nutzung als Aufenthalts-, Ess– und Erholungsbereich für die Bewohner zu gewähr- leisten.“. Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit wer- den, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. In den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 21 ist keine Überschreitung der hinteren Baugrenze, nach § 23 BauNVO, mit Terrassen oder Balkonen zulässig. Zudem liegen die rückwärtigen Nachbargrundstücke auch circa 2 m niedriger, sodass die- se Grundstücke, trotz Einhaltung der Abstandsflächen, durch das Bauvorhaben einsehbar wären. Sollte die Befreiung nicht erteilt werden, wäre ein Balkon bzw. Wintergarten in einer Größe von bis zu ca. 31,5 m², innerhalb der Baugrenzen, möglich. Finanzielle Auswirkungen: Der Beschluss führt zu keinen gemeindlichen finanziellen Auswirkungen, die Kosten des Verfahrens trägt der Bauherr. Mitzeichnung Kämmerei: ______________ Der Bürgermeister Pelzer Beschlussvorlage VL-183/2026 Seite 2

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