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Sachstand zur kommunalen Wärmeplanung - Aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen und Ausblick

Mitteilung
TypMitteilung
GemeindeGemeinde Rödinghausen
Datum2026-09-22
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Gemeinde Rödinghausen Der Bürgermeister Mitteilungsvorlage - öffentlich - Datum Vorlagen-Nr. 01.09.2026 191/2025-2030 Geschäftsbereich Verfasser/in beteiligter Geschäftsbereich Geschäftsbereich 3 Dr. Bianca Kreuzinger-Ja- nik Beratungsfolge Termin TOP Ein Für Geg Ent Ausschuss für Umwelt, Klima 22.09.2026 und Mobilität Betreff: Sachstand zur kommunalen Wärmeplanung - Aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen und Ausblick Mitteilung: Mit dem Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmepla- nungsgesetz – WPG) hat der Bund die Grundlage für eine flächendeckende kommunale Wär- meplanung in Deutschland geschaffen. Das Gesetz ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Ziel der kommunalen Wärmeplanung ist es, auf örtlicher Ebene langfristige Perspektiven für eine möglichst kosteneffiziente, klimaneutrale und sichere Wärmeversorgung zu entwickeln. Für Kommunen mit bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ist nach dem Wärmepla- nungsgesetz grundsätzlich bis spätestens 30. Juni 2028 ein Wärmeplan zu erstellen. Für Kom- munen mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern hat der Bundesgesetzgeber den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Nordrhein-Westfalen hat die bundesrechtlichen Vorgaben mit dem Landeswärmeplanungsge- setz Nordrhein-Westfalen (LWPG) umgesetzt, das am 20. Dezember 2024 in Kraft getreten ist. Danach sind die Gemeinden die für die Wärmeplanung verantwortlichen Stellen und haben die Aufgabe in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Von besonderer Bedeutung für die Gemeinde Rödinghausen ist das im Landeswärmeplanungs- gesetz vorgesehene vereinfachte Verfahren für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohne- rinnen und Einwohnern. Dieses ermöglicht gegenüber dem regulären Verfahren verschiedene Erleichterungen. Unter anderem kann der Kreis der zu beteiligenden Akteure reduziert werden. Zudem können einzelne Anforderungen an die Darstellung und Differenzierung der Bestands- analyse, des Zielszenarios sowie der zukünftigen Wärmeversorgungsgebiete entfallen. Für die Bestands- und Potenzialanalyse ist es für diese Kommunen außerdem ausreichend, ausschließ- lich auf die Daten des Wärmekatasters des LANUV zurückzugreifen. Unabhängig von diesen Vereinfachungen soll die Wärmeplanung ein strategisches Gesamtbild für die zukünftige Wärmeversorgung des Gemeindegebietes liefern. Wesentliche Bestandteile sind insbesondere die Betrachtung der heutigen Wärmeversorgung, die Ermittlung vorhande- Mitteilungsvorlage, Vorlagen-Nr. 191/2025-2030, vom 01.09.2026 | Seite 1 von 2 ner Potenziale für erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme, die Entwicklung eines Zielszenarios sowie die Betrachtung der künftig voraussichtlich geeigneten Wärmeversorgungs- arten. Dabei ist die Wärmeplanung als strategisches Planungsinstrument zu verstehen. Sie schafft Orientierung für Kommune, Energieversorger, Gebäudeeigentümerinnen und Gebäude- eigentümer sowie weitere Akteure, stellt für sich genommen jedoch noch keine konkrete Aus- bau- oder Anschlussentscheidung für einzelne Grundstücke dar. Eine entsprechende Gebiets- ausweisung ist eine gesonderte Entscheidung auf Grundlage der Wärmeplanung. Für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe sieht das Land Nordrhein-Westfalen einen fi- nanziellen Belastungsausgleich vor. Für die Erstaufstellung erhalten die Gemeinden insgesamt einen pauschalen Belastungsausgleich von 165.000 Euro zuzüglich 1,36 Euro je Einwohnerin und Einwohner, der über jährliche Zahlungen bis zum Ablauf der jeweiligen gesetzlichen Pla- nungsfrist zur Verfügung gestellt wird. Auch die spätere Fortschreibung der Wärmeplanung ist als konnexitätsrelevante Aufgabe vorgesehen. Im Rahmen der Ausschusssitzung wird die Klimaschutzmanagerin die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die für Kommunen unter 10.000 Einwohnerinnen und Ein- wohnern geltenden Vereinfachungen, sowie die sich hieraus ergebenden Möglichkeiten für das weitere Vorgehen vorstellen. Auf dieser Grundlage soll anschließend die weitere Beauftragung und Durchführung der kommunalen Wärmeplanung vorbereitet werden. Hierzu wurden Ange- bote für die externe fachliche Begleitung bzw. Erstellung der Wärmeplanung eingeholt. Der Verwaltung liegen derzeit zwei Angebote vor, die hinsichtlich Leistungsumfang, Vorgehens- weise und Kosten geprüft und miteinander verglichen werden. Nach Fertigstellung ist der Wärmeplan spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben. Damit bildet die erstmalige kommunale Wärmeplanung den Ausgangspunkt für einen langfristigen Prozess zur strategischen Weiterentwicklung der Wärmeversorgung vor Ort. Verantwortlich gezeichnet: Siegfried Lux (Bürgermeister) Mitteilungsvorlage, Vorlagen-Nr. 191/2025-2030, vom 01.09.2026 | Seite 2 von 2

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