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Neubesetzung des Ortsgerichts Cölbe

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeGemeinde Cölbe
Datum2026-09-29
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Cölbe, den 02.09.2026 Fachbereich: Abteilung II - Hauptamt Verfasser: Jane Hauer Sachbearbeiter: Hauer, Jane DSNR: XIII-2026-0078 1. Ergänzung Beschlussvorlage Neubesetzung des Ortsgerichts Cölbe Beratungsfolge: Gremium Am Status Gemeindevertretung 29.09.2026 beschließend Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung schlägt dem Direktor des Amtsgerichtes Marburg, Herrn Hans-Georg Glo­ rius, geboren am 23.10.1962, wohnhaft Zum Weißen Stein 3, 35091 Cölbe, zur Ernennung als Orts­ gerichtsschöffe vor. Begründung: Mit Schreiben vom 06.07.2026, eingegangen am 09.07.2026, teilte das Amtsgericht Marburg per Beschluss mit, dass der derzeitige Ortsgerichtsschöffe Herr Frank Haffer, mit sofortiger Wirkung gem. § 11 abs. 2 OGerG HE aus dem Amt entlassen wird. Die Entlassung erfolgte auf eigenen Wunsch und beruht auf gesundheitlichen Gründen. Es ist daher unverzüglich eine Neuwahl für das zu besetzende Amt der Ortsgerichtsschöffin/ des Ortsgerichtsschöffen durchzuführen. Gem. § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes (OGerG HE) werden die Ortsgerichtsmitglieder auf Vor­ schlag der Gemeinde von dem Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichts auf die Dauer von zehn Jahren ernannt. Eine erneute Ernennung ist zulässig. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich schriftlich und geheim. Wenn niemand widerspricht, kann durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden. Bewerberinnen und Bewerber können vom Gemeindevorstand oder aus der Mitte der Gemeindevertretung benannt werden. Aus diesem Grund wurden alle in der Gemeindevertretung der Gemeinde Cölbe vertretenen Fraktionen mit Schreiben vom 13.07.2026 (per E-Mail versandt) um entsprechende Personalvorschläge gebeten. Bislang konnte hier kein Eingang von Personalvorschlägen verzeichnet werden. Auf die Veröffentlichungen der erforderlichen Neuwahlen im Mitteilungsblatt der Gemeinde Cölbe bekundete am 12.08.2026 Herr Hans-Georg Glorius sein Interesse am ausgeschriebenen Amt des Ortsgerichtsschöffen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die beigefügte Interessenbekun­ dung verwiesen. Seite 2 von 2 Gemäß § 8 OGerG HE dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken ver­ traut sein. Zum Ortsgerichtsmitglied kann nicht ernannt werden, wer im Bezirk des Ortsgerichtes keinen Wohnsitz hat, die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt oder als Rechtsanwalt oder Notar zugelassen ist. Im Dienst befindliche Richter sowie Beamte im Justiz­ dienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichts steht, sol­ len nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden. Außerdem sollen Personen, die miteinander im ersten oder zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind, sowie Ehegatten oder Lebenspart­ ner nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein. Der Gemeindevorstand wird in seiner Sitzung am 16.09.2026 über die Beschlussvorlage beraten. Ziel und Gesamtkosten bei Projekten, Kostendeckungsgrad, Deckung: ./. Maßnahme wurde auf Förderfähigkeit geprüft: ./. Anlagen: 1. 20260706 Beschluss Amtsgericht - F.Haffer 2. 20260713 Anschreiben Fraktionsvorsitzende 3. 20260727 Aufruf OGerCölbe für F.Haffer CMB 15_2026 4. 20260812 Interessenbekundung Glorius Beteiligte: Abteilung II – Hauptamt Amtsgericht Marburg

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