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Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zur Aufstellung des Bebauungsplans „Auf dem Weidenborn“
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Stadt Gladenbach |
| Datum | 2026-09-23 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
STADT GLADENBACH Gladenbach, den 02.09.2026
FD Bauverwaltung
Az.: Vorlage Nr. VL-202/2026
BESCHLUSSVORLAGE
- öffentlich -
Beratungsfolge Termin TOP Nr.
Magistrat der Stadt Gladenbach 07.09.2026
Bauausschuss 16.09.2026
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach 23.09.2026
Betreff:
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
zur Aufstellung des Bebauungsplans „Auf dem Weidenborn“
Erläuterung und Begründung:
Der Bebauungsplan „Auf dem Weidenborn“ (rechtskräftig seit 26.06.2014) wurde aufgestellt, um
den planungsrechtlichen Rahmen für die geplante Erschließung eines Wohngebietes am nördli-
chen Siedlungsrand von Weidenhausen zu schaffen.
Im Zuge der laufenden Gespräche zum Ankauf der Flächen hat sich herausgestellt, dass auch die
insgesamt rd. 1 ha umfassenden Teile des Plangebietes, die für Maßnahmen zur Vermeidung,
Minderung und zum Ausgleich planerisch vorbereiteter Eingriffe in Natur und Landschaft festge-
setzt sind, nur zum gleichen (Bauland-)Preis verkauft werden, wie die übrigen Flächen.
Dies hätte zur Folge, dass die hohen Kosten für den Ankauf der 1 ha umfassenden Ausgleichsflä-
chen, die in die Gesamterschließungskosten einfließen, dazu führen, dass das Baugebiet aufgrund
der erwartbar überdurchschnittlich hohen Baulandpreise nicht mehr für breite Bevölkerungsteile,
insbesondere für viele junge Familien, nicht mehr finanzierbar ist.
Insofern sollen nun die Flurstücke 42, 43/1 und 44 vollständig in die Wohngebietsentwicklung ein-
bezogen werden. Damit können die Kosten für den Grundstückskauf auf zusätzliche Baugrundstü-
cke verteilt werden.
Das Flurstück 41 im Norden des Plangebietes weist bereits einen dichten Gehölzbestand auf und
liegt zudem zu großen Teilen im Gewässerrandstreifen zum Römershäuser Bach. Gem. § 23
Hess. Wassergesetz (HWG) ist in diesem Bereich u.a. die Ausweisung von Baugebieten nicht zu-
lässig (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 HWG). Dadurch hat dieses Grundstück weder für die Baugebietsentwick-
lung, noch im Hinblick auf die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen eine Verwendung und soll
daher im Rahmen dieser Bebauungsplanänderung förmlich aufgehoben werden. Mit Rechtskraft
der Bebauungsplanänderung erlangt das Flurstück 41 wieder den Status: „nicht beplanter Außen-
bereich“.
Der durch die Baugebietsvergrößerung entstehende zusätzliche Ausgleichsbedarf sowie die durch
die o.g. Umplanung entfallenden Ausgleichsflächen werden im Rahmen der Planänderung bilan-
ziert und in noch festzulegende Maßnahmen umgelenkt (ggf. auch durch Ankauf von Ökopunkten).
Zur inhaltlichen Erarbeitung der Bauleitplanung und Durchführung der erforderlichen Verfahrens-
schritte wurde durch den Antragsteller das Planungsbüro Groß & Hausmann, Bahnhofsweg 22,
35096 Weimar (Lahn) beauftragt.
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Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach beschließt gem. § 2 Abs. 1 BauGB die
Aufstellung des nachfolgend aufgeführten Bebauungsplans im Stadtteil Weidenhausen:
Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung:
„Auf dem Weidenborn, 1. Änderung“
Der räumliche Geltungsbereich, mit einer Größe von rd. 3,5 ha, umschließt die nachfolgenden
Flurstücke:
Gemarkung Weidenhausen
Flur 3 Flurstücke: 14 (tw.), 40 (tw.), 41, 42, 43/1, 43/2 (tw.), 44, 45, 46, 47
Der räumliche Geltungsbereich ist darüber hinaus aus den nachfolgenden Karten ersichtlich (fett
umrandete Bereiche), die Bestandteile dieses Beschlusses sind.
Allgemeines Planungsziel ist die Schaffung des planungsrechtlichen Rahmens für die Erweiterung
des Wohngebietes „Auf dem Weidenborn“ um einerseits der Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken
gerecht zu werden und andererseits auch um eine wirtschaftliche Erschließung der Baugrundstücke
zu ermöglichen, die eine wesentliche Voraussetzung für die beabsichtigte Bereitstellung von Wohn-
bauland, insbesondere für junge Familien darstellt. In diesem Zusammenhang soll u.a. das, bislang
als „Ausgleichsfläche“ festgesetzte Flurstück 41 (Flur 3, Gemarkung Weidenhausen) förmlich auf-
gehoben werden, da dieses Flurstück aufgrund seines dichten Gehölzbestandes, der im NATUREG
Viewer als geschützter Biotop vermerkt ist und seiner Lage im Gewässerrandstreifen des Römers-
häuser Baches kaum Aufwertungspotenzial bietet und insofern für die geplante Entwicklung ent-
behrlich ist. Stattdessen sollen der dazu gem. Ursprungsbebauungsplan bilanzierte Aufwertungsge-
winn in eine andere Maßnahme umgelenkt werden.
Anlage(n):
1. Übersichtskarten und räumliche Geltungsbereiche des Bebauungsplans und der Änderung
des Flächennutzungsplans
Antonia Bläser Johannes Schürmann Armin Becker
Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in Erster Stadtrat
Beschlussvorlage ohne Haushaltsmittel VL-202/2026 Seite 2 von 2
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