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1. Änderung der Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung (ehem. § 31 GemHVO NRW, jetzt § 32 KomHVO NRW) vom 18.12.2018

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeStadt Pulheim
Datum2026-09-22
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Extrahierter Text

Vorlage Nr.: 327/2026 Aktenzeichen: 20/III Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Haupt- und Finanzausschuss X 22.09.2026 Rat X 06.10.2026 Betreff 1. Änderung der Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung (ehem. § 31 GemHVO NRW, jetzt § 32 KomHVO NRW) vom 18.12.2018 V eranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: € (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Vorlage Nr.: 327/2026 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der HFA empfiehlt, der Rat beschließt die 1. Änderung der Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung (ehem. § 31 Ge- meindehaushaltsverordnung, jetzt § 32 Kommunalhaushaltsverordnung) vom 18.12.2018. § 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung: (5) Auszahlungs- und Erstattungsanordnungen oberhalb von 100.000, - € werden von der Buchhaltung bzw. den dezentralen Bereichen zunächst an das RPA zur Sichtprüfung weitergeleitet. Unterlagen, die dort zur Prüfung benötigt werden, können der Anordnung beigefügt werden. Die Verantwortung über die Zustellung dieser Unter- lagen obliegt dem Fachamt und nicht der Buchhaltung. Das Fachamt hat die der Visakontrolle unterliegenden Belege so rechtzeitig dem RPA vorzulegen, dass die Prüfung ohne Beeinträchtigung der fristgerechten Zahlung und insbesondere der Inanspruchnahme von Skonti durchgeführt werden kann. Beanstandungen des RPAs, die einer (fristgerechten) Auszahlung entgegenstehen, sind dem Fachamt unverzüglich mitzuteilen. Soweit die Be- anstandung durch das Fachamt nicht innerhalb der für die fristgerechte Zahlung verbleibenden Zeit ausgeräumt werden kann, ist das RPA unverzüglich zu unterrichten. Das RPA führt die Visakontrolle unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Fälligkeit bzw. Skontofrist durch und stellt bei drohendem Fristablauf eine entsprechende Priorisierung der Prüfung sicher. Das RPA leitet die Belege nach erfolgter Prüfung unverzüglich der Abteilung Zahlungsabwicklung und Vollstreckung zu. Dies gilt auch für Auszahlungsanordnungen unter 100.000, - €, die sich auf Schlussrechnungen beziehen und für auf mehrere Produktsachkonten aufgeteilte Rechnungen deren Gesamtbetrag 100.000, - € überschreitet. Voraussetzung hier- für ist, dass vorangegangene Abschlagszahlungen und die Schlussrechnung 100.000, - € überschreiten. Ausgenommen sind: - Entgelte TVÖD Beschäftigte, Besoldungen Beamtinnen und Beamte, - interne Verrechnungen, die nicht im Zusammenhang mit einer investiven Maßnahme stehen und - Auszahlungsanordnungen aus dem Vorverfahren des Sozialamtes. Erläuterungen Der § 7 Abs. 5 der Dienstanweisung der Finanzbuchhaltung regelt u.a. die Visakontrollgrenze, oberhalb derer die Auszah- lungs- und Erstattungsanordnungen von der Buchhaltung bzw. den dezentralen Bereichen zunächst an das Rechnungs- prüfungsamt zur Sichtprüfung weitergeleitet werden müssen. Mit Verweis auf die Vorlage 228/2026 „3. Änderung zur Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Pulheim“ ist es erforderlich, die Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung vom 18.12.2018 entsprechend anzupassen, insbesondere unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Bürokratieabbaus und Beschleunigung des Vergabeverfahrens. Infolgedessen wird die Visakontrollgrenze im § 7 Abs. 5 der Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung von 15.000 € auf 100.000 € geändert. Darüber hinaus wird der Absatz dahingehend erweitert, als das eine Visakontrolle unter besonderer Beachtung von Fälligkeiten und Skontofristen erfolgt. Eine vollständige Überarbeitung der Dienstanweisung der Finanzbuchhaltung (ehem. § 31 Gemeindehaushaltsverord- nung, jetzt § 32 Kommunalhaushaltsverordnung) befindet sich verwaltungsseitig derzeit noch in der Abstimmung. Damit die Visakontrollgrenze angehoben werden kann, erfolgt zunächst eine Anpassung des § 7 Abs. 5 der Dienstanweisung Finanzbuchhaltung.

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