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1. Änderung der Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung (ehem. § 31 GemHVO NRW, jetzt § 32 KomHVO NRW) vom 18.12.2018
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Stadt Pulheim |
| Datum | 2026-09-22 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Vorlage Nr.: 327/2026
Aktenzeichen: 20/III
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin
Haupt- und Finanzausschuss X 22.09.2026
Rat X 06.10.2026
Betreff
1. Änderung der Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung (ehem. § 31 GemHVO NRW, jetzt § 32 KomHVO
NRW) vom 18.12.2018
V eranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
€
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
— im Haushalt des laufenden Jahres €
— in den Haushalten der folgenden Jahre €
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
Vorlage Nr.: 327/2026 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der HFA empfiehlt, der Rat beschließt die 1. Änderung der Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung (ehem. § 31 Ge-
meindehaushaltsverordnung, jetzt § 32 Kommunalhaushaltsverordnung) vom 18.12.2018.
§ 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
(5) Auszahlungs- und Erstattungsanordnungen oberhalb von 100.000, - € werden von der Buchhaltung bzw. den
dezentralen Bereichen zunächst an das RPA zur Sichtprüfung weitergeleitet. Unterlagen, die dort zur Prüfung
benötigt werden, können der Anordnung beigefügt werden. Die Verantwortung über die Zustellung dieser Unter-
lagen obliegt dem Fachamt und nicht der Buchhaltung. Das Fachamt hat die der Visakontrolle unterliegenden
Belege so rechtzeitig dem RPA vorzulegen, dass die Prüfung ohne Beeinträchtigung der fristgerechten Zahlung
und insbesondere der Inanspruchnahme von Skonti durchgeführt werden kann. Beanstandungen des RPAs, die
einer (fristgerechten) Auszahlung entgegenstehen, sind dem Fachamt unverzüglich mitzuteilen. Soweit die Be-
anstandung durch das Fachamt nicht innerhalb der für die fristgerechte Zahlung verbleibenden Zeit ausgeräumt
werden kann, ist das RPA unverzüglich zu unterrichten.
Das RPA führt die Visakontrolle unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Fälligkeit bzw. Skontofrist durch und
stellt bei drohendem Fristablauf eine entsprechende Priorisierung der Prüfung sicher. Das RPA leitet die Belege
nach erfolgter Prüfung unverzüglich der Abteilung Zahlungsabwicklung und Vollstreckung zu. Dies gilt auch für
Auszahlungsanordnungen unter 100.000, - €, die sich auf Schlussrechnungen beziehen und für auf mehrere
Produktsachkonten aufgeteilte Rechnungen deren Gesamtbetrag 100.000, - € überschreitet. Voraussetzung hier-
für ist, dass vorangegangene Abschlagszahlungen und die Schlussrechnung 100.000, - € überschreiten.
Ausgenommen sind:
- Entgelte TVÖD Beschäftigte, Besoldungen Beamtinnen und Beamte,
- interne Verrechnungen, die nicht im Zusammenhang mit einer investiven Maßnahme stehen und
- Auszahlungsanordnungen aus dem Vorverfahren des Sozialamtes.
Erläuterungen
Der § 7 Abs. 5 der Dienstanweisung der Finanzbuchhaltung regelt u.a. die Visakontrollgrenze, oberhalb derer die Auszah-
lungs- und Erstattungsanordnungen von der Buchhaltung bzw. den dezentralen Bereichen zunächst an das Rechnungs-
prüfungsamt zur Sichtprüfung weitergeleitet werden müssen. Mit Verweis auf die Vorlage 228/2026 „3. Änderung zur
Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Pulheim“ ist es erforderlich, die Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung vom
18.12.2018 entsprechend anzupassen, insbesondere unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Bürokratieabbaus und
Beschleunigung des Vergabeverfahrens. Infolgedessen wird die Visakontrollgrenze im § 7 Abs. 5 der Dienstanweisung
für die Finanzbuchhaltung von 15.000 € auf 100.000 € geändert. Darüber hinaus wird der Absatz dahingehend erweitert,
als das eine Visakontrolle unter besonderer Beachtung von Fälligkeiten und Skontofristen erfolgt.
Eine vollständige Überarbeitung der Dienstanweisung der Finanzbuchhaltung (ehem. § 31 Gemeindehaushaltsverord-
nung, jetzt § 32 Kommunalhaushaltsverordnung) befindet sich verwaltungsseitig derzeit noch in der Abstimmung. Damit
die Visakontrollgrenze angehoben werden kann, erfolgt zunächst eine Anpassung des § 7 Abs. 5 der Dienstanweisung
Finanzbuchhaltung.
Text aus PDF extrahiert