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Finanzielle Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Pulheim an neuen Windenergieprojekten nach dem Bürgerenergiegesetz NRW
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Stadt Pulheim |
| Datum | 2026-09-22 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Vorlage Nr.: 302/2026
Aktenzeichen: III / 20
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin
Haupt- und Finanzausschuss 13 X 22.09.2026
Rat 12 X 06.10.2026
Betreff
Finanzielle Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Pulheim an neuen Windenergieprojek-
ten nach dem Bürgerenergiegesetz NRW
V eranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
€
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
— im Haushalt des laufenden Jahres €
— in den Haushalten der folgenden Jahre €
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
Vorlage Nr.: 302/2026 . Seite 2 / 4
Beschlussvorschlag
1. Der Haupt- und Finanzausschuss und der Rat nehmen den Bericht der Verwaltung über die verschiedenen Beteili-
gungsformen nach dem Bürgerenergiegesetz NRW zur Kenntnis.
2. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, der Rat beschließt die Beauftragung der Verwaltung bei künftigen Ver-
handlungen über Beteiligungsvereinbarungen mit Vorhabenträgern vorrangig die Auszahlung eines vereinbarten Betrags
pro eingespeiste Kilowattstunde an die Stadt Pulheim zur Verstärkung des städtischen Haushalt zu vereinbaren.
Erläuterungen
Der Ausbau der erneuerbaren Energien stellt einen wesentlichen Baustein zur Erreichung der nationalen und landeswei-
ten Klimaschutzziele sowie zur Sicherung einer nachhaltigen Energieversorgung dar. Insbesondere der Ausbau der
Windenergie an Land nimmt hierbei eine zentrale Rolle ein. Gleichzeitig gewinnen Akzeptanz und Teilhabe der Bevölke-
rung an entsprechenden Vorhaben zunehmend an Bedeutung. Eine finanzielle Beteiligung der Einwohnerinnen und Ein-
wohner sowie der betroffenen Kommunen kann dazu beitragen, die Wertschöpfung vor Ort zu erhöhen und die Identifi-
kation mit den Projekten zu stärken. Vor diesem Hintergrund hat das Land Nordrhein-Westfalen das Gesetz über die Be-
teiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an der Windenergienutzung (Bürgerenergiegesetz Nordrhein-
Westfalen – BürgEnG NRW) geschaffen. Ziel des Gesetzes ist es, die lokale Akzeptanz für Windenergieanlagen zu för-
dern, indem den betroffenen Kommunen sowie den Einwohnerinnen und Einwohnern Möglichkeiten zur finanziellen Be-
teiligung an Windenergievorhaben eröffnet werden.
Das Bürgerenergiegesetz NRW verpflichtet Vorhabenträger von Windenergieanlagen, der sog. Standortgemeinde ein
Angebot zur Beteiligung der betroffenen Gemeinden sowie der Einwohnerinnen und Einwohnern im gesetzlich definier-
ten Umkreis zu unterbreiten. Hierbei eröffnet das Gesetz verschiedene Beteiligungsmöglichkeiten, aus denen der Vorha-
benträger eine geeignete Form auswählen kann bzw. die zwischen dem Vorhabenträger und der Standortgemeinde im
Rahmen einer Beteiligungsvereinbarung zu verhandeln ist. Zu den im Gesetz im Rahmen einer beispielhaften Aufzäh-
lung vorgesehenen Beteiligungsformen gehören insbesondere:
• Gesellschaftsrechtliche Beteiligung: Die Gemeinde und/oder Einwohnerinnen und Einwohner können sich
unmittelbar oder mittelbar als Gesellschafter an einer Projektgesellschaft beteiligen und damit sowohl an mögli-
chen Gewinnen als auch an den unternehmerischen Risiken partizipieren.
• Nachrangdarlehen: Den Beteiligten wird die Möglichkeit eingeräumt, dem Vorhabenträger Kapital in Form ei-
nes Nachrangdarlehens zur Verfügung zu stellen. Hierfür wird eine vertraglich vereinbarte Verzinsung gezahlt.
Aufgrund der Nachrangigkeit besteht ein in dieser Gestaltung angelegtes Ausfallrisiko.
• Sparprodukt: Der Vorhabenträger kann verzinste Spar- oder Anlageprodukte anbieten, die in der Regel ein ge-
ringeres Risiko als ein Nachrangdarlehen oder eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung aufweisen, allerdings re-
gelmäßig auch geringere Renditechancen bieten.
• Vergünstigte lokale Stromtarife (Bürgerstromtarife): Den Einwohnerinnen und Einwohnern kann ein ver-
günstigter oder besonders ausgestalteter Stromtarif angeboten werden, sodass sie unmittelbar von der örtli-
chen Stromerzeugung profitieren können. Häufig handelt es sich um eine Gestaltung, in der der Vorhabenträ-
ger einen lokalen Stromtarif eines lokalen Anbieters subventioniert, sodass diese Form der Beteiligung auch
von den Möglichkeiten eines lokalen Energieversorgers abhängt; weitergehende Gestaltungen sind im Einzel-
fall möglich.
• Zuwendungen an die Gemeinde oder eine gemeinnützige Stiftung: Alternativ kann der Vorhabenträger der
betroffenen Gemeinde oder einer gemeinnützigen Stiftung finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, die von der
Stiftung nur zweckgebunden für gemeinwohlorientierte Maßnahmen eingesetzt werden können. Dadurch profi-
tieren alle Einwohnerinnen und Einwohner mittelbar von den Erträgen der Windenergienutzung.
Vorlage Nr.: 302/2026 . Seite 3 / 4
Stets besteht dabei, auch neben weiteren im Bürgerenergiegesetz ausdrücklich geregelten Beteiligungsformen, die Mög-
lichkeiten einer kommunalen Beteiligung. So kann sich eine Gemeinde im Rahmen zulässiger wirtschaftlicher Betäti-
gung nach § 107a GO NRW beispielsweise durch den Erwerb von Geschäftsanteilen oder durch die Gründung gemein-
samer Projektgesellschaften mit dem Vorhabenträger an entsprechenden Projekten beteiligen. Im Bürgerenergiegesetz
wird dieser Ansatz noch einmal bestätigt. Eine solche Beteiligung ist über die Stadtwerke Pulheim bereits für den ge-
planten „Windpark Stommeln“ mit bis zu sieben Windkraftanlagen vorgesehen.
Auch die Beteiligung an sogenannten Bürgerenergiegesellschaften, häufig in der Ausgestaltung einer Bürgerenergiege-
nossenschaft, ist dabei eine Möglichkeit. Diese können sich grundsätzlich ebenfalls u.a. an Windenergieprojekten direkt
beteiligen und dadurch als Mitgesellschafter Teil der Projektgesellschaft werden. Eine Beteiligung an der Projektgesell-
schaft ist nur gegen einen entsprechenden Kapitalanteil möglich. Dieser Kapitalanteil kann auf Ebene der Genossen-
schaft z.B. durch die Ausgabe weiterer Genossenschaftsanteile oder die Ausgabe von z.B. Nachrangdarlehen erlangt
werden. Weitere Gestaltungen sind möglich und im jeweiligen Einzelfall zu verhandeln. Eine entsprechende Bürgerener-
giegenossenschaft hat sich in der Vergangenheit bereits der Verwaltung vorgestellt und eine Zusammenarbeit angebo-
ten. Diese Bürgerenergiegenossenschaft konnte bislang jedoch nicht überzeugen. In dem hierzu mit den Vertretern der
Genossenschaft geführten Gespräch wurde für die Verwaltung nicht deutlich, welcher konkrete Nutzen durch die Zusam-
menarbeit entstehen könnte. Die Genossenschaft wurde daher gebeten, dies im Nachgang nochmals schriftlich einzurei-
chen. Das entsprechende Schreiben ist als Anlage beigefügt.
Können sich Vorhabenträger und Standortgemeinde bis zur Inbetriebnahme der Windenergieanlage nicht auf eine Betei-
ligung im Rahmen einer Beteiligungsvereinbarung einigen, erfolgt automatisch eine Ersatzbeteiligung der Stadt in Form
einer Zuwendung von 0,20 Cent pro eingespeister Kilowattstunde über 20 Jahre; liegt die Windenergieanlage außerhalb
einer Windvorrangzone, erhöhen sich die 0,2 ct/kWh um weitere 0,1 ct/kWh für die tatsächlich eingespeiste Strom-
menge. Zugleich ist der Vorhabenträger verpflichtet, den beteiligungsberechtigten Personen ein Nachrangdarlehen nach
den Vorgaben des Bürgerenergiegesetzes anzubieten. Die Mittel aus dieser Ersatzbeteiligung sind seitens der Stadt
zweckgebunden zur Steigerung der Akzeptanz für die Windenergieanlagen einzusetzen.
Für die Stadt Pulheim sind bei der Bewertung der verschiedenen Beteiligungsformen insbesondere die finanziellen
Chancen und Risiken sowie der erforderliche Verwaltungsaufwand von Bedeutung. Während gesellschaftsrechtliche Be-
teiligungen regelmäßig höhere Ertragschancen eröffnen, sind sie zugleich mit höheren wirtschaftlichen Risiken und ei-
nem größeren Prüfungs- und Verwaltungsaufwand verbunden. Demgegenüber bieten Zuwendungen in der Regel eine
einfache Umsetzung bei gleichzeitig geringeren wirtschaftlichen Risiken, allerdings auch ohne unmittelbare Beteiligung
an den wirtschaftlichen Erfolgen der Windenergieanlagen.
Vor diesem Hintergrund ist eine grundsätzliche Positionierung der Stadt hinsichtlich der bevorzugten Beteiligungsformen
sinnvoll. Hierdurch kann gegenüber Vorhabenträgern frühzeitig kommuniziert werden, welches Beteiligungsmodell aus
Sicht der Stadt vorrangig angestrebt wird. Um eine möglichst hohe Akzeptanz der Einwohnerinnen und Einwohner zu er-
reichen, empfiehlt die Verwaltung eine strategische Schwerpunktsetzung. Während rein private Beteiligungsformen (wie
z.B. Nachrangdarlehen und Sparprodukte) nur von Einwohnerinnen und Einwohnern genutzt werden können, die über
ein entsprechendes freies Anlagekapital verfügen, stellt der Fokus auf kommunale Zuwendungen sicher, dass die Er-
träge der Windkraft lückenlos allen Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Pulheim zugutekommen.
Nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen des Bürgerenergiegesetztes NRW in Verbindung mit § 6 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes (EEG) können über entsprechende Beteiligungsvereinbarungen substanzielle und risikofreie Finanz-
mittel generiert werden. Hierbei wird ein bestimmter Betrag pro eingespeister Kilowattstunde vereinbart und an die Stadt
Vorlage Nr.: 302/2026 . Seite 4 / 4
ausgezahlt. Dies führt zu einer Verstärkung des städtischen Haushalts. Die Vereinbarung entsprechender Zuwendungen
im Rahmen einer Beteiligungsvereinbarung nach § 7 BürgEngG NRW hat den Vorteil, dass eine Zweckbindung der Mit-
tel nicht besteht. Die Verwaltung schlägt daher vor, diese Mittel im städtischen Haushalt für Projekte, welche der Allge-
meinheit zugutekommen einzusetzen. So soll sichergestellt werden, dass alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt
Pulheim an den Erträgen aus einer Windkraftanlage beteiligt werden können.
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