Startseite › Bremen › Dokument
Freiluftveranstaltungen mit Augenmaß ermöglichen – Anwohner vor unzumutbarer Lärmbelastung schützen
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Bremen |
| Datum | 2026-09-22 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Landtag der Freien Hansestadt Bremen
Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen
Stadtbürgerschaft Drucksache 21/891 S
21. Wahlperiode
24. August 2026
Antrag der Fraktion BÜNDNIS DEUTSCHLAND
Freiluftveranstaltungen mit Augenmaß ermöglichen – Anwohner vor unzumutbarer
Lärmbelastung schützen
Das Bremer „Ortsgesetz über nicht kommerzielle spontane Freiluftpartys“ ermöglicht seit
2017 nichtkommerzielle spontane Feiern, auch mit elektronisch verstärkter Musik, ohne
dass dafür eine Sondernutzungserlaubnis beantragt werden muss. Die Freiluftpartys
müssen dafür beim zuständigen Ordnungsamt angemeldet werden, das Auflagen erteilen
und Veranstaltungen einschränken oder auch untersagen kann. Das Gesetz bestimmt
Pflichten der Veranstalter, die insbesondere sicherstellen müssen, das von der
Veranstaltung kein Lärm ausgeht, der die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich
belästigt.
Am Grambker Sportparksee im Ortsteil Burglesum zeigt sich, dass diese Regelungen oder
zumindest ihre Anwendung durch die zuständigen Behörden nicht ausreichen, um Konflikte
zu lösen, die durch Feiern an solchen Standorten mit unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung
entstehen. Bereits im Jahr 2024 beschwerten sich Anwohner wiederholt über nächtliche
Lärmbelastungen durch Freiluftpartys. Die Problematik wurde sowohl im Beirat Burglesum
als auch im Petitionsausschuss der Stadtbürgerschaft behandelt und die entsprechende
Petition von 86 Personen unterstützt. Im Jahr 2025 wurde das Thema im Beirat Burglesum
erneut intensiv beraten. Anwohner berichteten dort von erheblichen nächtlichen
Bassbelastungen. Bei einem Ortstermin wurden die unterschiedlichen Interessen von
Anwohnern und Veranstaltern erörtert. Der Beirat beschloss, an einer Begrenzung auf sechs
Veranstaltungen pro Jahr und einem Mindestabstand von 28 Tagen zwischen den
Veranstaltungen festzuhalten.
Damit wurde deutlich, dass der Konflikt nicht durch ein pauschales Verbot von
Freiluftveranstaltungen gelöst werden muss. Der bestehende Rechtsrahmen bietet
Ansatzpunkte für Auflagen, Einschränkungen und Untersagungen. Das Ortsgesetz sieht
unter anderem eine Begrenzung auf grundsätzlich sieben Veranstaltungen pro Ort und
einen Mindestabstand von 18 Tagen vor. Über diese Mindestvorgaben hinaus können
Beiräte und die jeweils zuständigen Stellen strengere standortbezogene Vorgaben
festlegen.
Die Erfahrungen am Sportparksee Grambke zeigen, dass solche Auflagen einer stärkeren
praktischen Kontrolle bedürfen. Die Lage ist ein geeigneter Anlass, um das „Ortsgesetz über
nicht kommerzielle spontane Freiluftpartys“ zu prüfen und die standortbezogenen
Regelungen auf ihre tatsächliche Wirksamkeit zu untersuchen. Dabei müssen die
Beschwerden und Kontrollergebnisse aus den Jahren 2024 bis 2026 berücksichtigt werden.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass tieffrequente Geräusche und Bassbelastungen von
Betroffenen auch über größere Entfernungen als störend wahrgenommen werden können.
Eine Betrachtung allein der allgemeinen Lautstärkegrenzen kann daher zu kurz greifen.
Drucksache Stadt - Drucksache 21/891 S 1 von 4
Landtag der Freien Hansestadt Bremen
Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen
Abhängig von den jeweiligen Ergebnissen der Evaluation sind die gesetzlichen Regelungen
gegebenenfalls fortzuentwickeln.
Ziel des Senats muss es sein, einen verlässlichen Rahmen schaffen, in dem beides möglich
ist: Feiern und Kultur, ohne dass Anwohner die gesamte Nacht unfreiwillig daran teilnehmen
müssen. Kultur und Freizeitveranstaltungen dürfen nicht gegen den Schutz der Anwohner
ausgespielt werden.
Beschlussempfehlung:
Die Stadtbürgerschaft möge beschließen:
Die Stadtbürgerschaft stellt fest:
1. Bremen hat mit dem „Ortsgesetz über nicht kommerzielle spontane Freiluftpartys“ 2017
rechtliche Voraussetzungen für nichtkommerzielle spontane Feiern mit elektronisch
verstärkter Musik geschaffen, die unter bestimmten Bedingungen ohne eine
Sondernutzungserlaubnis durchgeführt werden können.
2. Voraussetzung für die Erlaubnis eine solche Party ausrichten zu dürfen, ist eine
Anmeldung der Veranstaltung beim Ordnungsamt und die Erfüllung bestimmter
Pflichten, die im „Ortsgesetz über nicht kommerzielle spontane Freiluftpartys“ näher
bestimmt werden. Insbesondere sind die Teilnehmer verpflichtet, sicherzustellen, dass
von der Veranstaltung kein Lärm ausgeht, der die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft
erheblich belästigt.
3. Die gesetzlichen Regelungen sollen einen Interessenausgleich zwischen den
Bedürfnissen von Anwohnern und den Teilnehmern an Freiluftpartys gewährleisten.
Freizeit- und Kulturangebote im öffentlichen Raum haben ihre Berechtigung. Ebenso
haben die Anwohner einen berechtigten Anspruch auf Schutz ihrer Nachtruhe und ihrer
Wohn- und Lebensqualität.
4. Die Stadtbürgerschaft strebt einen fairen Interessenausgleich an. Veranstaltungen
sollen weiterhin möglich sein, müssen jedoch an klare und durchsetzbare Regeln
gebunden sein. Gerade dort, wo Veranstaltungen wiederholt zu erheblichen
Beschwerden führen, reicht eine bloß formale Anmeldung nicht aus. Es muss
gewährleistet werden, dass die Regeln beachtet und die Auflagen eingehalten werden.
5. Die Erfahrungen am Grambker Sportparksee, an dem sich Anwohner seit Jahren über
nächtliche Lärmbelästigungen durch Freiluftparty beschweren, sprechen dafür, dass die
gesetzlichen Möglichkeiten konsequenter angewandt und ggf. nachjustiert werden
müssen. Die im Beirat Burglesum bereits 2025 diskutierte Lage am Grambker
Sportparksee eignet sich in besonderer Weise dazu, die standortbezogenen
Regelungen des „Ortsgesetzes über nicht kommerzielle spontane Freiluftpartys“ auf ihre
tatsächliche Wirksamkeit hin zu evaluieren.
Die Stadtbürgerschaft fordert den Senat auf:
Drucksache Stadt - Drucksache 21/891 S 2 von 4
Landtag der Freien Hansestadt Bremen
Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen
1. Das „Ortsgesetz über nicht kommerzielle spontane Freiluftpartys“ hinsichtlich seiner
praktischen Wirksamkeit zu evaluieren und der Stadtbürgerschaft innerhalb von 6
Monaten einen Bericht vorzulegen, der darlegt, bei wie vielen angemeldeten
Freiluftpartys es seit 2024 zu Beschwerden, polizeilichen oder ordnungsbehördlichen
Einsätzen sowie zu festgestellten Verstößen gegen Auflagen oder sonstige rechtliche
Vorgaben gekommen ist;
2. für besonders lärmsensible Standorte verbindliche Lärmschutzkonzepte sicherzustellen,
die zulässige Veranstaltungszeiträume, den Schutz der angrenzenden Wohnbebauung
und den Umgang mit tieffrequenten Geräuschen und erheblichen Bassbelastungen
berücksichtigen;
3. zu prüfen, wie im Rahmen der geltenden Gesetze eine verbindliche zeitliche
Begrenzung der Beschallung bei nichtkommerziellen spontanen Freiluftpartys
festgelegt werden kann, insbesondere an Standorten in unmittelbarer Nähe von
Wohnbebauung;
4. die bestehenden Kontrollmöglichkeiten des Ordnungsamtes und der Polizei
konsequenter zu nutzen und insbesondere bei wiederholten Beschwerden oder
Verstößen gegen Auflagen auch während laufender Veranstaltungen unangekündigte
Kontrollen und ggf. Lärmmessungen durchzuführen;
5. bei wiederholten erheblichen Verstößen gegen Lärmschutzvorgaben oder sonstige
Auflagen die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen im Sinne des Freiluftparty-
Ortsgesetzes konsequent zu prüfen und vorhandene Möglichkeiten zur Einschränkung
oder Untersagung künftiger Veranstaltungen auszuschöpfen;
6. für den Grambker Sportparksee gemeinsam mit dem Beirat Burglesum, dem Ortsamt,
dem Sportamt, dem Ordnungsamt, der Polizei sowie Vertretern der betroffenen
Anwohnerschaft ein verbindliches Veranstaltungskonzept zu entwickeln, das
insbesondere die bisher geltende Begrenzung auf sechs Veranstaltungen pro
Kalenderjahr und einen Mindestabstand von 28 Tagen zwischen zwei Veranstaltungen
berücksichtigt und die tatsächliche Lärmentwicklung zum Maßstab für eine weitere
Anpassung macht;
7. der Stadtbürgerschaft jährlich über die Entwicklung der Freiluftveranstaltungen zu
berichten, insbesondere über die Zahl der Veranstaltungen, Beschwerden, Kontrollen,
festgestellten Verstöße, angeordneten Maßnahmen und gegebenenfalls
ausgesprochenen Einschränkungen oder Untersagungen.
Piet Leidreiter, SvenSchellenberg und FraktionBündnis Deutschland
Drucksache Stadt - Drucksache 21/891 S 3 von 4
Landtag der Freien Hansestadt Bremen
Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen
Anlage(n):
- keine
Drucksache Stadt - Drucksache 21/891 S 4 von 4
Text aus PDF extrahiert