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Freiluftveranstaltungen mit Augenmaß ermöglichen – Anwohner vor unzumutbarer Lärmbelastung schützen

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeBremen
Datum2026-09-22
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Landtag der Freien Hansestadt Bremen Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen Stadtbürgerschaft Drucksache 21/891 S 21. Wahlperiode 24. August 2026 Antrag der Fraktion BÜNDNIS DEUTSCHLAND Freiluftveranstaltungen mit Augenmaß ermöglichen – Anwohner vor unzumutbarer Lärmbelastung schützen Das Bremer „Ortsgesetz über nicht kommerzielle spontane Freiluftpartys“ ermöglicht seit 2017 nichtkommerzielle spontane Feiern, auch mit elektronisch verstärkter Musik, ohne dass dafür eine Sondernutzungserlaubnis beantragt werden muss. Die Freiluftpartys müssen dafür beim zuständigen Ordnungsamt angemeldet werden, das Auflagen erteilen und Veranstaltungen einschränken oder auch untersagen kann. Das Gesetz bestimmt Pflichten der Veranstalter, die insbesondere sicherstellen müssen, das von der Veranstaltung kein Lärm ausgeht, der die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigt. Am Grambker Sportparksee im Ortsteil Burglesum zeigt sich, dass diese Regelungen oder zumindest ihre Anwendung durch die zuständigen Behörden nicht ausreichen, um Konflikte zu lösen, die durch Feiern an solchen Standorten mit unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung entstehen. Bereits im Jahr 2024 beschwerten sich Anwohner wiederholt über nächtliche Lärmbelastungen durch Freiluftpartys. Die Problematik wurde sowohl im Beirat Burglesum als auch im Petitionsausschuss der Stadtbürgerschaft behandelt und die entsprechende Petition von 86 Personen unterstützt. Im Jahr 2025 wurde das Thema im Beirat Burglesum erneut intensiv beraten. Anwohner berichteten dort von erheblichen nächtlichen Bassbelastungen. Bei einem Ortstermin wurden die unterschiedlichen Interessen von Anwohnern und Veranstaltern erörtert. Der Beirat beschloss, an einer Begrenzung auf sechs Veranstaltungen pro Jahr und einem Mindestabstand von 28 Tagen zwischen den Veranstaltungen festzuhalten. Damit wurde deutlich, dass der Konflikt nicht durch ein pauschales Verbot von Freiluftveranstaltungen gelöst werden muss. Der bestehende Rechtsrahmen bietet Ansatzpunkte für Auflagen, Einschränkungen und Untersagungen. Das Ortsgesetz sieht unter anderem eine Begrenzung auf grundsätzlich sieben Veranstaltungen pro Ort und einen Mindestabstand von 18 Tagen vor. Über diese Mindestvorgaben hinaus können Beiräte und die jeweils zuständigen Stellen strengere standortbezogene Vorgaben festlegen. Die Erfahrungen am Sportparksee Grambke zeigen, dass solche Auflagen einer stärkeren praktischen Kontrolle bedürfen. Die Lage ist ein geeigneter Anlass, um das „Ortsgesetz über nicht kommerzielle spontane Freiluftpartys“ zu prüfen und die standortbezogenen Regelungen auf ihre tatsächliche Wirksamkeit zu untersuchen. Dabei müssen die Beschwerden und Kontrollergebnisse aus den Jahren 2024 bis 2026 berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass tieffrequente Geräusche und Bassbelastungen von Betroffenen auch über größere Entfernungen als störend wahrgenommen werden können. Eine Betrachtung allein der allgemeinen Lautstärkegrenzen kann daher zu kurz greifen. Drucksache Stadt - Drucksache 21/891 S 1 von 4 Landtag der Freien Hansestadt Bremen Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen Abhängig von den jeweiligen Ergebnissen der Evaluation sind die gesetzlichen Regelungen gegebenenfalls fortzuentwickeln. Ziel des Senats muss es sein, einen verlässlichen Rahmen schaffen, in dem beides möglich ist: Feiern und Kultur, ohne dass Anwohner die gesamte Nacht unfreiwillig daran teilnehmen müssen. Kultur und Freizeitveranstaltungen dürfen nicht gegen den Schutz der Anwohner ausgespielt werden. Beschlussempfehlung: Die Stadtbürgerschaft möge beschließen: Die Stadtbürgerschaft stellt fest: 1. Bremen hat mit dem „Ortsgesetz über nicht kommerzielle spontane Freiluftpartys“ 2017 rechtliche Voraussetzungen für nichtkommerzielle spontane Feiern mit elektronisch verstärkter Musik geschaffen, die unter bestimmten Bedingungen ohne eine Sondernutzungserlaubnis durchgeführt werden können. 2. Voraussetzung für die Erlaubnis eine solche Party ausrichten zu dürfen, ist eine Anmeldung der Veranstaltung beim Ordnungsamt und die Erfüllung bestimmter Pflichten, die im „Ortsgesetz über nicht kommerzielle spontane Freiluftpartys“ näher bestimmt werden. Insbesondere sind die Teilnehmer verpflichtet, sicherzustellen, dass von der Veranstaltung kein Lärm ausgeht, der die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigt. 3. Die gesetzlichen Regelungen sollen einen Interessenausgleich zwischen den Bedürfnissen von Anwohnern und den Teilnehmern an Freiluftpartys gewährleisten. Freizeit- und Kulturangebote im öffentlichen Raum haben ihre Berechtigung. Ebenso haben die Anwohner einen berechtigten Anspruch auf Schutz ihrer Nachtruhe und ihrer Wohn- und Lebensqualität. 4. Die Stadtbürgerschaft strebt einen fairen Interessenausgleich an. Veranstaltungen sollen weiterhin möglich sein, müssen jedoch an klare und durchsetzbare Regeln gebunden sein. Gerade dort, wo Veranstaltungen wiederholt zu erheblichen Beschwerden führen, reicht eine bloß formale Anmeldung nicht aus. Es muss gewährleistet werden, dass die Regeln beachtet und die Auflagen eingehalten werden. 5. Die Erfahrungen am Grambker Sportparksee, an dem sich Anwohner seit Jahren über nächtliche Lärmbelästigungen durch Freiluftparty beschweren, sprechen dafür, dass die gesetzlichen Möglichkeiten konsequenter angewandt und ggf. nachjustiert werden müssen. Die im Beirat Burglesum bereits 2025 diskutierte Lage am Grambker Sportparksee eignet sich in besonderer Weise dazu, die standortbezogenen Regelungen des „Ortsgesetzes über nicht kommerzielle spontane Freiluftpartys“ auf ihre tatsächliche Wirksamkeit hin zu evaluieren. Die Stadtbürgerschaft fordert den Senat auf: Drucksache Stadt - Drucksache 21/891 S 2 von 4 Landtag der Freien Hansestadt Bremen Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen 1. Das „Ortsgesetz über nicht kommerzielle spontane Freiluftpartys“ hinsichtlich seiner praktischen Wirksamkeit zu evaluieren und der Stadtbürgerschaft innerhalb von 6 Monaten einen Bericht vorzulegen, der darlegt, bei wie vielen angemeldeten Freiluftpartys es seit 2024 zu Beschwerden, polizeilichen oder ordnungsbehördlichen Einsätzen sowie zu festgestellten Verstößen gegen Auflagen oder sonstige rechtliche Vorgaben gekommen ist; 2. für besonders lärmsensible Standorte verbindliche Lärmschutzkonzepte sicherzustellen, die zulässige Veranstaltungszeiträume, den Schutz der angrenzenden Wohnbebauung und den Umgang mit tieffrequenten Geräuschen und erheblichen Bassbelastungen berücksichtigen; 3. zu prüfen, wie im Rahmen der geltenden Gesetze eine verbindliche zeitliche Begrenzung der Beschallung bei nichtkommerziellen spontanen Freiluftpartys festgelegt werden kann, insbesondere an Standorten in unmittelbarer Nähe von Wohnbebauung; 4. die bestehenden Kontrollmöglichkeiten des Ordnungsamtes und der Polizei konsequenter zu nutzen und insbesondere bei wiederholten Beschwerden oder Verstößen gegen Auflagen auch während laufender Veranstaltungen unangekündigte Kontrollen und ggf. Lärmmessungen durchzuführen; 5. bei wiederholten erheblichen Verstößen gegen Lärmschutzvorgaben oder sonstige Auflagen die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen im Sinne des Freiluftparty- Ortsgesetzes konsequent zu prüfen und vorhandene Möglichkeiten zur Einschränkung oder Untersagung künftiger Veranstaltungen auszuschöpfen; 6. für den Grambker Sportparksee gemeinsam mit dem Beirat Burglesum, dem Ortsamt, dem Sportamt, dem Ordnungsamt, der Polizei sowie Vertretern der betroffenen Anwohnerschaft ein verbindliches Veranstaltungskonzept zu entwickeln, das insbesondere die bisher geltende Begrenzung auf sechs Veranstaltungen pro Kalenderjahr und einen Mindestabstand von 28 Tagen zwischen zwei Veranstaltungen berücksichtigt und die tatsächliche Lärmentwicklung zum Maßstab für eine weitere Anpassung macht; 7. der Stadtbürgerschaft jährlich über die Entwicklung der Freiluftveranstaltungen zu berichten, insbesondere über die Zahl der Veranstaltungen, Beschwerden, Kontrollen, festgestellten Verstöße, angeordneten Maßnahmen und gegebenenfalls ausgesprochenen Einschränkungen oder Untersagungen. Piet Leidreiter, SvenSchellenberg und FraktionBündnis Deutschland Drucksache Stadt - Drucksache 21/891 S 3 von 4 Landtag der Freien Hansestadt Bremen Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen Anlage(n): - keine Drucksache Stadt - Drucksache 21/891 S 4 von 4

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