Startseite › Kreis Gütersloh › Dokument

Änderung der Satzung des Kreises Gütersloh über die Elternbeiträge in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem 01.08.2027 (Elternbeitragssatzung) und der Satzung des Kreises Gütersloh über die Elternbeiträge für Kindertagespflege ab dem 01.08.2027 (Kindertagespflegebeitragssatzung)

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeKreis Gütersloh
Datum2026-09-28
QuelleQuelldokument herunterladen →

Dokument

Extrahierter Text

Die Landrätin öffentliche Beschlussvorlage Organisationseinheit Datum Drucksachen-Nr. Abteilung Jugend 08.09.2026 6719 voraussichtl. Ergebnis Beratungsfolge Sitzungstermin Einst. Ja Nein Enth. Jugendhilfeausschuss 16.09.2026 Kreisausschuss 21.09.2026 Kreistag 28.09.2026 Tagesordnungspunkt: Änderung der Satzung des Kreises Gütersloh über die Elternbeiträge in Tages­ einrichtungen für Kinder ab dem 01.08.2027 (Elternbeitragssatzung) und der Satzung des Kreises Gütersloh über die Elternbeiträge für Kindertagespflege ab dem 01.08.2027 (Kindertagespflegebeitragssatzung) Beschlussvorschlag: Die als Anlage 1 beigefügte 2. Änderungssatzung zur Satzung des Kreises über die Elternbeiträge in Tageseinrichtungen für Kinder (Elternbeitragssatzung) und die als Anlage 2 beigefügte 2. Änderungs- satzung zur Satzung des Kreises Gütersloh über die Elternbeiträge für Kindertagespflege (Kinderta- gespflegebeitragssatzung) werden beschlossen. Seite 2 von 2 Erläuterungen: Mit der Änderung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) vom 16.07.2026 werden landesweit ab 01.08.2027 zusätzliche Betreuungsumfänge von 30 und 40 Wochenstunden für Kindertageseinrich- tungen eingeführt. Bisher waren nur Buchungen von 25, 35 und 45 WStd. möglich. Um die Elternbei- tragssatzung an die neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen, ist eine Ergänzung der Beitragstabel- le für Kindertageseinrichtungen erforderlich. Kindertagespflege und Kindertageseinrichtung sind ein gleichwertiges Betreuungsangebot. Die Elternbeiträge des Kreises Gütersloh sind gleich. Somit sollten auch für die Kindertagespflege ab 01.08.2027 zusätzliche Betreuungsumfänge von 30 und 40 Wo- chenstunden berücksichtigt werden. In der Kindertagespflege gibt es weiterhin zusätzlich eine Mög- lichkeit zur Betreuung von 15 Wochenstunden. Diese ist in Kindertageseinrichtungen nicht vorgese- hen. Die Höhe der Elternbeiträge für die neuen Betreuungsumfänge wurde anhand einer prozentualen Einordnung zwischen den bisherigen Beitragsstufen ermittelt. Hierdurch wird die bisherige Beitrags- struktur beibehalten und weiterhin eine nachvollziehbare sowie ausgewogene Staffelung der Eltern- beiträge gewährleistet (vgl. DS-Nr. 5527). Über die Aufnahme der neuen Beitragsstufen hinaus ist keine Änderung der Satzung vorgesehen. Die Anpassung der Satzungen dient der Umsetzung der gesetzlichen Änderungen. Wesentliche finan- zielle Auswirkungen auf den Kreishaushalt werden nicht erwartet; sie ergeben sich lediglich aus der zukünftigen Inanspruchnahme der neuen Betreuungsumfänge. Es kann nicht abgeschätzt werden, wie viele Eltern ihre Betreuungsstunden verändern und ob durch die Möglichkeit der Buchung weiterer Betreuungszeiten wieder mehr Eltern ihre Kinder in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege betreuen lassen. Finanzielle Auswirkungen: NEIN Anlagenliste: Anlage 1: Änderungssatzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen Anlage 2: Änderungssatzung über die Elternbeiträge in Kindertagespflege

Text aus PDF extrahiert