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Änderung der Satzung des Kreises Gütersloh über die Elternbeiträge in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem 01.08.2027 (Elternbeitragssatzung) und der Satzung des Kreises Gütersloh über die Elternbeiträge für Kindertagespflege ab dem 01.08.2027 (Kindertagespflegebeitragssatzung)
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Kreis Gütersloh |
| Datum | 2026-09-28 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Die Landrätin
öffentliche
Beschlussvorlage
Organisationseinheit Datum Drucksachen-Nr.
Abteilung Jugend 08.09.2026 6719
voraussichtl. Ergebnis
Beratungsfolge
Sitzungstermin Einst. Ja Nein Enth.
Jugendhilfeausschuss 16.09.2026
Kreisausschuss 21.09.2026
Kreistag 28.09.2026
Tagesordnungspunkt:
Änderung der Satzung des Kreises Gütersloh über die Elternbeiträge in Tages
einrichtungen für Kinder ab dem 01.08.2027 (Elternbeitragssatzung) und der
Satzung des Kreises Gütersloh über die Elternbeiträge für Kindertagespflege
ab dem 01.08.2027 (Kindertagespflegebeitragssatzung)
Beschlussvorschlag:
Die als Anlage 1 beigefügte 2. Änderungssatzung zur Satzung des Kreises über die Elternbeiträge in
Tageseinrichtungen für Kinder (Elternbeitragssatzung) und die als Anlage 2 beigefügte 2. Änderungs-
satzung zur Satzung des Kreises Gütersloh über die Elternbeiträge für Kindertagespflege (Kinderta-
gespflegebeitragssatzung) werden beschlossen.
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Erläuterungen:
Mit der Änderung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) vom 16.07.2026 werden landesweit ab
01.08.2027 zusätzliche Betreuungsumfänge von 30 und 40 Wochenstunden für Kindertageseinrich-
tungen eingeführt. Bisher waren nur Buchungen von 25, 35 und 45 WStd. möglich. Um die Elternbei-
tragssatzung an die neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen, ist eine Ergänzung der Beitragstabel-
le für Kindertageseinrichtungen erforderlich. Kindertagespflege und Kindertageseinrichtung sind ein
gleichwertiges Betreuungsangebot. Die Elternbeiträge des Kreises Gütersloh sind gleich. Somit sollten
auch für die Kindertagespflege ab 01.08.2027 zusätzliche Betreuungsumfänge von 30 und 40 Wo-
chenstunden berücksichtigt werden. In der Kindertagespflege gibt es weiterhin zusätzlich eine Mög-
lichkeit zur Betreuung von 15 Wochenstunden. Diese ist in Kindertageseinrichtungen nicht vorgese-
hen.
Die Höhe der Elternbeiträge für die neuen Betreuungsumfänge wurde anhand einer prozentualen
Einordnung zwischen den bisherigen Beitragsstufen ermittelt. Hierdurch wird die bisherige Beitrags-
struktur beibehalten und weiterhin eine nachvollziehbare sowie ausgewogene Staffelung der Eltern-
beiträge gewährleistet (vgl. DS-Nr. 5527).
Über die Aufnahme der neuen Beitragsstufen hinaus ist keine Änderung der Satzung vorgesehen.
Die Anpassung der Satzungen dient der Umsetzung der gesetzlichen Änderungen. Wesentliche finan-
zielle Auswirkungen auf den Kreishaushalt werden nicht erwartet; sie ergeben sich lediglich aus der
zukünftigen Inanspruchnahme der neuen Betreuungsumfänge. Es kann nicht abgeschätzt werden, wie
viele Eltern ihre Betreuungsstunden verändern und ob durch die Möglichkeit der Buchung weiterer
Betreuungszeiten wieder mehr Eltern ihre Kinder in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege
betreuen lassen.
Finanzielle Auswirkungen:
NEIN
Anlagenliste:
Anlage 1: Änderungssatzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen
Anlage 2: Änderungssatzung über die Elternbeiträge in Kindertagespflege
Text aus PDF extrahiert