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Neuerlass der Hundesteuersatzung der Widukindstadt Enger

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeStadt Enger
Datum2026-09-24
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Dokument

Extrahierter Text

Beschlussvorlage öffentlich Nr. VL-66/2026 Fachbereich III Aktenzeichen Datum 07.08.2026 III.957-P Produkt 016.001.001 Verfasser/in Petra Pehla Neuerlass der Hundesteuersatzung der Widukindstadt Enger Beratungsfolge: Haupt- und Finanzausschuss 17.09.2026 Rat 24.09.2026 Anlagen: Anlage 1 Entwurf Hundesteuersatzung 2027 Anlage 2 Gegenüberstellung alte und neue Satzung Anlage 3 Übersicht aktuelle Hundesteuersätze im Kreis Herford Beschlussvorschlag: Die im Entwurf vorliegende Hundesteuersatzung der Widukindstadt Enger wird be- schlossen. Die Satzung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft; sie ist Bestandteil dieses Beschlus- ses. Sachverhalt: Die z.Zt. geltende „Hundesteuersatzung der Widukindstadt Enger“ vom 25. Okto- ber 2021 trat am 01. Januar 2022 in Kraft. Vom Städte- und Gemeindebund NRW wurden inzwischen neue Empfehlungen zur Hundesteuersatzung veröffentlicht. Hierin wurde zum einen die Präambel, rechtlich unbedenklich, textlich gestrafft. Zum anderen wurden die Formulierungen der sprachlichen Gleichstellung von Frauen und Männern neutraler gefasst und somit eine bessere Lesbarkeit ermög- licht. Weitere kleinere Änderungen, die teilweise zur Klarstellung der rechtlichen Vorgaben oder aber einem besseren, lesbareren Zusammenhang dienen, wurden ebenfalls angeregt. Zu den wesentlichen Änderungen werden im Einzelnen folgende Erläuterungen ge- geben: 1 1. Zu § 2: Grundsätzlich und besonders in Zeiten einer Haushaltssicherung sind alle Möglich- keiten der Realisierung von Einnahmen (Erträge und Einzahlungen) auszuschöp- fen. Daher sollen die in der Satzung festgeschriebenen Hundesteuersätze entspre- chend angepasst und angehoben werden. Nach der Hundesteuersatzung der Stadt Enger vom 25. Oktober 2021 beträgt die Hundesteuer derzeit jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam - nur ein Hund gehalten wird 60,00 € - zwei Hunde gehalten werden 72,00 € je Hund - drei oder mehr Hunde gehalten werden 84,00 € je Hund. Um die Akzeptanz bei den Bürgern zu erhalten, wird eine moderate Erhöhung der Steuersätze mit folgenden Beträgen vorgeschlagen: - ein Hund 72,00 € - zwei Hunde 84,00 € je Hund - drei und mehr Hunde 96,00 € je Hund Das entspricht einer Erhöhung von 1,00 € monatlich je Hund. Durch die vorge- nannte empfohlene Erhöhung der Hundesteuersätze würde sich eine Mehrein- nahme pro Jahr von ca. 20.000,00 € ab dem Jahr 2027 ergeben. Die Regelung zur Anzahl der Hunde bei Steuerermäßigung und Steuerbefreiung war bisher in § 5 Abs. 1 zu finden und wird nunmehr direkt in § 2 angeführt. 2. Zu § 3: Absatz 2: Bei der in § 3 Abs. 2 vorgesehenen Steuerbefreiung solcher Hunde, die zwar in Privathaushalten gehalten werden, aber ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen, handelt es sich um Hunde- haltung aufgrund eines besonderen persönlichen Bedarfes. Mit der Überarbeitung wird die bisherige Formulierung klarer gefasst. Erfasst wer- den Hunde, die ausschließlich dem Schutz „oder“ (bisher: und) der Hilfe des rele- vanten Personenkreises dienen, wobei es für die Steuerbefreiung nach wie vor auf die hinlängliche Eignung des Hundes ankommt (§ 5 Abs. 1). Der relevante Perso- nenkreis wird zudem nur noch über die entsprechenden Merkzeichen in einem Schwerbehindertenausweis definiert. Absatz 3 d): Es wurde eine befristete Steuerbefreiung für Hunde eingefügt, die aus Tierheimen übernommen werden, da vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an einer Entlastung solcher Einrichtungen gelegen ist und aus diesem Grund eine Verlet- zung des Willkürverbotes des Art. 3 des Grundgesetzes nicht gesehen wird. 2 3. Zu § 5: Absatz 2: Mit § 5 Absatz 2 wurde eine klarstellende Regelung für den Fall eingefügt, dass durch die Haltung eines Hundes mehrere Ermäßigungstatbestände nebeneinander erfüllt werden. Danach wird im Ergebnis nur eine Steuerermäßigung gewährt, wo- bei der höchste erfüllte Ermäßigungssatz greift, wenn die jeweiligen Tatbestände unterschiedliche Ermäßigungen vorsehen sollten. Nach herrschender Rechtsauf- fassung galt dieses Ergebnis zwar auch bislang schon; es war allerdings nur im Auslegungswege abzuleiten. Absatz 3: Satz 2 wurde zur Klarstellung eingefügt. 4. Zu § 6: Der § 6 wurde redaktionell gestrafft, indem die Inhalte des vormaligen Abs. 3 (Zuzug, Wegzug) in die ersten beiden Absätze integriert wurden. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Es wird daher befürwortet, eine neue Satzung zu erlassen und die neuen Regelun- gen zu übernehmen. Die neue Hundesteuersatzung ist im Entwurf als Anlage 1 beigefügt. Ebenfalls ist eine Gegenüberstellung der alten und neuen Hundesteuersatzung als Anlage 2 beigefügt. Die Änderungen sind entsprechend markiert. Die Übersicht der derzeit im Kreisgebiet festgesetzten Hundesteuersätze ist dieser Vorlage als Anlage 3 beigefügt. Kosten und Mittelbereitstellung: Es entstehen die für die Bekanntmachung der Satzung notwendigen Kosten. Stefan Böske Bürgermeister 3

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