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Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Widukindstadt Enger

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeStadt Enger
Datum2026-09-24
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Beschlussvorlage öffentlich Nr. VL-65/2026 Fachbereich III Aktenzeichen Datum 07.08.2026 III.952-P Produkt 016.001.001 Verfasser/in Petra Pehla Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbe- steuer in der Widukindstadt Enger Beratungsfolge: Haupt- und Finanzausschuss 17.09.2026 Rat 24.09.2026 Anlagen: Entwurf der Hebesatzsatzung 2027_2028 Beschlussvorschlag: Die als Anlage beigefügte Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Widukindstadt Enger wird beschlossen; sie ist Bestandteil des Beschlusses. Die Hebesätze werden somit wie folgt festgesetzt: Festsetzung ab Festsetzung ab 01.01.2027 01.01.2028 1. Grundsteuer 1.1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 450 v.H. 475 v.H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 966 v.H. 1.016 v.H. 2. Gewerbesteuer auf 490 v.H. 515 v.H. Sachverhalt: Durch Beschluss des Rates der Widukindstadt Enger vom 14.11.2016 sind die He- besätze für die zu erhebende Grundsteuer A, Grundsteuer B und Gewerbesteuer durch eine Hebesatzsatzung festgesetzt. 1 Seit dem 01.01.2026 gelten im Stadtgebiet der Widukindstadt Enger folgende He- besätze: Grundsteuer A 425 v.H. Grundsteuer B 916 v.H. Gewerbesteuer 465 v.H. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Widukindstadt Enger für das Haushaltsjahr 2026 einschließlich Anlagen sowie des Haushaltssicherungskonzept (HSK) wurde in der Ratssitzung am 16.07.2026 beschlossen. Am 24.07.2026 wurde die Unterlagen an die Aufsichtsbehörde zur Genehmigung weitergeleitet. Zwischenzeitlich wurden die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan sowie das Haushaltssicherungskonzept vom Kreis Herford mit Verfügung vom 29.07.2026 genehmigt. Die Bekanntmachung erfolgte am 05.08.2026. Die im Haushaltssicherungskonzept vorgesehenen Hebesätze für die Haushalts- jahre 2027 - 2036 sehen eine kontinuierliche Erhöhung der Realsteuern vor. Diese Maßnahme bildet das zentrale Konsolidierungselement des Konzepts und ist aus- drücklich darauf ausgerichtet, die Einnahmenseite des kommunalen Haushalts ver- lässlich zu stärken und so bis 2036 den gesetzlich geforderten Haushaltsausgleich wiederherzustellen. Die im Haushaltssicherungskonzept zugrunde gelegten Hebesätze stellen zwar eine kontinuierliche, aber dennoch moderate und vertretbare Erhöhung mit dem Ziel dar, eine faire Verteilung der Belastungen zwischen privaten Eigentümern und Gewerbebetrieben sowie den haushaltsrechtlichen Notwendigkeiten zu erreichen. In konsequenter Umsetzung des einstimmig beschlossenen Haushaltssicherungs- konzeptes sowie dessen Genehmigung durch die Kommunalaufsicht sollten die Re- alsteuerhebesätze bereits für die nächsten zwei Haushaltsjahre in der Hebesatz- satzung festgesetzt werden. Hierdurch entsteht mehr Planungssicherheit für alle Beteiligten, insbesondere für die Abgabepflichtigen, die sich frühzeitig auf die Ver- änderungen vorbereiten können. Folglich sind für die Haushaltsjahre 2027 und 2028 folgende Hebesätze festzuset- zen: 2 Festsetzung ab Festsetzung ab 01.01.2027 01.01.2028 1. Grundsteuer 1.1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 450 v.H. 475 v.H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 966 v.H. 1.016 v.H. 2. Gewerbesteuer auf 490 v.H. 515 v.H. Als Anlage ist der Entwurf der Hebesatzsatzung beigefügt. Kosten und Mittelbereitstellung: Es entstehen die für die Bekanntmachung der Satzung erforderlichen Kosten. Stefan Böske Bürgermeister 3

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