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Das neue Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben |
| Datum | 2026-09-29 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
☐
zum Vorgang
Verbandsgemeinde
Waldfischbach-Burgalben Den 24.03.2026
INFORMATIONSVORLAGE 1/26/018
Fachbereich: Sachgebiet: Aktenzeichen: Sachbearbeiter:
Fachbereich 3 - Bür- Friedhofswesen 731 Belian, Selina
gerdienste
Gremium: Termin: Status:
Gemeinderat der Ortsgemeinde Geiselberg öffentlich
Gemeinderat der Ortsgemeinde Heltersberg öffentlich
Gemeinderat der Ortsgemeinde Hermers- öffentlich
berg
Gemeinderat der Ortsgemeinde Höheinöd öffentlich
Gemeinderat der Ortsgemeinde Horbach öffentlich
Gemeinderat der Ortsgemeinde Schmalen- öffentlich
berg
Gemeinderat der Ortsgemeinde Steinalben öffentlich
Gemeinderat der Ortsgemeinde Waldfisch- öffentlich
bach-Burgalben
TOP:
Das neue Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz
Sachverhalt:
1. Hintergrund – neues Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz
Mit dem Inkrafttreten des neuen Bestattungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz zum 27.
September 2025 wurde das Bestattungsrecht grundlegend modernisiert und liberalisiert.
Ziel des Gesetzgebers ist es, den individuellen Wünschen der Bevölkerung hinsichtlich der
Bestattungsform stärker Rechnung zu tragen und gleichzeitig eine würdevolle Bestattungs-
kultur zu gewährleisten.
Die Neuregelungen führen zu einer Erweiterung zulässiger Bestattungsformen sowie zu ei-
ner teilweisen Aufhebung des bisherigen Friedhofszwangs, insbesondere im Bereich der
Feuerbestattung. Darüber hinaus entfällt die allgemeine Sargpflicht bei Erdbestattungen.
Stand: 24.03.2026, 14:46 Uhr
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2. Wichtige Änderungen:
A. Bestattungsformen, die grundsätzlich auch auf kommunalen Friedhöfen umsetz-
bar sind:
• Erdbestattungen künftig auch als Tuchbestattung (ohne Sarg) möglich.
• Ascheverstreuungsfelder: Asche darf grundsätzlich auch außerhalb von Friedhöfen
verstreut werden. Friedhöfe können eigene Streufelder anbieten.
• Gegebenenfalls Anpassung bereits möglicher Bestattungsformen (anonymen Ur-
nengräber, Rasengräber, Baumgräber usw.)
B. Neue Bestattungsformen, die außerhalb von Friedhöfen stattfinden:
• Flussbestattungen (Asche) in Rhein, Mosel, Lahn und Saar zulässig.
• Aufbewahrung von Urnen zuhause erlaubt.
• Ascheverstreuung auch außerhalb von Friedhöfen unter Auflagen möglich (z. B. auf
Privatgrundstück im eigenen Garten).
• Verarbeitung der Asche zu Erinnerungsstücken (z.B. Schmuckstein).
Bei Inanspruchnahme ein der neuen Bestattungsformen muss immer eine gültige Toten-
fürsorgeverfügung vorliegen.
C. Auswirkungen auf die Gemeinde:
• Veränderung der Bestattungskultur, mögliche rückläufige Nutzung von Friedhöfen.
• Anpassungsbedarf der Friedhofssatzung und der Gebührensatzung.
• Mögliche finanzielle Auswirkungen (Gebühreneinnahmen).
• Zunehmender Beratungsbedarf für Bürgerinnen und Bürger.
D. Weiteres Vorgehen:
• Prüfung und Anpassung der jeweiligen Satzungen
• Bewertung der finanziellen Auswirkungen
Des Weiteren wird auf die beigefügte Anlage verwiesen.
Beschlussvorschlag:
(bei Informationsvorlagen: Vorschlag für die Formulierung der Niederschrift)
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen und Neuerungen des Bestattungsgesetzes so-
wie die beigefügte Anlage zur Kenntnis.
Der Vorsitzende bittet die anwesenden Ratsmitglieder, in den Fraktionen zu beraten, ob
Änderungswünsche für die neue Friedhofssatzung bestehen. Etwaige Änderungen werden
-sofern rechtlich möglich- in die neue Friedhofssatzung aufgenommen. Diese wird dem
Gemeinderat in einer der nächsten Sitzungen gesondert zur Beschlussfassung vorge-
legt.
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Sachbearbeiter Fachbereichsleiter gesehen:
Leidecker, Bürgermeister
Freigabe: Orts-/Bürgermeister/Vorsteher/in o.V.i.A.
Datum: ___.___.______
(Unterschrift)
Achtung: Ohne diese Freigabe, wird die Vorlage durch die Verwaltung nicht in Umlauf gebracht!
Die Freigabe gilt auch für das Ratsinformationssystem, d.h. die Vorlage ist für die Ratsmitglieder unmittelbar zu-
gänglich!)
Text aus PDF extrahiert