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Das neue Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben
Datum2026-09-29
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Dokument

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☐ zum Vorgang Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben Den 24.03.2026 INFORMATIONSVORLAGE 1/26/018 Fachbereich: Sachgebiet: Aktenzeichen: Sachbearbeiter: Fachbereich 3 - Bür- Friedhofswesen 731 Belian, Selina gerdienste Gremium: Termin: Status: Gemeinderat der Ortsgemeinde Geiselberg öffentlich Gemeinderat der Ortsgemeinde Heltersberg öffentlich Gemeinderat der Ortsgemeinde Hermers- öffentlich berg Gemeinderat der Ortsgemeinde Höheinöd öffentlich Gemeinderat der Ortsgemeinde Horbach öffentlich Gemeinderat der Ortsgemeinde Schmalen- öffentlich berg Gemeinderat der Ortsgemeinde Steinalben öffentlich Gemeinderat der Ortsgemeinde Waldfisch- öffentlich bach-Burgalben TOP: Das neue Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz Sachverhalt: 1. Hintergrund – neues Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz Mit dem Inkrafttreten des neuen Bestattungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz zum 27. September 2025 wurde das Bestattungsrecht grundlegend modernisiert und liberalisiert. Ziel des Gesetzgebers ist es, den individuellen Wünschen der Bevölkerung hinsichtlich der Bestattungsform stärker Rechnung zu tragen und gleichzeitig eine würdevolle Bestattungs- kultur zu gewährleisten. Die Neuregelungen führen zu einer Erweiterung zulässiger Bestattungsformen sowie zu ei- ner teilweisen Aufhebung des bisherigen Friedhofszwangs, insbesondere im Bereich der Feuerbestattung. Darüber hinaus entfällt die allgemeine Sargpflicht bei Erdbestattungen. Stand: 24.03.2026, 14:46 Uhr - 2 - 2. Wichtige Änderungen: A. Bestattungsformen, die grundsätzlich auch auf kommunalen Friedhöfen umsetz- bar sind: • Erdbestattungen künftig auch als Tuchbestattung (ohne Sarg) möglich. • Ascheverstreuungsfelder: Asche darf grundsätzlich auch außerhalb von Friedhöfen verstreut werden. Friedhöfe können eigene Streufelder anbieten. • Gegebenenfalls Anpassung bereits möglicher Bestattungsformen (anonymen Ur- nengräber, Rasengräber, Baumgräber usw.) B. Neue Bestattungsformen, die außerhalb von Friedhöfen stattfinden: • Flussbestattungen (Asche) in Rhein, Mosel, Lahn und Saar zulässig. • Aufbewahrung von Urnen zuhause erlaubt. • Ascheverstreuung auch außerhalb von Friedhöfen unter Auflagen möglich (z. B. auf Privatgrundstück im eigenen Garten). • Verarbeitung der Asche zu Erinnerungsstücken (z.B. Schmuckstein). Bei Inanspruchnahme ein der neuen Bestattungsformen muss immer eine gültige Toten- fürsorgeverfügung vorliegen. C. Auswirkungen auf die Gemeinde: • Veränderung der Bestattungskultur, mögliche rückläufige Nutzung von Friedhöfen. • Anpassungsbedarf der Friedhofssatzung und der Gebührensatzung. • Mögliche finanzielle Auswirkungen (Gebühreneinnahmen). • Zunehmender Beratungsbedarf für Bürgerinnen und Bürger. D. Weiteres Vorgehen: • Prüfung und Anpassung der jeweiligen Satzungen • Bewertung der finanziellen Auswirkungen Des Weiteren wird auf die beigefügte Anlage verwiesen. Beschlussvorschlag: (bei Informationsvorlagen: Vorschlag für die Formulierung der Niederschrift) Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen und Neuerungen des Bestattungsgesetzes so- wie die beigefügte Anlage zur Kenntnis. Der Vorsitzende bittet die anwesenden Ratsmitglieder, in den Fraktionen zu beraten, ob Änderungswünsche für die neue Friedhofssatzung bestehen. Etwaige Änderungen werden -sofern rechtlich möglich- in die neue Friedhofssatzung aufgenommen. Diese wird dem Gemeinderat in einer der nächsten Sitzungen gesondert zur Beschlussfassung vorge- legt. - 3 - Sachbearbeiter Fachbereichsleiter gesehen: Leidecker, Bürgermeister Freigabe: Orts-/Bürgermeister/Vorsteher/in o.V.i.A. Datum: ___.___.______ (Unterschrift) Achtung: Ohne diese Freigabe, wird die Vorlage durch die Verwaltung nicht in Umlauf gebracht! Die Freigabe gilt auch für das Ratsinformationssystem, d.h. die Vorlage ist für die Ratsmitglieder unmittelbar zu- gänglich!)

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