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Prüfung des Jahresabschlusses der Ortsgemeinde Orenhofen für das Jahr 2025 (allgemein)
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Speicher |
| Datum | 2026-10-22 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Rechnungsprüfungsausschuss Vorlage-Nr.
Beschlussvorlage
der Ortsgemeinde Orenhofen 2026/0269
Aktenzeichen: 1/901-16/5#2025/sp
Bezugs-Nr.: TOP
Datum: 15.07.2026
Beratungsfolge Termin Status
Rechnungsprüfungsausschuss (Orenhofen) öffentlich vorberatend
Prüfung des Jahresabschlusses der Ortsgemeinde Orenhofen für das Jahr 2025 (allgemein)
Sachverhalt
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO besteht für den Bürgermeister
ein Mitwirkungsverbot im Entlastungsverfahren; er ist jedoch gemäß
§ 110 Abs. 4 GemO berechtigt und verpflichtet Auskünfte zu ertei-
len. Das Gleiche gilt für die Beigeordneten, soweit sie den Bür-
germeister im Prüfungszeitraum vertreten haben.
Nach § 108 GemO hat die Gemeinde für den Schluss eines jeden
Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das
Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen
ist. Er hat das Vermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die
Rückstellungen, die Verbindlichkeiten, die Rechnungsabgrenzungs-
posten, die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und
Auszahlungen vollständig zu enthalten, soweit durch Gesetz oder
aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Jahres-
abschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buch-
führung für Gemeinden ein den tatsächlichen Verhältnissen entspre-
chendes Bild der Vermögens,- Finanz- und Ertragslage der Gemeinde
zu vermitteln.
Der Jahresabschluss besteht aus:
1. der Ergebnisrechnung (§ 44 GemHVO)
2. der Finanzrechnung (§ 45 GemHVO)
3. den Teilrechnungen (§ 46 GemHVO)
4. der Bilanz (§ 47 GemHVO)
5. dem Anhang (§ 48 GemHVO)
Weiter sind dem Jahresabschluss als Anlagen beizufügen:
1. der Rechenschaftsbericht (§ 49 GemHVO)
2. der Beteiligungsbericht (§ 90 Abs. 2 GemO)
3. die Anlagenübersicht (§ 50 GemHVO)
4. die Forderungsübersicht(§ 51 GemHVO)
5. die Verbindlichkeitenübersicht (§ 52 GemHVO)
6. eine Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres
hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen (§ 53 GemHVO)
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat nach § 112 Abs. 1 GemO folgende
Aufgaben:
➢ die Prüfung des Jahresabschlusses sowie der Anlagen zum Jah-
resabschluss der Gemeinde
➢ die Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbe-
reitung der Prüfung des Jahresabschlusses
➢ die Prüfung, ob die Haushaltswirtschaft vorschriftsmäßig ge-
führt worden ist.
Dabei kann gem. § 112 Abs. 4 GemO die Prüfung nach pflichtgemäßem
Ermessen beschränkt und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunter-
lagen verzichtet werden.
Unter diesem Tagesordnungspunkt nimmt der Rechnungsprüfungsaus-
schuss zunächst die allgemeine Prüfung des Jahresabschlusses vor.
Diese wird anhand eines Fragenkataloges aus der Schriftenreihe des
GStB „Örtliche Rechnungsprüfung in Rheinland-Pfalz – Handlungs-
empfehlungen für die kommunale Praxis“ vorgenommen. Die Belegprü-
fung hat gesondert im nichtöffentlichen Teil der Sitzung zu er-
folgen.
Eine Beschlussfassung erfolgt erst nach Abschluss aller Prüfungs-
handlungen.
Text aus PDF extrahiert