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Prüfung des Jahresabschlusses der Ortsgemeinde Orenhofen für das Jahr 2025 (allgemein)

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Speicher
Datum2026-10-22
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Rechnungsprüfungsausschuss Vorlage-Nr. Beschlussvorlage der Ortsgemeinde Orenhofen 2026/0269 Aktenzeichen: 1/901-16/5#2025/sp Bezugs-Nr.: TOP Datum: 15.07.2026 Beratungsfolge Termin Status Rechnungsprüfungsausschuss (Orenhofen) öffentlich vorberatend Prüfung des Jahresabschlusses der Ortsgemeinde Orenhofen für das Jahr 2025 (allgemein) Sachverhalt Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO besteht für den Bürgermeister ein Mitwirkungsverbot im Entlastungsverfahren; er ist jedoch gemäß § 110 Abs. 4 GemO berechtigt und verpflichtet Auskünfte zu ertei- len. Das Gleiche gilt für die Beigeordneten, soweit sie den Bür- germeister im Prüfungszeitraum vertreten haben. Nach § 108 GemO hat die Gemeinde für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er hat das Vermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten, die Rechnungsabgrenzungs- posten, die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen vollständig zu enthalten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Jahres- abschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buch- führung für Gemeinden ein den tatsächlichen Verhältnissen entspre- chendes Bild der Vermögens,- Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln. Der Jahresabschluss besteht aus: 1. der Ergebnisrechnung (§ 44 GemHVO) 2. der Finanzrechnung (§ 45 GemHVO) 3. den Teilrechnungen (§ 46 GemHVO) 4. der Bilanz (§ 47 GemHVO) 5. dem Anhang (§ 48 GemHVO) Weiter sind dem Jahresabschluss als Anlagen beizufügen: 1. der Rechenschaftsbericht (§ 49 GemHVO) 2. der Beteiligungsbericht (§ 90 Abs. 2 GemO) 3. die Anlagenübersicht (§ 50 GemHVO) 4. die Forderungsübersicht(§ 51 GemHVO) 5. die Verbindlichkeitenübersicht (§ 52 GemHVO) 6. eine Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen (§ 53 GemHVO) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat nach § 112 Abs. 1 GemO folgende Aufgaben: ➢ die Prüfung des Jahresabschlusses sowie der Anlagen zum Jah- resabschluss der Gemeinde ➢ die Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbe- reitung der Prüfung des Jahresabschlusses ➢ die Prüfung, ob die Haushaltswirtschaft vorschriftsmäßig ge- führt worden ist. Dabei kann gem. § 112 Abs. 4 GemO die Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen beschränkt und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunter- lagen verzichtet werden. Unter diesem Tagesordnungspunkt nimmt der Rechnungsprüfungsaus- schuss zunächst die allgemeine Prüfung des Jahresabschlusses vor. Diese wird anhand eines Fragenkataloges aus der Schriftenreihe des GStB „Örtliche Rechnungsprüfung in Rheinland-Pfalz – Handlungs- empfehlungen für die kommunale Praxis“ vorgenommen. Die Belegprü- fung hat gesondert im nichtöffentlichen Teil der Sitzung zu er- folgen. Eine Beschlussfassung erfolgt erst nach Abschluss aller Prüfungs- handlungen.

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